11.3.2 Gewinnermittlung im Rahmen der Vollpauschalierung (einheitswertabhängige Gewinnermittlung; §§ 2 bis 7 LuF-PauschVO 2015)
4147
Rechtslage Veranlagung 2015 bis 2019
§ 2. (1) Der Gewinn ist mittels eines Durchschnittssatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) zu ermitteln (Grundbetrag), wenn
1.der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 75 000 Euro nicht übersteigt und
2.die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche (§ 30 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955 – BewG. 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung) 60 Hektar nicht übersteigt und
3.die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht übersteigt.
Soweit die §§ 3 bis 7 Abweichendes bestimmen, die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG oder die Option gemäß Abs. 3 ausgeübt wird, kommt die Anwendung dieses Durchschnittssatzes nicht in Betracht.
(2) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a BewG. 1955 gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz mit 70% des sich aus Abs. 1 ergebenden Satzes anzusetzen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG nicht ausgeübt, kann der Gewinn auf Antrag gemäß den §§ 9 bis 14 ermittelt werden. Eine erneute Gewinnermittlung gemäß den §§ 2 bis 7 dieser Verordnung oder entsprechender Bestimmungen einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
Rechtslage ab der Veranlagung 2020
§ 2. (1) Der Gewinn ist mittels eines Durchschnittssatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) zu ermitteln (Grundbetrag), wenn der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 75 000 Euro nicht übersteigt.
Soweit die §§ 3 bis 7 Abweichendes bestimmen, die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, oder die Option gemäß Abs. 3 ausgeübt wird, kommt die Anwendung dieses Durchschnittssatzes nicht in Betracht.
(2) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a BewG. 1955 gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz mit 70% des sich aus Abs. 1 ergebenden Satzes anzusetzen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG nicht ausgeübt, kann der Gewinn auf Antrag gemäß den §§ 9 bis 14 ermittelt werden. Eine erneute Gewinnermittlung gemäß den §§ 2 bis 7 dieser Verordnung oder entsprechender Bestimmungen einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
11.3.2.1 Anwendungsvoraussetzungen
4148
Grundsätzlich ist der Land- und Forstwirt bis zu einem Gesamteinheitswert von 75.000 Euro (bis 2014: 100.000 Euro) hinsichtlich seiner Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft vollpauschaliert.
- In den Veranlagungsjahren 2015 bis 2019 bestanden allerdings zusätzliche Anwendungsgrenzen, von denen keine überschritten werden durfte. Die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche durfte 60 ha nicht übersteigen.
- Die tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten durften nicht mehr als 120 Vieheinheiten betragen.
Wird die nunmehr allein maßgebliche Einheitswertgrenze nicht überschritten, besteht weiters die Möglichkeit, gemäß § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2015 in die Teilpauschalierung zu optieren (siehe Rz 4148a).
Die Vollpauschalierung ist darüber hinaus hinsichtlich des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unzulässig, wenn die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a Bauern-Sozialversicherungsgesetz ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015).
4148a
Bei einem Einheitswert bis 75.000 Euro (bis 2014: 100.000 Euro) kann ohne Ausübung der großen Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a BSVG in die Teilpauschalierung optiert werden (§ 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2015). Die Option ist nur für den gesamten Betrieb möglich und kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer- bzw. Feststellungsbescheides ausgeübt werden. Wird die Teilpauschalierungsoption ausgeübt, besteht eine Bindung an diese Option für die folgenden fünf Kalenderjahre, eine Rückkehr zur Vollpauschalierung ist erst nach Ende des Bindungszeitraumes zulässig. Eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder eine freiwillige Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ist aber immer möglich, wobei in diesen Fällen eine Rückkehr zur Pauschalierung erst nach Ablauf von 5 Jahren möglich ist. Die fünfjährige Sperrfrist besteht nur für den Fall des freiwilligen Wechsels zur Teilpauschalierung. Ist die Vollpauschalierung nicht mehr zulässig, weil die Grenze des § 2 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015 überschritten wurde, besteht keine Sperrfrist.
4148b
Rechtslage bis Veranlagung 2019
Die Flächengrenze von 60 ha für die Anwendbarkeit der Vollpauschalierung bezieht sich auf die durch den Steuerpflichtigen selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche gemäß § 30 Abs. 6 BewG 1955 (inklusive der obstbaulich genutzten Fläche). Zugepachtete, zugekaufte und in Nutzung genommene Flächen sind daher zu den Eigenflächen hinzuzurechnen; verpachtete, verkaufte und zur Nutzung überlassene Flächen sind von den Eigenflächen in Abzug zu bringen.
Nicht Teil der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche und daher für die Flächengrenze unbeachtlich sind Flächen, die dem forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Weinbauvermögen, dem gärtnerischen Vermögen oder dem übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind.
Nicht zu berücksichtigen sind Flächen, die im Einheitswertbescheid als unproduktive Flächen oder Vegetationsflächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, dass sie in ihrem derzeitigen Zustand landwirtschaftlich nicht bestellt werden können, ausgewiesen sind (§ 39 Abs. 2 Z 1 lit. b BewG 1955).
Als landwirtschaftliche Nutzfläche zu berücksichtigen sind allerdings solche Flächen, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wenn die Zugehörigkeit dieser Flächen zum landwirtschaftlichen Betrieb den landwirtschaftlichen Hauptzweck des Betriebes nicht wesentlich beeinflusst (zB kleine Teichflächen; § 31 Abs. 1 BewG 1955).
Bei der Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche unbeachtlich sind bewirtschaftete Flächen im Ausland.
4148c
Rechtslage bis Veranlagung 2019
Bei der Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche sind Hutweiden und Streuwiesen nur mit einem Drittel des tatsächlichen Flächenausmaßes anzusetzen; Alpen und Bergmähder sind nur mit einem Fünftel des tatsächlichen Flächenausmaßes anzusetzen.
Hutweiden sind Dauergrünlandflächen, die nur eine geringe Ertragsfähigkeit haben, landwirtschaftlich nicht bestellt werden können und nur eine gelegentliche Weidenutzung zulassen.
Streuwiesen sind (vernässte) Dauergrünlandflächen, die vorwiegend der Streunutzung dienen.
Als Nachweis für eine Hutweiden- und Streuwiesennutzung sind die Ergebnisse der Bodenschätzung in der Bodenschätzungsreinkarte (§ 1 Abs. 3 Bodenschätzungsgesetz 1970) heranzuziehen.
Alpen sind Vegetationsflächen oberhalb oder außerhalb der höhenbezogenen Dauersiedlungsgrenze, die vorwiegend durch Beweidung während der Sommermonate genutzt werden, sowie die in regelmäßigen Abständen gemähten Dauergrasflächen im Almbereich.
Bergmähder sind Dauergrünlandflächen im Gebirge, die für die Beweidung zu steil sind und ausschließlich der Heugewinnung dienen.
4148d
Rechtslage bis Veranlagung 2019
Stehen landwirtschaftlich selbst genutzte Flächen im Miteigentum verschiedener Steuerpflichtiger, ist eine dem Miteigentumsanteil entsprechende Teilfläche unmittelbar dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Miteigentümer als Teil der selbst bewirtschafteten reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche zuzurechnen.
Beispiel:
Ein Landwirt besitzt einen Miteigentumsanteil an einer Alm im Ausmaß von 20%. Die Gesamtfläche der Alm beträgt 200 ha. Entsprechend seines Miteigentumsanteiles sind dem Landwirt daher 40 ha als Eigenfläche, somit 8 ha selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche, zuzurechnen.
Stehen landwirtschaftlich genutzte Flächen im Eigentum einer körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaft, sind die Flächen der Agrargemeinschaft zuzurechnen.
4148e
Rechtslage bis Veranlagung 2019
Die Vieheinheitengrenze für die Anwendbarkeit der Vollpauschalierung bezieht sich auf die Zahl der im Eigentum des Steuerpflichtigen befindlichen Tiere bzw. auf Tiere, die dem Steuerpflichtigen überlassen wurden (zB Lohnmast oder im Rahmen einer Betriebspacht). Vieh auf Fremdalmen (Zinsvieh) ist dagegen dem Eigentümer und nicht dem Almbewirtschafter bzw. Almeigner zuzurechnen und durch den Vieheigentümer dementsprechend bei der Ermittlung der Vieheinheiten zu Gänze zu berücksichtigen (auch eine Agrargemeinschaftsalm, an der der Vieheigentümer beteiligt ist, ist wie eine Fremdalm zu sehen). Dies gilt auch bei Vieh, das auf Gemeinschaftsalmen aufgetrieben wird.
Vieh, das in Gemeinschaftsställen (Kooperationen) eingestellt wird, die als eigenständige Mitunternehmerschaft anzusehen sind (siehe Rz 4148l f), ist dieser Mitunternehmerschaft zuzurechnen.
4148f
Rechtslage bis Veranlagung 2019
Die Berechnung der Vieheinheiten ist an Hand des Vieheinheitenschlüssels gemäß § 30 Abs. 7 BewG 1955 idF BGBl. I Nr. 63/2013 vorzunehmen. Daher sind für die Vieheinheitengrenze nur jene Tiere maßgeblich, für die ein Vieheinheitenschlüssel festgelegt ist. Andere Tiere bleiben daher bei der Beurteilung der Frage, ob die Vieheinheitengrenze überschritten ist, außer Betracht.
Für die Anwendung des Vieheinheitenschlüssels ist Folgendes zu beachten:
- Jungsauen sind weibliche Schweine bis zum ersten Abferkeln.
- Jungeber sind männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind.
- Zuchtsauen sind weibliche Schweine nach dem ersten Abferkeln.
- Zuchteber sind männliche Schweine ab dem ersten Zuchteinsatz.
- Babyferkel unter 10 kg sind in der Vieheinheit für Zuchtsauen enthalten und daher nicht gesondert zu erfassen.
- Legehennen sind Junghennen ab dem Zeitpunkt der Einstallung im Eierproduktionsbetrieb.
- Kleinpferde sind Pferde mit einem Stockmaß von höchstens 1,2 m.
4148g
Rechtslage bis Veranlagung 2019
Für die Berechnung der maßgeblichen Vieheinheiten ist der Bestand bzw. die Jahresproduktion (siehe dazu Rz 4148i) von Tieren heranzuziehen.
Der Bestand ist der durchschnittliche Bestand von Tieren der letzten drei Jahre. Zu diesem Zweck sind die Bestände jeweils zum Monatsersten eines Kalenderjahres zu ermitteln und die Summe ist durch 12 zu dividieren. Alternativ dazu kann eine Zählung an 13 Stichtagen (zusätzlicher Termin am 15. Juli) erfolgen. Sind genauere Datenaufzeichnungen vorhanden (zB Sauenplaner), sind diese zu verwenden.
Beispiel:
Stück Schweine | |||||||||||||
Stichtag | 1.1. | 1.2. | 1.3. | 1.4. | 1.5. | 1.6. | 1.7. | 1.8. | 1.9. | 1.10. | 1.11. | 1.12. | |
Zuchtsauen | 95 | 93 | 97 | 95 | 102 | 95 | 98 | 94 | 98 | 96 | 93 | 95 | 95,92 |
Eber | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 1 | 1 | 1,75 |
Summe | 97 | 95 | 99 | 97 | 104 | 96 | 100 | 96 | 100 | 98 | 94 | 96 | 97,67 |
Der Durchschnittsbestand an Zuchtsauen/Zuchteber beträgt 97,67; das sind 34,18 Vieheinheiten.
Wurde der Bestand gegenüber den Vorjahren wesentlich gesteigert, ist nur der Bestand des laufenden Jahres beachtlich, wobei eine wesentliche Steigerung dann angenommen werden kann, wenn sich der Bestand gegenüber dem Vorjahr um mehr als 25% verändert.
4148h
Rechtslage bis Veranlagung 2019
Bei der Berechnung des Durchschnittsbestandes bei Legehennen ist zu berücksichtigen, dass während der Serviceperiode (Zeitraum zwischen Ausstallung der alten Legehennen und Einstallung der Junghennen) auf Grund der erforderlichen Reinigung und Desinfektion des Stalles keine Tiere gehalten werden. Die Serviceperiode ist daher bei der Berechnung des Durchschnittsbestandes produktionsmindernd zu berücksichtigen. Zuchthähne sind in den Bestand nicht einzubeziehen. Der Durchschnittsbestand ist daher wie folgt zu ermitteln:
Bestand= | Anzahl Junghennen + | Anzahl Legehennen * | Haltedauer |
Einstallung | Ausstallung | Haltedauer+Serviceperiode | |
2 |
Beispiel:
Es werden die alten Legehennen ausgestallt und der Stall gereinigt und desinfiziert (Serviceperiode 3 Wochen). Danach werden Junghennen angekauft und eingestallt. Eingestallt wurden 10.000 Junghennen. Nach 53 Wochen werden 9.200 Legehennen ausgestallt.
Bestand= | 10.000 + 9.200 * | 53 Wochen = 9.086 Stück |
2 | 56 Wochen |
Der Durchschnittsbestand an Legehennen beträgt 9.086 Stück; das sind 118,118 Vieheinheiten.
4148i
Rechtslage bis Veranlagung 2019
Die Jahresproduktion ist die Summe der im Jahr erzeugten Tiere; bei Masttieren entspricht die Jahresproduktion der Summe der im Jahr verkauften und der für den Privatverbrauch verwendeten Tiere. Dabei ist bei einer unterschiedlichen Zahl von Umtrieben pro Jahr auf die nachhaltige Jahresproduktion abzustellen. Diese ist an Hand des Durchschnittes der Produktion des zu beurteilenden Jahres und der zwei vorangegangenen Jahre zu ermitteln.
Überschreitet die nachhaltige Jahresproduktion daher im zu beurteilenden Jahr die Vieheinheitengrenze, ist ab dem folgenden Jahr eine Vollpauschalierung nicht mehr zulässig.
Beispiel 1:
Masthühnerproduktion 2018 | 118.500 Stück (6 Umtriebe) |
Masthühnerproduktion 2017 | 102.000 Stück (5 Umtriebe) |
Masthühnerproduktion 2016 | 134.400 Stück (7 Umtriebe) |
Nachhaltige Produktion | 118.500+102.000+134.400 | = 118.300 |
3 |
Der Durchschnittsbestand an Masthühnern beträgt im Jahr 2018 118.300 Stück; das sind 118,3 Vieheinheiten. Eine Vollpauschalierung ist daher auch im Jahr 2019 zulässig.
Beispiel 2:
Masthühnerproduktion 2018 | 117.400 Stück (7 Umtriebe) |
Masthühnerproduktion 2017 | 119.600 Stück (5 Umtriebe) |
Masthühnerproduktion 2016 | 126.500 Stück (6 Umtriebe) |
Nachhaltige Produktion | 117.400+119.600+126.500 | = 121.167 |
3 |
Der Durchschnittsbestand an Masthühnern beträgt im Jahr 2018 121.167 Stück; das sind 121,17 Vieheinheiten. Ab dem Jahr 2019 ist daher eine Vollpauschalierung nicht mehr zulässig.
Wurden die Produktionskapazitäten gegenüber den Vorjahren wesentlich gesteigert, ist nur die Produktionskapazität (Zahl der gehaltenen Masttiere) des laufenden Jahres beachtlich. Eine wesentliche Steigerung der Produktionskapazität kann dann angenommen werden, wenn sich die Zahl der Masttiere gegenüber dem Vorjahr um mehr als 25% verändert. Überschreitet die nachhaltige Jahresproduktion daher im laufenden Jahr die Vieheinheitengrenze, ist ab dem folgenden Jahr eine Vollpauschalierung nicht mehr zulässig.
Dies gilt entsprechend bei einer wesentlichen Absenkung der Produktionskapazität.
4148j
Rechtslage bis Veranlagung 2019
Der Vieheinheitenschlüssel gemäß § 30 Abs. 7 BewG 1955 stellt auf einen durchschnittlichen Futtereinsatz bis zur Erreichung des Produktionszieles ab. Erfolgt die Erreichung des Produktionszieles arbeitsteilig, dh. befindet sich das Tier bis zur Erreichung des Produktionszieles nicht nur in einem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern erfolgt die Vor- und Endaufzucht in verschiedenen Betrieben, ist eine anteilige Aufteilung des Vieheinheiten-Satzes pro Tier nach dem Futterbedarf der jeweiligen Kategorie vorzunehmen.
Bei Fehlen eines Nachweises über die tatsächliche Futterverwendung bestehen keine Bedenken, den Aufteilungsschlüssel für die Vieheinheiten bei Junghennen, Mastputen und Mastschweinen wie folgt zu schätzen:
Voraufzucht/Vormast | Endaufzucht/Endmast | |
Junghennen (Voraufzucht bis rund 6 Wochen) | 20% | 80% |
Mastputen (Voraufzucht bis rund 6 Wochen) | 10% | 90% |
Mastschweine bis rund 60 kg Lebendgewicht | 30% | 70% |
Mastschweine bis rund 80 kg Lebendgewicht | 50% | 50% |
Beispiel 1 (arbeitsteilige Junghennenproduktion):
Betrieb A: Voraufzuchtbetrieb
Voraufzucht von durchschnittlich 70.000 Stück pro Jahr für die Dauer von rund 6 Wochen (10.000 Stück, 6 Wochen, 7 Umtriebe). Die Endaufzucht erfolgt in anderen Betrieben. Diese Tiere werden mit 0,0004 Vieheinheiten (VE) bewertet (20% von 0,002 VE Junghennen), dh. in Summe 28 VE.
Betrieb B: Endaufzuchtbetrieb
Endaufzucht von 30.000 Junghennen aus voraufgezogenen Küken (Alter von rd. 6 Wochen). Diese Tiere werden mit 0,0016 VE bewertet (80% von 0,002 VE Junghennen), dh. in Summe 48 VE.
Beispiel 2 (arbeitsteilige Mastputenproduktion):
Betrieb A: Voraufzucht und einen Teil der Produktion Endmast
Einstallung von 6.200 Küken pro Jahr, Endmast von 2.500 Mastputen, 3.500 werden mit rund 6 Wochen an einen reinen Endmastbetrieb verkauft/abgegeben (restliche Tiere sind Verluste). Die erzeugten Tiere der Vormast werden mit 0,0009 Vieheinheiten (VE) bewertet (10% von 0,009 VE Mastputen), dies ergibt in Summe 3,15 VE. Die am Betrieb fertig gemästeten Puten (2.500 Stück) werden mit 0,009 VE bewertet, dies ergibt für diese Tiere 22,5 VE. Die gesamten Vieheinheiten betragen für diesen Betrieb somit 25,65 VE.
Betrieb B: Endmast
Reine Endmast von 3.500 voraufgezogenen Puten pro Jahr mit einem Einstallalter von rund 6 Wochen: Die erzeugten Tiere der Endmast werden mit 0,0081 VE bewertet (90% von 0,009 VE Mastputen), dies ergibt in Summe 28,35 VE.
4148k
Rechtslage bis Veranlagung 2019
Betragen die Vieheinheiten auf Grund des Bestandes und/oder der Jahresproduktion in einem Jahr mehr als 120, ist die Ermittlung des Gewinnes mittels Vollpauschalierung ab dem folgenden Jahr nicht mehr zulässig. Auf Antrag kann allerdings die Vollpauschalierung auch im folgenden Jahr beibehalten werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Vieheinheitengrenze nur vorübergehend überschritten wurde (§ 1 Abs. 3 Z 10 LuF-PauschVO 2015).
Über den formlosen Antrag ist mit einem gesondert zu erlassenden Feststellungsbescheid gemäß § 92 BAO abzusprechen.
4148l
Die Zurückbehaltung der durch eine Kooperation, die als eigenständige Mitunternehmerschaft anzusehen ist, genutzten landwirtschaftlichen Flächen im Eigentum der beteiligten Landwirte (Gesellschafter) ist unschädlich und löst keine ertragsteuerlichen Konsequenzen aus. Das Vieh sowie die notwendigen Gerätschaften werden hingegen an die Kooperation übertragen, sodass die beteiligten Gesellschafter Miteigentum daran erwerben. Zahlungen (auch solche der GAP) erfolgen an die Kooperation.
Für das Vorliegen eines Zusammenschlusses in diesen Fällen sind die Voraussetzungen des Art. IV UmgrStG zu beachten. Die in der Kooperation zusammengeführten Betriebe der beteiligten Landwirte stellen den einheitlichen Betrieb der Mitunternehmerschaft dar, für den der Gewinn einheitlich und gesondert festgestellt wird. Die im Eigentum der Gesellschafter verbliebenen Flächen stellen Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter dar. Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt solange vor, als nicht eine geringfügig gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird (zB Überschreiten der Umsatzgrenze bei Be- und Verarbeitung; siehe dazu Rz 5835 ff). Die Art der Gewinnermittlung erfolgt nach den jeweiligen Vorschriften, wobei hinsichtlich der Vollpauschalierungsgrenze eine Zusammenrechnung aller von der Kooperation bewirtschafteten Flächen (auch derjenigen Flächen, die die dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter zuzurechnen sind) und aller in der Kooperation gehaltenen Tiere (keine Aufteilung auf die Gesellschafter) vorzunehmen ist.
Dies gilt entsprechend, wenn von Landwirten Betriebsteile in der Art von Teilbetrieben in die Kooperation übertragen werden und andere Betriebsteile, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Kooperation stehen, als eigenständiger Betrieb fortgeführt werden (zB Forst, Obstbau gegenüber der in die Kooperation übertragenen Viehwirtschaft). Die Anwendbarkeit des Art. IV UmgrStG ist in einem solchen Fall aber nur dann gegeben, wenn die übertragenen Betriebsteile einen Teilbetrieb im Sinne des § 23 Abs. 2 UmgrStG darstellen (zum land- und forstwirtschaftlichen Teilbetrieb siehe Rz 5134).
4148m
Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern werden bloß einzelne Wirtschaftsgüter (Vieh, Geräte) in die Kooperation überführt, ist ein vom verbleibenden landwirtschaftlichen Betrieb des Gesellschafters getrennter Betrieb der Kooperation nur dann anzunehmen, wenn dieser nach außen hin eindeutig erkennbar als eigenständige betriebliche Einheit auftritt, im Innenverhältnis eine klare Abgrenzung zu den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Miteigentümer besteht (insbesondere eigenständige Kontoführung, fremdübliche Preisgestaltung für Leistungserbringungen wie zB Vieheinstellung gegenüber den Miteigentümern, fremdübliche Verrechnung von für die Kooperation erbrachte Leistungen der Miteigentümer) und nicht ausschließlich Leistungen nur für die Miteigentümer erbracht werden (VwGH 27.2.2014, 2011/15/0082; insbesondere Vieheinstellung auch durch Dritte). In diesem Fall stellt die Kooperation eine eigenständige Mitunternehmerschaft dar. Landwirtschaftliche Flächen sind dieser Mitunternehmerschaft insoweit zuzurechnen, als deren Bewirtschaftung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Mitunternehmerschaft steht; in diesem Fall ist eine unmittelbare Zurechnung dieser Flächen zu den Miteigentümern ausgeschlossen. Zur Zurechnung des eingestellten Viehs siehe Rz 4148e.
Liegt eine Mitunternehmerschaft in jenen Fällen vor, ist Art. IV UmgrStG mangels Übertragung von nicht begünstigtem Vermögen nicht anwendbar. Auf Grund der Gewährung von Anteilen an der Kooperation (GesBR, OG oder KG) gegen die anteilige Übertragung von Miteigentum an den übertragenen Wirtschaftsgütern liegt ein Tausch gemäß § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 vor. Somit sind die anteiligen stillen Reserven steuerlich zu erfassen.
4148n
Erbringt ein land-und forstwirtschaftlicher Betrieb eines Mitunternehmers ausschließlich Leistungen an die Mitunternehmerschaft und tritt er als eigenständiger Betrieb nicht am Markt auf, liegt kein selbständiger Betrieb vor (vgl. VwGH 27.2.2014, 2011/15/0082). In diesem Fall stellt das land- und forstwirtschaftliche Vermögen Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers im Rahmen der Mitunternehmerschaft dar.
11.3.2.2 Gewinn aus Almwirtschaft
4149
Wurde für Almen ein gesonderter Einheitswert festgestellt, ist dieser Einheitswert (bzw. der darin enthaltene Hektarsatz) um 30% zu kürzen. Für die Anwendung der Durchschnittssätze ist der gekürzte Betrag heranzuziehen.
11.3.2.3 Gewinn aus Forstwirtschaft (§ 3 der Verordnung)
4150
Rechtslage Veranlagung 2015 bis 2019
§ 3. (1) Beträgt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert nicht mehr als 11.000 Euro, ist der Gewinn aus Forstwirtschaft mit dem Durchschnittssteuersatz gemäß § 2 erfasst.
(2) Übersteigt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert den Betrag von 11.000 Euro, sind von den Betriebseinnahmen pauschale Betriebsausgaben abzuziehen. Diese sind von der dem forstwirtschaftlichen (Teil)Einheitswert zugrunde liegenden Minderungszahl für Fichte und Lärche der Bonität 7 bzw. Bringungslage abhängig und betragen:
1.Bei Selbstschlägerung:
a)70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 61 oder bei einer Bringungslage 3,
b)60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 62 bis 68 oder bei einer Bringungslage 2,
c)50% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 69 bis 100 oder bei einer Bringungslage 1.
2.Bei Holzverkäufen am Stock:
a)30% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 63 oder bei einer Bringungslage 3,
b)20% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 64 bis 100 oder bei einer Bringungslage 2 oder 1.
Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl oder Bringungslage zugrunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Bringungslage zu ermitteln.
(3) Ist der Gewinn aus Forstwirtschaft gemäß Abs. 2 gesondert zu ermitteln, ist der auf die fortwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.
Rechtslage ab der Veranlagung 2020
§ 3. (1) Beträgt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert nicht mehr als 15.000 Euro, ist der Gewinn aus Forstwirtschaft mit dem Durchschnittssteuersatz gemäß § 2 erfasst.
(2) Übersteigt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert den Betrag von 15.000 Euro, sind von den Betriebseinnahmen pauschale Betriebsausgaben abzuziehen. Diese sind von der dem forstwirtschaftlichen (Teil)Einheitswert zugrunde liegenden Minderungszahl für Fichte und Lärche der Bonität 7 bzw. Bringungslage abhängig und betragen:
1.Bei Selbstschlägerung:
a)70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 61 oder bei einer Bringungslage 3,
b)60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 62 bis 68 oder bei einer Bringungslage 2,
c)50% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 69 bis 100 oder bei einer Bringungslage 1.
2.Bei Holzverkäufen am Stock:
a)30% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 63 oder bei einer Bringungslage 3,
b)20% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 64 bis 100 oder bei einer Bringungslage 2 oder 1.
Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl oder Bringungslage zugrunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Bringungslage zu ermitteln.
(3) Wird für die Ermittlung des Gewinnes aus Forstwirtschaft Abs. 2 angewendet, sind Abs. 2 Z 1 und Z 2 auch für die Ermittlung der Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen gemäß § 37 Abs. 6 EStG 1988 anzuwenden. Dabei erhöhen sich für die Ermittlung der Einkünfte aus Waldnutzungen in Folge höherer Gewalt gemäß § 37 Abs. 6 EStG 1988 die in Abs. 2 Z 1 und Z 2 genannten Prozentsätze um jeweils 20 Prozentpunkte.
(4) Ist der Gewinn aus Forstwirtschaft gemäß Abs. 2 gesondert zu ermitteln, ist der auf die fortwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.
Randzahlen 4151 und 4152: entfallen
11.3.2.3.1 Forsteinheitswert bis 15.000 Euro (bis 2019: 11.000 Euro)
4153
Der Gewinn wird mit 42% (bis 2014: 39%) vom forstwirtschaftlichen Einheitswert ermittelt, sofern der forstwirtschaftliche Einheitswert nicht mehr als 15.000 Euro (bis 2019: 11.000 Euro) und der Gesamteinheitswert nicht mehr als 75.000 Euro (bis 2014: 100.000 Euro) beträgt, (bis 2019: die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60 ha nicht übersteigt und die Vieheinheitengrenze von 120 Vieheinheiten nicht überschritten wurde) sowie weder die Teilpauschalierungsoption (siehe Rz 4148a) noch die Beitragsgrundlagenoption (§ 23 Abs. 1a BSVG) ausgeübt wurde. Die gemäß § 35 BewG 1955 beim Einheitswert zu berücksichtigenden öffentlichen Gelder sind nicht dem forstwirtschaftlichen Einheitswert zuzurechnen, weil diese Bestimmung nur auf Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe Bezug nimmt. In dem pauschal ermittelten Gewinn ist auch der Eigenverbrauch enthalten.
11.3.2.3.2 Forsteinheitswert über 15.000 Euro (bis 2019: 11.000 Euro)
4154
Der Gewinn ist durch Abzug folgender pauschaler Betriebsausgaben von den tatsächlichen Betriebseinnahmen zu ermitteln:
- Bei Selbstschlägerung:
- a) 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 61 oder bei einer Bringungslage 3
b) 60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 62 bis 68 oder bei einer Bringungslage 2
c) 50% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 69 bis 100 oder bei einer Bringungslage 1
- Bei Holzverkäufen am Stock:
- a) 30% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 1 bis 63 oder bei einer Bringungslage 3
b) 20% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) bei einer Minderungszahl von 64 bis 100 oder bei einer Bringungslage 2 oder 1
Dies gilt auch für die Ermittlung der Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen gemäß § 37 Abs. 6 EStG 1988. Dabei erhöhen sich ab der Veranlagung 2020 für die Ermittlung der Einkünfte aus Waldnutzungen in Folge höherer Gewalt gemäß § 37 Abs. 6 EStG 1988 (Kalamitätsnutzungen) die genannten Prozentsätze um jeweils 20 Prozentpunkte. Dabei findet das erhöhte Betriebsausgabenpauschale keine Anwendung auf Nutzungen, die nicht auf Grund höherer Gewalt erfolgen. Hinsichtlich der Beurteilung der höheren Gewalt siehe die Rz 7335 bis 7337 sowie 7325 und 7326.
Beispiel:
Ein teilpauschalierter Forstwirt erzielt Betriebseinnahmen aus Forstwirtschaft in Höhe von 200.000 Euro, auf die Kalamitätsnutzungen entfallen 150.000 Euro. Die Holzernte erfolgte durch Selbstschlägerung bei Bringungslage 1.
Von den Betriebseinnahmen aus Forstwirtschaft sind pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 50% der Einnahmen abzuziehen, jedoch erhöht sich das Betriebsausgabenpauschale um 20 Prozentpunkte (auf 70%) für die auf Kalamitätsnutzungen entfallenden Betriebseinnahmen.
Betriebseinnahmen aus Forstwirtschaft: | 200.000 Euro |
Betriebseinnahmen (ohne Kalamitätsnutzung) | 50.000 Euro |
minus 50% pauschale Betriebsausgaben | – 25.000 Euro |
= 25.000 Euro | |
Betriebseinnahmen (aus Kalamitätsnutzung) | 150.000 Euro |
minus 70% pauschale Betriebsausgaben | – 105.000 Euro |
= 45.000 Euro |
Der Gewinn aus Forstwirtschaft gemäß § 3 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 beträgt 70.000 Euro.
Maßgeblich ist die in den Berechnungsgrundlagen des jeweils gültigen Einheitswertbescheides enthaltene Minderungszahl oder Bringungslage. Nicht ganzzahlige Minderungszahlen sind immer abzurunden.
Bei Kleinstwäldern bis 10 ha Größe wird keine Bringungslage mehr festgestellt. Es bestehen keine Bedenken, für diese Wälder eine Bringungslage 1 anzunehmen. Der Nachweis einer schlechteren Bringungslage ist zulässig. Zur Definition und Ermittlung der Bringungslage siehe Anlage 9 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen vom 5. März 2014, BMF-010202/0104-VI/3/2014.
Ein Eigenverbrauch von Holz ist als Betriebseinnahme anzusetzen.
11.3.2.4 Gewinn aus Weinbau (§ 4 der Verordnung)
4155
Rechtslage ab 2015
§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau (z.B. Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt, hat die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau zu unterbleiben.
(2) Die Betriebsausgaben betragen 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), mindestens aber 5.000 Euro je Hektar weinbaulich genutzter Grundflächen, höchstens jedoch die Höhe der Betriebseinnahmen.
(3) Ist der Gewinn aus Weinbau gemäß Abs. 1 erster Satz gesondert zu ermitteln, dann ist der auf die weinbaulich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.
(4) Übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche nicht 60 Ar, dann sind abweichend von Abs. 1 zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln, wobei die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.
4156
Die gesonderte Gewinnermittlung hat im Rahmen von Landwirtschaftsbetrieben bis 75.000 Euro Einheitswert (Vollpauschalierung) zu unterbleiben, wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt. In diesem Fall erfolgt lediglich eine Ableitung des Gewinnes aus dem Einheitswert wie bei einer Vollpauschalierung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Der jeweilige Durchschnittssatz ist auf den gesamten Einheitswert des Betriebes (inklusive Weinbau) anzuwenden. Wenn ein Buschenschank oder ein Bouteillenweinverkauf (Verkauf von Wein in Flaschen zu 0,75 Liter und weniger) betrieben wird, ist aber stets – somit auch bei unter 60 Ar weinbaulich genutzter Fläche – eine Teilpauschalierung notwendig.
Näheres zum Wein- und Mostbuschenschank siehe Rz 4231 ff.
11.3.2.4.1 Betriebseinnahmen
4157
Als Betriebseinnahmen sind nach den allgemeinen Grundsätzen die durch den Betrieb veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) anzusehen (siehe Rz 1001 ff). Dazu zählen auch Hagelversicherungsentschädigungen, Stilllegungsprämien, EU-Beihilfen, Prämien für den kontrollierten integrierten Weinbau, Anlagenverkäufe (siehe Rz 4175), Erlöse aus der Veräußerung von Rauchwaren im Buschenschank, Eigenverbrauch und dgl. Die Einnahmen sind brutto (einschließlich Umsatzsteuer) anzugeben, und zwar auch dann, wenn die Umsatzsteuer nach den Grundsätzen der Regelbesteuerung ermittelt wird. Die Betriebseinnahmen sind aufzuzeichnen (§ 126 Abs. 2 BAO).
4157a
Durch die Pauschalierung sind die regelmäßig im Betrieb anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge erfasst (siehe auch Rz 4172 ff). Die Veräußerung und Anschaffung von Grundstücken stellt kein regelmäßiges Rechtsgeschäft dar. Daher sind diese Rechtsgeschäfte im Falle der Regelbesteuerung gesondert anzusetzen (§ 15 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015).
Unterliegen die Einkünfte allerdings dem besonderen Steuersatz, sind sie gesondert nach den Prinzipien der Grundstücksbesteuerung zu erfassen (siehe dazu Rz 763 ff).
Die Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen sind daher außerhalb der Pauschalierung immer gesondert zu ermitteln. Unabhängig davon, ob die pauschalierten Gewinne nach der Methode der Vollpauschalierung oder der Teilpauschalierung zu ermitteln sind, sind Gewinne aus Grundstücksveräußerungen nach den Regeln der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (unter Ansatz einer rechnerischen AfA) zu ermitteln und die Grundstücke in das Anlageverzeichnis gemäß § 7 Abs. 3 EStG 1988 aufzunehmen (siehe Rz 4137a).
Unabhängig von der außerhalb der Pauschalierung erfolgenden Gewinnermittlung bei Grundstücksveräußerungen ist die AfA von Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten auf Grund des Zusammenhanges mit dem laufenden Betrieb durch die Pauschalierung konsumiert.
Die dargestellten Grundsätze gelten sinngemäß auch für dem besonderen Steuersatz unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988.
11.3.2.4.2 Betriebsausgaben
4158
Bei einer (vorübergehenden) Stilllegung von Weingärten gelten die stillgelegten Flächen weiterhin als weinbaulich genutzte Flächen, solange Stilllegungsprämien bezogen werden. Erfolgt während des Veranlagungsjahres eine unentgeltliche Betriebsübergabe oder Verpachtung der Weingärten, so können die pauschalen Betriebsausgaben in Höhe von 5.000 Euro/ha grundsätzlich von jenem Steuerpflichtigen in Abzug gebracht werden, der im jeweiligen Kalenderjahr von den betreffenden Flächen die Ernte eingebracht bzw. den überwiegenden Ertrag erzielt hat; es bestehen aber auch keine Bedenken, wenn die pauschalen Betriebsausgaben dem Betriebsvorgänger und Betriebsnachfolger anteilig zugerechnet werden. Siehe Rz 5154.
4159
Der Abzug der pauschal ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Der Winzer kann daher einen allfälligen Verlust aus Weinbau nur geltend machen, wenn er die gesamten tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Weinbau und den anderen land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweigen und Tätigkeiten nachweist.
11.3.2.4.3 Rodungsprämien
4160
Werden für die endgültige Aufgabe von Rebflächen bzw. den unwiderruflichen, dauerhaften Verzicht des Auspflanzungsrechtes seitens der öffentlichen Hand Prämien gewährt, sind diese Prämien Betriebseinnahmen. Die Betriebsausgaben sind gemäß § 4 der Pauschalierungsverordnung zu ermitteln.
11.3.2.4.4 Stilllegungsprämien
416
Laufend ausbezahlte Stilllegungsprämien sind Betriebseinnahmen, auf welche die Ausgabenpauschalsätze gemäß § 4 Pauschalierungsverordnung anzuwenden sind.
11.3.2.4.5 Auspflanzungsförderungen
4162
Werden für die Neuauspflanzung von Weingärten Förderungen gewährt, handelt es sich um gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 steuerfreie Einnahmen. Die pauschalen Betriebsausgaben (70% der Einnahmen, mindestens jedoch 5.000 Euro/ha der weinbaulich genutzten Fläche) sind in den nächsten zehn Jahren jeweils um 1/10 der erhaltenen Förderungszahlungen zu kürzen.
11.3.2.5 Gewinn aus Gartenbau (§ 5 der Verordnung)
4163
Rechtslage Veranlagung 2015 bis 2020
§ 5. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 BewG. 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
(2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen – ausgenommen aus Anlagenverkäufen – und aus anderen Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 2 000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:
Gärtnerisch genutzte Fläche | Euro/m² |
Freiland für Schnittblumen, Gemüse, Bauflächen, Hof, Wege, Folientunnel kleiner 3,5 m Basisbreite, Rasenerzeugung | 0,13 |
Freiland für Beeren- Obst- und Ziergehölze, Stauden; Rebschulen | 0,25 |
Freiland für Forstgehölze | 0,10 |
Folientunnel mit 3,5 m bis 7,5 m Basisbreite; Folientunnel einfach für Feldgemüse und Obstbau mit mindestens 3,5 m Basisbreite | 0,34 |
Folientunnel größer 7,5 m Basisbreite | 0,45 |
Foliengewächshaus einfach | 0,67 |
Foliengewächshaus normal | 1,50 |
Foliengewächshaus gut | 2,17 |
Gewächshaus älter als 30 Jahre | 1,64 |
Gewächshaus über 20 bis 30 Jahre alt | 2,17 |
Gewächshaus bis 20 Jahre alt | 2,43 |
(4) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Innenseiten der überdachten Flächen umschließt.
(5) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
Rechtslage ab 2021
§ 5. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 BewG. 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
(2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer oder an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen – ausgenommen aus Anlagenverkäufen – und aus anderen Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 2 000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:
Gärtnerisch genutzte Fläche | Euro/m² |
Freiland für Schnittblumen, Gemüse, Bauflächen, Hof, Wege, Folientunnel kleiner 3,5 m Basisbreite, Rasenerzeugung | 0,13 |
Freiland für Beeren- Obst- und Ziergehölze, Stauden; Rebschulen | 0,25 |
Freiland für Forstgehölze | 0,10 |
Folientunnel mit 3,5 m bis 7,5 m Basisbreite; Folientunnel einfach für Feldgemüse und Obstbau mit mindestens 3,5 m Basisbreite | 0,34 |
Folientunnel größer 7,5 m Basisbreite | 0,45 |
Foliengewächshaus einfach | 0,67 |
Foliengewächshaus normal | 1,50 |
Foliengewächshaus gut | 2,17 |
Gewächshaus älter als 30 Jahre | 1,64 |
Gewächshaus über 20 bis 30 Jahre alt | 2,17 |
Gewächshaus bis 20 Jahre alt | 2,43 |
(4) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Innenseiten der überdachten Flächen umschließt.
(5) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
4163a
Für die Einordnung des gärtnerischen Vermögens in die in § 5 Abs. 3 LuF-PauschVO 2015 angeführten Kategorien ist der Einheitswertbescheid maßgebend.
- Zu den Freilandflächen zählen daher alle nicht überdachten gärtnerisch genutzten Kulturflächen, außerdem Plastikfolientunnel mit einer Basisbreite unter 3,5 m, Mistbeetkästen, Kulturen unter Flachfolien, Schlitzfolien oder Vlies.
- Zu den Freilandflächen, die dem Gemüse- und Blumenbau dienen, gehören auch Dauerwege, Lagerplätze für Materialien und Gerätschaften, Erdlager, Hofräume, Kundenparkplätze, Zier- und Schauflächen, Überwinterungsflächen (Einschlagplätze) für Baumschulen, Flächen, die der Rasenerzeugung dienen, sowie die Grundflächen der zum gärtnerischen Betrieb gehörigen Betriebsgebäude einschließlich der Grundflächen der Wohn- und Aufenthaltsräume der im gärtnerischen Betrieb angestellten Personen.
- Freilandflächen für Beeren-, Obst- und Ziergehölze sind baumschulmäßig genutzte Grundflächen, die nachhaltig zur Heranzucht von Obstgehölzen (Obstbäume, Beerensträucher) und Ziergehölzen (Rosen, Koniferen, Laubgehölze) dienen. Umtriebsflächen gehören demnach nicht zum Gartenbau, sondern zur Landwirtschaft.
- Der gleiche Pauschalsatz für Freilandflächen für Beeren-, Obst- und Ziergehölze, Stauden und Rebschulen ist auch für Safrankulturen anzuwenden.
- Freilandflächen für Forstgehölze sind Freilandflächen der Baumschulen zur Heranzucht von Forstgehölzen (Forstgarten).
Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen wird nach Innenraummaßen bestimmt.
- Zu den überdachten Flächen zählen alle Gewächs- oder Treibhäuser aus Glas, Kunststoffplatten und Kunststofffolie, die das geschützte, kontrollierte Kultivieren von Pflanzen einschließlich Obst- und Sonderkulturen ermöglichen oder dem Verkauf von gärtnerischen Erzeugnissen aus eigener Produktion einschließlich Zukaufwaren (sofern nicht gewerblich) dienen.
- Bei Folientunneln dient eine Bogenkonstruktion als tragendes Element, über die eine Folie gespannt wird (Einfach- oder Doppelfoliendeckung). Ausführungen mit seitlichen, in die Bögen integrierten Lüftungsklappen zählen zu den Folientunneln. Konstruktionen mit einer Basisbreite unter 3,5 m werden den entsprechenden Kulturen im Freiland zugerechnet.
- Kennzeichnend für Folientunnel über 7,5 m Basisbreite ist, dass die Bogenkonstruktion stets im Erdboden verankert ist, der Standort nicht wechselt und notwendige Anschlüsse (Stromnetz) zumindest in der Nähe des Folientunnels vorhanden sind.
- Bei den Foliengewächshäusern sind Stehwände und Eindeckung aus Folienmaterial gefertigt. Foliengewächshäuser weisen, im Unterschied zu den Folientunneln, gerade Stehwände (schräg oder senkrecht stehend) auf. Einfache Foliengewächshäuser haben nur eine Einfachfolie oder überwiegend eine Einfachfolie, während „Foliengewächshäuser normal“ überwiegend eine aufblasbare Doppelfolie aufweisen. Gute Foliengewächshäuser verfügen außerdem über Firstentlüftung und eine Stehwandhöhe über 3,5 m oder über eine Spezialfolie, wie insbesondere ETFE-Folien oder Folien vergleichbarer Qualität.
- Gewächshäuser bestehen aus Stehwänden aus Glas, Kunststoffplatten, Plexiglas oder Material ähnlicher Qualität.
11.3.2.5.1 Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
4164
Die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem pauschalen Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) zuzüglich allfälliger Lohnkosten gilt für gärtnerische Endverkaufsbetriebe. Rebschulen zählen zum Gartenbau. Siehe auch die Rz 5060b, 5060e und 5060g.
11.3.2.5.2 Gewinnermittlung nach flächenabhängigen Durchschnittssätzen
4165
Diese Gewinnermittlung ist nur für Gärtnerei- und Baumschulbetriebe mit einem Einheitswert bis 75.000 Euro anzuwenden, für die auch keine Option zur Teilpauschalierung gemäß § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2015 ausgeübt wurde, wenn ausschließlich eigene Erzeugnisse an Wiederverkäufer oder (ab der Veranlagung 2021) an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion geliefert werden bzw. die Einnahmen aus anderen Lieferungen (Lieferung von zugekaufter Handelsware oder Lieferungen an Letztverbraucher) und aus Leistungen (zB Schneiden und Spritzen von Pflanzen, Verleih von Dekorationspflanzen, Gartengestaltungsarbeiten, Friedhofsarbeiten) sowie aus gärtnerischem Nebenerwerb nicht mehr als 2.000 Euro betragen. Nicht in diese Grenze sind Anlagenverkäufe einzubeziehen.
Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Ab der Veranlagung 2021 sind auch Lieferungen an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion erfasst, etwa zur Auspflanzung von Obstanlagen oder zur Aufforstung von Waldflächen. Nicht erfasst sind zB der Erwerb von Blumen für Dekorationszwecke im Rahmen von Urlaub am Bauernhof (keine „Produktion“) oder von Pflanzen für den privaten Gartenbereich des Landwirtes (nicht „erwerbsmäßig“).
11.3.2.6 Gewinn aus Bienenzucht (Imkerei)
4165a
Der Gewinn aus Imkerei wird bei vollpauschalierten Landwirten (Gesamteinheitswert bis 75.000 Euro) durch Anwendung des landwirtschaftlichen Gewinnprozentsatzes von 42% (bis 2014: 39%; siehe Rz 4147) auf den Einheitswert für Bienenzucht ermittelt. Da für Imkereien erst ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern (bis 2014: 40 Ertragsvölkern oder Einheitswert auf Basis einer Einzelertragsbewertung) ein Einheitswert festgesetzt wird, bleibt die Imkerei bei einer geringeren Anzahl von Bienenvölkern im Rahmen der Vollpauschalierung außer Ansatz. Ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern wird ein Einheitswert festgesetzt, der im Rahmen der Vollpauschalierung zu berücksichtigen ist.
Bei teilpauschalierten Landwirten (Gesamteinheitswert über 75.000 Euro) sind die Einnahmen aus dem Verkauf von Urprodukten im Rahmen der Imkerei unabhängig von der Anzahl der Bienenvölker aufzuzeichnen und davon 70% pauschale Betriebsausgaben in Abzug zu bringen (siehe Rz 4166). Einkünfte aus Nebentätigkeiten sind gesondert zu erfassen (siehe Rz 4202 ff; zu be- und verarbeiteten Produkten siehe Rz 5123).
Zu den Urprodukten aus Imkerei zählen Honig, Cremehonig, Propolis, Gelee Royal, Blütenpollen, Bienenwachs, Met (siehe Rz 4220) sowie Einnahmen aus dem Verkauf von Bienenköniginnen, Weiselzellen, Bienengift und anderen marktgängigen Urprodukten der Imkerei (zB Ablegervölker).
Zur Einheitsbewertung siehe auch Rz 5123.
11.3.2.7 Gewinn aus Mostbuschenschank (§ 6 der Verordnung)
4165b
Rechtslage bis Veranlagung 2019
§ 6. (1) Der Gewinn aus Obstbau im Rahmen von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Beträgt die selbst bewirtschaftete Grundfläche für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst höchstens zehn Hektar, hat die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Obstbau zu unterbleiben.
(2) Die Betriebsausgaben sind mit 70% der auf die Bewirtschaftung der Intensivobstanlagen für Tafelobst entfallenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
(3) Ist der Gewinn aus Obstbau gemäß Abs. 1 erster Satz gesondert zu ermitteln, ist der Einheitswert, der auf die für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst genutzten Grundflächen entfällt, bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.
(4) Der Gewinn aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Betriebsausgaben sind mit 70% der Betriebseinahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
Rechtslage ab Veranlagung 2020
§ 6. Der Gewinn aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Betriebsausgaben sind mit 70% der Betriebseinahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
4165c
Rechtslage bis Veranlagung 2019
Der Gewinn aus Obstbau wird bei vollpauschalierten Landwirten (Gesamteinheitswert bis 75.000 Euro; bis 2014: 100.000 Euro, selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche bis 60 ha und nicht mehr als 120 Vieheinheiten) durch Anwendung des landwirtschaftlichen Gewinnprozentsatzes von 42% (bis 2014: 39%) auf den Einheitswert ermittelt. Dies gilt auch für den Gewinn aus Obstbau im Rahmen von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst, wenn deren Flächenausmaß 10 ha nicht übersteigt.
Übersteigt das Flächenausmaß von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst 10 ha, ist der Gewinn ab 2015 für die gesamte Produktion von Tafelobst durch Intensivobstanlagen mittels Teilpauschalierung zu ermitteln. Dabei sind von den auf die Bewirtschaftung der Intensivobstanlagen entfallenden Betriebseinnahmen pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 70% der Betriebseinnahmen (inklusive Umsatzsteuer) in Abzug zu bringen. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind zusätzlich die Aufwendungen für Löhne und Lohnnebenkosten abzuziehen. Der Abzug dieser Betriebsausgaben ist aber mit der Höhe der Betriebseinnahmen beschränkt. Ein Verlust aus der Tafelobstproduktion kann daher nicht entstehen.
Ist der Gewinn aus Obstbau im Rahmen von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst gesondert zu ermitteln, ist der auf die Intensivobstanlagen entfallende Einheitswert bei der Berechnung des Grundbetrages nach § 2 LuF-PauschVO 2015 auszuscheiden.
Rechtslage ab Veranlagung 2020
Der Gewinn aus Obstbau wird bei vollpauschalierten Landwirten (Gesamteinheitswert bis 75.000 Euro) durch Anwendung des landwirtschaftlichen Gewinnprozentsatzes von 42% auf den Einheitswert ermittelt.
4165d
Rechtslage bis Veranlagung 2019
Die Flächengrenze für die Anwendbarkeit der Vollpauschalierung für die Intensivobstanlagen bezieht sich auf die durch den Steuerpflichtigen selbst bewirtschafteten Flächen. Dazu zählen zugepachtete, zugekaufte und in Nutzung genommene Flächen; verpachtete, verkaufte und zur Nutzung überlassene Flächen sind von den Eigenflächen in Abzug zu bringen.
Übersteigt am 31. Dezember eines Jahres das Flächenausmaß von selbst bewirtschafteten Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst 10 ha, ist der Gewinn aus diesen Flächen ab dem folgenden Jahr mittels Teilpauschalierung zu ermitteln. Übersteigt am 31. Dezember eines Jahres das Flächenausmaß von selbst bewirtschafteten Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst 10 ha nicht, ist der Gewinn ab dem folgenden Jahr mittels Vollpauschalierung zu ermitteln, es sei denn, diese ist auf Grund des Überschreitens einer der Grenzen für die Anwendbarkeit der Vollpauschalierung nicht zulässig oder es wurde für den Gesamtbetrieb in die Teilpauschalierung optiert.
Die Rechtsfolge des Entfalles der Vollpauschalierung tritt erstmals für das Jahr 2015 ein, wenn zum 31. Dezember 2014 die Flächen von selbst bewirtschafteten Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst das Ausmaß von 10 ha überschreiten.
4165e
Rechtslage bis Veranlagung 2019
Intensivobstbau unterscheidet sich vom extensiven Obstbau dadurch, dass beim Intensivobstbau der Obstbau idR in Form von Plantagenanlagen erfolgt. Keine Intensivobstanlagen sind daher Streuobstflächen. Auch die Produktion von Bioobst zählt zum Intensivobstbau, sofern diese nicht in Streuobstwiesen erfolgt.
4165f
Rechtslage bis Veranlagung 2019
Gesondert zu ermitteln ist der Gewinn aus Intensivobstbau.
Eine „Intensivobstanlage zur Produktion von Tafelobst“ ist eine Obstanlage, deren Beschaffenheit und Pflege dazu geeignet ist, Obst zu produzieren, welches als hochwertiges Tafelobst vermarktet werden kann (entsprechend den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse (VO (EG) Nr. 1234/2007).
Erwerbsobstanlagen werden idR nach einem regelmäßigen System gepflanzt und weisen einen guten, zur Erzeugung von hochwertigem Tafelobst geeigneten Pflegezustand auf.
Tafelobst ist Obst, das ohne weitere Zubereitung für Zwecke des unmittelbaren Verzehrs vermarktet wird. Ist Obst für diese Zwecke nicht vermarktungsfähig, kann es kein Tafelobst darstellen.
Industrieobst ist Obst, das nicht für den unmittelbaren Verzehr, sondern für die Weiterverarbeitung durch denselben Betrieb (zB zur Produktion von Most), durch andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder durch die Lebensmittelindustrie produziert wird (zB Obst zur Safterzeugung). Aus diesem Grunde sind zB Aroniabeeren idR nicht als Tafelobst, sondern als Industrieobst zu beurteilen.
Soll in einer Intensivobstanlage sowohl Tafel- als auch Industrieobst produziert werden, ist eine Überwiegensbetrachtung vorzunehmen. Ist die Obstanlage überwiegend zur Tafelobstproduktion bestimmt, ist die gesamte Fläche der Intensivobstanlage der Tafelobstproduktion zuzurechnen, bei einem Überwiegen von Industrieobst der Industrieobstproduktion.
11.3.3 Gewinnermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung (§§ 9 bis 14 LuF-PauschVO 2015)
4166
Rechtslage Veranlagung 2015 bis 2019
Gewinnermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung (Ausgabenpauschalierung)
§ 9. (1) In folgenden Fällen ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln:
1.Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 75 000 Euro.
2.Bei Vorliegen einer selbst bewirtschafteten reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche von mehr als 60 Hektar.
3.Bei Vorliegen von mehr als 120 tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten, sofern die Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung nicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 10 beibehalten werden kann.
4.Bei Ausübung der Option gemäß § 2 Abs. 3.
5.Bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG.
(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit Abs. 3 und die §§ 10 bis 14 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
(3) Bei Veredelungstätigkeiten (Haltung von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Geflügel) sind die mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 80% der auf diese Tätigkeit entfallenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
Forstwirtschaft
§ 10. Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 2 zu berechnen.
Weinbau
§ 11. Die Betriebsausgaben aus Weinbau (zB Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 zu berechnen.
Gartenbau
§ 12. Die Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 BewG. 1955) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 zu berechnen.
Obstbau
§ 13. (1) Die Betriebsausgaben aus Obstbau im Rahmen von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst sind unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 zu berechnen.
(2) Die Betriebsausgaben aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 4 zu berechnen.
Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung und Almausschank
§ 14. Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, der Be- und/oder Verarbeitung und aus dem Almausschank gilt § 7 sinngemäß.
Macht der Land- und Forstwirt von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 in der geltenden Fassung, Gebrauch, beantragt er also an Stelle des vom Einheitswert abgeleiteten Versicherungswertes die gemäß Einkommensteuerveranlagung festgestellten Einkünfte als Grundlage seiner Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen, darf er auch seinen steuerlichen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nur durch Bilanzierung, vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch Teilpauschalierung (§§ 9 bis 14 LuF-PauschVO 2015) ermitteln. Eine Vollpauschalierung ist in einem solchen Fall auch bei einem Gesamteinheitswert von weniger als 75.000 Euro (bis 2014: 100.000 Euro) unzulässig.
Die Optionserklärung gemäß § 23 Abs. 1a Bauern-Sozialversicherungsgesetz ist in jedem Fall nicht beim Finanzamt, sondern ausschließlich bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern abzugeben.
Zur Teilpauschalierungsoption nach § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2015 siehe Rz 4148a.
Rechtslage ab 2020
Gewinnermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung (Ausgabenpauschalierung)
§ 9. (1) In folgenden Fällen ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln:
1.Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 75 000 Euro.
2.Bei Ausübung der Option gemäß § 2 Abs. 3.
3.Bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG.
(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit Abs. 3 und die §§ 10 bis 14 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
(3) Bei Veredelungstätigkeiten (Haltung von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Geflügel) sind die mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 80% der auf diese Tätigkeit entfallenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
Forstwirtschaft
§ 10. Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 2 und 3 zu berechnen.
Weinbau
§ 11. Die Betriebsausgaben aus Weinbau (zB Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 zu berechnen.
Gartenbau
§ 12. Die Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 BewG. 1955) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 zu berechnen.
Obstbau
§ 13. (1) Bei Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst sind neben dem Durchschnittssatz gemäß § 9 Abs. 2 die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
(2) Die Betriebsausgaben aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 6 zu berechnen.
Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung und Almausschank
§ 14. Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, der Be- und/oder Verarbeitung und aus dem Almausschank gilt § 7 sinngemäß.
Macht der Land- und Forstwirt von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 in der geltenden Fassung, Gebrauch, beantragt er also, an Stelle des vom Einheitswert abgeleiteten Versicherungswertes die gemäß Einkommensteuerveranlagung festgestellten Einkünfte als Grundlage seiner Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen, darf er auch seinen steuerlichen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nur durch Bilanzierung, vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch Teilpauschalierung (§§ 9 bis 14 LuF-PauschVO 2015) ermitteln. Eine Vollpauschalierung ist in einem solchen Fall auch bei einem Gesamteinheitswert von weniger als 75.000 Euro (bis 2014: 100.000 Euro) unzulässig.
Die Optionserklärung gemäß § 23 Abs. 1a Bauern-Sozialversicherungsgesetz ist in jedem Fall nicht beim Finanzamt, sondern ausschließlich bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen abzugeben.
Zur Teilpauschalierungsoption nach § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2015 siehe Rz 4148a.
4166a
Die Teilpauschalierung ist nach der Bruttomethode ausgestaltet: Der pauschale Betriebsausgabensatz errechnet sich durch Anwendung des Durchschnittssatzes von 70% auf die Betriebseinnahmen einschließlich der Umsatzsteuer. Im Rahmen der Bruttomethode sind Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt Betriebsausgaben und Umsatzsteuererstattungen seitens des Finanzamtes Betriebseinnahmen. Da die Betriebsausgabenpauschalierung den Charakter der Brutto-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht verändert, sind Umsatzsteuererstattungen (Gutschriften aus dem Saldo Vorsteuer und geschuldeter Umsatzsteuer) auch bei Inanspruchnahme der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Weg der Teilpauschalierung als Betriebseinnahmen zu erfassen; sie erhöhen damit auch wieder im Ausmaß von 70% das Betriebsausgabenpauschale. Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt gehen im Betriebsausgabenpauschale auf (VwGH 26.7.2017, Ro 2015/13/0003). Bei unentgeltlicher Betriebsübergabe gilt in Bezug auf die Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 15 UStG 1994 im Fall der Überrechnung des Vorsteuerguthabens Folgendes: § 12 Abs. 15 UStG 1994 bezweckt, die unentgeltliche Betriebsübertragung umsatzsteuerneutral zu halten. Gemäß § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 führt eine unentgeltliche Betriebsübertragung zu keiner Gewinnrealisierung und wird durch die Anordnung der Buchwertfortführung steuerneutral gestellt. Erfolgt eine Überrechnung der Vorsteuergutschrift an den Übergeber des Betriebes, ist die Gutschrift der weiterverrechneten Umsatzsteuer im Rahmen des § 12 Abs. 15 UStG 1994 beim Übernehmer des Betriebes bei Teilpauschalierung nicht als Betriebseinnahme zu erfassen.
4166b
Im Rahmen der Teilpauschalierung sind Subventionen, sofern sie nicht steuerfrei sind (zB Subventionen zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens iSd § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988), und der Eigenverbrauch stets als Betriebseinnahmen zu erfassen (siehe auch Rz 4175).
4167
Die Betriebsausgaben für den Bereich der Landwirtschaft, des Obstbaues, den Mostbuschenschank und den Gartenbau, für die Be- und/oder Verarbeitung und den Almausschank sind pauschal mit 70% zu berücksichtigen.
4167a
Für Veredelungstätigkeiten ist ein pauschaler Betriebsausgabensatz in Höhe von 80% der auf diese Tätigkeiten entfallenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzuwenden. Eine Veredelungstätigkeit besteht im Halten von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen oder Geflügel. Bei Betrieben mit verschiedenen Tätigkeitsbereichen (zB Haltung von Rindern und Forstwirtschaft, Produktion von Getreide usw.) sind daher nur jene Betriebseinnahmen (zB Verkauf oder Eigenverbrauch von Milch und Eiern), die auf Grund der Veredelungstätigkeit erzielt werden, als Bemessungsgrundlage für das 80-prozentige Betriebsausgabenpauschale heranzuziehen. Für den Verkauf von zB Getreide, Heu oder Stroh steht nur das 70-prozentige Betriebsausgabenpauschale zu.
Betriebseinnahmen, die keinem konkreten Tätigkeitsbereich zuzurechnen sind, sind aliquot mit jenem Anteil, der sich aus der Aufteilung der übrigen Betriebseinnahmen auf die verschiedenen Betriebszweige ergibt, der Veredelungstätigkeit zuzuordnen.
Bei Förderungen (zB einheitliche Flächenprämie, ÖPUL, Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete) ist allerdings der pauschale Betriebsausgabensatz in Höhe von 70% anzuwenden.
Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gelten in dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht, als zugeflossen (§ 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988).
4167b
In keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Veredelungstätigkeit stehen Betriebseinnahmen, die einem Nebenbetrieb zuzurechnen sind. Keine Betriebseinnahmen aus der Veredelungstätigkeit sind daher Betriebseinnahmen aus der Be- und/oder Verarbeitung von Urprodukten aus der Veredelungstätigkeit (zB bearbeitetes Fleisch, Wurst und Käse, der kein Urprodukt gemäß der Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008, darstellt; siehe dazu Rz 4220).
4168
Zur Ermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb siehe Rz 4201 ff, Rz 4193 und Rz 5073.
4169
Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist unabhängig von der Höhe des forstwirtschaftlichen Einheitswertes stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Als Betriebsausgaben sind jedoch die Pauschalsätze gemäß § 3 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 bzw. LuF-PauschVO 2011 heranzuziehen (Teilpauschalierung).
4170
Der Gewinn aus Gartenbau, Weinbau und Obstbau ist ebenfalls immer durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln, wobei als pauschale Betriebsausgaben jene Sätze heranzuziehen sind, die auch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem Einheitswert bis 75.000 Euro (bis 2014: 100.000 Euro) gelten. Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Obstbau im Rahmen von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst sind neben diesen pauschalen Betriebsausgaben auch die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wobei jedoch kein Verlust entstehen darf (§ 13 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015).
Eine flächenabhängige Pauschalierung beim Gartenbau bzw. eine vom Einheitswert abgeleitete Pauschalierung beim Weinbau unter 60 Ar ist bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem Gesamteinheitswert über 75.000 Euro (bis 2014: 100.000 Euro) nicht möglich.
11.3.4 Abgrenzungsfragen zur Pauschalierung (§ 1 Abs. 4 der Verordnung)
4171
Rechtslage Veranlagung 2015 bis 2019
(4) Durch diese Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt. Nicht regelmäßig in den Betrieben anfallende Vorgänge (zB die Veräußerung von Grundstücken nach § 30 EStG 1988 oder von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988) sind daher gesondert zu erfassen.
11.3.4.1 Durch die Pauschalierung abgegoltene Vorgänge
4172
Grundsätzlich werden mit der Pauschalierung die laufenden Einnahmen und die laufenden Ausgaben abgegolten. Davon sind die regelmäßig im Betrieb anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge betroffen.
4174
Aufgrund von vor dem 1.4.2012 geschlossenen Verträgen gezahlte Entschädigungen für Bodenwertminderungen (Bodenverschlechterungen) sind wie Grundablösen steuerfrei. Wird die Entschädigung für guten Bodenzustand (besondere Bodenqualität) gewährt, so bleibt sie ebenfalls steuerfrei.
Werden Entschädigungen von Wertminderungen von Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988 (Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte) auf Grund von nach dem 31.3.2012 geschlossenen Verträgen gezahlt, bleiben sie dann steuerfrei, wenn die für die Wertminderung kausale Maßnahme im öffentlichen Interesse steht (siehe dazu Rz 6653).
4175
Durch die Vollpauschalierung sind zB erfasst und daher nicht gesondert als Einnahmen anzusetzen:
- Verkäufe von Altmaschinen im Zuge der Erneuerung des Maschinenparks (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte); dabei ist jedoch zu beachten, dass die nicht versteuerten stillen Reserven der Altmaschinen den Buchwert der ersatzbeschafften Maschinen entsprechend kürzen;
- Versicherungsentschädigungen zB für zerstörte Einrichtungen und Maschinen sowie für vor dem 1.4.2012 zerstörte Gebäude, soweit ihnen entsprechende Aufwendungen (Ersatzinvestitionen oder Schadensbeseitigungskosten) gegenüberstehen (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte); dabei ist jedoch zu beachten, dass die nicht versteuerten stillen Reserven des zerstörten Wirtschaftsgutes den Buchwert des ersatzbeschafften Wirtschaftsgutes entsprechend kürzen;
- Versicherungsentschädigungen zB für nach dem 31.3.2012 zerstörte Gebäude, sind gesondert zu erfassen. Allerdings ist die Übertragung stiller Reserven auf das neu errichtete Gebäude zulässig (siehe Rz 3861b);
- Entschädigungen für vor dem 1.4.2012 enteignete Grundstücke (zB Hofgebäude), soweit ihnen entsprechende Aufwendungen für ersatzbeschaffte Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (Wiederbeschaffungskosten) gegenüberstehen (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte); dabei ist jedoch zu beachten, dass die nicht versteuerten stillen Reserven des enteigneten Grundstückes den Buchwert des ersatzbeschafften Wirtschaftsgutes entsprechend kürzen; Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken nach dem 31.3.2012 sind gesondert zu erfassen; erfolgt die Veräußerung allerdings in Folge eines drohenden behördlichen Eingriffes, sind die Einkünfte gemäß § 4 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 steuerfrei (siehe dazu Rz 766 und Rz 6651);
- Entschädigungen für enteignete Wirtschaftsgüter, soweit ihnen entsprechende Aufwendungen für ersatzbeschaffte Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (Wiederbeschaffungskosten) gegenüberstehen (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte); dabei ist jedoch zu beachten, dass die nicht versteuerten stillen Reserven des enteigneten Wirtschaftsgutes den Buchwert des ersatzbeschafften Wirtschaftsgutes entsprechend kürzen;
- Entschädigungen für Wirtschaftsgüter, wenn die Aufgabe ihrer Bewirtschaftung im öffentlichen Interesse gelegen ist (zB bei Absiedelung aus einem Überschwemmungsgebiet oder infolge Geruchsbelästigung), soweit ihnen entsprechende Aufwendungen für ersatzbeschaffte Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (Wiederbeschaffungskosten) gegenüberstehen (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte); dabei ist jedoch zu beachten, dass die nicht versteuerten stillen Reserven des entschädigten Wirtschaftsgutes den Buchwert des ersatzbeschafften Wirtschaftsgutes entsprechend kürzen;
- Versicherungsentschädigungen der Hagelversicherung für durch Unwetter zerstörte Futterpflanzen und Erzeugnisse aus dem Obst-, Garten- und Weinbau für den Eigenbedarf: diese müssen nicht gesondert als Einnahmen angesetzt werden, soweit ihnen entsprechende Aufwendungen (Ersatzbeschaffung von Futter oder anderen Erzeugnissen) gegenüberstehen (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte);
- Niederlassungsprämie bzw. Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte);
- Vergütung der Mineralölsteuer für Agrardiesel auf Grund der Agrardieselverordnung, BGBl II Nr. 506/2004 (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte);
- Temporäre Agrardieselrückvergütung (§ 7a Abs. 6 Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, BGBl. Nr. 630/1994, Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2022; gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte);
- Pauschale CO2-Abgaben-Rückvergütung der Mehrkosten aus der CO2-Bepreisung (§ 24 Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022) (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte);
- Betriebsprämien auf Grund der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009;
- Zuschuss zur Hagelversicherung, Übernahme eines wesentlichen Teiles der Kosten für Milchleistungskontrolle, Fleischklassifizierung, Geflügelhygiene sowie Ausgleichszahlungen und Prämien zu laufenden Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben;
- Anlagensubventionen (Alternativenergieförderung zB bei Errichtung einer Biomasseanlage, Solaranlage, Stückholzkessel, ökologische Bauweise) seitens der EU, Bund, Länder und Gemeinden sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 insoweit steuerfrei, als entsprechende Aufwendungen vorliegen; „Überförderungen“ sind zusätzlich als Betriebseinnahmen zu erfassen;
- Jährliche (degressive) Ausgleichszahlungen (nicht im Rahmen der EU-Rodungsaktion);
- Prämien für Flächenstilllegungen (zB nach der Agenda 2000);
- Sonderprämien für männliche Rinder (Stiere und Ochsen, einmal jährlich pro Altersklasse), Mutterkuhprämie und Milchkuhprämie auf Grund der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, Mutterschaf- und Ziegenprämien;
- Extensivierungsprämien (zB für Rinder, wenn die Besatzdichte nicht höher ist als 1,4 GVE/ha Futterfläche; diese Prämie gibt es für prämienbeantragte männliche Rinder, Mutterkühe und für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte Kalbinnen);
- Schlachtprämien für Großrinder und Kälber;
- Förderung von Biobetrieben (Betriebe mit biologischer Wirtschaftsweise erhalten Prämien für Ackerland, förderbares Grünland, Gemüse, Obst und Wein);
- Alpungsprämie (die Auftriebsprämie – je ha/beweidete Almfläche eine GVE-Einheit – samt dem Behirtungszuschlag);
- Forstförderungen für Neuaufforstungen, für Energieholzflächen (Umtrieb höchstens 10 Jahre auf stillgelegten Flächen) und für die Pflege aufgegebener Forstflächen;
- Biotopförderungen;
- Die Umstrukturierungsbeihilfe Zucker gemäß Art. 3 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 320/2006 des Rates betreffend eine befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie (zu Erlösen aus der Veräußerung oder Verpachtung des Rübenkontingentes/der Zuckerquote siehe Rz 4180).
- Ausgleichszulagen für benachteiligte Gebiete (AZ);
- ÖPUL
- Einheitliche Flächenprämien nach dem Marktordnungsgesetz 2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014.
- Junglandwirteförderung Top-Up;
- Marktanpassungsbeihilfen für Milcherzeuger (Milchreduktionsbeihilfe, außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe; BGBl. II Nr. 248/2016);
- Teuerungsausgleich Landwirtschaft (Versorgungssicherheitsbeitrag) nach der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Abfederung von Mehrkosten in der Landwirtschaft (GZ: 2022-0.588.966) (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte);
- Außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren (Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus BGBl. II Nr. 259/2022) (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte);
- Stromkostenzuschuss Landwirtschaft (Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Abfederung der Kostenbelastung in der Landwirtschaft aufgrund stark gestiegener Strompreise) (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte).
11.3.4.2 Nicht von der Pauschalierung erfasste Einnahmen
Folgende Einnahmen sind bspw. nicht von der Pauschalierung erfasst:
Ersätze
4176
- Vergütungen für nicht pauschalierte Aufwendungen,
- der Ersatz von zusätzlich geltend gemachten Betriebsausgaben (zB Beitragsrückzahlungen von den gesetzlichen Kranken- u. Sozialversicherungsanstalten),
- Warenrückvergütungen einer Genossenschaft.
Abfindungen und Ablösen
4177
- Abfindungen oder Entschädigungen sind gesondert anzusetzen, hinsichtlich des Grund und Bodens können Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG 1988 vorliegen,
- Ablösen für Baulichkeiten und Dienstbarkeiten (VwGH 5.3.1981, 1302/80, 1404/80),
- Ablöse für ein Wegerecht (VwGH 29.03.2007, 2006/15/0112).
Enteignungen
4178
- Enteignungszahlungen, soweit sie nicht den nackten Grund und Boden oder den Ertrag des laufenden Jahres betreffen (siehe jedoch Rz 4175),
- Entschädigungen für den durch die Enteignung entstandenen Überhang an Gebäuden und Maschinen,
- Abgeltung für nachteilige wirtschaftliche Folgen (keine Aufrechnung mit Umbaukosten oder Umstellungskosten).
Entschädigungen
4179
- Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (zur Progressionsermäßigung gemäß § 37 Abs. 2 EStG 1988 siehe Rz 7369),
- Entschädigungen im Bereich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ergeben sich insbesondere für die Aufgabe von Rechten, für Bodenwertminderungen, für die Einräumung von Dienstbarkeiten, für die Lagerung von Bodenmaterial und für Naturschutzbeschränkungen,
- Entschädigungen für Bodenwertminderung, die nicht auf Grund von Maßnahmen im öffentlichen Interesse gewährt werden, sind steuerpflichtig. Auf die Entschädigungszahlung ist der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 EStG 1988 anzuwenden (VwGH 22.9.2021, Ra 2020/15/0003).
Aufgabe von Rechten
4180
- Übertragung und freiwillige Abgabe von Zahlungsansprüchen der Betriebsprämie auf Grund der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014,
- Aufgabe eines Eigenstromrechtes,
- Erlös für Veräußerung oder Verpachtung des Milchkontingents (siehe dazu Rz 4180a) oder des Rübenkontingentes/der Zuckerquote,
- Verzicht auf Nachbarrecht stellt sonstige Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 dar (VwGH 28.1.1997, 96/14/0012),
- Entgelt für die Aufgabe des Pacht(Miet)rechtes,
- Veräußerung von Teilwaldrechten (Holz- und Streunutzung) (VwGH 31.1.1990, 89/14/0143, VwGH 6.2.1990, 89/14/0147),
- Aufgabe von Wasserbenutzungsrechten, Entschädigungen als Kostenersatz für den Anschluss oder Zuleitung der Wasserversorgungsanlage bzw. Entschädigungen in Höhe des Kostenersatzes für den Wasserzins,
- Endgültige Aufgabe von Auspflanzrechten von Wein (zur geänderten Rechtslage in Bezug auf Auspflanzrechte siehe Rz 5098).
4180a
Zur Ermittlung des zu versteuernden Gewinnes aus der Veräußerung von Milchreferenzmengen (Milchkontingente oder Milchquoten, siehe Rz 4180) können vom Veräußerungserlös (Betriebseinnahme) allenfalls vorhandene Buchwerte (seinerzeitige Anschaffungskosten des Milchkontingents) abgezogen werden. Bei Fehlen von Belegen über konkrete Anschaffungskosten können diese gemäß § 184 BAO geschätzt werden.
Es bestehen keine Bedenken, aus den Statistiken der AMA und des früheren Milchwirtschaftsfonds über die durchschnittlichen Milchquoten je Betrieb im Schätzungswege anzunehmen, dass 50% des verkauften Milchkontingentes entgeltlich erworben wurden. Im Rahmen dieser Schätzung sind die Anschaffungskosten für diese 50% in Anlehnung an die in Art. VI Abs. 2 Z 3 Marktordnungsnovelle 1986, BGBl. Nr. 183/1986 aufgestellten Preise pauschal mit 0,83 Euro/kg anzusetzen (0,415 Euro/kg der verkauften Gesamtmenge). Dies gilt nur für die so genannte A-Quote (Verkauf an Molkereien).
Beispiel:
Ein Landwirt besitzt eine einzelbetriebliche Milchreferenzmenge (A-Quote) von 38.000 kg. Davon sollen 2006 18.000 kg um insgesamt 16.150 Euro verkauft werden.
Ermittlung der geschätzten Anschaffungskosten | |
veräußerte Menge | 18.000 kg |
davon 50% | 9.000 kg |
9.000 kg mal 0,83 Euro | 7.470 Euro |
Ermittlung des gesondert anzusetzenden Gewinns | |
Veräußerungserlös | 16.150 Euro |
– Anschaffungskosten (geschätzt) | -7.470 Euro |
gesondert anzusetzender Gewinn | 8.680 Euro |
Angesichts des Umstandes, dass auf die gesonderte Erfassung der Veräußerung von Milchquoten erstmals in dieser Deutlichkeit in den EStR 2000 hingewiesen wurde, bestehen keine Bedenken, Verkäufe nicht zu erfassen, wenn das Verpflichtungsgeschäft vor dem 1. Jänner 2000 abgeschlossen wurde.
Der Verkauf des Milchkontingents ist durch die landwirtschaftliche Pauschalierung nicht erfasst. Während die Vollpauschalierung eine pauschale Art der Buchführung ist, gilt die Teilpauschalierung als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (vgl. Rz 4250).
Jene Einnahmen, die durch die Pauschalierung nicht abgegolten sind, sind jedoch sowohl bei vollpauschalierten als auch bei teilpauschalierten Landwirten nach Zu- und Abflussgrundsätzen zu erfassen. Beim Verkauf des Milchkontingents handelt es sich um den Verkauf von Anlagevermögen.
Wird der Verkaufserlös ratenweise vereinnahmt, bestehen folgende Möglichkeiten der Einkünfteermittlung:
Variante 1 – Erfassung des gesamten Buchwertabganges im Zeitpunkt der Veräußerung
Variante 2 – Erfassung des Buchwertabganges nach Maßgabe des Zufließens der Raten entsprechend Rz 3888 (Merkposten)
Variante 3 – Erfassung des Buchwertabganges durch Abzug der geschätzten Anschaffungskosten von 0,415 Euro/kg entsprechend dem Zufließen der Raten
Beispiel:
Ein vollpauschalierter Landwirt verkauft 2004 sein gesamtes Milchkontingent von 20.000 kg um 20.000 Euro (1 Euro/kg). Der Kaufpreis wird in zwei Raten bezahlt, und zwar 2004 10.000 Euro und 2005 ebenfalls 10.000 Euro. Die Anschaffungskosten werden entsprechend der EStR 2000 Rz 4180a im Schätzungswege mit 8.300 Euro (10.000 kg x 0,83 Euro) ermittelt.
Variante 1 und 2 | Variante 3 | |
Betriebsausgabe 2004 | 8.300 | 4.150 |
Betriebseinnahme 2004 | 10.000 | 10.000 |
Einkünfte 2004 | 1.700 | 5.850 |
Betriebsausgabe 2005 | 0 | 4.150 |
Betriebseinnahme 2005 | 10.000 | 10.000 |
Einkünfte 2005 | 10.000 | 5.850 |
Einkünfte gesamt | 11.700 | 11.700 |
Liegen für einen Teil des verkauften Milchkontingents konkrete Anschaffungskosten vor, für den Rest jedoch keine, richtet sich die Besteuerung nach der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Zuordnung. Voraussetzung dafür ist, dass der Bestand des angeschafften Milchkontingents hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert wird, sodass eine eindeutige (rechnerische) Zuordnung des veräußerten Milchkontingents möglich ist. Ist dies nicht der Fall, sind die Anschaffungskosten des verkauften Milchkontingentes mit 0,415 Euro/kg anzusetzen.
Beispiel:
Ein vollpauschalierter Landwirt verkauft im Jahr 2007 das gesamte Milchkontingent (A-Quote) von 50.000 kg um 50.000 Euro (1 Euro/kg).
20.000 kg des Milchkontingents wurden von ihm im Jahr 2002 um 18.000 Euro entgeltlich erworben (0,90 Euro/kg).
Die gesondert anzusetzenden Einkünfte aus dem Verkauf des Milchkontingents sind wie folgt zu ermitteln:
Verkaufserlös | 50.000 kg | 1 €/kg | 50.000 € |
– Anschaffungskosten (AK) | |||
Tatsächliche AK | 20.000 kg | 0,90 €/kg | 18.000 € |
Geschätzte AK | 30.000 kg | 0,415 €/kg | 12.450 € |
Gesondert steuerpflichtig | 19.550 € |
Es bestehen keine Bedenken, wenn die Anschaffungskosten des verkauften Milchkontingentes hinsichtlich der so genannten D-Quote (bäuerliche Direktvermarktung) mit 50% des Verkaufserlöses geschätzt werden.
Randzahl 4180b: entfällt
Einräumung von Dienstbarkeiten
4181
- Entschädigungen im Zusammenhang mit der Einräumung der Dienstbarkeit der Duldung und Beeinträchtigung der Fischerei gegen einen einmaligen Entschädigungsbetrag (Entwertung des Fischereirechtes),
- Entgeltzahlungen für die Einräumung der Dienstbarkeit der Führung eines Abwasserkanals,
- Entschädigungen für die Einräumung der Leitungsdienstbarkeit (zB Errichtung einer Ölleitung, VwGH 19.3.1970, 1120/68),
- Entschädigungen für immer währenden Nutzungsentgang beim Bau einer Pipeline,
- Entschädigungen für Maststandorte
- Entschädigungen für die Einräumung eines Schipistenservituts,
- Entschädigungen für die Duldung des Fortbestandes der durchgeführten Geländeänderungen,
- Entgelt für die Einräumung des Rechtes der Wegbenützung,
- Entgelt für die Einräumung eines Wassermitbenutzungsrechtes.
Entschädigungen für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse
4182
Grundsätzlich sind bei der Vollpauschalierung Entschädigungen für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse, soweit sie nicht das laufende Jahr betreffen und in einem Betrag zufließen, dann gesondert anzusetzen, wenn es aus diesem Grund zu einer Verminderung des (land- und forstwirtschaftlichen) Einheitswertes gekommen ist (vgl. VwGH 19.03.1970, 1120/68). Dies betrifft:
- Entschädigung für den Ernteentgang einschließlich Förderungsverlust,
- Entschädigung für den Verlust von Sonderkulturen,
- Ersatz von Flurschäden,
- Ersatzleistungen für den Aufwuchsentgang in Folge von Geländekorrekturen,
- Entschädigungen im Zusammenhang mit Bundesheermanövern, wenn sie mehr als das laufende Jahr betreffen (vgl. auch VwGH 19.2.1985, 84/14/0107),
- Einmalige Entschädigungen für die Entwertung eines Fischereirechtes (VwGH 1.12.1981, 81/14/0036),
- Entschädigungen im Zusammenhang mit der Errichtung von (Leitungs-)Trassen (Randschäden vermindern den Zuwachs),
- Entschädigungen für die „Hiebsunreife“ (VwGH 28.09.1962, 0588/63),
- Entschädigung für die Schlägerung zur Unzeit und Verblauung.
Siehe dazu auch die Übersicht in Rz 5174.
4182a
Mangels Berücksichtigung im Einheitswert sind ab der Veranlagung 2013 folgende Entschädigungen (nach Abzug von in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen) auch bei der Vollpauschalierung gesondert anzusetzen:
- Entschädigungen für Jagdbeeinträchtigungen (höhere Kosten der Jagdaufsicht und des Jagdbetriebsablaufes),
- Verdienstausfallsentschädigungen, soweit sie im Bereich der Nebentätigkeit des Betriebsinhabers anfallen, nach Abzug der mit der Nebentätigkeit verbundenen Aufwendungen,
- Entschädigung für den Ersatz künftiger Mieteinnahmen im Rahmen der landwirtschaftlichen Zimmervermietung.
Zahlungen für Nutzungsbeschränkungen
4183
Zur Sicherung des Naturschutzes sind Eingriffe vorgesehen, die von Nutzungsbeschränkungen über Duldungs- und Handlungspflichten, Vorkaufsrechten, Bewirtschaftungsbeschränkungen bis zur Enteignung reichen.
Solche Beschränkungen und Pflichten sind zB:
- Aufforstungsverbote, Rodungsverbote, Nutzung nur als Wäldernutzung, Nutzung nur einzelstammweise, Verbot der Schlägerung bestimmter Baumarten, Wiederbewaldung nur mit bestimmten Baumarten,
- Bewilligungspflicht für Eingriffe im Nahbereich von Gewässern, Vorschriften zum Schutz von Auwäldern, Betretungsverbote, Verbot der forstlichen Nutzung außer zur Entnahme abgestorbener Bäume, Verbot jedes jagdlichen und forstwirtschaftlichen Eingriffs, Jagdverbot außer zur Regulierung von Schalenwild, Jagdausübung nur auf bestimmte Wildarten und dergleichen.
Im Einzelfall ist zu beurteilen, ob Bodenwertminderungen, Ertragsausfälle, Einräumung von Servituten oder Kostenersätze abgegolten werden und ob die Naturschutzbeschränkungen bei der Einheitsbewertung Berücksichtigung gefunden haben: Ist bei der Einheitsbewertung ein Abschlag (ein niedrigerer Ertragswert) zum Zug gekommen, sind die Entschädigungszahlungen bis auf die Bodenwertminderung gesondert als Betriebseinnahme anzusetzen.
Ersatz von Kosten
4184
Der Ersatz von Schlägerungs- und Räumungskosten ist nur bei Vollpauschalierten bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten nicht anzusetzen, bei Teilpauschalierten ist dieser Ersatz als Betriebseinnahmen zu erfassen. Dies betrifft:
- Ersatz der Umsiedlungskosten,
- Benützungsentgelt für die Duldung der Befahrung von Brücken und Wegen,
- Entschädigung für die Neuerrichtung einer Wegeanlage.
Jagdpachterlöse, Wildabschüsse
4185
Jagdpachterlöse, die für die Zur-Verfügung-Stellung von Grundflächen einer Eigen- oder Gemeindejagd gezahlt werden, sind im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung als „Pachtzins“ gesondert anzusetzen.
Die Einkünfte aus den Wildabschüssen (Einnahmen abzüglich der tatsächlich angefallenen Ausgaben für den vergebenen Abschuss, zB anteilige Wildfütterungskosten, anteilige Kosten für die Errichtung von Hochsitzen und Kanzeln) sind ebenfalls gesondert anzusetzen. Es bestehen keine Bedenken, die anteiligen Ausgaben mit 30% der Einnahmen aus dem Wildabschuss zu schätzen und die Einkünfte aus den Wildabschüssen mit 70% der Einnahmen anzusetzen.
4185a
Da Holzservitutsrechte gemäß § 11 Abs. 4 BewG 1955 im Einheitswert nicht erfasst sind, sind sie bei Zugehörigkeit zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen durch die Pauschalierung nicht abgegolten und somit gesondert als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. Die Erfassung kann wahlweise durch vollständige Einnahmen- Ausgabenrechnung oder entsprechend der Rz 6218c vorgenommen werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn bei Vorliegen von Einkünften gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 die Einkunftsermittlung wie bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erfolgt.
Es bestehen weiters keine Bedenken, wenn Vorausbezüge an Holz infolge Windbruchs oder Windwurfs gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO auf zehn Jahre verteilt erfasst werden. Der Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs. 6 EStG 1988 steht nicht zu.
Fischereikarten
4185b
- Verkauf von Fischereikarten, unter folgenden Voraussetzungen:
- das Entgelt wird nicht nach der Menge bzw. Anzahl der gefangenen Fische abgerechnet und
- der Verkauf wurde nicht im Einheitswert für Angelfischerei berücksichtigt (§ 9 der Kundmachung des BMF über die Bewertung des der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmeten Vermögens sowie der Fischereirechte, BMF-010202/0108-VI/3/2014, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4.3.2014, Nr. 44),
- Verpachtung von Fischereirechten (siehe auch Rz 5118 ff).
4185c
Teichflächen, die ausschließlich mit nicht selbst aufgezogenen fangfertigen Fischen besetzt werden (Angelsportzentren oder Partyteiche), gehen über das Ausmaß land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftung hinaus und stellen einen Gewerbebetrieb dar.
11.3.4.2.1 Durch die Pauschalierung nicht erfasste Gewinne aus Veräußerungen
4186
- Gewinne anlässlich der Veräußerung eines pauschalierten (Teil)Betriebes. Abfindungszahlungen an die weichenden Erben mindern nicht den Veräußerungserlös, weil sie privatrechtlicher (erbrechtlicher) Natur sind.
4186a
- Gewinne aus nach dem 31.3.2012 erfolgenden Veräußerungen von Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988 (siehe Rz 4157a).
4187
- Der Erlös aus dem Verkauf eines Teilwaldrechtes, das zum Anlagevermögen der Landwirtschaft gehört, ist von der Besteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen nicht erfasst. Vom Erlös aus dem Verkauf des Teilwaldrechtes sind die mit diesem Verkauf unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen (zB Anschaffungskosten, Kosten der Vertragserrichtung, Gebühren) abzuziehen (VwGH 30.1.1990, 89/14/0143). Zur Veräußerung von Teilwaldrechten siehe auch Rz 5078 f.
4188
- Die Entschädigung für die Inanspruchnahme einer Trinkwasserquelle (gegebenenfalls Quellfassung samt Behälter und Transportleitungen), für die ein Land- und Forstwirt eine Wasserberechtigung innehatte und die er für seine Betriebszwecke nutzte, ist insoweit nicht durch die Pauschalierung abgegolten.
4189
4190
4190a
- Veräußerung von Reb-, Obst- und Sonderkulturanlagen im Zuge des Verkaufes der entsprechenden Grundflächen.
11.3.4.2.2 Zinsen, Dividenden und Verzinsung von Restforderungen
4191
Da Zahlungsmittel, Geldforderungen, Beteiligungen und Wertpapiere bewertungsrechtlich nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, sind Früchte und realisierte Wertsteigerungen aus diesem Vermögen (zB Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne und Gewinne aus sonstigen Abschichtungen) gesondert zu erfassen bzw. nach den Bestimmungen über die Endbesteuerung zu beurteilen. Werden Restforderungen aus Ablösen bzw. Entschädigungen verzinst, sind die gesamten Zinsen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Zinsenzuschüsse mindern stets die gesondert abzugsfähigen Schuldzinsen.