1.1 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
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Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit ihrem Welteinkommen. Dieser uneingeschränkte Besteuerungsanspruch kann zB durch zwischenstaatliche Vereinbarungen (Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung) oder innerstaatliche Maßnahmen (§ 48 BAO) eingeschränkt werden. Die unbeschränkte Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob steuerpflichtige Einkünfte vorliegen (Wohnsitzprinzip).
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Fehlen die Anknüpfungspunkte für eine unbeschränkte Steuerpflicht, unterliegt die natürliche Person mit den in § 98 EStG 1988 taxativ aufgezählten Einkünften (Territorialitätsprinzip), von Ausnahmen abgesehen (zB Auslandsbeamte), der beschränkten Steuerpflicht.
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Beim Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 EStG 1988 (siehe Rz 8201) gewährt werden.
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Es ist im Allgemeinen sowohl verfassungs- (VfGH 27.6.1960, B 390/59; VfGH 15.3.1990, B 758/88; VfGH 16.6.1995, G 191/94) als auch gemeinschaftsrechtlich (EuGH 14.2.1995, Rs C-279/93) unbedenklich, unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige unterschiedlichen Besteuerungsregeln zu unterwerfen.
1.1.1 Steuerpflicht der natürlichen Person (§ 1 Abs. 1 EStG 1988)
1.1.1.1 Kreis der unbeschränkt Steuerpflichtigen
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Die persönliche Steuerpflicht bezieht sich auf die einzelne natürliche Person (Individualbesteuerung).
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Die Einkünfte von Personengesellschaften werden den Gesellschaftern (physischen oder juristischen Personen) direkt zugerechnet; sie unterliegen bei diesen der Einkommens- oder Körperschaftsbesteuerung. Die Gesellschafter einer ausländischen Gesellschaft werden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit den von der Gesellschaft erzielten Einkünften zur Einkommens- oder Körperschaftsbesteuerung erfasst, sofern die ausländische Gesellschaft nach den Regeln des inländischen Steuerrechts einer Personengesellschaft vergleichbar ist.
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Juristische Personen werden zur Körperschaftsteuer herangezogen. Der ruhende Nachlass bzw. die Verlassenschaft ist idR kein Steuersubjekt (siehe auch KStR 2013 Rz 115 sowie zur Zurechnung der Einkünfte Rz 9 ff); auch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, hat zu keiner diesbezüglichen Änderung geführt. Nur wenn der Nachlass bzw. die Verlassenschaft „herrenlos“ ist, dh. keine erbserklärten Erben existieren oder die Erben den Nachlass bzw. die Verlassenschaft nicht antreten, kann Steuerpflicht gegeben sein (VwGH 13.3.1997, 96/15/0102). In einem solchen Fall ist der ruhende Nachlass bzw. die Verlassenschaft als nicht rechtsfähiges Zweckvermögen gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 zu behandeln; ebenso das Massevermögen im Verlassenschaftskonkurs.
1.1.1.2 Beginn und Ende der Einkommensteuerpflicht
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Die Steuerpflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Staatsbürgerschaft, Geschäftsfähigkeit, Minder- oder Volljährigkeit sind für die Steuerpflicht ohne Belang. Im Fall der Konkurseröffnung bleibt der Steuerpflichtige Abgabenschuldner. Während des Konkursverfahrens sind Abgaben mit an den Masseverwalter zuzustellenden Bescheiden festzusetzen.
1.1.1.3 Erbfolge
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Mit dem Todestag des Erblassers treten die Erben – im Verhältnis ihrer Erbansprüche – ertragsteuerlich in die Rechtsstellung des Erblassers ein (VwGH 13.3.1997, 96/15/0102) und bilden zusammen eine Miteigentumsgemeinschaft bzw. Mitunternehmerschaft (Gesamtrechtsnachfolge). Steuerschulden des Erblassers zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten.
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Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG 1988 ist grundsätzlich zum Todeszeitpunkt eine Schlussbilanz aufzustellen. Erfolgt dies nicht, so bestehen keine Bedenken, anstelle der Aufstellung einer Bilanz zum Todeszeitpunkt die Einkünfte auf den Erblasser und die Erben zeitanteilig zuzuordnen. Eine für erbschaftssteuerliche Zwecke errichtete Todfallsbilanz hat für die Einkommensbesteuerung keine Bedeutung. Im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte Einkünfte bzw. außerbetriebliche Einkünfte, die noch vom Erblasser erwirtschaftet worden sind, aber erst nach seinem Tod zufließen, sind nach dem Zuflussprinzip den Erben zuzurechnen; es bestehen aber keine Bedenken, die Einkünfte bei Fortsetzung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zeitanteilig zuzuordnen (siehe Rz 109).
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Der Übergang eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles verpflichtet den (die) Erben zur Fortführung der Buchwerte gemäß § 6 Z 9 lit. a EStG 1988.
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Sind mehrere Personen zu Erben eines Betriebes berufen, wird der Betrieb aber nur von einem Erben gegen fremdübliche Abfindung an die Miterben weitergeführt, erzielen die weichenden Erben hinsichtlich der Unterschiedsbeträge zwischen den auf sie entfallenden Betriebsvermögensanteilen und den erhaltenen (höheren) Abfindungen Veräußerungsgewinne (VwGH 26.5.1998, 93/14/0191). Eine Nachlassteilung durch Wertausgleich mit nicht zur Erbmasse zählenden Wirtschaftsgütern und/oder Bargeld bewirkt jedoch so lange keine Gewinnverwirklichung, als der gemeine Wert der für die Übertragung des Betriebes erhaltenen Quote der Nachlassgegenstände die einzelne Ausgleichszahlung übersteigt (zur unentgeltlichen Teilbetriebsübertragung siehe Rz 5566 ff, zur Erbauseinandersetzung siehe Rz 134a ff).
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Miterben bleibt es grundsätzlich unbenommen, Abmachungen darüber zu treffen, wem die Einkünfte aus der Verlassenschaft bis zur Einantwortung zufließen sollen (VwGH 11.12.1990, 90/14/0079). In diesem Fall hat sich auch die Zurechnung der Einkünfte nach dieser Abmachung zu richten. Wird einem Erben trotz Abgabe einer Erbserklärung letztlich die Erbschaft nicht eingeantwortet, können ihm auch die zwischenzeitlich angefallenen Einkünfte nicht zugerechnet werden, es sei denn, diese Einkünfte sind ihm tatsächlich zugeflossen. Wurden Einkünfte, deren Zurechnung mangels Einantwortung entfällt, bereits im Rahmen einer Veranlagung berücksichtigt, stellt das Unterbleiben der Einantwortung ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar.
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Einkünfte aus einem Legat sind dem Vermächtnisnehmer nach der Rechtsprechung (VwGH 06.06.1978, 2913/76; VwGH 20.11.1990, 89/14/0156; VwGH 21.04.2005, 2003/15/0022; VwGH 29.03.2007, 2004/15/0140) ertragsteuerlich ab jenem Zeitpunkt zuzurechnen, zu dem diesem auch die Einkunftsquelle tatsächlich übertragen wird. Dem Legatar sind die Einkünfte bereits vor der zivilrechtlicher Übertragung des Legats dann zuzurechnen, wenn er die Einkunftsquelle bereits selbst (oder im Wege eines Verlassenschaftskurators) (mit)bewirtschaftet und ihm die Früchte daraus zufließen.
1.1.2 Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG 1988)
1.1.2.1 Wesen und Umfang
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Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt mit der Begründung eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland und endet mit dem Tod, der Aufgabe des Wohnsitzes und/oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland. Durch die Begründung eines bloßen Zweitwohnsitzes tritt jedoch ab 1. Jänner 2004 dann keine unbeschränkte Steuerpflicht ein, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend inländische Zweitwohnsitze BGBl. II Nr. 528/2003 (Zweitwohnsitzverordnung) erfüllt sind.
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Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst grundsätzlich das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen, unabhängig davon, ob es sich um inländische oder ausländische Einkünfte handelt oder Einkünfte bereits im Ausland besteuert worden sind.
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Weichen die Einkommensermittlungsvorschriften des ausländischen Steuerrechts von jenen des österreichischen Rechts ab, müssen Einkünfte, die im Ausland erzielt bzw. dort einem ausländischen Besteuerungsverfahren unterzogen werden, bei Ermittlung der österreichischen Besteuerungsgrundlage an die österreichischen Vorschriften angepasst werden. Anpassungserfordernisse dieser Art ergeben sich beispielsweise bei im österreichischen Recht nicht vorgesehenen Steuerbefreiungen, Abschreibungsmöglichkeiten, Rückstellungsbildungen, fiktiven Betriebsausgaben und anderen Steuerbegünstigungen oder bei Anwendungsfällen der Liebhabereiverordnung und „Wartetastenverlusten“.
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Die Einkommensteuerpflicht besteht abstrakt. Steuererstattungen für Bausparen (§ 108 EStG 1988), für Pensionsvorsorgesparen (§ 108a EStG 1988) oder die Gewährung von Kinderabsetzbeträgen (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) setzen keine Einkünfte voraus.
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Einkünfte, die vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht erzielt wurden, sind nicht zu erfassen, außer sie fließen danach zu (VwGH 17.5.1963, 0871/62). Insoweit kommt das Zuflussprinzip (§ 19 EStG 1988) zum Tragen. Bei Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen kann dem Kausalitätsprinzip (Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung) Vorrang vor dem Zuflussprinzip zukommen (zur Doppelbesteuerung siehe Rz 32 ff).
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Tritt ein beschränkt Steuerpflichtiger während des Kalenderjahres in die unbeschränkte Steuerpflicht ein (und umgekehrt), sind zwei Steuerabschnitte gegeben, die – allenfalls unter Zugrundelegung einer Zwischenbilanz – zu zwei getrennten Veranlagungsverfahren und somit zu zwei Steuerbescheiden führen (VwGH 26.9.1990, 86/13/0104; vgl. Rz 7503).
1.1.2.2 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
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Für die Auslegung der Begriffe „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist § 26 BAO maßgebend.
Unter „Wohnung“ sind Räume zu verstehen, die nach den Verhältnissen des Steuerpflichtigen ein seinen Bedürfnissen angemessenes Wohnen regelmäßig zulassen. Maßgebend ist die tatsächliche und nicht die rechtliche Verfügungsmacht über die Wohnung (VwGH 26.11.1991, 91/14/0041). Eine vorübergehende (notdürftige) Unterkunft stellt keine Wohnung dar. Der Steuerpflichtige muss die Wohnung unter objektiv erkennbaren Umständen innehaben, also für den eigenen Wohnbedarf tatsächlich nützen können (VwGH 16.9.1992, 90/13/0299). Eine leerstehende (unmöblierte) Wohnung erfüllt nicht diese Voraussetzungen. Das „Innehaben“ der Wohnung muss unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Diese Umstände müssen objektiver Natur sein (VwGH 21.7.2021, Ra 2021/13/0080). Aus dem objektiven Umstand, dass die Wohnung in einem mehrjährigen Beobachtungszeitraum zumindest gelegentlich genutzt wird, kann grundsätzlich geschlossen werden, dass der Steuerpflichtige die Wohnung benutzen wird.
Einfach eingerichtete Zweitwohnungen, zB für den Wochenendaufenthalt sowie Ferien- bzw. Urlaubswohnungen können einen Wohnsitz begründen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen der Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. II Nr. 528/2003, vor. Nicht ortsfeste Unterkünfte (zB mobile Camping- oder Wohnwagen) stellen keinen Wohnsitz dar.
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Ein im Ausland vorübergehend tätiger Ehegatte behält bei aufrechter Ehe idR den Wohnsitz der Familie im Inland bei.
Arbeitet ein Steuerpflichtiger überwiegend im Ausland, leben aber seine Ehegattin und seine minderjährige Tochter in Österreich und wird die inländische Wohnung der Ehegattin vom Steuerpflichtigen anlässlich von Österreich-Aufenthalten benutzt, verfügt dieser über einen inländischen Wohnsitz.
Minderjährige Kinder haben einen von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz. Dies gilt nicht für Kinder von Gastarbeitern, die nur in den Ferien deren Eltern besuchen. Volljährige Kinder mit eigenem Hausstand haben jedenfalls einen eigenen Wohnsitz, auch wenn ihnen die Eltern an deren Wohnsitz ein Zimmer zur Verfügung stellen; gegebenenfalls besteht bei den Eltern ein weiterer Wohnsitz. Am Studienort wohnhafte Studenten, die wirtschaftlich vom Elternhaus abhängig sind, behalten bei fortdauernder Wohnmöglichkeit bei den Eltern den Wohnsitz der Eltern als abgeleiteten Wohnsitz bei.
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Eine natürliche Person kann zwar mehrere Wohnsitze haben, jedoch nur einen gewöhnlichen Aufenthalt. Dieser verlangt die körperliche Anwesenheit des Betreffenden sowie eine sachlich-räumliche Beziehung zum Aufenthaltsort (VwGH 31.3.1992, 87/14/0096). Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt (rückwirkend) ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate andauert.
23a
Vorübergehende Abwesenheiten im Ausland unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht (VwGH 7.6.2001, 98/15/0025; 2.6.2004, 2001/13/0160; 9.12.2004, 2004/14/0023; 27.4.2005, 2002/14/0050). Maßgebend ist hierbei, ob aus den Umständen des Einzelfalles (Umstände der Abwesenheit, ihrer Dauer, ihrer Wiederholung und der Entfernung) auf einen Rückkehrwillen geschlossen werden kann (VwGH 9.12.2004, 2004/14/0023). Auslandsabwesenheiten wirken in solchen Fällen daher nur hemmend auf den Fristenlauf, der gegebenenfalls kalenderjahresübergreifend zu berechnen ist.
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Der Aufenthalt muss nicht freiwillig sein (zB bei Aufenthalten in Gefängnis, Krankenanstalt, Kaserne). Ein Aufenthalt am selben Ort ist nicht erforderlich, der länger andauernde Aufenthalt im Inland (auch an verschiedenen Orten) genügt. Kehrt ein Grenzgänger täglich zu seinem Wohnsitz im Ausland zurück, hat er keinen inländischen Aufenthalt, übernachtet er hingegen an den Arbeitstagen am Arbeitsort, begründet dies einen inländischen Aufenthalt. Mehrere vorübergehende (isolierte) Aufenthalte sind zusammenzurechnen, sofern der Wille erkennbar ununterbrochen auf Fortsetzung des Aufenthaltes gerichtet ist (VwGH 5.7.1983, 82/14/0178).
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Ausländische Arbeitnehmer, die eine Arbeitserlaubnis für die Dauer von mehr als sechs Monaten aufweisen, sich demnach nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, haben ab Beginn ihrer tatsächlichen Anwesenheit im Bundesgebiet hier den gewöhnlichen Aufenthalt. Vorübergehende Anwesenheiten im Inland zu Besuchs- oder Erholungszwecken begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Der gewöhnliche Aufenthalt endet im Zeitpunkt seiner tatsächlichen Aufgabe.
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Die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes löst gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a EStG 1988 die Wegzugsbesteuerung aus, wenn dadurch abkommensrechtlich eine Einschränkung des inländischen Besteuerungsrechtes bewirkt wird. Im Falle des Eintrittes in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt für Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs. 3 EStG 1988 oder Derivate iSd § 27 Abs. 4 EStG 1988 der gemeine Wert als Anschaffungskosten (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. e erster Satz EStG 1988).
Zu den Folgen eines Doppelwohnsitzes siehe Rz 32 ff und 7593 ff.
1.1.2.3 Zweitwohnsitzverordnung
26a
Auf Grund der Zweitwohnsitzverordnung (BGBl. II Nr. 528/2003) führt eine inländische Wohnung nicht zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn sie in zeitlicher Hinsicht nur untergeordnet (nicht mehr als 70 Tage pro Jahr) genutzt wird. Sollte allerdings der Inlandsaufenthalt länger als 6 Monate andauern, dann tritt unbeschränkte Steuerpflicht kraft inländischem gewöhnlichen Aufenthalt ein.
26b
Ob ein vertraglich bloß befristet angemietetes Appartement oder Hotelzimmer einen weiteren Wohnsitz im Sinn des § 26 BAO begründet, ist vom Gesamtbild der Umstände abhängig. Hält sich eine Person an ihrem inländischen Wohnsitz zwar nach ihren Aufzeichnungen nicht länger als 70 Tage auf, mietet sie aber für weitere zwei Monate ein Appartement oder ein Haus, liegen darüber hinaus noch weitere Inlandsaufenthalte (zB in Hotels) vor und erreicht das berufliche Engagement der Person im Inland ein zeitliches Ausmaß von 6 Monaten, kann ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt gegeben sein; dies ist insbesondere dann zu erwarten, wenn das behauptete Vorliegen eines Lebensmittelpunktes im Ausland nicht mehr nachweisbar ist.