23.1 Allgemeines
6801
§ 32 EStG 1988 begründet keine eigene (zusätzliche) Einkunftsart; vielmehr stellt diese Norm eine Ergänzung und Klarstellung zu den Bestimmungen der §§ 21 bis 31 EStG 1988 dar (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109; VwGH 16.9.1986, 83/14/0123). Unter § 32 EStG 1988 fallen daher nur außergewöhnliche Vorteile, die ihrem Wesen nach nicht ohne Weiteres durch die §§ 21 bis 31 EStG 1988 erfasst sind (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109; VwGH 14.6.1988, 87/14/0171), wie etwa bestimmte Entschädigungen. Somit bleibt für die Anwendung des die §§ 21 bis 31 EStG 1988 ausdehnenden § 32 EStG 1988 dann kein Raum, wenn ein Tatbestand an sich schon unmittelbar unter §§ 21 bis 31 EStG 1988 zu subsumieren ist.
Beispiel:
Die Anwendung des § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ist bei Entschädigungen, die im „normalen“ Rahmen eines weiter bestehenden Betriebes anfallen, ausgeschlossen, weil diese Entschädigungen schon nach den allgemeinen Bestimmungen eindeutig Einnahmen des Betriebes darstellen, in dessen Rahmen sie anfallen, ohne dass es des § 32 EStG 1988 bedürfte.
6802
Die von § 32 EStG 1988 erfassten Einkünfte werden der Einkunftsart zugerechnet, mit der sie wirtschaftlich zusammenhängen (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109); es gelten die für die jeweilige Einkunftsart maßgeblichen Vorschriften einschließlich allfälliger Begünstigungen.
Beispiel:
Ein Honorareingang aus einer ehemaligen freiberuflichen Tätigkeit gehört zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, eine Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109).
6803
Wurde eine Betätigung, im Rahmen derer die Einkünfte erzielt wurden, als Liebhaberei beurteilt, unterliegen auch aus dieser Betätigung resultierende Entschädigungen und nachträgliche Einkünfte nicht der Einkommensteuer. Fällt allerdings eine Forderung, die während eines Zeitraumes entstanden ist, in dem die Betätigung noch als Einkunftsquelle zu qualifizieren war, während des Liebhabereizeitraumes aus, liegen nachträgliche Betriebsausgaben vor (VwGH 25.2.1997, 92/14/0167). Zu den steuerlichen Folgen des Wandels einer Betätigung von einer Einkunftsquelle zur Liebhaberei iZm Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens siehe LRL 2012 Rz 34.
23.2 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
6804
§ 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 normiert Entschädigungen, die gewährt werden für
- entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen (lit. a),
- für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche (lit. b),
- für die Aufgabe von Bestandrechten im Zusammenhang mit Enteignungen (lit. c und d).
Das EStG 1988 selbst führt den Begriff der Entschädigung nicht näher aus; nach der Judikatur des VwGH sind Entschädigungen „Beträge zur Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur Verhinderung einer sonst drohenden Vermögensminderung“ (VwGH 23.10.1997, 96/15/0244; VwGH 20.2.1997, 95/15/0079; VwGH 22.1.1992, 91/13/0139). Eine Entschädigung setzt begrifflich den Entgang von Einnahmen voraus (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109).
Der Begriff der Entschädigung ist einheitlich zu interpretieren; eine Entschädigung gemäß § 32 EStG 1988 kann im Rahmen jeder der in § 2 Abs. 3 EStG 1988 normierten Einkunftsarten anfallen (vgl. VwGH 8.6.1979, 2042/78).
6805
Da der Einkommensteuer nur die Nettobeträge (Einkünfte) unterworfen werden, werden auch Aufwendungen bzw. Ausgaben (Betriebsausgaben, Werbungskosten) berücksichtigt, die mit der jeweiligen Entschädigung unmittelbar zusammenhängen.
6806
Ob eine Entschädigung vom Schädiger oder von einem Dritten gewährt wird, ist für die Anwendung des § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht von Bedeutung.
6807
Die konstitutive Bedeutung des § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 liegt darin, dass er den in dieser Norm genannten Entschädigungen die Steuerbegünstigung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 verschaffen soll; diese besteht in der antragsgebundenen, gleichmäßigen Verteilung der aus § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 resultierenden Einkünfte auf drei Jahre (§ 37 Abs. 2 1. Satz und Abs. 2 Z 2 EStG 1988). Zu den Steuerbegünstigungen des § 37 EStG 1988 siehe Abschnitt 27.
6808
Werden die Einkünfte, denen die Entschädigung zuzurechnen ist, im Wege der Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) festgestellt, hat der Feststellungsbescheid auch darüber abzusprechen, ob die Einkunftsteile der Besteuerung nach § 37 EStG 1988 unterliegen; sohin muss zumindest darüber abgesprochen werden, ob eine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vorliegt (vgl. VwGH 28.02.1995, 95/14/0020; VwGH 28.02.1995, 95/14/0021; VwGH 01.12.1981, 81/14/0036).
6809
Für die Abgrenzung zwischen dem Entgelt für ein Unterlassen iSd § 29 Z 3 EStG 1988 und einer Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b EStG 1988 ist ausschlaggebend, dass den Einkünften gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 alle anderen Einkünfte vorgehen. Daher ist zunächst zu prüfen, unter welche Einkunftsart die Einnahmen, würden sie nicht entgehen, zu subsumieren sind bzw. welche Einkünfte vorliegen würden, wenn die Tätigkeit, für deren Nichtausübung die Entschädigung geleistet wird, tatsächlich ausgeübt würde.
Beispiel 1:
Ein Privater (kein Kunsthändler) erhält für seine Bereitschaft, bei einer Kunstauktion ein bestimmtes Bild nicht zu ersteigern, ein Entgelt. Dieses Entgelt fällt unter § 29 Z 3 EStG 1988.
Beispiel 2:
Ein Kunsthändler erhält für seine Bereitschaft, bei einer Kunstauktion ein bestimmtes Bild nicht zu ersteigern, ein Entgelt. Dieses fällt schon nach § 23 EStG 1988 unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 nicht vor.
Beispiel 3:
Ein Landesgesetz ordnet an, dass bei Grundstücksankäufen durch die Gemeinden keine Vermittler mehr eingeschaltet werden dürfen. Für den künftigen Verdienstentgang wird allen Realitätenvermittlern des Landes eine einmalige, pauschale Entschädigung zuerkannt; diese ist den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen und fällt unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988.
23.2.1 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988
6810
Eine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 setzt den Ausgleich eines durch den Ausfall von Einnahmen unmittelbar verursachten Schadens voraus (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109; VwGH 15.12.1970, 1187/69); es muss ein bereits eingetretener bzw. unmittelbar drohender Schaden ausgeglichen werden (VwGH 30.5.1990, 86/13/0044).
Das Entstehen von erhöhten Aufwendungen stellt keinen Einnahmenausfall dar; Zahlungen zum Zwecke des bloßen Kostenersatzes sind daher nicht unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zu subsumieren (VwGH 8.6.1979, 2042/78).
Da der Schaden im Wegfall von steuerpflichtigen Einnahmen bestehen muss, sind Zahlungen, die Substanzverluste ausgleichen, ebenfalls nicht unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zu erfassen, und zwar selbst dann nicht, wenn mit dem Substanzverlust eine Ertragsminderung verbunden ist: Wird für die Wertminderung eines ertragbringenden Vermögens, die mit der Minderung künftiger Erträge einhergeht, eine Entschädigung geleistet, fällt diese nicht unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 (VwGH 16.9.1986, 83/14/0123; VwGH 14.10.1981, 3087/79).
6811
Da der Begriff der Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 den Ausgleich eines durch den Ausfall von Einnahmen unmittelbar verursachten Schadens voraussetzt, muss ein Kausalzusammenhang zwischen Entschädigung und dem durch den Entfall der Einnahmen eingetretenen Schaden vorhanden sein. Daher sind auch Entschädigungen für eine angestrebte, aber nicht zustande gekommene betriebliche Tätigkeit steuerpflichtig (VwGH 21.1.2004, 99/13/0008).
6812
Weiters ist es für die Qualifizierung einer Entschädigung als solche nach § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 erforderlich, dass sie für einen Schaden geleistet wird, der durch ungewöhnliche Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegen, verursacht ist. Ein Schaden liegt dann vor, wenn dieser ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen eintritt (VwGH 25.10.1977, 1173/77; VwGH 15.12.1970, 1187/69, VwGH 29.5.1996, 93/13/0008). Gleiches gilt, wenn der Geschädigte mit dem Schädiger eine Vereinbarung über die Entschädigung trifft (VwGH 20.2.1997, 95/15/0079; VwGH 8.10.1991, 91/14/0006). Eine Entschädigung liegt weiters auch dann vor, wenn der Geschädigte am schadenstiftenden Ereignis zwar teilgenommen hat, aber nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Grund eines erheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druckes.
6813
Die Höhe der Entschädigung ist grundsätzlich durch die Höhe der entgangenen oder entgehenden Einnahmen begrenzt. Bei der Entschädigung darf es sich nicht um eine Erfüllung im Rahmen eines bestehenden Rechtsverhältnisses handeln, sei es auch in Abänderung der vereinbarten Modalitäten (zB Nachzahlung, Abfindung, bloße Kapitalisierung), sondern es muss eine neue Rechtsgrundlage für die Entschädigung vorliegen. Als neue Rechtsgrundlage werden insbesondere Vertrag, gerichtlicher Vergleich und Gerichtsurteil anzusehen sein.
6814
Krankengelder und vergleichbare Leistungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, die nicht auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen (diesfalls liegen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor), stellen Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar und unterliegen der jeweiligen Einkunftsart. Der für Entschädigungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 für das Gewähren der Steuerbegünstigung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 normierte Zeitraum von mindestens sieben Jahren gilt auch für Krankengelder und vergleichbare Leistungen (VwGH 16.3.1994, 93/13/0086).
23.2.2 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988
6815
Während bei der „Aufgabe einer Tätigkeit“ diese endgültig nicht mehr ausgeübt wird, genügt für die „Nichtausübung einer Tätigkeit“ ein zeitlich begrenztes Nichttätigwerden. Das Entgelt fällt unter die Steuerbegünstigung des § 37 EStG 1988, wenn die Entschädigung für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren geleistet wird (§ 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988). Zur Steuerbegünstigung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 siehe bereits Rz 6804 ff und Rz 7369.
Unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 sind aber nur jene Entschädigungen zu subsumieren, die als Gegenleistung für die Aufgabe bzw. Nichtausübung der Tätigkeit gewährt werden (vgl. VwGH 1.12.1961, 0712/60). Das Element der Gegenleistung ist auch auf die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche anzuwenden.
6816
Auch für Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 gilt, dass deren Höhe grundsätzlich durch die Höhe der entgangenen oder entgehenden Einnahmen begrenzt ist.
6817
Im Unterschied zu Entschädigungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 fallen unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 vor allem freiwillige Leistungen.
6818
Beträge, die dem Steuerpflichtigen für die Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebes, Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles gewährt werden, fallen unter § 24 Abs. 1 und 2 EStG 1988 und nicht unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988. Es ist nicht möglich, den Veräußerungsgewinn aufzuspalten (VwGH 17.12.1998, 97/15/0145); § 24 EStG 1988 kommt der Anwendungsvorrang vor § 32 EStG 1988 zu.
6819
Entschädigungen, die für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche geleistet werden, fallen ebenfalls unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988. Unter „Gewinnbeteiligung“ versteht man die Teilnahme an Erträgnissen, die in einem Betrieb erwirtschaftet werden. Betroffen davon sind die seltenen Fälle, in denen eine Gewinnbeteiligung, die ohne Gesellschaftsrecht oder dergleichen besteht, gegen Zahlung einer Entschädigung aufgegeben wird (etwa bei selbständigen Mitarbeitern, deren Interesse an der Gewinnentwicklung des Betriebes gefördert werden soll und die die Möglichkeit besitzen, diese leistungsmäßig zu beeinflussen).
23.2.3 ABC – Einzelfälle von Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
Abbauvertrag
6820
Wenn bei einem Abbauvertrag (ein Vertrag, bei dem das Entgelt nach der Menge der geförderten Mineralien vereinbart ist) die Laufzeit durch übermäßigen Abbau verringert wird, kann das auf den übermäßigen Abbau entfallende Entgelt nicht als Entschädigung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gesehen werden (VwGH 16.11.1956, 3437/54).
Abfertigungen an Funktionäre
6821
Abfertigungen an Funktionäre für deren Funktionärstätigkeit stellen keine Entschädigungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar (VwGH 22.1.1992, 91/13/0139, zum Ausscheiden von Funktionären des ÖGB; VwGH 23.10.1997, 96/15/0244, zum Ausscheiden eines Gemeinderates); siehe auch unter „Zuwendungen“.
Abfindungen von Pensionsansprüchen
6822
Abfindungen von Pensionsansprüchen von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern stellen Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar, wenn das für das Entgehen der Einnahmen ursächliche Ereignis nicht durch den Geschädigten selbst aus eigenem Antrieb herbeigeführt wurde (vgl. VwGH 20.02.1997, 95/15/0079; VwGH 25.11.2009, 2005/15/0055; VwGH 29.04.2010, 2006/15/0174).
Bei nichtselbständigen Einkünften werden derartige Abfindungen gemäß § 67 Abs. 8 lit. e in Verbindung mit § 124b Z 53 EStG 1988 versteuert.
Alleinvertriebsrecht
6823
Werden für die Nichteinhaltung der Verpflichtung, ein Alleinvertriebsrecht zu gewähren, Zahlungen geleistet, so stellen diese keine Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar (vgl. VwGH 20.5.1970, 0055/69).
Arbeitnehmer
6824
Werden einem abgeworbenen Arbeitnehmer Zahlungen geleistet, um dessen eventuelle finanzielle Nachteile (zB Verlust eines Abfertigungsanspruches im Kündigungsfall) zu kompensieren, stellen diese Zahlungen keine Entschädigungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar.
Wird einem Arbeitnehmer eine Sonderzahlung geleistet, um ihn zum Bleiben im Unternehmen zu motivieren, fällt diese grundsätzlich unter § 67 EStG 1988; kommt § 67 EStG 1988 nicht zur Anwendung, stellt die Sonderzahlung keine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar (vgl. VwGH 15.6.1962, 2452/60).
Leistet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung als Ersatz für entgehende Einnahmen aus dem Dienstverhältnis, weil der Arbeitgeber seine Zusage auf Weiterbeschäftigung nicht einhielt, ist diese Entschädigung zumindest teilweise nach § 67 EStG 1988 zu versteuern. Kommt die Versteuerung gemäß § 67 EStG 1988 (teilweise) nicht zur Anwendung, stellen solche Zahlungen Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar (vgl. VwGH 15.1.1986, 85/13/0109).
Wird für die einvernehmliche Auflösung eines Dienstvertrages noch vor Dienstantritt eine Entschädigung geleistet, ist diese unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 zu subsumieren.
Eine Belohnung für geleistete Dienste anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist zumindest teilweise mit den festen Sätzen des § 67 EStG 1988 zu versteuern. Kommt die Versteuerung gemäß § 67 EStG 1988 (teilweise) nicht zur Anwendung, stellen solche Zahlungen keine Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar.
Wird einem Arbeitnehmer die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zugesagt, ist in dieser Zusage keine Anwartschaft auf eine Gewinnbeteiligung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 zu erblicken.
Zu Belohnungen, Entschädigungen, Sonderzahlungen usw., die an Werknehmer geleistet werden, siehe unter „Werknehmer“ (Rz 6884).
Aufwuchsentgang
6825
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
Ausgleichsanspruch
6826
Siehe „Handelsvertreter“ (Rz 6848).
Baukostenzuschuss
6827
Die Vorauszahlung eines Teils des monatlichen Mietentgeltes in Form eines Baukostenzuschusses stellt keine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar (VwGH 10.7.1964, 0012/63; VwGH 18.12.1964, 0695/63).
Belohnung
6828
Zu Belohnungen für geleistete Dienste bei Beendigung eines Dienstverhältnisses siehe unter „Arbeitnehmer“ (Rz 6824).
Beschäftigungszusage
6829
Zur Nichteinhaltung einer Weiterbeschäftigungszusage siehe unter „Arbeitnehmer“ (Rz 6824).
Betriebsverlegung
6830
Entschädigungen für Betriebsverlegungen sind grundsätzlich unter § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu subsumieren; führt jedoch eine Betriebsverlegung nur zur Aufgabe oder Nichtausübung der Betätigung an einem bestimmten Ort, nicht aber zur Aufgabe oder Nichtausübung der Betätigung an sich, kann eine Entschädigung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 nicht angenommen werden.
Bewirtschaftungserschwernisse
6831
Siehe Rz 5170 f.
Dienstleistung
6832
Wird das Entgelt für bereits erbrachte Dienstleistungen erst bei Ende des Dienstvertrages eingefordert, liegt keine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 vor.
Dienstleistungsvertrag
6833
Werden wegen der Nichterfüllung von Dienstleistungs- oder Lieferverträgen Schadenersatzforderungen geltend gemacht, liegt kein Schaden vor, der durch ungewöhnliche Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegen, verursacht ist. Es handelt sich somit nicht um Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988.
Dienstverhältnis
6834
Siehe unter „Arbeitnehmer“ (Rz 6824).
Dienstvertrag
6835
Siehe unter „Arbeitnehmer“ (Rz 6824).
Dürreentschädigungen
6836
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
Ernteentschädigungen
6837
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
Fischereirecht
6838
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
Fruchtgenussrecht
6839
Wird ein nichtbetriebliches Fruchtgenussrecht (zB an einem Mietwohnhaus) vor dem 1.1.2012 aufgegeben und wird dafür eine Zahlung geleistet, unterliegt diese nicht der Einkommensteuer (VwGH 10.02.1987, 86/14/0125), auch wenn mit der Aufgabe des Fruchtgenussrechtes ein Entgang von Erträgen verbunden ist (VwGH 16.09.1986, 83/14/0123).
Wird nach dem 31.12.2011 ein Fruchtgenussrecht entgeltlich übertragen oder vom Eigentümer abgelöst, führt dies in gleicher Weise wie die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes – vergleichbar der Untervermietung durch einen Hauptmieter – zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VwGH 21.12.2010, 2009/15/0046, vgl. die Rz 115a, 119 und 6409).
Fußgängerpassage
6840
Siehe unter „Servitut“ (Rz 6869).
Garantievertrag
6841
Eine Entschädigung gemäß § 32 EStG 1988 liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen wegen eines Garantievertrages jene Zinsen ersetzt werden, die ihm entgangen sind, weil er wegen Fehlens der ihm garantierten Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung höhere Steuerbeträge zu zahlen hatte (VwGH 22.9.1982, 81/13/0007; VwGH 15.12.1982, 81/13/0025; VwGH 15.12.1982, 81/13/0064).
Geländeänderung
6842
Wird für die Duldung von Geländeänderungen und Wegerrichtungen ein Entgelt geleistet, ist dieses nicht unter § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu subsumieren (VwGH 19.9.1989, 89/14/0107).
Gemeinderat
6843
Siehe unter „Zuwendungen“ (Rz 6888).
Geschäftsbeeinträchtigungen
6844
Kommt es auf Grund von U-Bahnbauarbeiten zu Geschäftsbeeinträchtigungen und werden dafür Zahlungen gewährt, sind diese unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zu subsumieren.
Gewerbeberechtigung
6845
Siehe unter „Abfindung“ (Rz 6822).
Gewinnbeteiligung
6846
Wird die Gewinnverteilung zwischen Mitunternehmern an die Leistungen der einzelnen Mitunternehmer angepasst, ist in der Erhöhung der Gewinnbeteiligung eines Mitunternehmers keine Entschädigung für den „Schaden“, der in der bisher zu geringen Gewinnbeteiligung begründet ist, zu erblicken.
Gewinnverteilung
6847
Siehe unter „Gewinnbeteiligung“ (Rz 6846).
Handelsvertreter
6848
Zahlungen zur Abgeltung seines Ausgleichsanspruches (§ 24 HVertrG 1993) stellen einen Ausgleich für künftig (nach § 24 Abs. 4 HVertrG 1993 für höchstens ein Jahr) entgehende Provisionen des Handelsvertreters dar (VwGH 4.6.2003, 97/13/0195); siehe auch Rz 5663.
Holzbezugsrecht
6849
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
Kapitaleinkünfte
6850
Werden Kapitaleinkünfte im Ausland beschlagnahmt und nach 17 Jahren frei gegeben, stellen diese Einkünfte Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar (VwGH 26.4.1963, 0385/62).
Kartellabsprachen
6851
Zahlungen in Zusammenhang mit solchen stellen keine Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar.
Know-how
6852
Wenn keine konkrete Möglichkeit zu einer anderweitigen Verwertung durch den Steuerpflichtigen selbst besteht, stellt das für die Überlassung von Know-how gezahlte Entgelt keine Entschädigung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 dar (VwGH 17.6.1955, 2021/53); eine Zuordnung zu § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 ist ebenfalls nicht gegeben (vgl. VwGH 11.5.1962, 0051/60).
Kundenstock
6853
Siehe unter „Wirtschaftsgut“ (Rz 6886).
Kündigungsgrund
6854
Siehe unter „Mietverhältnis“ (Rz 6857).
Liefervertrag
6855
Siehe unter „Dienstleistungsvertrag“ (Rz 6833).
Lizenzgebühren
6856
Siehe unter „Patentverletzungen“ (Rz 6860).
Mietvertrag
6857
Das vom Mieter gezahlte Entgelt für den Verzicht auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes stellt keine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar (VwGH 23.4.1969, 1633/68); das Gleiche gilt für Beträge, die für die Zustimmung zum Eintritt eines Nachfolgemieters geleistet werden (VwGH 23.4.1969, 1633/68).
Das durch den Mieter gezahlte Entgelt für die vorzeitige Auflösung des Bestandvertrages in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Mietzins und dem niedrigeren Mietzins des Nachmieters stellt für die Zeitspanne bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin eine Entschädigung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar, sofern die Initiative zum Abschluss dieser Vereinbarung vom Mieter ausgeht (VwGH 8.10.1991, 91/14/0006).
Wird anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses eine Zahlung für die übermäßige Abnutzung des Mietobjektes geleistet, stellt diese keine Entschädigung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar.
Mietwohnhaus
6858
Eine Entschädigung für die Minderung zukünftiger Erträgnisse unterliegt nicht der Einkommensteuer, wenn die Ertragsminderung mit einer Wertminderung des Mietwohnhauses durch Errichtung eines neuen Gebäudes am benachbarten Grundstück einhergeht (VwGH 14.10.1981, 3087/79).
Mietzinsvorauszahlung
6859
Eine Mietzinsvorauszahlung fällt nicht unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 (VwGH 8.6.1979, 2071/77).
Patentverletzungen
6860
Zahlungen für diese können unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 subsumiert werden, sofern sie als Ersatz für entgangene Lizenzgebühren geleistet werden.
Hingegen fallen „Lizenzgebühren“, die ein Dienstnehmer vom Dienstgeber dafür erhält, dass er dem Dienstgeber die Idee für ein neuartiges Verkaufsverfahren überlässt, die er selbst noch nicht verwertet hat, weder unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a noch unter lit. b EStG 1988 (VwGH 11.5.1962, 0051/60).
Pensionsansprüche
6861
Siehe unter „Abfindungen“ (Rz 6822).
Pensionszahlungen
6862
Pensionszahlungen stellen keine Entschädigungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 dar (VwGH 1.12.1961, 0712/60).
Pflichtteilsberechtigte
6863
Pflichtteilsberechtigten steht, sofern sie nicht den Betrieb (Anteil am Betrieb) übernehmen, kein unmittelbarer Anteil am steuerlichen Gewinn eines zur Verlassenschaft gehörenden Betriebes zu, sodass ihnen Einkünfte aus diesem Betrieb nicht zugerechnet werden können. Dass bei der Berechnung des Anspruches des Pflichtteilsberechtigten die bis zur Einantwortung erzielten Einkünfte aus einem zur Verlassenschaft gehörenden Betrieb miteinbezogen werden, führt nicht dazu, dass der darauf entfallende Teil des Pflichtteilsanspruches als Entschädigung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 betrachtet werden kann (VwGH 8.2.1977, 0122/77).
Rente
6864
Eine so genannte abstrakte Rente (§ 1325 ABGB), bei der auf einen abstrakten, in der festgestellten Erwerbsminderung liegenden künftigen Verdienstentgang abgestellt wird, ist unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zu subsumieren; das Abstellen auf einen konkreten Verdienstentgang ist nicht erforderlich (VwGH 29.4.1966, 0307/66).
Zur Rente siehe auch unter „Rentenabfindung“ Rz 6865, „Schmerzengeld“ Rz 6867 und „Unterhalt“ Rz 6875.
Rentenabfindung
6865
Sofern Rentenabfindungen nicht gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 steuerpflichtig sind, sind sie unter § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu subsumieren (zB Verdienstentgangsrenten eines (nicht)selbständigen Steuerpflichtigen).
Rodungsprämien
6866
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
Schmerzengeld
6867
Schmerzengeld und Aufwandersatz für Pflege stellen keine Entschädigungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar; da derartige Zahlungen nicht zu den Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 gehören, ist Steuerpflicht nur bei Zufluss als Rente gegeben.
Schüttmaterial
6868
Für die Entnahme von Schüttmaterial gezahlte Vergütungen stellen keine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar (VwGH 2.10.1984, 84/14/0047).
Servitut
6869
Wird für die Einräumung einer Servitut eine Zahlung geleistet, kann eine Entschädigung dann gegeben sein, wenn mit dieser Zahlung Ertragsausfälle (zB die Verringerung zukünftiger Mietentgelte) kompensiert werden, sonst liegt eine Wertminderung des Gebäudes bzw. Abgeltung der Nutzung vor (VwGH 26.2.1969, 0115/68, zur Errichtung einer Fußgängerpassage).
Sonderzahlung
6870
Siehe unter „Arbeitnehmer“ (Rz 6824).
Stilllegungsprämien
6871
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
Streikgelder
6872
Streikgelder der Gewerkschaft stellen keine Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar, weil der Schaden freiwillig verursacht wird.
Teilwaldrecht
6873
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
U-Bahnbau
6874
Siehe unter „Geschäftsbeeinträchtigungen“ (Rz 6844).
Unterhalt
6875
Eine Einmalzahlung zur Abgeltung einer gesetzlichen Unterhaltsleistung ist nicht steuerbar; daher besteht für die Anwendung des § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 kein Raum (zB Unterhaltszahlungen an die Hinterbliebenen nach einem tödlichen Unfall des Unterhaltsverpflichteten); bei Zufluss in Form wiederkehrender Bezüge besteht Steuerpflicht nach § 29 Z 1 EStG 1988 (VwGH 14.6.1988, 87/14/0171).
Veränderungen, organisatorische
6876
Siehe unter „Abfindungen“ (Rz 6822).
Veränderungen, rechtliche
6877
Siehe unter „Abfindungen“ (Rz 6822).
Verdienstentgang
6878
Vergütungen für unfallbedingten Verdienstentgang wegen Arbeitsunfähigkeit oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit sind unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zu subsumieren (VwGH 26.1.1993, 88/14/0108).
Eine Versicherungsleistung, die aus Anlass eines ärztlichen Fehlers an den daraufhin erwerbsunfähigen Steuerpflichtigen in Höhe der Differenz zwischen der Invaliditätspension und dem ohne den Fehler im Erwerbsleben erzielbaren Einkommen gezahlt wird, stellt eine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar und ist damit – im Fall des Ersatzes nichtselbständiger Bezüge – gemäß § 25 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 steuerpflichtig. Da § 25 EStG 1988 dem § 29 Z 1 EStG 1988 vorgeht, bleibt für die Anwendung des § 29 Z 1 EStG 1988 kein Raum.
Vergütung
6879
Eine zu Beginn für eine mehrjährige Tätigkeit vereinbarte, später zu zahlende Vergütung stellt keine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar.
Versicherungsleistungen
6880
Versicherungsleistungen für den Verlust eines Lagerbestandes sind nicht unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zu subsumieren (VwGH 20.10.1992, 89/14/0094). Hat sich hingegen die Versicherung verpflichtet, den Gewinnentgang zu ersetzen, dann stellt die für den Betriebsausfall und den Gewinnentgang erbrachte Versicherungsleistung (Betriebsunterbrechungsversicherung) eine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar (VwGH 8.6.1979, 2042/78; VwGH 8.6.1979, 2189/78).
Verzicht, auf die Gewerbeausübung
6881
Siehe unter „Abfindung“ (Rz 6822).
Verzugszinsen
6882
Siehe unter „Zinsen“ (Rz 6887).
Wegerrichtung
6883
Siehe unter „Geländeänderung“ (Rz 6842).
Werknehmer
6884
Zu Belohnungen, Entschädigungen, Sonderzahlungen usw., die an Werknehmer geleistet werden, siehe unter „Arbeitnehmer“ Rz 6824 (unter Außerachtlassung der lohnsteuerlichen Spezifika, vor allem der Versteuerung gemäß § 67 EStG 1988).
Wirtschaftserschwernisse
6885
Siehe Rz 5170 f.
Wirtschaftsgut
6886
Wird ein Wirtschaftsgut oder ein Kundenstock veräußert, ist der daraus resultierende Ertrag nicht unter § 32 EStG 1988 zu subsumieren (vgl. VwGH 15.12.1970, 1187/69).
Zinsen
6887
Verzugszinsen stellen keine Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar.
Zu Zinsenzahlungen im Rahmen eines Garantievertrages siehe unter „Garantievertrag“ (Rz 6841).
Zuwendungen
6888
Zuwendungen aus Anlass der Beendigung einer Tätigkeit stellen keine Entschädigungen iSd § 32 EStG 1988 dar (VwGH 23.10.1997, 96/15/0244, zum Ausscheiden eines Gemeinderates); siehe auch unter „Abfertigungen“ (Rz 6821).
23.2.4 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988
6889
Entschädigungen für die Aufgabe von Bestandrechten iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn die Bestandrechte zu einem Betriebsvermögen gehören oder wenn die Entschädigungen in Rentenform zufließen.
6890
Unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 sind jene Fälle zu subsumieren, in denen der Bestandnehmer mit seinem Betrieb Mieter oder Pächter eines Bestandobjektes ist, das bereits enteignet wurde oder dessen Enteignung (nachweisbar) unmittelbar droht. Für die Aufgabe seines Bestandrechtes erhält der (bisherige) Bestandnehmer vom (bisherigen) Bestandgeber oder von dritter Seite (vor allem vom Enteignungsberechtigten) eine Entschädigung. Auch die vom Enteignungsberechtigten als Absiedlungsbeihilfe gewährte Entschädigung ist unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 zu subsumieren. Mit der Entschädigung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 muss keine Auflage oder Widmung – zB zur Fortführung des Betriebes an einem anderen Standort – verknüpft sein.
6891
Entschädigungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 fallen unter die Progressionsermäßigung des § 37 EStG 1988 (vgl. VwGH 7.6.1989, 88/13/0095); im Gegensatz zu den Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 ist jedoch die Erfüllung des Sieben-Jahres-Zeitraumes nicht erforderlich (§ 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988).
23.2.5 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988
6892
Entschädigungen für die Aufgabe von Bestandrechten iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988 unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn die Bestandrechte zu einem Betriebsvermögen gehören oder wenn die Entschädigungen in Rentenform zufließen.
6893
Unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988 sind jene Fälle zu subsumieren, in denen der Bestandnehmer mit seinem Betrieb Mieter oder Pächter eines Bestandobjektes ist, das bereits (zB auch auf Grund eines vorangegangenen Kaufes) im Eigentum einer Person steht, die eine Enteignung bewirken könnte, wenn sie nicht schon Eigentümer wäre. Dieser Eigentümer möchte nun das Bestandobjekt einem Zweck zuführen, für den eine Enteignung geltend gemacht werden könnte, und gewährt dem Bestandnehmer für die erzwingbare Aufgabe des Bestandrechtes eine Entschädigung.
Beispiel:
Ein Gärtner betreibt seine Gärtnerei auf einem Grundstück, das der Bund zwecks Errichtung einer Straße käuflich erworben hat. Für die Aufgabe seines Bestandrechtes, die erzwungen werden könnte, erhält der Gärtner eine Entschädigung.
6894
Entschädigungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988 fallen unter die Progressionsermäßigung des § 37 EStG 1988; im Gegensatz zu den Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 ist die Erfüllung des Sieben-Jahres-Zeitraumes nicht erforderlich (§ 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988; siehe dazu Rz 6889 ff).
23.3 Nachträgliche Einkünfte (§ 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) *)
23.3.1 Reichweite und Abgrenzungen des Begriffes „nachträgliche Einkünfte“
6895
Nachträgliche Einkünfte sind nur in unmittelbarem Zusammenhang mit einer früheren Einkunftsquelle denkbar.
Der unmittelbare Zusammenhang mit der früheren Einkunftsquelle geht insoweit verloren, als Wirtschaftsgüter durch Betriebsaufgabe in das Privatvermögen übergehen und nicht nur abgewickelt, sondern eigenständig genutzt werden können (VwGH 22.10.1996, 95/14/0018). Weiters verlieren auch Verbindlichkeiten, die im Veräußerungserlös Deckung finden, oder die durch die Verwertung von zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern beglichen werden könnten, oder deren Tilgung zumutbar ist, den unmittelbaren Zusammenhang zur Einkunftsquelle (VwGH 22.10.1996, 95/14/0018). Werden ins Privatvermögen übernommene Wirtschaftsgüter (zB ein vormaliges Betriebsgebäude) in der Folge zur Erzielung von Einkünften (zB Vermietung und Verpachtung) genutzt, ist in Höhe des gemeinen Wertes dieser Wirtschaftsgüter eine Tilgung der Verbindlichkeiten nicht zumutbar. Zur Behandlung von Zinszahlungen siehe Rz 1435 ff.
6896
Grundsätzlich bleibt die steuerliche Unbeachtlichkeit von nichtsteuerbaren bzw. steuerfreien Einnahmen sowie den damit zusammenhängenden Ausgaben auch bei Vorgängen nach Beendigung der Tätigkeit/des Rechtsverhältnisses erhalten. Anderes kann sich aus der Anwendung von § 67 Abs. 8 EStG 1988 ergeben (vgl Rz 1100 ff LStR 2002). Anderes kann sich aus der Anwendung von § 67 Abs. 8 EStG 1988 ergeben (vgl. LStR 2002 Rz 1100 ff).
Zu nachträglichen Werbungskosten aus restlichen Zehntel-(Fünfzehntel-) Absetzungen nach Aufgabe der Vermietung ohne Übertragung des Mietobjektes auf eine andere Person siehe Rz 6487 f.
Zur nachträglichen Erfassung eines Firmenwertes siehe Rz 5662.
6897
Auch bei beschränkter Steuerpflicht sind nachträgliche Einkünfte denkbar. Für die Beurteilung, ob es sich bei Einkünften um inländische im Sinne des § 98 EStG 1988 handelt, sind die Verhältnisse maßgeblich, die während der Dauer der ehemaligen Tätigkeit oder des früheren Rechtsverhältnisses bestanden haben.
23.3.2 Steuersubjekt
6898
§ 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erstreckt die Steuerpflicht für Einkünfte auch auf den Rechtsnachfolger desjenigen, dem die Einkunftsquelle ursprünglich zuzurechnen war. Nicht entscheidend ist hierbei die Gesamtrechtsnachfolge oder die Fortsetzung der Tätigkeit bzw. des Rechtsverhältnisses durch den Nachfolger, sondern die Rechtsnachfolge im Beziehen der Einkünfte (VwGH 3.6.1987, 86/13/0020).
Beispiel 1:
A verstirbt am 31. Jänner. Er hinterlässt B als Legat seinen Gewerbebetrieb samt einer offenbar uneinbringlichen Forderung, mit deren Eingang am 31. Jänner niemand rechnen kann. B setzt die gewerbliche Tätigkeit nicht fort. Am 30. November geht die uneinbringliche Forderung unerwartet bei ihm ein.
Der Eingang der Forderung bewirkt nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei B.
Beispiel 2:
Der am 31. Jänner verstorbene A hinterlässt als Legat dem C ein vermietetes Grundstück, dessen Mieter die rückständige Miete für Jänner erst am 20. Februar an D, den Erben von A bezahlt. Im Verlassenschaftsverfahren ist unstrittig, dass die Miete für Jänner dem D zusteht.
Der Eingang der Miete für Jänner bewirkt nachträgliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei D.
Die laufenden Mieteingänge für die folgenden Monate bewirken Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei C.
6899
Wenn vom bisherigen Arbeitgeber an den Rechtsnachfolger eines verstorbenen Arbeitnehmers in dessen Eigenschaft als Rechtsnachfolger eine Firmenpension, Betriebspension uÄ (laufender „Arbeitslohn“) ausgezahlt wird, so hat der Rechtsnachfolger die Bezüge zu versteuern bzw. ist nach den Merkmalen des Rechtsnachfolgers (bspw. unter Berücksichtigung seines Freibetragsbescheides) der Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Erhält der Rechtsnachfolger daneben noch andere Zahlungen (zum Beispiel Hinterbliebenenabfertigung nach § 23 Abs. 6 AngG oder Todesfallbeitrag gemäß § 42 Pensionsgesetz), so ist diesbezüglich ebenfalls der Rechtsnachfolger das Steuersubjekt.
6900
Die beiden letzten Sätze des § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 normieren hingegen für den Fall, dass vom bisherigen Arbeitgeber an den Rechtsnachfolger eines verstorbenen Arbeitnehmers in dessen Eigenschaft als Rechtsnachfolger kein laufender „Arbeitslohn“ (Hinterbliebenenpension) bezahlt wird, eine abweichende Vorgangsweise: Allfällige einzelne Zahlungen des bisherigen Arbeitgebers an den Rechtsnachfolger (bspw. Hinterbliebenenabfertigung, restlicher Aktivbezug des Verstorbenen für das letzte Lebensmonat, anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind nach den Besteuerungsmerkmalen des Verstorbenen dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Soweit solche Bezüge in die Veranlagung zur Einkommensteuer einzubeziehen sind, werden sie in die letzte Einkommensteuerveranlagung des Verstorbenen miteinbezogen. Ist zum Zeitpunkt des Zuflusses eines derartigen Bezuges bereits ein Einkommensteuerbescheid für das letzte Veranlagungsjahr des Verstorbenen erlassen worden, liegt ein Wiederaufnahmsgrund gemäß § 303 BAO (VfGH 6.12.1990, B 783/89) vor.
23.3.3 Art der Einkünfteermittlung
6901
Da auf nachträgliche Einkünfte aus einer Einkunftsart grundsätzlich die Regelungen für diese Einkunftsart anzuwenden sind, erfolgt die Ermittlung nachträglicher außerbetrieblicher Einkünfte durch Überschussrechnung (nachträgliche Einnahmen abzüglich nachträglichen Werbungskosten).
6902
Soweit nachträgliche betriebliche Einkünfte aus Wertänderungen von Positionen der letzten Bilanz resultieren, sind sie zwingend nach den Regeln des Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln (VwGH 22.10.1996, 95/14/0018). Maßstab ist hierbei eine richtig erstellte Bilanz zum Betriebsende, die auch bei vorheriger Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 zur Ermittlung des Übergangsgewinnes nötig ist. Der Eingang von Forderungen bzw. die Begleichung von Verbindlichkeiten, die in die letzte Bilanz aufzunehmen sind, stellen als rein umschichtende Vorgänge keine nachträglichen Einkünfte dar. Vergessene, überzählige oder falsch bewertete Positionen der tatsächlich erstellten, letzten Bilanz sind nicht durch den Ansatz von nachträglichen Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben in den Folgeperioden auszugleichen. Vielmehr ist die Bilanz zum Betriebsende zu berichtigen und eine daraus resultierende Gewinnänderung im Veranlagungszeitraum der Beendigung des Betriebes zu berücksichtigen, sofern dies verfahrensrechtlich möglich ist.
6903
Soweit nachträgliche betriebliche Einkünfte nicht aus Wertveränderungen von Positionen der letzten Schlussbilanz oder der Aufgabebilanz im obigen Sinne resultieren, besteht mangels Buchführungspflicht das Wahlrecht, diesen Teil der nachträglichen Einkünfte nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 zu ermitteln.
6904
Für nachträgliche Vermögensverluste besteht auch ohne „formell ordnungsmäßige Buchführung“ ein Verlustvortrag gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988.
Zur nachträglichen Änderung des Veräußerungserlöses siehe Rz 5661.
Randzahl 6904a: entfällt
23.3.4 Durchführung der Besteuerung
6905
§ 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 stellt ua. klar, dass auch Einkünfte aus einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 zählen. Ob die Erhebung der Steuer für solche nachträglichen Einkünfte durch Lohnsteuerabzug erfolgt, ist nach den §§ 47 und 67 EStG 1988 zu beurteilen (vgl. insbesondere LStR 2002 Rz 1100 bis 1108).
6906
Nachträgliche Einkünfte sind nur dann gemäß § 188 BAO festzustellen, wenn nachträgliche Einkünfte tatsächlich noch gemeinsam erzielt werden. Der Einkünftefeststellungsbescheid ist gemäß § 191 Abs. 2 BAO nach Beendigung der Personengesellschaft/-gemeinschaft an diejenigen zu richten, denen die nachträglichen Einkünfte zugeflossen sind.
*) Redaktionelle Anmerkung: Im Rahmen einer Korrektur am 20. September 2013 wurde das Gesetzeszitat „§ 32 Abs. 2 Z 2 EStG 1988″ auf „§ 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988″ richtiggestellt.
23.4 Rückzahlung auf Grund einer Kapitalherabsetzung (§ 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988)
23.4.1 Einordnung des § 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in das geltende Einkommensteuerrecht
6907
Die Erhöhung des Nominalkapitals einer Kapitalgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln durch die Gewährung von Freianteilen bzw. Gratisaktien (= „Kapitalberichtigung“) gilt als Ausschüttung, die nach § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988 befreit ist (siehe Rz 306 ff). Innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalberichtigung stellen Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung Beteiligungserträge gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dar.
23.4.2 Anwendbarkeit des § 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
6908
§ 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist ausdrücklich nur dann anwendbar, wenn es im Zuge der Kapitalherabsetzung zu einer „Rückzahlung“ an den Gesellschafter kommt. Dies ist bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung nach §§ 182 ff AktG nicht der Fall.
6909
Weiters ist § 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nur dann anwendbar, wenn die Kapitalerhöhung (auch) aus Gewinnrücklagen vorgenommen wurde. Sollten Gewinn- und Kapitalrücklagen in Nennkapital umgewandelt worden sein, gelten zuerst die umgewandelten Gewinnrücklagen als rückgezahlt. Den Gewinnrücklagen (aus dem Gewinn dotierte Rücklagen) stehen Rücklagen gleich, die ihre Gewinnrücklageneigenschaft (oder Bilanzgewinneigenschaft) iSd § 4 Abs. 12 Z 2 EStG 1988 zweiter Fall durch eine Umgründung verloren haben. Zur Behandlung der Rückzahlung nach § 4 Abs. 12 EStG 1988 sowie zur Erfassung einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf den Evidenzkonten siehe den Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass des BMF vom 27.9.2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017, BMF-AV Nr. 155/2017.
6910
Eine Identität der Kapitalherabsetzung mit der seinerzeitigen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist für die Anwendung des § 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht erforderlich. Zur Behandlung der Anteilsinhaber nach Ablauf der Zehnjahresfrist siehe Rz 2609a.
23.4.3 Zehnjahresfrist
6911
Die Frist von zehn Jahren beginnt am Tag nach der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch zu laufen. Die Nachversteuerung wird ausgelöst durch eine innerhalb von zehn Jahren ab dem Stichtag erfolgte Eintragung eines Herabsetzungs-Beschlusses im Firmenbuch.
Beispiel:
Kapitalberichtigung aus Gewinnrücklagen im Jahre 00 um 300.000 und im Jahre 05 um 200.000. Kapitalherabsetzung im Jahre 11 um 300.000. Die Kapitalberichtigung des Jahres 05 ist in Höhe von 200.000 nachzuversteuern. Eine Zuordnung der Kapitalherabsetzung zur Kapitalberichtigung des Jahres 00 ist nicht möglich. Die Nachversteuerung kann auch nicht in eine Einlagenrückzahlung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 umgedeutet werden.
Randzahlen 6912 bis 7000: derzeit frei