10.3.6. Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Konzerte, Museen usw.
10.3.6.1. Theateraufführungen
10.3.6.1.1. Begriff Theater
1398
Ein Theater im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 6 lit. a UStG 1994 (bis 30.4.2016: § 10 Abs. 2 Z 8 lit. a UStG 1994) liegt vor, wenn so viele künstlerische und technische Kräfte und die zur Aufführung von Theaterveranstaltungen notwendigen technischen Voraussetzungen unterhalten werden, dass die Durchführung eines Spielplanes aus eigenen Kräften möglich ist. Es genügt, dass ein Theater die künstlerischen und technischen Kräfte nur für die Spielzeit eines Stückes verpflichtet. Ein eigenes oder gemietetes Theatergebäude braucht nicht vorhanden zu sein. Bei Auslegung des Begriffes Theater wird im Hinblick auf § 10 Abs. 3 Z 8 UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 11 UStG 1994) ein nicht allzu strenger Maßstab anzuwenden sein, wobei aber ein gewisser Mindeststandard der Darbietung gegeben sein muss. So sind zB auch die Vorführungen der Spanischen Hofreitschule nach dieser Bestimmung begünstigt.
10.3.6.1.2. Beispiele
1399
Begünstigt sind demnach zB Schauspiel-, Opern-, Operettenaufführungen, ferner Kabarett, Tanzkunst, Kleinkunst und Varieté, Pantomime und Ballett, Puppen- und Marionettenspiele, Eisrevuen, sowohl durch Berufsdarbietende, als auch durch Laien. Als Theater sind nicht nur Schauspiel- und Opernhäuser, Keller- und Kaffeehaustheater, sondern auch Freilichttheater, Wanderbühnen, Tourneetheater usw. anzusehen. Begünstigt sind auch Theateraufführungen in einem Fernsehstudio, und zwar unabhängig davon, ob die Theatervorführung unmittelbar übertragen oder lediglich aufgezeichnet wird.
1400
Nicht begünstigt sind hingegen die Zusammenstellung von Balleröffnungen und Schautänzen durch Debütanten (VwGH 4.3.1987, 85/13/0195), eine „Peep Show“ (VwGH 14.10.1991, 91/15/0069, 91/15/0070) oder Diavorträge oder Diashows (VwGH 23.11.1992, 91/15/0133) und Filmvorführungen (diesbezüglich siehe aber Rz 1423 bis Rz 1426).
10.3.6.1.3. Umfang der Begünstigung
1401
Begünstigt sind die eigentlichen Theaterleistungen einschließlich der damit verbundenen Nebenleistungen. Als Theaterleistungen sind auch solche Leistungen anzusehen, die gegenüber einem gastgebenden Theater ausgeführt werden, zB Zurverfügungstellung eines Ensembles, nicht hingegen die Leistungen von Agenturen. Veranstalter im Sinne dieser Bestimmung ist jeder, der – ohne selbst ein Theater zu betreiben – Theaterleistungen selbständig organisiert und im eigenen Namen anbietet. Werden bei Theatervorführungen mehrere Veranstalter tätig, so kann bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen jeder Veranstalter den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen. Die Begünstigung kann daher bei Tourneeveranstaltungen sowohl dem Tourneeveranstalter als auch dem örtlichen Veranstalter zustehen.
10.3.6.1.4. Nebenleistungen
1402
Zu den regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbundenen – und somit begünstigten – Nebenleistungen gehören insbesondere die Aufbewahrung der Garderobe, der Verkauf von Programmen und die Vermietung von Theatergläsern. Nicht unter diese Begünstigung fällt zB die Führung eines Buffets oder die Aufnahme von Inseraten in die Programmhefte. Ebenso fallen nicht unter diese Begünstigung die Leistungen der Kostüm- und Textbücherverleiher an den Veranstalter. Für den Verleih von Textbüchern kann allerdings § 10 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 zur Anwendung kommen.
1403
Bis 30.4.2016 unterliegen Leistungen gemäß § 10 Abs. 3 Z 6 UStG 1994 dem ermäßigten Steuersatz von 10%. Werden An- oder Vorauszahlungen vor dem 1.9.2015 vorgenommen und die Umsätze zwischen 1.5.2016 und 31.12.2017 ausgeführt, unterliegen diese Umsätze weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 10%. § 28 Abs. 42 Z 3 UStG 1994 stellt nicht auf die Vereinnahmung der An- oder Vorauszahlung, sondern lediglich auf die Leistung einer An- oder Vorauszahlung ab. Demnach ist der Zufluss des Entgelts beim Leistungserbringer irrelevant und es kommt nur auf den Erwerb der Eintrittsberechtigung durch den Kunden an, sofern hierbei gleichzeitig zumindest eine An- oder Vorauszahlung geleistet wird. Dies wird bei Kreditkartenzahlung dann der Fall sein, wenn die Überprüfung der Kreditkarten- bzw. Zahlungsdaten positiv verläuft und in unmittelbarer Folge der Auftrag zur Belastung der Karte erfolgt.
Randzahlen 1404 bis 1405: derzeit frei.
10.3.6.2. Musik- und Gesangsaufführungen usw. (§ 10 Abs. 3 Z 6 lit. b UStG 1994; bis 30.4.2016: § 10 Abs. 2 Z 8 lit. b UStG 1994)
10.3.6.2.1. Begriffe
1406
- Unter Musik wird sowohl die Instrumentalmusik (Orchester-, Kammer- und Salonmusik), als auch Vokalmusik, wie reine A-cappella-Musik, bzw. die von Instrumenten begleitete Gesangsmusik, in Chor und Sologesang verstanden. Auf die Art der Musik kommt es nicht an. Auch Musikgruppen aus der Unterhaltungsbranche können demnach unter den ermäßigten Steuersatz fallen.
- Orchester ist eine größere Gruppe von Instrumentalisten, die ein in sich differenziertes, musikalisch sinnvolles Klangensemble bilden, das in der Regel unter der Leitung eines Dirigenten steht. Es umfasst alle Musiksparten, bzw. alle instrumentalen Klangkörper der unterschiedlichen Musizierformen, auch außereuropäische Instrumentengruppen. Es werden darunter zB auch Volks-, Blas-, Marsch- und Militärmusik, große und kleine Unterhaltungsorchester und Jazzorchester (Bigband) verstanden. Ebenfalls begünstigt sind Kammermusikensembles (Trio, Quartett, Quintett).
- Gesang ist ein Singen, das in der Regel an Worte oder Texte mit deutlich geprägtem Sinnzusammenhang gebunden ist. Es ist aber auch möglich, sinnleere Laute oder Silben zu singen (zB Jodeln, Vocalise oder Scat).
- Chor ist eine Vereinigung von Sängern, die ein Gesangsstück gemeinsam vortragen, wobei jede Stimme mehrfach besetzt ist.
10.3.6.2.2. Umfang der Begünstigung
1407
Musik- und Gesangsaufführungen aus der Konserve (Tonband, Schallplatte oder elektronische Tonträger) sind nicht begünstigt. In Bezug auf Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer (zB Konzerte von Musikgruppen, Orchestern, Chören, Solisten, DJs) gilt das für die Theater Gesagte sinngemäß.
10.3.6.2.3. Zusammentreffen mit anderen Leistungen
1408
Werden in Verbindung mit Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen auch Leistungen anderer Art erbracht, und sind diese nicht von untergeordneter Bedeutung, wird dadurch der Charakter der Veranstaltung als Theater-, Musik- und Gesangsaufführung beeinträchtigt. Dies wird etwa bei zB gesanglichen, kabarettistischen oder tänzerischen Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten der Fall sein. In diesem Fall geht die Begünstigung für den Veranstalter verloren, die Leistungen an den Veranstalter (zB von Musikgruppen und Solisten) fallen jedoch unter die Ermäßigung.
Randzahl 1409: derzeit frei.
10.3.6.3. Museen usw.
10.3.6.3.1. Begriff Museum allgemein
1410
Museen sind Einrichtungen, die der Sammlung und systematischen Aufbewahrung von Gegenständen von kultureller Bedeutung dienen. Die Begünstigung erstreckt sich somit vor allem auf wissenschaftliche Sammlungen, Kunstsammlungen, aber auch auf Ausstellungen zu besonderen Anlässen (Landesausstellungen). Des Weiteren werden auch Denkmäler der Bau- und Gartenkunst als Museen gewertet.
10.3.6.3.2. Begriff wissenschaftliche Sammlung und Kunstsammlung
1411
Wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen sind vor allem Gemäldegalerien, Volkskunde- und Heimatmuseen, kunst- und naturhistorische Museen. Als Kunstausstellungen können auch Kunstsammlungen in Betracht kommen. Hiebei muss es sich um Kunstsammlungen handeln, die ausgestellt und dadurch der Öffentlichkeit zum Betrachten und den damit verbundenen kulturellen und bildenden Zwecken zugänglich gemacht werden. Kunstausstellungen, die Verkaufszwecken dienen und damit gewerbliche Zwecke verfolgen, sind keine Museen (zB Verkaufsausstellungen wie Antiquitätenmessen oder Galerien).
10.3.6.3.3. Begriff Denkmäler der Baukunst
1412
Denkmäler der Baukunst sind Bauwerke, die nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten als schützenswerte Zeugnisse der Architektur anzusehen sind. Hiezu gehören zB Kirchen, Schlösser, Burgen und Burgruinen. Auf eine künstlerische Ausgestaltung kommt es nicht an.
10.3.6.3.4. Begriff Denkmäler der Gartenbaukunst
1413
Zu den Denkmälern der Gartenbaukunst gehören zB Parkanlagen mit künstlerischer Ausgestaltung.
10.3.6.3.5. Umfang der Begünstigung
1414
Begünstigt sind insbesondere die Leistungen der Museen, für die als Entgelt Eintrittsgelder erhoben werden, und zwar auch insoweit, als es sich um Sonderausstellungen, Führungen und Vorträge handelt. Zu den regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums verbundenen Nebenleistungen gehören der Verkauf von Museumsführern und Katalogen sowie von Ansichtskarten, Fotografien, Diapositiven usw., wenn es sich um Darstellungen von Objekten des betreffenden Museums handelt, das Museum diese Abbildungen selbst herstellt oder herstellen lässt und diese Gegenstände ausschließlich in diesem Museum – nicht auch im gewerblichen Handel – vertrieben werden. Zu den üblichen Nebenleistungen gehört auch das Dulden der Anfertigung von Reproduktionen, Abgüssen und Nachbildungen sowie die Erlaubnis zu fotografieren. Nicht begünstigt sind der Betrieb von Restaurants oder Buffets sowie der Verkauf von Ansichtskarten, Fotos und Broschüren, die zum Museum selbst in keinerlei Beziehung stehen.
10.3.6.3.6. Begriff botanische Gärten
1415
Unter dem Begriff botanischer Garten ist eine Anlage für Forschung und Unterricht in Pflanzenkunde zu verstehen. Eine große Anzahl von ausländischen Bäumen und Gewächsen (in Parkanlagen) ist noch kein botanischer Garten im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 6 lit. c UStG 1994 (bis 30.4.2016: § 10 Abs. 2 Z 8 lit. c UStG 1994), kann aber als Denkmal der Gartenkunst unter den Museumsbegriff fallen.
10.3.6.3.7. Begriff zoologische Gärten
1416
Zu den zoologischen Gärten zählen neben den Tiergärten (Menagerien) und Tierparks auch Aquarien und Terrarien. Bezüglich der üblichen Nebenleistungen gelten die Ausführungen zu den Museen sinngemäß. Der Verkauf von Tieren kann begünstigt sein, wenn er den Aufgaben des zoologischen Gartens dient oder mit dem Betrieb zwangsläufig im Zusammenhang steht. Dies ist insbesondere beim Verkauf zum Zweck der Zurschaustellung in einem anderen zoologischen Garten, oder beim Verkauf zum Zwecke der Zucht oder Verjüngung des Tierbestandes gegeben.
10.3.6.3.8. Begriff Naturpark
1417
Naturparks sind Landschafts- oder Naturschutzgebiete oder Teile von solchen, die für die Erholung und für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignet sind, allgemein zugänglich sind und durch entsprechende Einrichtungen eine Begegnung des Menschen mit dem geschützten Naturgut ermöglichen. Bei der Beurteilung, ob ein Naturpark vorliegt, wird in erster Linie auf die jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften abzustellen sein. Naturdenkmäler (zB Wasserfälle, Seen, Klammen) oder Naturhöhlen (Schauhöhlenbetriebe, Karsterscheinungen) sind – auch wenn diese unter Denkmalschutz gestellt sind – keine Naturparks und fallen nicht unter diese Begünstigung.
Randzahlen 1418 bis 1422: derzeit frei.
10.3.7. Filmvorführungen
10.3.7.1. Begriff Film
1423
Unter „Film“ ist eine den Eindruck eines bewegten Bildes vermittelnde Bildfolge bzw. Bild-Tonfolge zu verstehen, wobei es auf das bei der Bildaufzeichnung bzw. Bild-Tonaufzeichnung verwendete Trägermaterial nicht ankommt; auch auf „Videokassetten“ oder auf elektronischen Datenträgern gespeicherte bewegte Bild- Tonfolgen sind unter den Begriff „Film“ zu subsumieren (VwGH 8.10.1990, 89/15/0080).
10.3.7.2. Begriff Vorführung
1424
Unter „Vorführungen“ (VwGH 8.10.1990, 89/15/0080) sind öffentliche Aufführungen (Vorführungen) zu verstehen. Eine Aufführung ist nach dem herrschenden Öffentlichkeitsbegriff dann öffentlich, wenn der Zutritt im Wesentlichen jedermann freisteht, die Aufführung also nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen begrenzten Kreis von Teilnehmern abgestimmt ist. Begünstigt sind daher auch Großprojektionen von Fernsehsendungen. Filmvorführungen liegen nicht vor, wenn zentral abgespielte Videofilme den Kunden eines „Sexshop“ bzw. einer „Videopeepshow“ nach Münzeinwurf auf Vorführgeräten in Einzelkabinen über Drahtleitungen sichtbar gemacht werden (EuGH 18.3.2010, Rs C-3/09, Erotic Center BVBA).
1425
Keine begünstigten Filmvorführungen sind Diavorträge, Diashows oder Tonbildschauen (VwGH 23.11.1992, 91/15/0133) und die Leistungen der Film- und Videoverleiher (VwGH 29.4.1991, 90/15/0088). Die Vorführung von Werbefilmen ist eine Filmvorführung und daher begünstigt; nicht begünstigt sind hingegen die Entgelte, die der vorführende Unternehmer vom werbenden Unternehmer für die Werbeleistung erhält.
10.3.7.3. Umfang der Begünstigung
1426
Entgelte für die Filmvorführungen sind die Eintrittsgelder. Die Aufbewahrung der Garderobe und der Verkauf von Programmen unterliegen als Nebenleistungen ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz, nicht hingegen der Verkauf von Getränken an die Besucher.
Randzahl 1427: derzeit frei.
10.3.8. Zirkusvorführungen und Schausteller
10.3.8.1. Begriff Zirkusvorführung
1428
Als Zirkusvorführung wird die Vorführung eines Programms anzusehen sein, das sich in aller Regel aus artistischen und komischen Darbietungen sowie aus Dressurleistungen (zB mit Pferden, Raubtieren, Elefanten) und ähnlichen Leistungen zusammensetzt und musikalisch umrahmt wird.
Die Vorführungen finden üblicherweise in einem ortsfesten Gebäude oder in einem transportablen Großzelt (Wanderzirkus) mit einer in der Mitte befindlichen Manege statt.
10.3.8.2. Umfang der Begünstigung
1429
Auch die mit den Zirkusveranstaltungen üblicherweise verbundenen Nebenleistungen (zB Aufbewahrung der Garderobe, Verkauf von Programmen, Tierschauen) fallen unter die Begünstigung. Ebenso fällt das Entgelt, das der Zirkusunternehmer von Fernseh- oder Filmunternehmungen für die Übertragung von Zirkusvorführungen erhält, unter diese Ermäßigung.
10.3.8.3. Nicht begünstigte Nebenleistungen
1430
Nicht begünstigt ist nach dieser Bestimmung die Vermietung des Zirkuszeltes, der Betrieb von Gaststätten oder der Verkauf von Erfrischungen und Getränken. Hilfsumsätze, wie der Verkauf von Inventar oder lebenden Tieren, unterliegen grundsätzlich dem Normalsteuersatz, sofern es sich nicht um Tiere handelt, die unter die Z 1 der Anlage 2 zum UStG 1994 fallen (zB Pferde, Maultiere, Rinder).
10.3.8.4. Begriff Schausteller
1431
Schausteller sind Personen, die gewerbsmäßig Jahrmärkte und Volksfeste mit ihrem der Unterhaltung und Belustigung dienenden Unternehmen beschicken. Für die Tätigkeit als Schausteller ist maßgebend, ob die Leistungen entweder auf gelegentlich stattfindenden Jahrmärkten, Volksfesten, Messen oder aber im Rahmen von ortsgebundenen festen Rummelplätzen erbracht werden. Erst die Vielfalt der bei solchen Anlässen gebotenen Schaustellungen, Belustigungen und Fahrgeschäften aller Art macht jene Personen, die bei einer solchen Veranstaltung Schaustellungsleistungen erbringen, zu Schaustellern gemäß § 10 Abs. 3 Z 8 UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 11 UStG 1994) (vgl. VwGH 27.7.1994, 93/13/0263). Leistungen von Schaustellern sind unabhängig davon vom ermäßigten Steuersatz erfasst, ob sie von einem oder von mehreren Unternehmern (Schaustellern) erbracht werden (vgl. VwGH 27.11.2014, 2011/15/0079). In aller Regel üben sie ihr Gewerbe nicht in einer ortsgebundenen festen Anlage aus, doch gibt es Ausnahmen, wie etwa der Wiener Prater, oder auch Themen- und Freizeitparks (Westerncitys, Erlebniswelten usw.).
10.3.8.5. Umfang der Begünstigung
1432
Zu den Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gehören Belustigungsgeschäfte und Fahrgeschäfte aller Art, wie Ringelspiele, Schaukeln, Grotten- und Geisterbahnen, Schießbuden, Geschicklichkeitsspiele, Ausspielungen usw., wobei es gleichgültig ist, ob es sich um sesshafte oder nicht sesshafte Schausteller handelt. Ebenso begünstigt ist das Betreiben einer Schau für Auto- und Motorradakrobatik bei ständigem Ortswechsel im Rahmen größerer Veranstaltungen und in eigener Regie, bzw. auch das Aufstellen von nicht ortsfesten Kinderreitautomaten (zB „Bullenreiten“ bei diversen Festen), bzw. auch bei diesen Gelegenheiten typisch anzutreffenden Automaten, wie etwa den „Watschenmann“. Auch gewerbliche Leistungen, die grundsätzlich nicht begünstigt sind, können unter den angeführten Voraussetzungen unter diese Begünstigung fallen (Bauchredner, Conférenciers, Stimmenimitatoren, Zauberer, Wahrsager).
10.3.8.6. Nicht begünstigte (Neben-)Leistungen
1433
Nicht begünstigt sind Warenlieferungen, sofern es sich nicht um Waren handelt, die unter die Anlage zum UStG 1994 fallen, sowie Hilfsgeschäfte der Schausteller (zB Verkauf von Betriebseinrichtungen). Ebenso nicht unter die gegenständliche Begünstigung fällt zB auch die Aufstellung und der Betrieb von Musik- und (Glücks-)Spielautomaten (VwGH 3.11.1986, 85/15/0117), wie etwa Flipper, Aufrechner und auch Videospiele in Gaststätten und in anderen Räumlichkeiten (zB Spielhallen), der Betrieb eines Spielsalons (VwGH 9.2.1987, 87/15/0004), oder einer Sommerrodelbahn (VwGH 23.9.1985, 84/15/0073) sowie eine „Peep Show“ (VwGH 14.10.1991, 91/15/0069, 91/15/0070). Das Aufstellen von Kinderreitautomaten im örtlichen Bereich von Kaufhäusern, Einkaufszentren, Supermärkten und Sparkassen ist nicht begünstigt (VwGH 27.7.1994, 93/13/0263).
Randzahlen 1434 bis 1438: derzeit frei.
10.3.9. Personenbeförderung mit Luftfahrzeugen
1439
Soweit es sich bei steuerbaren Beförderungsleistungen um grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Eisenbahnen (ab 1.1.2023), Schiffen oder Luftfahrzeugen (ausgenommen auf dem Bodensee) handelt, fallen sie unter die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 (siehe dazu Rz 727 bis Rz 731). Rz 1303 bis 1312 mit den darin enthaltenen allgemeinen Ausführungen zur Personenbeförderungsleistung gelten sinngemäß auch für den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes von 13%.
Randzahlen 1440 bis 1443: derzeit frei.
10.3.10. Jugendheime
1444
Nach § 6 Abs. 1 Z 23 in Verbindung mit Z 25 UStG 1994 sind die genannten Leistungen der Jugend- Erziehungsheime usw. unecht steuerfrei, wenn sie von Körperschaften öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Rechtsträgern erbracht werden.
1445
Auf die Steuerbefreiung kann gemäß Art. XIV Z 1, BGBl. Nr. 21/1995 verzichtet werden. Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 kommt der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 10% zur Anwendung (zB Leistungen von gemeinnützigen Körperschaften). In den übrigen Fällen kommt der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 13% gemäß § 10 Abs. 3 Z 10 UStG 1994 zur Anwendung.
Bis 31.12.2015 fielen alle derartigen Umsätze unter § 10 Abs. 2 Z 14 UStG 1994 und unterlagen dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10%.
Randzahlen 1446 bis 1447: derzeit frei.1
1 Redaktionelle Anmerkung: Aufgrund eines redaktionellen Versehens wurde anlässlich der Wartung 2015 die neue Randzahl 1449 als Rz 1448 eingefügt. Gemäß Rz 1445 sollte Randzahl 1448 aber derzeit frei sein. Im Rahmen einer Korrektur am 14. Oktober 2016 wurde der diesbezügliche Vermerk in Rz 1445 daher entsprechend adaptiert.
10.3.11. Lieferungen (und der den Lieferungen gleichgestellte Eigenverbrauch) von Wein und anderen gegorenen Getränken
1448
Nicht unter Wein aus frischen Weintrauben (Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur) fällt Schaumwein.
Unter andere gegorene Getränke aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur fallen zB Apfel-, Birnen- und Ribiselwein sowie Met. Gebrannte Getränke fallen nicht hierunter.
1449
Voraussetzungen für die Begünstigung nach § 10 Abs. 3 Z 11 UStG 1994 sind die Erzeugung des Getränkes aus eigenen Weintrauben oder eigenem Obst und die Lieferung innerhalb des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes im Inland.
Schädlich ist auch der Verkauf im Wege eines Gewerbebetriebes desselben Unternehmers (zB Gastwirtschaft).
10.3.11.1 Selbsterzeugter Wein
1450
Lässt sich nicht feststellen, ob und inwieweit der vom Landwirt verkaufte Wein aus selbst geernteten oder zugekauften Trauben erzeugt wurde, so geht deshalb die Begünstigung nicht zur Gänze verloren. In derartigen Fällen wird vielmehr unter Berücksichtigung des Zukaufes und der üblichen Ausbeutesätzen das Ausmaß der Begünstigung im Schätzungswege ermittelt werden müssen.
10.3.11.2. Lieferung von Wein, der im Rahmen der Übergabe des Betriebes an nahe Angehörige mitübergeben wurde
1451
Unter Betriebsübergabe ist die unentgeltliche Betriebsübergabe unter Lebenden (etwa im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge), der Übergang im Erbweg als auch der entgeltliche Betriebsübergang erfasst. Die Begünstigung kann auch im Fall der Verpachtung angewendet werden, sofern davon ausgegangen werden kann, dass der Verpächter den Betrieb nie mehr wieder auf eigene Rechnung und Gefahr führen wird.
Randzahlen 1452 bis 1453: derzeit frei.
10.3.12. Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen
1454
Zum Begriff des Sports siehe VereinsR 2001 Rz 72.
Zur Definition der Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, vgl. Rz 641f.
Ermäßigt sind die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen. Nicht unter die Begünstigung fällt daher die Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung, wie Nenngelder, Startgelder udgl. zu sportlichen Wettkämpfen (zB Radrennen, Marathon usw.).
Die Zurverfügungstellung von „VIP-Karten“ für sportliche Veranstaltungen, die neben der Eintrittsberechtigung zur sportlichen Veranstaltung (Sitzplatz auf der VIP-Tribüne) weitere Leistungen wie zB Zutritt zum VIP-Bereich, Inanspruchnahme von Cateringleistungen und Zurverfügungstellung von Abstellplätzen für Kfz beinhaltet, stellt eine einheitliche komplexe Dienstleistung dar (vgl. EuGH 22.1.2015, Rs C-55/14, Régie communale autonome du stade Luc Varenne), die mangels Begünstigung dem Normalsteuersatz in Höhe von 20% unterliegt.
Von einer „VIP-Karte“ wird im Vergleich zu einer „normalen“ Eintrittskarte auszugehen sein, wenn der Preis der „VIP-Karte“ mehr als doppelt so hoch als jener der teuersten „normalen“ Eintrittskarte zu einer sportlichen Veranstaltung ist.
Randzahlen 1455 bis 1475: derzeit frei.
10.4. Änderung des Steuersatzes und Anzahlungen
1476
Ändert sich der Steuersatz, regelt grundsätzlich § 28 UStG 1994 ab welchem Zeitpunkt der neue Steuersatz zur Anwendung gelangt. Dabei wird grundsätzlich auf den Leistungszeitpunkt bzw. Zeitpunkt der Einfuhr oder des ig. Erwerbs abgestellt.
Werden Anzahlungen geleistet, sind diese zunächst nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich bis zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Diese Korrektur erfolgt im ersten Voranmeldungszeitraum nach Wirksamwerden der Änderung. Es hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen, die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Davon abweichend kann der Unternehmer aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. Diesfalls ist bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung und in den Fällen der Erhöhung des Steuersatzes (zB von 10% auf 13%) auch keine Korrektur in der Steuererklärung erforderlich.
Beispiel 1: Erhöhung des Steuersatzes von 10 auf 13%
Der Unternehmer A veranstaltet ein Konzert im Juni 2016. Er verkauft die Eintrittskarten für dieses Konzert im September 2015 zum Preis von 55 Euro inklusive Umsatzsteuer.
Variante 1 (Besteuerung der Anzahlung nach Rechtslage zum September 2015)
A verrechnet dem Kunden B für eine Karte 10% Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 2 Z 8 lit. b UStG 1994 idF vor StRefG 2015/2016) und stellt eine Vorauszahlungsrechnung über 55 Euro (brutto, dh. inklusive 5 Euro USt) aus. B bezahlt im September 2015.
Lösung:
A erklärt in der UVA 9/2015 den Umsatz von 50 Euro mit einem Steuersatz von 10% (Kennzahlen: 000 und 029 jeweils 50).
Mit Mai 2016 kommt es zur Anhebung des Steuersatzes für Konzerteintritte auf 13% (§ 10 Abs. 3 Z 6 lit. b iVm § 28 Abs. 42 Z 3 UStG 1994 idF StRefG 2015/2016). Daher erfolgt eine Korrektur der erhaltenen Vorauszahlung in der UVA 5/2016 unter der Kennzahl 090 (sonstige Berichtigungen).
Der zu berichtigende Betrag ergibt sich aus der Differenz der Umsatzsteuer aus geleistetem Bruttobetrag unter Anwendung des Steuersatzes von 13% (55 – 55/1,13 = 6,33 Euro) und der bereits entrichteten Umsatzsteuer (5 Euro). Die Differenz ist somit 1,33 Euro.
Der in der Kennzahl 090 zu erfassende Berichtigungsbetrag ist daher +1,33.
Gegenüber Unternehmern hat eine Berichtigung der Rechnung mit 1.5.2016 zu erfolgen.
Variante 2 (Besteuerung der Anzahlung nach künftiger Rechtslage)
A verrechnet dem Kunden B für eine Karte 13% Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 3 Z 6 lit. b iVm § 28 Abs. 42 Z 3 UStG 1994 idF StRefG 2015/2016) und stellt eine Vorauszahlungsrechnung über 55 Euro (brutto, dh. inklusive 6,33 Euro USt) aus. B bezahlt im September 2015.
Lösung:
Da A auf der Rechnung einen USt-Betrag von 6,33 Euro ausgewiesen hat, schuldet er den zu hoch ausgewiesenen Betrag (1,33 Euro) gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 aufgrund der Inrechnungstellung.
A erklärt in der UVA 9/2015 daher 50 Euro Umsatz (der aus 55 Euro herausgerechnete Nettobetrag) mit einem Steuersatz von 10% und 1,33 Euro Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 (Kennzahlen: 000 und 029 jeweils 50; 056: 1,33).
Bei Inkrafttreten der Neuregelung (1.5.2016) sind keine weiteren Berichtigungen (weder der Rechnung noch der Steuererklärung) erforderlich.
Der Kunde B kann aus der im September 2015 ausgestellten Vorauszahlungsrechnung bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 den vollen Vorsteuerabzug unter den Bedingungen der Rz 1825 für die ausgewiesenen 13% Umsatzsteuer geltend machen. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Mai 2016 ist daher nicht erforderlich.
Beispiel 2: Minderung des Steuersatzes von 20 auf 13%
Der Profi-Fußballverein C veranstaltet ein Fußballspiel im März 2016. Er verkauft die Eintrittskarten für dieses Spiel im September 2015 zum Preis von 24 Euro inklusive Umsatzsteuer.
Variante 1 (Besteuerung der Anzahlung nach aktueller Rechtslage)
C verrechnet dem Kunden D für eine Karte 20% Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 UStG 1994) und stellt eine Vorauszahlungsrechnung aus. D bezahlt im September 2015.
Lösung:
C erklärt in der UVA 9/2015 den Umsatz von 20 Euro mit einem Steuersatz von 20% (Kennzahlen: 000 und 022 jeweils 20).
Mit Jänner 2016 kommt es zur Minderung des Steuersatzes für Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen auf 13% (§ 10 Abs. 3 Z 12 iVm § 28 Abs. 42 Z 1 UStG 1994 idF StRefG 2015/2016). Daher erfolgt eine Korrektur der Umsatzsteuer aus der erhaltenen Vorauszahlung in der UVA 1/2016 unter der Kennzahl 090 (sonstige Berichtigungen).
Der zu berichtigende Betrag ergibt sich aus der Differenz der Umsatzsteuer aus dem geleistetem Bruttobetrag unter Anwendung des Steuersatzes von 13% (24 – 24/1,13 = 2,76 Euro) und der bereits entrichteten Umsatzsteuer (4 Euro). Die Differenz ist somit -1,24 Euro.
Der in der Kennzahl 090 zu erfassende Berichtigungsbetrag ist daher -1,24.
Gegenüber dem Kunden hat eine Berichtigung der Rechnung mit 1.1.2016 zu erfolgen, ansonsten schuldet C die zu hoch ausgewiesene Steuer (1,24 Euro) weiterhin aufgrund der Rechnung.
Der Kunde D kann aus der im September 2015 ausgestellten Vorauszahlungsrechnung bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 den Vorsteuerabzug für die ausgewiesenen 20% USt geltend machen. Eine Berichtigung (Minderung) des Vorsteuerabzugs im Jänner 2016 ist erforderlich (siehe auch oben zur Rechnungsberichtigung).
Variante 2 (Inrechnungstellung der Anzahlung nach künftiger Rechtslage)
C verrechnet dem Kunden D für eine Karte 13% Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 3 Z 12 iVm § 28 Abs. 42 Z 1 UStG 1994 idF StRefG 2015/2016) und stellt eine Vorauszahlungsrechnung über 24 Euro inklusive 13% Umsatzsteuer aus. B bezahlt im September 2015.
Lösung:
Wie Variante 1. Eine Rechnungsberichtigung ist jedoch nicht erforderlich.
Der Kunde D kann aus der im September 2015 ausgestellten Vorauszahlungsrechnung bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 den Vorsteuerabzug für die ausgewiesenen 13% Umsatzsteuer geltend machen.
Randzahlen 1477 bis 1500: derzeit frei.