24 Lohnzahlungszeitraum (§ 77 EStG 1988)
1186
Lohnzahlungszeitraum gemäß § 77 Abs. 1 EStG 1988 ist bei Arbeitnehmern, die im Kalendermonat durchgehend beschäftigt werden, der Kalendermonat. Bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 67 Abs. 8 EStG 1988 ist der Kalendermonat auch dann als Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen, wenn keine durchgehende Beschäftigung vorliegt. Bei Beginn oder Beendigung einer Beschäftigung während eines Kalendermonats ist Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur im Rahmen der Anordnungen des § 77 Abs. 2 EStG 1988 zulässig.
1186a
Hat Österreich aufgrund uni- oder bilateraler Maßnahmen der Doppelbesteuerung für Teile der Bezüge kein Besteuerungsrecht (Befreiungsmethode), ist die Lohnsteuer tageweise zu berechnen.
In jenen Fällen, in denen die Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Arbeitseinkünften nach dem jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen nach Arbeitstagen erfolgt, ist für die Besteuerung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG 1988 die Anzahl der Kalendertage im selben prozentuellen Verhältnis zu ermitteln, wie auch die Zuteilung des Besteuerungsrechtes nach Arbeitstagen im Hinblick auf Inlandsanteil und Auslandsanteil erfolgt.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer befindet sich an 4 von 220 Arbeitstagen in Österreich. Für diese 4 Arbeitstage wird Österreich auch das Besteuerungsrecht zugeteilt, wobei die Aufteilung der Arbeitseinkünfte auf Inlands- und Auslandsanteil nach Arbeitstagen zu erfolgen hat. Auf den Inlandsanteil entfällt daher ein Prozentsatz von 1,82%. Für die Besteuerung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 EStG 1988 ist dieser Prozentsatz auf 360 Kalendertage anzuwenden, sodass der nach Arbeitstagen ermittelte und Österreich zugeteilte Besteuerungsanspruch mit gerundet 7 Kalendertagen (rechnerisches Ergebnis = 6,55) zu besteuern ist.
Es bestehen keine Bedenken, dass in der monatlichen Abrechnung vorläufig auf das jeweilige aktuelle Verhältnis der Arbeitstage abgestellt wird und dieses in Kalendertage umgerechnet wird. Am Ende des Jahres ist im Wege der Aufrollung der Bezüge das tatsächliche Verhältnis des Jahres im Sinne oben angeführter Ausführungen herzustellen.
1187
Eine durchgehende Beschäftigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Kalendermonats regelmäßig beschäftigt ist (aufrechtes Dienstverhältnis). Dabei kann der Arbeitnehmer auch für einzelne Tage keinen Lohn beziehen (zB Präsenzdienst, Wochengeld, Karenzurlaub, Krankengeldbezug).
1188
Wenn zB die Arbeitszeit einer nebenberuflichen Tätigkeit nur sechs Tage im Monatsdurchschnitt betragen hat, der Arbeitnehmer aber für diese Tätigkeit eine nach einem längeren Verdienstzeitraum, zB nach einem Monat bemessene feste Vergütung erhält, ist der Kalendermonat als Lohnzahlungszeitraum anzusehen (vgl. VwGH 5.12.1960, 0718/57).
1189
§ 77 Abs. 3 EStG 1988 eröffnet eine (uneingeschränkte) Aufrollungsmöglichkeit der Lohnsteuerbemessungsgrundlagen der laufenden Bezüge während der Beschäftigungszeiträume innerhalb eines Kalenderjahres. Während einer ganzjährigen Beschäftigung bei einem Arbeitgeber besteht demnach diese Aufrollungsmöglichkeit im Sinne einer gleichmäßigen Verteilung der Bezüge auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres. Wird ein Dienstverhältnis erst im Laufe eines Kalenderjahres begründet, darf die Aufrollung nur bezüglich der Zeiträume der tatsächlichen Beschäftigung vorgenommen werden. Wird ein Dienstverhältnis während eines Kalenderjahres beendet, so darf die Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988 nur bis zur letzten Lohnzahlung erfolgen. Lohnzahlungszeiträume, die einen früheren Arbeitgeber betreffen, sind nicht einzubeziehen. Der gleiche Grundsatz gilt auch für Beschäftigungszeiten im Zusammenhang mit einem begünstigten ausländischen Vorhaben (§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988) bzw. hinsichtlich der Einkünfte der Fachkräfte der Entwicklungshilfe (§ 3 Abs. 1 Z 11 lit. b EStG 1988). Die Aufrollung nach § 77 Abs. 3 EStG 1988 betrifft ausschließlich laufende Bezüge (vgl. VwGH 30.5.1995, 92/13/0276).
1190
Wird eine Aufrollung vorgenommen, hat die Neuberechnung unter Berücksichtigung von allfälligen Änderungen bei den Absetzbeträgen und beim Freibetragsbescheid – somit nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Aufrollung gegebenen Verhältnisse – zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn es dadurch zu einer Nachbelastung von Lohnsteuer kommt. Der Arbeitgeber ist aber in keinem Fall zu einer Aufrollung verpflichtet.
1191
Umfasst die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom Arbeitnehmer entrichtete Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 berücksichtigt werden, wenn
- der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25 EStG 1988) erhalten hat,
- der Arbeitgeber keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung im Sinne des § 63 EStG 1988 berücksichtigt hat und
- dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege vorgelegt werden.
1192
Eine Neuberechnung der Lohnsteuer ist aber nicht mehr zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlt wird (§ 77 Abs. 3 EStG 1988).
1193
Bei der Aufrollung gemäß § 77 Abs. 4 EStG 1988 wird die Steuer für die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 (innerhalb des Jahressechstels) und für Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich EStG 1988, die gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu versteuern sind, neu berechnet, wenn das Jahressechstel den Betrag von 2.100 Euro übersteigt. Die Jahressechstelermittlung bzw. Jahreszwölftelermittlung wird dabei aber nicht geändert.
Bis zu einem Jahressechstel von 25.000 Euro gilt hinsichtlich der Einschleifregelung: Übersteigen diese sonstigen (Brutto-)Bezüge (innerhalb des Jahressechstels und Jahreszwölftels) die Freigrenze von 2.100 Euro, so beträgt die Steuer, nach Abzug der darauf entfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Bemessungsgrundlage), 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages, jedoch höchstens 30% der 2.000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage.
Bezüge, die gemäß § 67 Abs. 5 erster Teilstrich EStG 1988 ausbezahlt werden, fließen nicht in die Aufrollung bzw. Neuberechnung ein.
Die Aufrollung kann nur bei Arbeitnehmern durchgeführt werden, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25 EStG 1988) erhalten haben und ist in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausbezahlt wurde, vorzunehmen.
Beispiel 1:
a) Lohnsteuer von sonstigen Bezügen bei laufender Lohnverrechnung
Sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels (Sechstel = 2.200 Euro) |
2.200,00 |
abzüglich Sozialversicherung – je Sonderzahlung 14,07% |
309,54 |
Bemessungsgrundlage für Lohnsteuerberechnung |
1.890,46 |
abzüglich Freibetrag gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 |
620,00 |
Bemessungsgrundlage fester Steuersatz |
1.270,46 |
Lohnsteuer fester Satz (6%) |
76,23 |
b) Aufrollung gemäß § 77 Abs. 4 EStG 1988
Da nach Abzug der SV-Beiträge die Bemessungsgrundlage den Betrag von 2.000 Euro nicht übersteigt, wird die gesamte, durch den Arbeitgeber im Zuge der Auszahlung einbehaltene Steuer für die sonstigen Bezüge in Höhe von 76,23 Euro, im Wege der Aufrollung oder Veranlagung, rückgezahlt.
Beispiel 2:
a) Lohnsteuer von sonstigen Bezügen bei laufender Lohnverrechnung |
|
Sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels (Sechstel = 2.600 Euro) |
2.600,00 |
abzüglich Sozialversicherung – je Sonderzahlung 16,07% |
417,82 |
Bemessungsgrundlage für Lohnsteuerberechnung |
2.182,18 |
abzüglich Freibetrag gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 |
620,00 |
Bemessungsgrundlage fester Steuersatz |
1.562,18 |
Lohnsteuer fester Satz (6%) |
93,73 |
b) Aufrollung gemäß § 77 Abs. 4 EStG 1988 |
|
In diesem Fall kommt die Einschleifregelung zur Anwendung: |
|
2.600 Euro abzüglich SV Beiträge in Höhe von 417,82 Euro ergibt Bemessungsgrundlage = 2.182,18 Euro, abzüglich 2.000 Euro = 182,18 Euro x 30% |
54,65 |
Differenz |
39,08 |
Die im Zuge der Abrechnung durch den Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer beträgt 93,73 Euro, sodass die Differenz in Höhe von 39,08 Euro auf die einbehaltene feste Steuer im Wege der Aufrollung rückgezahlt werden kann.
Beispiel 3:
a) Lohnsteuer von sonstigen Bezügen bei laufender Lohnverrechnung |
|
Sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels |
2.900,00 |
abzüglich Sozialversicherung – je Sonderzahlung 17,07% |
495,03 |
Bemessungsgrundlage für Lohnsteuerberechnung |
2.404,97 |
abzüglich Freibetrag gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 |
620,00 |
Bemessungsgrundlage fester Steuersatz |
1.784,97 |
Lohnsteuer fester Satz (6%) |
107,10 |
b) Aufrollung gemäß § 77 Abs. 4 EStG 1988
Sonstige Bezüge 2.900 Euro abzüglich SV-Beiträge 495,03 Euro ergibt Bemessungsgrundlage = 2.404,97 Euro abzüglich 2.000 Euro = 404,97 Euro x 30% = 121,49 Euro.
In diesem Fall bleibt die mit 107,10 Euro ermittelte feste Steuer aufrecht, weil die Einschleifregelung eine höhere Steuerbelastung (121,49 Euro) ergeben würde.
Beispiel 4 (Jahreszwölftel):
a) Lohnsteuer von sonstigen Bezügen nach § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich EStG 1988 bei laufender Lohnverrechnung | ||
Sonstige Bezüge innerhalb des Jahreszwölftels (Zwölftel = 2.300 Euro) | 2.300,00 | |
abzüglich Sozialversicherung 17,90% | 411,70 | |
Bemessungsgrundlage für Lohnsteuerberechnung | 1.888,30 | |
abzüglich Freibetrag gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 | 620,00 | |
Bemessungsgrundlage fester Steuersatz | 1.268,30 | |
Lohnsteuer fester Satz (6%) | 76,10 |
b) Aufrollung gemäß § 77 Abs. 4 EStG 1988
Da nach Abzug der SV-Beiträg die Bemessungsgrundlage den Betrag von 2.000 Euro nicht übersteigt, wird die gesamte durch den Arbeitgeber im Zuge der Auszahlung einbehaltene Steuer für die sonstigen Bezüge in Höhe von 76,10 Euro im Wege der Aufrollung oder Veranlagung rückgezahlt.
1193a
Die Bestimmung des § 77 Abs. 5 EStG 1988 bezieht sich sowohl auf laufende als auch auf sonstige Bezüge, die für das Vorjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres ausgezahlt werden.
Werden sonstige Bezüge für das Vorjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres ausbezahlt, ist das Jahressechstel neu zu berechnen. Dabei sind alle zuvor ausbezahlten laufenden Bezüge zu berücksichtigen.
25 Einbehaltene Lohnsteuer (§ 78 EStG 1988)
1194
Ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten hat, kann nur nach der Sachlage im Zeitpunkt des Abzuges beurteilt werden (VwGH 21.12.1956, 0359/55). Der Arbeitgeber kann, wenn er zuviel Lohnsteuer einbehalten hat, den Fehler im Laufe des Kalenderjahres bzw. bis zum 15. Februar des Folgejahres berichtigen (vgl. VwGH 26.02.1963, 1325/60). Danach kann eine Berichtigung der Lohnsteuer zu Gunsten des Arbeitnehmers grundsätzlich nur im Wege der Veranlagung bzw. nach Maßgabe des § 240 Abs. 3 BAO erfolgen.
Erkennt der Arbeitgeber, dass er durch die fehlerhafte Berechnung zuwenig Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat, muss er den Fehler berichtigen und den Differenzbetrag abführen. Die Berichtigung kann im laufenden Kalenderjahr bzw. bis zum 15. Februar des Folgejahres im Rahmen einer Aufrollung erfolgen. Wird die fehlerhafte Berechnung erst nach dem 15. Februar des Folgejahres festgestellt oder kann eine Aufrollung nicht erfolgen, weil der Arbeitnehmer bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, hat der Arbeitgeber dies dem Finanzamt zum Zwecke einer bescheidmäßigen Festsetzung (§ 202 BAO) mitzuteilen. Die Berichtigung des Lohnzettels darf diesfalls erst erfolgen, wenn dem Arbeitgeber die zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vorgeschrieben und diese vom Arbeitnehmer im Regresswege bezahlt wurde.
Der Arbeitgeber ist keine Hilfsstelle des Finanzamtes, der vorgenommene Steuerabzug ist nicht als Steuerbescheid anzusehen (vgl. VwGH 15.02.1977, 0187/77, 0188/77). Auch von Bezügen aus einer gesetzlichen Sozialversicherung ist Lohnsteuer einzubehalten. Nachzahlungen in einem Ausgleichsverfahren sind wie Nachzahlungen in einem Konkursverfahren gemäß § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 in Verbindung mit § 69 Abs. 6 EStG 1988 zu behandeln (siehe Rz 1107, Rz 1177a, und Rz 1198).
Siehe auch Beispiel Rz 11194.
1194a
Wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass seinem Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses von Seiten eines Dritten Zahlungen gewährt wurden (zB bei Provisionen an Bankmitarbeiter, die Bausparkassengeschäfte für eine Bausparkasse vermitteln), hat er diese Zahlungen in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen.
Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn
- die Tätigkeit im Auftrag oder im Interesse (zB zur Erweiterung der Angebotspalette des Arbeitgebers) des Arbeitgebers erfolgt,
- die Tätigkeit (teilweise) in der Dienstzeit und im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit ausgeübt wird, oder
- der Arbeitgeber und der Dritte im Rahmen eines Konzernes verbundene Unternehmen sind oder enge vertragliche, gesellschaftliche oder personelle Verflechtungen zwischen den Unternehmen gegeben sind.
Dies gilt ebenso für Zahlungen an öffentlich Bedienstete, die in Twinning- (und ähnlichen) Projekten tätig sind (siehe Rz 1406a).
Solche Zahlungen von dritter Seite erhöhen jedoch nicht das Jahressechstel.
Im Rahmen von Vielfliegerprogrammen gewährte Bonusmeilen sind nicht von dieser Regelung umfasst, da der Arbeitgeber im Regelfall keine Kenntnis hat, ob und in welcher Höhe die Bonusmeilen durch den Arbeitnehmer eingelöst werden (siehe auch Rz 222d). Auch Trinkgelder iSd § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 sind von dieser Regelung nicht umfasst.
Diese Regelung gilt ab dem Kalenderjahr 2015; davor sind die Rz 964 ff maßgeblich.
1195
Die Bestimmung des § 78 Abs. 1 EStG 1988, wonach auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen und sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn vom Begriff „Lohnzahlung“ umfasst werden, hat nur klarstellende Bedeutung (vgl. VwGH 29.1.1991, 91/14/0008). Ist ein Gehaltsvorschuss unmittelbar in den seiner Hingabe nachfolgenden Lohnzahlungszeiträumen zurückzuzahlen, liegt eine Vorschusszahlung vor, von der Lohnsteuer einzubehalten ist (vgl. VwGH 21.2.1996, 92/14/0056; VwGH 20.11.1996, 95/15/0202). Aus den Worten „bei jeder Lohnzahlung“ ergibt sich, dass der Lohnsteuerabzug im Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn vorzunehmen ist. Kann über Arbeitslohn verfügt werden, kommt dem Moment seiner Fälligkeit keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 10.11.1987, 86/14/0201).
1195a
Steuerliche Behandlung von Bezügen in einem Insolvenzverfahren, die gemäß DBA der Besteuerung im Ausland unterliegen:
- Wird ein Besteuerungsnachweis erbracht, ist das Insolvenzentgelt ohne Lohnsteuerabzug auszuzahlen. Obwohl keine Lohnsteuer einbehalten wird, hat der IEF einen Lohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln.
- Kann ein Besteuerungsnachweis nicht erbracht werden, weil zwar das Ausland das Besteuerungsrecht hat, aber keine Steuer einhebt, dann muss dieser Umstand glaubhaft gemacht werden.
- Wird eine Besteuerung im Ausland weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, ist vom IEF Lohnsteuer einzubehalten. Eine allfällige Entlastung erfolgt durch das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart.
Sieht ein DBA eine Verpflichtung zur Entlastung vom Steuerabzug vor, dann sind die Regelungen der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, zu beachten.
1196
Der Arbeitgeber wird von seiner Verpflichtung zum Steuerabzug nicht dadurch befreit, dass seine Arbeitnehmer erklären, sie würden ihre Bezüge einbekennen oder eine Steuererklärung abgeben (vgl. VwGH 17.12.1957, 3094/55). Wird der Arbeitslohn während eines Kalendermonats regelmäßig nur in ungefährer Höhe in Teilbeträgen ausgezahlt (Abschlagszahlung) und erst für den Kalendermonat eine genaue Lohnabrechnung vorgenommen, kann die Lohnsteuer vom Arbeitgeber erst bei der Lohnabrechnung einbehalten werden. Voraussetzung ist, dass die Lohnabrechnung bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats erfolgt (§ 78 Abs. 2 EStG 1988). In diesen Fällen ist es denkmöglich, dass der Steuerabzug von Bezügen, die gegen Ende des Kalenderjahres gezahlt werden, erst im folgenden Kalenderjahr vorgenommen wird. Insoweit ist diese Lohnsteuer als für das abgelaufene Jahr einbehalten zu werten (vgl. VwGH 25.5.1959, 0629/57). Erfolgt die Lohnzahlung nach dem 15. Jänner, gilt die Lohnsteuer nicht mehr als für das Vorjahr einbehalten.
1197
Vorteile aus dem Dienstverhältnis, die sich der Arbeitnehmer selbst gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, unterliegen nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn und sind demnach im Wege der Veranlagung zu erfassen (vgl. VwGH 25.1.1980, 1361/80). Stimmt ein vertretungsbefugtes Organ einer juristischen Person der Auszahlung von ungerechtfertigten Bezügen an einen Arbeitnehmer zu, handelt das Organ in Vertretung der Arbeitgeberin. Es liegt keine Zahlung gegen den Willen der Arbeitgeberin (juristische Person) vor, sodass Lohnsteuer einzubehalten ist (vgl. VwGH 20.6.1995, 92/13/0061).
1198
Gemäß § 3 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 idgF, gebührt das Insolvenz-Entgelt in der Höhe des gesicherten Anspruches, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, die von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Der Arbeitnehmer erhält daher seine Bezüge sowohl im Falle eines Ausgleiches als auch im Falle eines Konkurses „netto“ ausbezahlt. Zahlungen aufgrund eines Konkursverfahrens und eines Ausgleichsverfahrens sind gleich zu behandeln.
In beiden Fällen ist gemäß § 69 Abs. 6 EStG 1988 vom Insolvenz-Entgelt-Fonds ein Lohnzettel auszustellen.
Im Insolvenzverfahren werden die gemäß § 3 Abs. 1 IESG das Ausmaß des Insolvenz-Entgelts mindernden (fiktiv berechneten) Lohnsteuerbeträge zugleich als Konkurs-(Ausgleichs-)Forderung (bedingt) angemeldet. Sollte zum Zeitpunkt der Anmeldung die genaue Ermittlung dieser Lohnsteuerforderung (noch) nicht möglich sein, bestehen keine Bedenken, die entsprechenden Beträge zu schätzen.
1199
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer mit der Lohnzahlung auch eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. In dieser Abrechnung müssen
- die gezahlten Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988),
- die Beitragsgrundlage für die Pflichtbeiträge (Sozialversicherungs-Beiträge),
- die Pflichtbeiträge selbst (§ 16 EStG 1988) sowie
- die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer,
- die einbehaltene Lohnsteuer und
- der berücksichtigte Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a EStG 1988)
enthalten sein.
1200
Bei einer Nettolohnvereinbarung hat der Arbeitgeber die von ihm vereinbarungsgemäß zu tragende Lohnsteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in einer „Auf-Hundert-Rechnung“ dem Nettolohn hinzuzurechnen und von dem sich danach ergebenden Bruttolohn (nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung) die Lohnsteuer zu errechnen.
Siehe auch Beispiel Rz 11200.
26 Abfuhr der Lohnsteuer(§ 79 EStG 1988)
1201
Nach § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die er in einem Kalendermonat einbehalten hat, an das FA der Betriebsstätte abzuführen. Dies gilt auch in Fällen der Einbehaltung gemäß Rz 927. Die Aufrechnung von erstatteten Beträgen mit einbehaltenen Lohnsteuersummen hat demnach bei der Abfuhr der Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt zu erfolgen, in dessen Bereich die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird (vgl. VwGH 14.06.1968, 1719/66). Die Abfuhr hat spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats zu erfolgen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Bezügen, die bis zum 15. des Folgemonates zur Auszahlung gelangen, gilt die einbehaltene Lohnsteuer als für den vorangegangenen Monat einbehalten. Sind Bezüge regelmäßig am ersten Tag eines Monats im Vorhinein fällig und hat die Auszahlung wegen eines Samstages, Sonn- oder Feiertages bereits am letzten Werktag des Vormonats zu erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die einbehaltene Lohnsteuer als für den Monat einbehalten gilt, für den die Bezüge zu gewähren sind. Verletzungen der Abfuhrpflicht (Nichteinhalten der Abfuhrtermine) sind im Sinne des Finanzstrafgesetzes zu würdigen.
Siehe auch Beispiel Rz 11201.
1201a
Im Falle, dass der Arbeitgeber den in Exekution gezogenen Gehaltsteil nicht an den Gläubiger des Arbeitnehmers abführt, diesen selbst behält und dieser in weiterer Folge insolvent wird, hat der Arbeitnehmer in Höhe dieses Betrages einen Anspruch gegen den IEF.
Beispiel:
Ein Angestellter erhält seinen Gehalt (brutto 3.000 Euro) bis zum Ende des Dienstverhältnisses am 31. Mai. Im Mai werden ihm aber vom Arbeitgeber wegen einer Exekution 500 Euro abgezogen, allerdings nicht an den Gläubiger abgeführt. Der Arbeitnehmer beantragt Insolvenz-Entgelt von 500 Euro.
Gehaltsabrechnung Mai: |
|
Brutto |
3.000,00 € |
– SV-Beitrag |
540,00 € |
– Lohnsteuer |
607,65 € |
Netto |
1.852,35 € |
– Exekution |
500,00 € |
Auszahlungsbetrag |
1.352,35 € |
In diesem Fall muss die Zahlung bereits im Lohnzettel (L-16) des Arbeitgebers/Insolvenzverwalters erfasst sein. Die nicht abgeführte Exekutionszahlung kann „Brutto = Netto“ (500 Euro) ausbezahlt werden und muss im Lohnzettel (L-16) der IEF-Service-GesmbH nicht erfasst werden.
1202
Kommt es zu einer Schätzung nach § 79 Abs. 3 EStG 1988, hat das FA gemäß § 184 Abs. 1 BAO alle Umstände zu berücksichtigen, die für eine Schätzung von Bedeutung sind (zB bisherige durchschnittliche Lohnsteuerabfuhren, saisonbedingte Schwankungen, Krankenkassenanmeldungen).
1202a
Der Arbeitgeber hat für laufende und sonstige Bezüge, die das Vorjahr betreffen und die nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausbezahlt werden, die Lohnsteuer bis zum 15. Februar abzuführen. Die Lohnsteuer für diese Bezüge ist als Lohnsteuer des Vorjahres auszuweisen. Weiters sind diese Bezüge in das Lohnkonto und in den Lohnzettel des Vorjahres aufzunehmen.
Die Anwendung der steuerlichen Begünstigung für Nachzahlungen gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 ist in solchen Fällen nicht möglich, weil sie auch bei einer Zurechnung dieser Bezüge zu dem Kalenderjahr der Zahlung infolge der willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes nicht zum Tragen kommt. Jene Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen, die bei der Auszahlung der Bezüge im laufenden Jahr anzuwenden sind, sind zu berücksichtigen.