127. Maßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs (Art. 27 UStG 1994)
127.1. Bescheinigungsverfahren
4301
Die Zulassung von motorbetriebenen Landfahrzeugen und Schiffen bzw. die Eintragung in das Luftfahrzeugregister von aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet stammenden neuen Fahrzeugen wird nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§ 30a Abs. 9a KFG 1967, § 102 Abs. 6 Schifffahrtsgesetz und § 7 Abs. 2 Z 8 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010) von der Vorlage einer Bescheinigung der Finanzbehörde abhängig gemacht, dass gegen die Zulassung aus umsatzsteuerlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen.
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung vor, ist eine bestehende Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank (§ 30a Abs. 9a KFG 1967) aufzuheben. In diesem Fall entfällt die Ausstellung der Bescheinigung und finden die Rz 4302 bis Rz 4304 und Rz 4306 keine Anwendung.
4302
Die Bescheinigung enthält das Finanzamt, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde, die Bezeichnung der Fahrzeugart/des Fahrzeugtyps und des Fahrzeugherstellers, die Fahrgestellnummer/Motornummer/Herstellernummer sowie Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des Zulassungswerbers/der Zulassungswerberin. Die Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn der Erwerber die gemäß Art. 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 UStG 1994 erforderlichen Angaben macht.
4303
Bundeseinheitlich ist dafür ein amtlicher Vordruck mit der Lagernummer Verf 11 in Verwendung.
4304
Diese Bescheinigungen werden im Regelfall vom zuständigen Finanzamt ausgestellt. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Unternehmer, wird die Bescheinigung vom für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt ausgestellt.
4305
Die Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank oder die Erteilung der Bescheinigung ist bei natürlichen Personen im Nichtunternehmensbereich an die Entrichtung der Steuer gebunden.
4306
Durch § 40a KFG 1967 idgF wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Beleihung von Versicherern als Zulassungsstellen zum Zwecke der Zulassung geschaffen. Demnach treten gemäß § 40b KFG 1967 die beliehenen Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Zulassungsstellen werden daher wie die Behörden die Zulassung von aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet stammenden neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen von der Vorlage der Bescheinigung abhängig machen.
Randzahlen 4307 bis 4315: derzeit frei.
127.2. Meldepflicht bei Lieferung neuer Fahrzeuge
Randzahlen 4316 bis 4325: derzeit frei.
127.3. Vorlage von Urkunden
Siehe Rz 3526 bis Rz 3540.
Randzahlen 4326 bis 4330: derzeit frei.
127.4. Fiskalvertreter
Randzahlen 4331 bis 4335: derzeit frei.
128. UID (Art. 28 UStG 1994)
128.1. Allgemeines
128.1.1. Erteilung der UID von Amts wegen und auf Antrag
4336
Rechtslage ab 1.1.2015 bis 30.6.2021
Unternehmern, die
- im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, oder
- die Sonderregelung gemäß Art. 25a UStG 1994 in Anspruch nehmen, erteilt das Finanzamt von Amts wegen eine UID.
Rechtslage seit 1.7.2021
Unternehmern, die
- im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, oder
- innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken, oder
- den IOSS (§ 25b UStG 1994) oder den EU-OSS (Art. 25a UStG 1994) in Anspruch nehmen,
erteilt das Finanzamt von Amts wegen eine UID.
Schwellenerwerber (siehe Rz 4339) erhalten eine UID über Antrag. Der Antrag ist schriftlich (auch per Telefax oder Telegramm) unter Angabe von Name, Firma, Anschrift und Steuernummer an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu richten. Fallen festsetzendes und einhebendes Finanzamt auseinander, ist das festsetzende Amt zuständig.
Zur Vergabe einer UID an ausländische Unternehmer siehe Rz 4340.
4337
Jeder Unternehmer erhält nur eine UID, auch wenn er mehrere Betriebe hat bzw. Tätigkeiten ausübt (Ausnahmen siehe Rz 4341 und Rz 4342).
128.1.2. Anspruchsberechtigung
4338
Anspruch auf Erteilung haben alle Unternehmer (§ 2 UStG 1994) und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (siehe jedoch Schwellenerwerber Rz 4339).
4339
Von den so genannten „Schwellenerwerbern“ erhalten
- Unternehmer, die ausschließlich von der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung des § 22 UStG 1994 erfasste Umsätze tätigen und
- Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführen,
eine UID nur dann, wenn sie die UID für innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen,
- juristische Personen im nichtunternehmerischen Bereich eine UID nur dann, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.
Weiters erhalten
- Unternehmer, die ausschließlich von der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung des § 22 UStG 1994 erfasste Umsätze tätigen, sowie
- Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführen
auch dann eine UID, wenn sie
- diese für im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der MwSt-RL 2006/112/EG idF der Richtlinie 2008/8/EG schulden (ab 1.1.2010) oder
- diese zur Abgabe einer ZM für von ihnen in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführte sonstige Leistungen, für die die Steuerschuld entsprechend Art. 196 der MwSt-RL 2006/112/EG idF der Richtlinie 2008/8/EG auf den Leistungsempfänger dort übergeht (ab 1.1.2010),
benötigen.
In diesen Fällen muss der Antrag eine entsprechende Erklärung enthalten. Dabei genügt es, glaubhaft zu machen, dass solche Umsätze in Zukunft getätigt werden. Keine UID ist zu vergeben, wenn diese lediglich aus Gründen der Rechnungslegung begehrt wird.
128.1.3. Sonderfälle der UID-Vergabe
128.1.3.1. Ausländische Unternehmer
4340
Die UID-Vergabe an Unternehmer, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung im Inland gelegener Grundstücke erzielen, obliegt dem Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt.
Der Antrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe, aus denen die Vergabe einer UID begehrt wird und unter Beilage einer Unternehmerbestätigung im Original zu stellen.
Nicht im Inland ansässigen Unternehmern wird keine UID erteilt, wenn diese ausschließlich folgende Umsätze erbringen:
- Umsätze, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Art. 214 Abs. 1 lit. a der MwSt-RL 2006/112/EG).
- Umsätze, die über eine Sonderregelung gemäß Art. 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG, gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG oder gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat erklärt werden.
128.1.3.2. Körperschaften öffentlichen Rechts
4341
Diese erhalten über Antrag eine UID für den unternehmerischen Bereich, für den sie zur Umsatzsteuer erfasst sind. Bei größeren Gebietskörperschaften können mehrere Umsatzsteuernummern vergeben werden. In diesem Fall ist parallel dazu auch jeweils die Vergabe einer UID möglich.
128.1.3.3. Organgesellschaften
4342
Bei Organschaften wird über Antrag des Unternehmers (Organträger) auch jeweils eine gesonderte UID für jede einzelne Organgesellschaft (Organtochter) erteilt, soweit diese im eigenen Namen innergemeinschaftliche Umsätze ausführen oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken. Bloße Filialbetriebe oder Zweigniederlassungen erhalten keine eigene UID.
128.1.3.4. SonderUID für Spediteure
Siehe Rz 3951 bis Rz 3965.
128.1.4. Übersicht über Bezeichnung und Aufbau der UID der EU-Mitgliedstaaten und Nordirland (Stand 1. Jänner 2021)
4343
Mitgliedstaat | Aufbau | Ländercode | Format |
Belgien | BE0123456789 | BE | 1 Block mit 10 Ziffern |
Bulgarien | BG123456789(0) | BG | 1 Block mit 9 Ziffern oder 1 Block mit 10 Ziffern |
Dänemark | DK12 34 56 78 | DK | 1 Block mit 8 Ziffern (vier Blöcke mit je zwei Ziffern) |
Deutschland | DE123456789 | DE | 1 Block mit 9 Ziffern |
Estland | EE123456789 | EE | 1 Block mit 9 Ziffern |
Finnland | FI12345678 | FI | 1 Block mit 8 Ziffern |
Frankreich | FRXX 345678901 | FR | 1 Block mit 2 Zeichen und 1 Block mit 9 Ziffern |
Griechenland | EL123456789 | EL | 1 Block mit 9 Ziffern |
Irland | IE9S99999L IE9999999WI | IE | 1 Block mit 8 Zeichen oder 1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 1) |
Italien | IT12345678901 | IT | 1 Block mit 11 Ziffern |
Kroatien | HR12345678901 | HR | 1 Block mit 11 Ziffern |
Lettland | LV12345678901 | LV | 1 Block mit 11 Ziffern |
Litauen | LT123456789 oder LT123456789012 | LT | 1 Block mit 9 Ziffern oder 1 Block mit 12 Ziffern |
Luxemburg | LU12345678 | LU | 1 Block mit 8 Ziffern |
Malta | MT12345678 | MT | 1 Block mit 8 Ziffern |
Niederlande | NL123456789B12 | NL | 1 Block mit 12 Zeichen (vgl. Anm. 2 und Anm. 8) |
Nordirland (ab 1.1.2021, vgl. Anm. 10) | XI999 9999 99 oder XI999 9999 99 999 (vgl. Anm. 11) oder XIGD9996 (vgl. Anm. 12) oder XIHA9997 (vgl. Anm. 13) | XI | 1 Block mit 3 Ziffern, 1 Block mit 4 Ziffern und 1 Block mit 2 Ziffern; oder wie oben gefolgt von einem Block mit 3 Ziffern; oder 1 Block mit 6 Zeichen |
Österreich | ATU12345678 | AT | 1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 3) |
Polen | PL1234567890 | PL | 1 Block mit 10 Ziffern |
Portugal | PT123456789 | PT | 1 Block mit 9 Ziffern |
Rumänien | RO1234567890 | RO | 1 Block mit mindestens 2 und maximal 10 Ziffern |
Schweden | SE123456789012 | SE | 1 Block mit 12 Ziffern |
Slowakei | SK1234567890 | SK | 1 Block mit 10 Ziffern |
Slowenien | SI12345678 | SI | 1 Block mit 8 Ziffern |
Spanien | ESX1234567X | ES | 1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 1) |
Tschechien | CZ12345678 CZ123456789 CZ1234567890 | CZ | 1 Block mit 8, 9 oder 10 Ziffern |
Ungarn | HU12345678 | HU | 1 Block mit 8 Ziffern |
Vereinigtes Königreich (bis 31.12.2020 vgl. Anm. 9) | GB123 1234 12 oder GB123 1234 12 123 (vgl. Anm. 4) oder GBGD123 (vgl. Anm. 5) oder GBHA123 (vgl. Anm. 6) | GB | 1 Block mit 3 Ziffern, 1 Block mit 4 Ziffern und 1 Block mit 2 Ziffern; oder wie oben gefolgt von einem Block mit 3 Ziffern; oder 1 Block mit 5 Zeichen |
Zypern | CY12345678L | CY | 1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 7) |
Anmerkungen:
1) In den weiteren Stellen nach dem Ländercode können Buchstaben enthalten sein.
2) An der zehnten Stelle steht immer der Buchstabe „B“.
3) An erster Stelle nach dem Ländercode steht immer ein „U“ und anschließend 8 Ziffern.
4) Unterscheidet Unternehmen in Gruppen (ähnlich Organschaft)
5) Unterscheidet Abteilungen von Verwaltungen (GD: Government Departments)
6) Unterscheidet Gesundheitsbehörden (HA: Health Authorities)
7) An letzter Stelle muss ein Buchstabe stehen.
8) Mit 1.1.2020 haben alle niederländischen Einzelunternehmer eine neue UID-Nummer erhalten.
9) Die Übergangsfrist für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU endet am 31.12.2020. Ab 1.1.2021 gilt das Vereinigte Königreich mit Ausnahme des Gebietes Nordirland nicht mehr als EU-Mitgliedstaat. Siehe Rz 146 und 148.
10) Gemäß Artikel 8 des Protokolls zu Irland/Nordirland, das Bestandteil des Austrittsabkommens zwischen der EU und Großbritannien ist, gelten in Nordirland für Warenlieferungen die Bestimmungen der MwSt-RL 2006/112/EG auch nach dem Austritt Großbritanniens weiter; daher wurden für Nordirland gesonderte UID-Nummern mit dem spezifischen Präfix XI eingeführt. Siehe Rz 146 und 148.
11) Für Niederlassungen.
12) Für Ministerien (GD: Government Departments)
13) Für Einrichtungen des Gesundheitswesens (HA: Health Authorities).
4343a
Im Drittland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen (bis 30.6.2021: elektronische Leistungen) an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen, können sich – unter bestimmten Bedingungen – dafür entscheiden, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu werden (vgl. Rz 3431 ff). In diesen Fällen erhält der Unternehmer anlässlich der Registrierung eine EU-Identifikations-Nummer (zB EU040123456).
Zur IOSS-Identifikationsnummer (IM-Nummer) siehe Rz 3434 ff.
128.1.5. Begrenzung der UID
4344
Die UID ist durch das Finanzamt mit Bescheid zurück zu nehmen (zu begrenzen),
- wenn sich die Voraussetzungen für ihre Vergabe geändert haben (zB bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit) oder
- sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Vergabe einer UID nicht gegeben waren (zB der Unternehmer erbringt keine Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland mit Recht auf Vorsteuerabzug).
Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen, die zur Vergabe der UID geführt haben, dem Finanzamt innerhalb eines Monates zu melden.
Randzahlen 4345 bis 4350: derzeit frei.
128.2. Bestätigungsverfahren
128.2.1. Allgemeines
4351
Jeder Inhaber einer österreichischen UID ist berechtigt, die ihm von seinem Geschäftspartner bekannt gegebene ausländische UID auf ihre Gültigkeit überprüfen zu lassen. Durch diese Bestätigung soll dem Unternehmer die korrekte Anwendung der umsatzsteuerlichen Regelungen erleichtert werden. Der österreichische Leistungserbringer lässt sich somit in Österreich die Gültigkeit einer UID des Leistungsempfängers bestätigen. Die Bestätigung der Gültigkeit einer österreichischen UID kann nicht durch eine österreichische Behörde erfolgen, sondern nur durch eine hierfür zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates oder im Rahmen von Finanz-Online (siehe dazu Rz 4353) bzw. im Rahmen einer elektronischen MIAS-Selbstabfrage bei der EU (siehe dazu Rz 4352a).
128.2.2. Zuständigkeit
4352
Ab 1.7.2011 hat jeder Unternehmer die UID-Abfrage verpflichtend über FinanzOnline durchzuführen. Nur soweit ihm dies mangels technischer Voraussetzungen (zB mangels Internetzugangs) unzumutbar ist, können Bestätigungsanfragen an das für den Unternehmer zuständige Finanzamt gerichtet werden.
4352a
Daneben besteht aber auch die Möglichkeit einer elektronischen MIAS-Selbstabfrage bei der EU (http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies). Über die MIAS-Selbstabfrage bei der EU kann sowohl die einfache Bestätigungsanfrage „Stufe 1“ als auch die qualifizierte Bestätigungsanfrage „Stufe 2“ (siehe jedoch Rz 4356 und Rz 4358) online durchgeführt werden.
4353
Im Rahmen von Finanz-Online kann von den teilnehmenden Parteien (von Unternehmern selbst bzw. von Parteienvertretern für durch sie vertretene österreichische Lieferanten) sowohl die einfache Bestätigungsanfrage „Stufe 1“ als auch die qualifizierte Bestätigungsanfrage der „Stufe 2“ (siehe jedoch Rz 4356 und Rz 4358) Online durchgeführt werden.
128.2.3. Form und Inhalt der Anfrage
4354
Bestätigungsanfragen im Rahmen von Finanz-Online können nur elektronisch, Bestätigungsanfragen an das für den Unternehmer zuständige Finanzamt schriftlich, telefonisch oder mit Telefax eingereicht werden.
4355
Die Anfrage (einfache Bestätigungsanfrage – Stufe 1) an das Finanzamt hat folgende Angaben zu enthalten:
- die UID, den Namen (Firma) und die Anschrift des anfragenden Unternehmers,
- die von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID des Empfängers der innergemeinschaftlichen Lieferung oder der sonstigen Leistung, für die der Leistungsempfänger nach Art. 196 MWSt-RL 2006/112/EG die Steuer schuldet.
- Die Daten des Geschäftspartners müssen in der Anfrage so bekannt gegeben werden, wie sie bei dessen Finanzverwaltung zum Zwecke des Bestätigungsverfahrens gespeichert sind. Die Daten der handelsrechtlichen Registrierung oder der Aufdruck auf den Geschäftspapieren können davon abweichen.
4356
Der anfragende Unternehmer kann zusätzlich zu der zu überprüfenden UID auch den Namen und die Anschrift des Inhabers der ausländischen UID über Finanz-Online oder im Rahmen der elektronischen MIAS-Selbstabfrage selbst überprüfen bzw. vom Finanzamt überprüfen lassen (qualifizierte Bestätigungsanfrage – Stufe 2). Die qualifizierte Bestätigungsanfrage über Finanz-Online sowie im Rahmen der elektronischen MIAS-Selbstabfrage ist jedoch nur dann wirksam, wenn Name und Anschrift des Inhabers der UID angezeigt werden.
128.2.4. Form und Inhalt der Bestätigung
4357
Bei einer Bestätigungsanfrage im Rahmen von Finanz-Online bzw. im Rahmen der MIAS-Selbstabfrage wird die Antwort elektronisch mitgeteilt. Das Finanzamt teilt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage in jedem Fall schriftlich mit. Bei telefonischen Anfragen wird vorweg eine telefonische Bestätigung erteilt. Die jeweilige Mitteilung gilt als Beleg und ist als Ausdruck oder in elektronischer Form gemäß § 132 BAO aufzubewahren.
4358
Die Antwort des Finanzamtes kann (sowohl in Stufe 1 als auch in Stufe 2) lauten:
- „Die UID ist gültig!“
- „Die UID ist nicht gültig!“
- „Die UID des Anfragenden ist nicht gültig!“
Im Rahmen von Finanz-Online oder im Rahmen der elektronischen MIAS-Selbstabfrage werden die Daten des Inhabers der UID angezeigt (qualifizierte Abfrage – Stufe 2). Diesfalls hat der Anfragende selbst die angezeigten Daten mit den ihm vorliegenden Daten des Inhabers der UID zu vergleichen und auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
128.2.5. Vertrauensschutzregelung
4359
Die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 (siehe Rz 4016 bis Rz 4030) bezieht sich nicht auf die Richtigkeit der UID. Das Bestätigungsverfahren dient der Prüfung, ob die Nummer gültig und dem Abnehmer erteilt ist.
4360
Die Häufigkeit der Nutzung des Bestätigungsverfahrens zur Überprüfung der Gültigkeit der UID ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
4361
Eine Anfrage nach Stufe 2 wird dann angebracht sein, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bestehen, wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden, bei Gelegenheitskunden und bei Abholfällen.
Randzahlen 4362 bis 4370: derzeit frei.
128.3. Stempelgebührenbefreiung
Randzahlen 4371 bis 4380: derzeit frei.