24.0 Tabellarische Übersicht, Option
7001
Die Rentenbesteuerung wurde mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2000 in den §§ 16 Abs. 1 Z 1, 18 Abs. 1 Z 1, 20 Abs. 1 Z 4 und 29 Z 1 EStG 1988 neu geregelt. Auf Grund dieser durch die geänderte Rechtsprechung (VwGH 26.1.1999, 98/14/0045) erforderlich gewordenen Neuregelung wird zunächst sichergestellt, dass das in der Rechtsprechung herausgearbeitete Instrument der Versorgungsrente im Zusammenhang mit der Übertragung betrieblicher Einheiten beibehalten wird. Die Übertragung von – außerbetrieblichen oder betrieblichen – Einzelwirtschaftsgütern wird hingegen ab dem Jahr 2000 neu geregelt. Durch die Aufhebung der Bewertungsbestimmungen des § 16 Abs. 2 BewG 1955 durch den VfGH (Erkenntnis VfGH 9.10.2002, G 112/02) war eine neuerliche gesetzliche Änderung der Renten bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern ab dem 1. Jänner 2004 erforderlich. Gemäß § 124b Z 82 EStG 1988 besteht jedoch die Möglichkeit, in die alte Rechtslage zu optieren.
7002
Rentenvereinbarungen aus Anlass der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen | |||
Kaufpreisrente | außerbetriebliche Versorgungsrente | Unterhaltsrente | |
Wertverhältnis versicherungsmath. Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbeträge zu Wert des BV | 75% bis 125% | unter 75% oder über 125% bis 200% | über 200% |
Entgeltlichkeit Unentgeltlichkeit | Entgeltlich | Unentgeltlichauch bezüglich Betriebsgrundstücke | Unentgeltlichauch bezüglich Betriebsgrundstücke |
Behandlung beim Rentenzahler (Betriebsnachfolger) | Ansatz als Anschaffungskosten;Rentenbarwert ist zu passivieren, Rentenzahlungen sind BA, jährliche Verminderung des Rentenbarwerts ist BE; bei EAR Renten auf UV sofort BA, auf AV erst ab Überschreiten des darauf entfallenden Rentenbarwerts | BuchwertfortführungRenten sind ab der ersten Zahlung Sonderausgaben | BuchwertfortführungRenten sind nicht abzugsfähig |
Behandlung beim Rentenempfänger (Betriebsüberträger) | Steuerpflichtig, wenn Rentenzahlungen (zuzüglich allfälliger Einmalbeträge, Entnahmegewinne usw.) den Buchwert des übertragenen BV (zuzüglich nicht auf Grundstücke entfallender Veräußerungskosten) übersteigen | Renten sind ab dem ersten Empfang Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG 1988Dies gilt auch für den auf Betriebsgrundstücke entfallenden Rententeil, weil bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften § 30 EStG 1988 nicht anwendbar ist | Renten sind keine steuerbaren Einnahmen |
Rentenvereinbarungen aus Anlass der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern, die nicht in Geld bestehen | |||
Kaufpreisrente | gemischte Rente | Unterhaltsrente | |
Wertverhältnis Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbeträge zu Wert des Wirtschaftsgutes | 50% bis 125% | über 125% bis 200% | unter 50% oder über 200% |
Entgeltlichkeit Unentgeltlichkeit | entgeltlich | bis 100% entgeltlich, Rest unentgeltlich | unentgeltlich |
Behandlung beim Rentenzahler (Erwerber) | für AfA bei V+V oder spätere Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen bzw. Spekulationstatbestand AnschaffungRenten sind ab Überschreiten des Rentenbarwertes Sonderausgaben (bei V+V Werbungskosten) | 100% für AfA bei V+V oder spätere Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen bzw. Spekulationstatbestand Anschaffung, Rest keine Anschaffungauf 100% Barwert entfallende Renten sind ab Rentenbarwertes Sonderausgaben (bei V+V Werbungskosten) restliche Renten sind nicht absetzbar | keine Anschaffung Renten sind nicht abzugsfähig |
Behandlung beim Rentenempfänger (Überträger) | Renten sind ab Überschreiten des Rentenbarwertes Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG 1988 bzw. ab Überschreiten der AK/HK Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen | Auf 100% Barwert entfallende Renten sind ab Überschreiten des Rentenbarwerts Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG 1988 bzw. ab Überschreiten der AK/HK Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen restliche Renten sind nicht steuerbar | Renten sind keine steuerbaren Einnahmen |
7002a
Gemäß § 124b Z 82 EStG 1988 besteht die Möglichkeit, in die Rechtslage vor der Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2003 zu optieren. Die Option besteht nur für Renten (Rz 7003), deren Rechtsgrund vor dem 1. Jänner 2004 entstanden ist. Bei Versicherungsrenten entsteht der Rechtsgrund mit Beginn der Rentenzahlung (Rz 7018) und bei den übrigen Rentenverträgen mit Abschluss des Rentenvertrages.
Wurde von der Option Gebrauch gemacht, ist einerseits die Abfindung von Ansprüchen aus Renten, die auf Grund der Übertragung von Einzelwirtschaftgütern des Privatvermögens vereinbart wurden, nicht steuerpflichtig. Andererseits können solche Abfindungen nicht als Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Weiters ist der Barwert zum Zwecke der Feststellung, ab wann Steuerpflicht gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 bzw. Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben oder Werbungskosten entsteht, gemäß § 16 Abs. 2 und 4 BewG 1955 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 zu berechnen (siehe Rz 7021a).
7002b
Der Rentenempfänger kann die Option nur ausüben, wenn Einvernehmen mit dem Rentenverpflichteten nachgewiesen wird. Fehlt ein solcher schriftlicher Nachweis ist die Option ungültig. Die Optionserklärung ist mit Wirkung ab der Veranlagung 2004 bis spätestens 31. Dezember 2006 beim zuständigen Finanzamt einzubringen; die Frist ist nicht verlängerbar. Eine Optionserklärung ist auch dann bis zum 31. Dezember 2006 einzubringen, wenn bis zum 31. Dezember 2006 mangels Überschreitung des Rentenbarwertes noch keine Steuerpflicht gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 entstanden ist. Für die Einbringung der Optionserklärung bestehen keine besonderen Formvorschriften. Die wirksame Einbringung der Optionserklärung ist Voraussetzung für den Abzug der Rentenzahlung als Sonderausgabe oder Werbungskosten bereits ab Überschreiten des gemäß § 16 Abs. 2 und 4 BewG 1955 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 ermittelten Barwertes.
7002c
Sind die Renten und dauernden Lasten beim Rentenempfänger keine Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 (zB betriebliche Einkünfte, der Rentenempfänger unterliegt nicht der unbeschränkten Steuerpflicht), kann der Rentenzahler gemäß § 124b Z 80 lit. b EStG 1988 einen Abzug als Sonderausgaben oder Werbungskosten nach Überschreiten des Barwertes (Rz 7021a) beantragen. Wurde dieser Barwert bereits im Veranlagungsjahr 2003 überschritten, kann dieses Wahlrecht durch Beantragung in der Abgabenerklärung bei Veranlagung 2004 erstmals ausgeübt werden. Wird dieser Barwert in einem späteren Veranlagungszeitraum überschritten, kann die Ausübung dieses Wahlrechtes durch Antrag in der Abgabenerklärung für diesen Veranlagungszeitraum erstmals vorgenommen werden. Wurde das Wahlrecht einmal ausgeübt, bindet es für die Zukunft, allfällige Rentenabfindungen können nicht mehr abgesetzt werden.
24.1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
24.1.1 Renten
7003
Renten sind regelmäßig wiederkehrende, auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund beruhende Leistungen, deren Dauer vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses, vor allem dem Tod einer Person, abhängt (VwGH 15.6.1977, 2722/76). Die Höhe der einzelnen Rentenbeträge kann auf Grund von Wertsicherungsvereinbarungen oder abhängig vom Gewinn oder Umsatz unterschiedlich sein. Kennzeichnend für eine Rente ist der aleatorische Charakter. Dieses aleatorische Moment liegt im Abweichen der tatsächlichen Lebensdauer von der durchschnittlichen Lebenserwartung (OGH 30.5.1994, 1 Ob 515/94).
7004
Leibrenten sind von der Lebensdauer einer oder mehrerer bestimmter Personen (des Rentenberechtigten, des Rentenverpflichteten oder auch dritter Personen) abhängende Leistungen.
7005
Ist die Leistungsdauer von Anfang an bestimmt, liegen Raten vor.
Ist eine am Umsatz der auf die Veräußerung folgenden Jahre orientierte Gegenleistung ausreichend konkretisiert, ist sie nicht nach Rentenregeln, sondern als Forderung anzusetzen und gehört damit zum Veräußerungsgewinn (VwGH 17.09.1997, 93/13/0106, Veräußerung gegen Fixbetrag und 10% der folgenden Dreijahresumsätze). Stellt sich heraus, dass die geschätzte Kaufpreisforderung zu hoch oder zu niedrig angesetzt wurde, ist die Differenz als Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu berücksichtigen (VwGH 04.02.2009, 2006/15/0151, zu einem nach der Betriebsveräußerung eingetretenen Forderungsausfall).
24.1.1.1 Zeitrenten
7006
Zeitrenten stellen sowohl (zwingend) auf die Lebensdauer einer Person als auch auf einen Zeitraum ab. Zeitrenten, bei denen die Lebensdauer einer Person in irgendeiner Form eine für das Ausmaß der Rentenleistungen bestimmende Rolle spielt, werden abgabenrechtlich als Renten behandelt. Zeitrenten treten in zwei Formen auf:
- Rente mit Vereinbarung einer Höchstlaufzeit (Höchstzeitrente oder abgekürzte Leibrente): Sie wird auf Lebenszeit, höchstens aber auf eine bestimmte Zahl von Jahren vereinbart.
- Rente mit Vereinbarung einer Mindestlaufzeit (Mindestzeitrente oder verlängerte Leibrente): Sie wird auf Lebenszeit, mindestens aber auf eine bestimmte Zahl von Jahren vereinbart.
Da Zeitrenten wegen des ihnen eigenen aleatorischen Elementes noch als Renten in steuerrechtlichem Sinn gelten, kommt eine Aufspaltung der Zeitrente in einen Raten- und einen Rententeil nicht in Betracht (VwGH 23.6.1983, 2749/80).
7007
Höchstzeitrente (abgekürzte Leibrente)
Wird der Erwerber eines Wirtschaftsgutes für den Fall des Ablebens des Veräußerers während der vereinbarten 15-jährigen Tilgungsfrist für den festgesetzten Kaufpreis von der Verpflichtung entbunden, den noch offenen Kaufpreis zu entrichten, liegt eine (Höchst-) Zeitrente vor (VwGH 9.11.1982, 82/14/0109; VwGH 21.12.1999, 94/14/0174).
Testamentarisch angeordnete Legatszahlungen, die in 100 Monatsraten zu entrichten sind und die selbst im Falle des Ablebens eines Legatars nicht erlöschen, sind Ratenvermächtnisse, die weder eine Rente noch eine dauernde Last darstellen (VwGH 29.3.1993, 92/15/0052). Sind hingegen die Zahlungen mit einem Zeitraum befristet, so liegt eine Rente vor, wenn die zeitliche Befristung so lange ist, dass das aleatorische Merkmal nicht verloren geht. Ein fünfzehnjähriger Zeitraum erscheint genügend lange, um die Wahrscheinlichkeit eines vorzeitigen Ablebens der berechtigten Person (aleatorischer Faktor) noch als ausreichend anzusehen (VwGH 19.3.1985, 82/14/0151).
Übernimmt jemand Vermögenswerte gegen die Verpflichtung, dem Übergeber lebenslänglich eine Leibrente zu zahlen und nach dessen Tod die Hälfte dieser Zahlungen durch eine Zeit von zwanzig Jahren an die Tochter des Übergebers bzw. nach dem Ableben derselben an deren Kinder zu leisten, so ist auch hinsichtlich der Zahlungen für den zwanzigjährigen Zeitraum ein aleatorisches Moment und daher eine Rente anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass die Zahlungspflicht erlischt, sobald alle nach dem Übergeber begünstigten Personen innerhalb des zwanzigjährigen Zeitraumes versterben (VwGH 15.6.1977, 2722/76).
7008
Mindestzeitrente (verlängerte Leibrente)
Wird vereinbart, dass im Falle des Todes des Rentenberechtigten vor Ablauf einer bestimmten Anzahl von Jahren die Rente für einen bestimmten Mindestzeitraum weiter zu entrichten ist, dann ist auch eine solche Rente, selbst wenn man sie wegen des fehlenden aleatorischen Charakters für den Mindestzeitraum nicht als Leibrente ansehen sollte, ein wiederkehrender Bezug gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 (VwGH 23.4.1969, 1633/68) bzw. eine dauernde Last gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988.
24.1.2 Dauernde Lasten
7009
Dauernde Lasten gehören zu den wiederkehrenden Bezügen. Sie unterscheiden sich von Renten vornehmlich im Inhalt der Leistung und im Fehlen einer Gleichmäßigkeit. Es muss aber ein selbständiges Grundrecht begründet sein, das
- losgelöst von allfälligen früheren Ansprüchen des Berechtigten existiert,
- von Dauer und einer gewissen Periodizität ist,
- eine gewisse, wenn auch nicht regelmäßige Wiederkehr vorweist und
- auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruht.
7010
Während Renten Geld oder andere vertretbare Sachen zum Inhalt haben, können dauernde Lasten in Leistungen anderer Art bestehen. Es muss sich um Leistungen handeln, die eine Vermögensminderung bzw. einen Vermögenszuwachs begründen. So können etwa Nutzungsrechte unter § 29 Z 1 EStG 1988 fallen (VwGH 19.3.1985, 84/14/0139, betr. Holznutzungsrechte). Ein bloßes Dulden, der Verzicht auf eine Nutzung zugunsten eines anderen oder persönliche Dienstleistungen fallen jedoch nicht darunter (VwGH 28.10.1975, 1281/74).
24.2 Rententypen
7011
Renten können im Zusammenhang mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern (Versorgungsrenten, Gegenleistungsrenten, Unterhaltsrenten, gemischte Renten) oder unabhängig von einer solchen (zB Schadensrenten wie Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsrenten auf Grund einer Schädigung durch einen Dritten, Unterhaltsrenten, Renten auf Grund einer Pflegeversicherung) vereinbart werden. Zu Renten aus einer privaten Unfall-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitsversicherung siehe Rz 7018.
24.2.1 Mehrbedarfsrenten (zB Renten aus Pflegeversicherungen)
7011a
Eine Mehrbedarfsrente, das ist eine Rente, die ausschließlich einen erforderlichen Mehraufwand an Pflege und (insbesondere medizinischer) Betreuung des Empfängers abgilt, ist nicht steuerbar, da sie dem Empfänger kein disponibles Einkommen verschafft, wenn der Mehrbedarf dem Grunde nach die Voraussetzungen der außergewöhnlichen Belastung nach den §§ 34 und 35 EStG 1988 erfüllt (VfGH 07.12.2006, B 242/06, VwGH 18.10.2012, 2009/15/0148). Mehrbedarfsrenten sind auch Renten aus Pflegeversicherungen.
24.2.2 Übertragung von Vermögen
7012
Die Renten werden anlässlich der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils gewährt oder stehen mit der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern im Zusammenhang (das sind sowohl Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, und zwar unabhängig davon, ob sie zur Erzielung von Einkünften genutzt oder absolut privat verwendet werden, als auch Einzelwirtschaftsgüter des Betriebsvermögens).
24.2.2.1 Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen
7013
Es kann eine Versorgungsrente, Gegenleistungsrente (Kaufpreisrente) und Unterhaltsrente vorliegen.
Eine (betriebliche oder außerbetriebliche) Versorgungsrente liegt vor, wenn der Rentenbarwert (siehe Rz 7020, 7021und 7023) bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens weniger als 75% oder mehr als 125%, aber nicht mehr als 200% (dann liegt eine Unterhaltsrente vor) beträgt.
Im (Rentenbarwert-)Relationsbereich von 75% bis 125% liegt eine Kaufpreisrente vor.
24.2.2.2 Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern
7014
Die Rentenvereinbarungen können eine Kaufpreis-, Unterhalts- oder gemischte Rente sein (vgl. VwGH 26.1.1999, 98/14/0045).
Unterschreitet der Rentenbarwert den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes, welches nicht in Geld besteht, ist die Überwiegensregel anzuwenden, sodass bei einem Rentenbarwert von mindestens der Hälfte des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes insgesamt eine Kaufpreisrente, bei einem geringeren Rentenbarwert insgesamt eine Unterhaltsrente vorliegt. Eine Kaufpreisrente liegt ferner insgesamt dann vor, wenn der Rentenbarwert mindestens 100% und höchstens 125% des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes beträgt.
Überschreitet der Rentenbarwert den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes um mehr als 25%, beträgt er jedoch nicht mehr als 200% des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist die Rente aufzuspalten (siehe Rz 7052 ff).
Renten, deren Rentenbarwert mehr als 200% des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes beträgt, stellen zur Gänze Unterhaltsrenten dar.
24.2.2.3 Übertragung von Grundstücken
7014a
Werden Grundstücke gegen Rente übertragen, ist die Art der Rentenvereinbarung grundsätzlich an Hand des Wertverhältnisses von Rentenbarwert und gemeinem Wert des übertragenen Grundstücks zu beurteilen. Erfolgt die Grundstücksübertragung im Rahmen einer Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles gegen Rente, sind die Wertverhältnisse von Rentenbarwert und gemeinem Wert des gesamten übertragenen Betriebes heranzuziehen. Welche Art von Rentenvereinbarung im konkreten Falle vorliegt, richtet sich bei Betriebsübertragungen nach den dafür geltenden Verhältnisgrenzen (siehe Rz 7002).
7014b
Liegt auf Grund der Art der Rentenvereinbarung ein entgeltliches Rechtsgeschäft vor, und war das übertragene Grundstück einem Betriebsvermögen zuzurechnen, ist der Gewinn nach den Grundsätzen der betrieblichen Gewinnermittlung zu ermitteln (siehe dazu Rz 775 und 781) und bei Grundstücksübertragungen im Rahmen einer Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen als Teil des Veräußerungsgewinnes im Sinne des § 24 EStG 1988 zu erfassen (siehe dazu Rz 5675 f). Handelte es sich bei dem entgeltlich übertragenen Grundstück um ein Privatgrundstück, liegt kein Fall des § 29 Z 1 EStG 1988, sondern eine private Grundstücksveräußerung im Sinne des § 30 EStG 1988 vor (VwGH 13.9.1978, 2931/76). Steuerpflichtige Einkünfte entstehen in diesem Fall erst in dem Zeitpunkt, in dem die Summe aller Rentenzahlungen (inklusive einer Rentenabfindung) die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Grundstückes und die mit der Veräußerung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten übersteigt (siehe Rz 6625 und Rz 6657).
24.2.3 Renten, die in keinem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen stehen
24.2.3.1 Sonstige Renten
7015
Sonstige Renten, bspw. Schadensrenten, sind grundsätzlich sofort beim Rentenzahler nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 abzugsfähig bzw. beim Rentenempfänger nach § 29 Z 1 EStG 1988 steuerpflichtig. Eine Unterhaltsersatzrente, das ist eine Schadensrente, die an die Stelle einer sonst bestehenden Unterhaltsverpflichtung tritt und diese ersetzt, ist beim Empfänger nicht steuerpflichtig.
Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Unterhaltsrenten) und freiwillige Zuwendungen gemäß §§ 20 Abs. 1 Z 4 sind in Verbindung mit Abs. 3 und 29 Z 1 EStG 1988 steuerlich unbeachtlich, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen (VwGH 19.05.1994, 94/15/0062). Dies gilt bspw. auch für Rentenzahlungen auf Grund einer Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens anlässlich einer Scheidung, die als Ausgleichszahlungen iSd Ehegesetzes anzusehen sind (VwGH 23.04.1998, 95/15/0191).
24.2.3.2 Rentenlegate
7016
Rentenlegate sind Rentenverpflichtungen bzw. Rentenberechtigungen, die letztwillig (Testament, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall) auferlegt bzw. erworben werden. Der Rechtsgrund dieser Leistungen ist, mögen gesetzliche Unterhaltspflichten auch als Motiv eine Rolle gespielt haben, nicht die Unterhaltspflicht, sondern die Annahme der Erbschaft (VwGH 22.03.2010, 2008/15/0092; VwGH 06.12.1983, 83/14/0078). Die Leistungen hängen auch nicht mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern zusammen (VwGH 22.03.2010, 2008/15/0092). Es handelt sich dabei um sofort steuerwirksame wiederkehrende Bezüge nach Art einer sonstigen Rente.
7017
Hingegen sind testamentarisch angeordnete Zahlungen, die hinsichtlich der Höhe und der Laufzeit der Zahlungspflicht eindeutig bestimmt sind und selbst im Falle des Ablebens des Berechtigten nicht erlöschen, Ratenvermächtnisse. Diese stellen weder eine Rente noch eine dauernde Last dar und können daher auch nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden (VwGH 29.3.1993, 92/15/0052).
24.2.4 Versicherungsrenten
24.2.4.1 Allgemeine Versicherungsrenten
7018
Bei Renten, die auf Grund eines Rentenversicherungsvertrages oder anlässlich der Umwandlung der Auszahlung eines Versicherungsanspruches in eine Rente geleistet werden, kann grundsätzlich eine Kaufpreisrente unterstellt werden (VwGH 19.3.2013, 2010/15/0141). Die Bezeichnung des Versicherungsvertrages, aus dem ein Anspruch auf Rentenzahlungen erwächst, ist für die steuerliche Beurteilung von Rentenzahlungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses unbeachtlich. Renten aus einer als private Unfall-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, aber auch als Krankenversicherung titulierten Versicherung stellen Kaufpreisrenten dar (hinsichtlich Mehrbedarfsrenten siehe aber Rz 7011).
Am Vorliegen einer Gegenleistungsrente ändert auch nichts, wenn der Versicherungsnehmer und der Rentenberechtigte nicht ident sind; aus welchem Rechtsgrund jemanden eine Rentenberechtigung auf Grund eines Rentenversicherungsvertrages eingeräumt wird (zB Unterhaltsverpflichtung), ist für das Vorliegen einer Gegenleistungsrente unbeachtlich (BFG 7.4.2014, RV/3100533/2010).
Nach § 29 Z 1 EStG 1988 tritt Steuerpflicht ab jenem Zeitpunkt ein, zu dem die Rentenzahlungen die Gegenleistung überschreiten. Bei Versicherungsrenten (auch bei Risikoversicherungen) entsteht der Rentenvertrag auf Grund der Besonderheiten des Versicherungsrechtes bei Beginn der Rentenzahlung. Als Gegenleistung ist jener Betrag anzusetzen, der zu Beginn der Rentenleistung als Einmalzahlung zum Erwerb des Rentenstammrechtes zu leisten wäre (idR der Endwert der Ansparphase). Zur Kapital-, Er- und Ablebensversicherung mit Einmalauszahlung siehe Rz 6136 ff.
Beispiel:
Im Rahmen eines Rentenversicherungsvertrages wurden laufende Prämien an ein Versicherungsunternehmen geleistet. Der Endwert der Ansparphase beträgt 50.000 Euro.
- Vor Auszahlung der ersten Rente wird die Versicherungssumme in Form einer Einmalzahlung ausbezahlt. Es liegt keine Rentenabfindung iSd § 29 Z 1 EStG 1988 vor, die Einmalzahlung ist daher außerhalb des Anwendungsbereichs des § 27 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 nicht steuerbar.
- Nach der ersten Rentenzahlung wird der Rentenanspruch gegen eine Einmalzahlung abgefunden. Nach § 29 Z 1 EStG 1988 tritt Steuerpflicht insoweit ein, als die erfolgten Rentenzahlungen zuzüglich der Abfindung den Endwert von 50.000 Euro übersteigen.
Zinsen für Fremdkapital, das für den Erwerb eines Rentenstammrechtes aufgenommen wurde, stellen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Werbungskosten dar; zum Verlustausgleich siehe Rz 151 ff. Die Versicherungssteuer ist nicht als Werbungskosten absetzbar (VwGH 21.4.2005, 2004/15/0155).
Für den Wert der einjährigen Nutzung ist mangels einer eigenen einkommensteuerrechtlichen Vorschrift gemäß § 1 Abs. 1 BewG 1955 auf § 17 Abs. 3 BewG 1955 zurückzugreifen. Danach ist bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Beispielsweise ist als Jahreswert bei einer Vertragsgestaltung nahe der die Rentenleistungen innerhalb von drei Phasen schwanken, ein gewichteter Durchschnittswert heranzuziehen, der auf die Länge der einzelnen Phasen und die Höhe der in den einzelnen Phasen bezogenen Rentenleistungen abstellt.
7018a
Wird durch eine Rentenleistung ein Verdienstentgang ersetzt, stellt die Rente eine steuerpflichtige Einnahme iSd § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar; dh. die empfangenen Rentenzahlungen führen (sofort) zu Einkünften und sind bei jener Einkunftsart zu erfassen, die durch die Rente ersetzt wird (zB Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; siehe dazu auch Rz 6810 ff).
7018b
Wird durch eine nicht steuerbare Rente ein Mehrbedarf abgedeckt (Rz 7011), sodass die Rente nicht steuerbar ist, bzw. wird eine steuerbare aber wegen fehlender Überschreitung der Gegenleistung (Rentenbarwert, Endwert der Ansparphase) noch nicht steuerpflichtige Rente vereinnahmt, sind Aufwendungen in Zusammenhang mit dem versicherten und durch die Rente abgegoltenen Risiko nur insoweit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, als sie den Betrag der nicht steuerpflichtigen Rente übersteigen.
24.2.4.2 Pensionszusatzversicherungen
7019
Die Regelungen betreffend Pensionsvorsorgeprodukte (§§ 108a und 108b EStG 1988) sehen vor, dass für die Beiträge zur Pensionsvorsorge eine Prämienbegünstigung gewährt wird. Weder die Veranlagungserträge aus dem durch die Beiträge aufgebrachten Kapital noch die Auszahlung der Pensionen unterliegen einer Besteuerung. § 29 Z 1 EStG 1988 normiert die Steuerbefreiung der Pensionsauszahlungen aus Pensionszusatzversicherungen. Diese Steuerbefreiung ist auf jenen Umfang an Pensionsauszahlungen beschränkt, die auf eine prämienbegünstigte Beitragsleistung zurückgehen.
7019a
Ebenso sind Rentenversicherungen steuerfrei, die eine Gegenleistung aus der Überweisung aus einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung darstellen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als es sich dabei um eine Überweisung von
- einbezahlten Beiträgen, für welche Prämien gemäß § 108g EStG 1988 tatsächlich in Anspruch genommen wurden,
- Prämien gemäß § 108g EStG 1988,
- Erträgen aus den Prämien gemäß § 108g EStG 1988 sowie Erträgen aus den einbezahlten Beiträgen, für welche die Prämien gemäß § 108g EStG 1988 in Anspruch genommen wurden,
handelt. Einen entsprechenden Nachweis über die Prämiengewährung hat der Steuerpflichtige vorzulegen. Es bestehen keine Bedenken von einer steuerfreien Rente auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die Einzahlungen in die Zukunftsvorsorge nicht selbst geleistet, sondern den Gegenwert im Erbweg unentgeltlich erworben hat. In einem derartigen Fall ist die Prämiengewährung an den Erblasser (ggf. und an den Erben) Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Rente.
7019b
Hinsichtlich der Voraussetzungen des Vorliegens einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung siehe LStR 2002 Rz 1396 ff. Auch Veranlagungen in Versicherungen können als Zukunftsvorsorgeeinrichtung ausgestaltet sein. Die Bestimmungen des § 108h Abs. 1 Z 1 EStG 1988 heben jedoch nicht die Veranlagungsbestimmungen des VAG 2016 auf.
Die in LStR 2002 Rz 1396 beschriebenen Veranlagungsvoraussetzungen müssen aber bei Versicherungen zusätzlich im Deckungsstock, dem die jeweiligen Versicherungsverträge zugeordnet sind, gegeben sein.
§ 108h Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sieht außerdem eine Kapitalgarantie vor, die bei Versicherungsverträgen auch von der Versicherung selbst gegeben werden kann.
Bis zum 31. Dezember 2005 konnten gemäß § 108i Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 prämienbegünstigte Versicherungen auf Zukunftsvorsorgen übertragen werden. Eine solche Übertragung konnte insbesondere auch durch entsprechende Vertragsänderungen beim bisherigen Versicherungsvertrag erfolgen. Mit der Übertragung musste ein Verfügungsverzicht für mindestens 10 Jahre – beginnend ab der Übertragung – abgegeben werden (Näheres siehe LStR 2002 Rz 1397).
7019c
Zusätzlich muss vor der ersten Einzahlung eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben werden, wonach mindestens für einen Zeitraum von 10 Jahren auf eine Verfügung über das angesparte Kapital verzichtet wird. Dieser Zeitraum beginnt ab der ersten Einzahlung zu laufen. Nach Ablauf des Mindestzeitraumes von 10 Jahren muss kein weiterer Verfügungsverzicht erfolgen. Für weitere Einzahlungen steht bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen jedenfalls die Prämie zu und die daraus resultierenden Rentenzahlungen sind steuerfrei. Hat der Anteilinhaber vor der ersten Einzahlung das fünfzigste Lebensjahr vollendet, kann wahlweise an Stelle der Mindestbindung von 10 Jahren eine verpflichtende Verrentung ab dem Zeitpunkt des Antrittes der gesetzlichen Alterspension vereinbart werden. Näheres siehe LStR 2002 Rz 1375.
7019d
Bis zum 31. Dezember 2005 konnten gemäß § 108i Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 prämienbegünstigte Versicherungen auf Zukunftsvorsorgen übertragen werden. Eine solche Übertragung konnte insbesondere auch durch entsprechende Vertragsänderungen beim bisherigen Versicherungsvertrag erfolgen. Mit der Übertragung musste ein Verfügungsverzicht für mindestens 10 Jahre – beginnend ab der Übertragung – abgegeben werden (Näheres siehe LStR 2002 Rz 1397).
Die Veranlagung kann auch über Investmentfonds erfolgen. Eine Anrechnung auf die in LStR 2002 Rz 1396 beschriebene Aktienquote erfolgt jedoch nur in dem Verhältnis, in dem sich das Fondsvermögen nach der tatsächlichen Veranlagung aus Aktien zusammensetzt.
7019e
Erfolgt die Veranlagung in anderer Form als in Rz 7019b dargestellt, fehlt die Kapitalgarantie oder die in Rz 7019c dargestellte Verfügungsbeschränkung, liegt keine Zukunftsvorsorgeeinrichtung vor und es hat eine Versteuerung entsprechend den Ausführungen in Rz 7018 zu erfolgen. Allfällige tatsächlich zu Unrecht bezogene Prämien haben keine Auswirkung auf die Steuerpflicht.
24.3 Berechnung des Rentenbarwertes
24.3.1 Berechnung des Rentenbarwertes
7020
Gemäß § 1 Abs. 1 BewG 1955 gilt der erste Teil des BewG 1955 (§§ 2 bis 17) für alle bundesrechtlich geregelten Abgaben, soweit in anderen Abgabengesetzen nichts anderes geregelt ist. Da eine andere Regelung hinsichtlich der Rentenbewertung im Bereich der außerbetrieblichen Einkünfte nicht besteht, ist für außerbetriebliche Renten § 16 BewG 1955 maßgebend. Somit ist sowohl für die Beurteilung welcher Rententypus vorliegt, als auch für die Beurteilung, ab wann Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 vorliegen, der Rentenbarwert ausschließlich gemäß § 16 BewG 1955 zu ermitteln (Genaueres siehe Punkt 2 Erlass BMF 17.12.2003, 08 0104/2-IV/8/03). Ausnahmen siehe Rz 7021 und 7021a.
7020a
Gemäß § 1 Abs. 1 BewG 1955 gilt der erste Teil des BewG 1955 (§§ 2 bis 17) für alle Abgaben, soweit in anderen Abgabengesetzen nichts anderes geregelt ist. Der Barwert des § 16 BewG 1955 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 ist nunmehr ein Rentenbarwert, der mangels besonderer Regelungen in anderen Abgabengesetzen bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1, 5 und 4 Abs. 3 EStG 1988 zwingend zum Ansatz kommt. Hinsichtlich der Behandlung von Renten, die bereits in einem vor dem 1. Jänner 2004 endenden Wirtschaftsjahr erstmals in eine Steuerbilanz aufzunehmen waren, siehe Rz 2454; weitere Ausnahmen siehe Rz 2455 f. Der Barwert des § 16 BewG 1955 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 entspricht auch den unternehmensrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
24.3.2 Abweichung für vor dem 1. Jänner 2004 abgeschlossene Rentenverträge
7021
Für vor dem 1. Jänner 2004 abgeschlossene Rentenverträge ist unabhängig von der Ausübung einer Option gemäß § 124b Z 82 EStG 1988 abweichend von Rz 7020 für die Ermittlung des Barwertes zum Zwecke der Prüfung, welcher Rententypus vorliegt (Rz 7013, 7014, 7037, 7038 und 7052), hinsichtlich der Sterbewahrscheinlichkeit von den im Anhang III angeschlossenen Sterbetafeln auszugehen.
7021a
Liegt eine Option in die alte Rechtslage vor (Rz 7002a ff), erfolgt die Ermittlung des Barwertes für Zwecke, ab wann eine nicht betriebliche Kaufpreisrente gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 steuerpflichtig bzw. gemäß §§ 16 Abs. 1 Z 1 oder 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 als Werbungskosten oder Sonderausgabe abzugsfähig ist, ausschließlich nach den Vorschriften des § 16 Abs. 2 und 4 BewG 1955 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2003. Dieser Barwert ist im Falle der Optionsausübung die AfA-Basis eines gegen Kaufpreisrente erworbenen Grundstücks. Dieser Wert ist durch Multiplikation des Jahreswertes der Rente mit nachfolgenden Faktoren zu ermitteln:
Alter der Person, mit deren Tod die Rente endet:
unter 16 Jahren | 18-facher Wert |
über 15 und unter 26 Jahren | 17-facher Wert |
über 25 und unter 36 Jahren | 16-facher Wert |
über 35 und unter 46 Jahren | 15-facher Wert |
über 45 und unter 51 Jahren | 14-facher Wert |
über 50 und unter 56 Jahren | 13-facher Wert |
über 55 und unter 61Jahren | 11-facher Wert |
über 60 und unter 66 Jahren | 9-facher Wert |
über 65 und unter 71 Jahren | 7-facher Wert |
über 70 und unter 76 Jahren | 5-facher Wert |
über 75 und unter 81 Jahren | 3-facher Wert |
über 80 Jahren | einfacher Wert |
Hängt die Rentendauer von mehreren Personen ab, ist das Alter des Jüngsten maßgebend, wenn die Rente mit dem zuletzt Sterbenden erlischt. Hingegen ist das Alter des Ältesten maßgebend, wenn die Rente mit dem zuerst Sterbenden erlischt.
24.3.3 Wertsicherungsklauseln
7022
Der Zinsfuß von 5,5% ist auch beizubehalten, wenn Wertsicherungsklauseln vereinbart werden. Die dadurch bedingten Werterhöhungen sind nicht über den Zinsfuß, sondern bei der Höhe der einzelnen Rentenzahlung zu berücksichtigen.
24.3.4 Vor dem 1. Jänner 2000 abgeschlossene Rentenverträge
7023
Wurden für vor dem 1. Jänner 2000 abgeschlossene Rentenverträge andere als in Rz 7020 bis 7022, jedoch zu diesem Zeitpunkt unbedenkliche Parameter angenommen, sind diese für die betreffenden Rentenverträge weiterhin anzuwenden.
7024
Für die unter Rz 7013 dargestellte Klassifizierung der Renten sind allfällige Einmalbeträge dem versicherungsmathematisch kapitalisierten Rentenbarwert hinzuzurechnen. Für die unter Rz 7013 f dargestellte Klassifizierung der Renten sind allfällige Einmalbeträge dem Rentenbarwert hinzuzurechnen.
24.4 Bewertung des übertragenen Vermögens
7025
Unter dem Wert des übertragenen Betriebsvermögens (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil einschließlich Sonderbetriebsvermögen) versteht man die Summe der Teilwerte aller Wirtschaftsgüter einschließlich selbst geschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter (= 100%). Das übertragene Einzelwirtschaftsgut ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen, unabhängig davon, ob ein Einzelwirtschaftsgut aus dem Betriebs- oder Privatvermögen übertragen wird.
24.5 Betriebliche Versorgungsrente
7026
Bei der betrieblichen Versorgungsrente handelt es sich um eine Rente, die für die Verdienste des ehemaligen Betriebsinhabers bei der seinerzeitigen Führung des übertragenen Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils nach Art einer Pension ausbezahlt wird. Die Betriebsübertragung erfolgt in diesen Fällen unentgeltlich (§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988).
Sind im übertragenen Betriebsvermögen auch Grundstücke enthalten, gilt dies auch für die mitübertragenen Betriebsgrundstücke. Auch diese werden – wie das übrige Betriebsvermögen – unentgeltlich übertragen.
Betriebliche Versorgungsrenten sind nicht passivierungsfähig (VwGH 24.10.1978, 0243/76). Die gesamten Rentenzahlungen sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig und beim Empfänger als nachträgliche Betriebseinnahmen iSd § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 steuerpflichtig.
Beispiel:
Ein Betrieb wird gegen eine monatliche Leibrente von 15.000 übertragen. Die Rente soll der Versorgung des bisherigen Betriebsinhabers nach seiner Aktivzeit dienen und ist betrieblich begründet. Der Rentenbarwert beträgt 2,4 Mio. Der Wert des Betriebsvermögens beträgt 4 Mio.
Die Rente stellt eine Versorgungsrente dar, da der Rentenbarwert bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens lediglich 60% beträgt und damit keine angemessene Gegenleistung für die Betriebsübertragung darstellt. Da der Rentenvereinbarung betriebliche Gründe (Pensionsleistung für den ehemaligen Betriebsinhaber) zu Grunde liegen, stellt die Rente eine betriebliche Versorgungsrente dar, die beim Zahler sofort zu Betriebsausgaben und beim Empfänger sofort zu nachträglichen betrieblichen Einkünften iSd § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 führt. Die Betriebsübertragung stellt eine unentgeltliche Übernahme iSd § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 dar.
24.6 Außerbetriebliche Versorgungsrente
7027
Bei diesem Rententyp stellt der Rentenbarwert keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung des Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils dar und es liegt eine subjektive (nicht betrieblich veranlasste) Versorgungsabsicht vor (nahe Angehörige; kein Irrtum über den Wert). Diese Voraussetzungen sind üblicherweise gegeben, wenn der Barwert der Rente bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens (inklusive Betriebsgrundstücke) weniger als 75% oder mehr als 125%, aber nicht mehr als 200% beträgt.
Die Übertragung der betrieblichen Einheit erfolgt bei diesem Rententyp unentgeltlich. Der Rechtsnachfolger hat die Buchwerte fortzuführen (§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988). Die vom Rechtsnachfolger geleisteten Renten sind nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 als Sonderausgaben abzuziehen, die vom Rechtsvorgänger vereinnahmten Renten sind als Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG 1988 anzusetzen.
Dies gilt auch für die mitübertragenen Betriebsgrundstücke. Auch diese werden unentgeltlich übertragen. Mangels Veräußerung ist § 30 EStG 1988 nicht anwendbar. Daher sind die gesamten Rentenzahlungen als Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG 1988 anzusetzen.
Beispiel:
Ein Betrieb (inklusive Betriebsgrundstücke) wird gegen eine monatliche Leibrente von 1.000 Euro unter nahen Angehörigen übertragen. Der Rentenbarwert beträgt 153.900 Euro, der Wert des Betriebsvermögens 255.000 Euro. Die Rente stellt eine Versorgungsrente dar, da der Rentenbarwert bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens lediglich 60,36% beträgt und damit keine angemessene Gegenleistung für die Betriebsübertragung darstellt. Da der Rentenvereinbarung keine betrieblichen Gründe (Pensionsleistung für den ehemaligen Betriebsinhaber) zu Grunde liegen, stellt die Rente eine außerbetriebliche Versorgungsrente dar, die beim Zahler sofort zu Sonderausgaben und beim Empfänger sofort zu wiederkehrenden Bezügen führt. Die Betriebsübertragung stellt eine unentgeltliche Übernahme iSd § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 dar.
7028
Wird ein Wirtschaftsgut aus einem Betrieb entnommen, welcher gegen außerbetriebliche Versorgungsrente übertragen wurde, wobei das Wirtschaftsgut jedoch mit der Rente anteilig in einem Wertverhältnis steht, welches bei Übertragung eines Einzelwirtschaftsgutes einen anderen Rententypus ergeben hätte, so bleibt dies auf die ursprüngliche Typisierung der Rente ohne Einfluss.
Beispiel:
Ein Betrieb im Wert von 200.000 Euro wird gegen Rente, deren Rentenbarwert 120.000 Euro, somit 60% beträgt, übertragen. Im Betrieb befindet sich eine Liegenschaft, die später entnommen wird. Es liegt lediglich eine Entnahme des Grundstückes mit dem Teilwert vor. Eine Umtypisierung des dem Grundstück zuzurechnenden Rententeiles in eine Kaufpreisrente findet nicht statt, sondern es bleibt die ursprüngliche Rente in ihrer Gesamtheit als außerbetriebliche Versorgungsrente bestehen.
7029
Gleichfalls hat eine Betriebsaufgabe keinen Einfluss auf den ursprünglichen Charakter der Rente, sodass eine Versorgungsrente auch nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit bestehen bleibt.
7030
Auch eine Betriebsveräußerung eines gegen Versorgungsrente übertragenen Betriebes bleibt auf den Charakter der Rente solange ohne Auswirkung, als keine Änderung in der Person des Rentenverpflichteten eintritt. Übernimmt jedoch der Betriebserwerber auch die Zahlung der Versorgungsrente, so ist die Höhe des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kapitalisierten Barwertes der Rente zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung als Teil des Kaufpreises anzusehen. Der Betriebserwerber hat den versicherungsmathematisch berechneten Rentenbarwert in seiner Bilanz als Schuld auszuweisen. Die weitere Behandlung der Rente erfolgt wie in Rz 7032 ff dargestellt.
24.7 Kaufpreisrente
24.7.1 Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils
7031
Bei der Kaufpreisrente aus Anlass der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils stellt der Rentenbarwert im Wesentlichen dann eine angemessene Gegenleistung für die Übertragung des Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils dar, wenn der Rentenbarwert bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens im Bereich von 75% bis 125% liegt (VwGH 28.4.1987, 86/14/0175).
Zur Vorgangsweise bei im Betriebsvermögen befindlichen Grundstücken des Altvermögens siehe Rz 5675a.
Die Kaufpreisrente führt bei Veräußerung eines Teilbetriebs zu einem Veräußerungsgewinn iSd § 24 EStG 1988, ansonsten zu nachträglichen betrieblichen Einkünften und beim Erwerber zu einem Betriebserwerb iSd § 6 Z 8 lit. b EStG 1988.
24.7.1.1 Folgen
7032
Insoweit die Rentenzahlungen (Zuflussprinzip) zuzüglich allfälliger Einmalbeträge, Entnahmegewinne usw. den Buchwert des Betriebsvermögens übersteigen, liegen beim Rentenempfänger (nachträgliche) betriebliche Einkünfte vor.
7033
Die Übertragung eines Teilbetriebs gegen Kaufpreisrenten ist wie die Veräußerung eines betrieblichen Einzelwirtschaftsgutes zu behandeln; siehe Rz 7044. Beim Erwerber liegt ein entgeltlicher Betriebserwerb vor. Er hat eine Eröffnungsbilanz wie bei jeder anderen entgeltlichen Betriebsübernahme zu erstellen (§ 6 Z 8 lit. b EStG 1988). Der nach den Grundsätzen der Rz 7020 ermittelte Rentenbarwert ist wie eine Kaufpreisschuld zu passivieren. Der Rentenbarwert ist daraufhin jedes Jahr nach den genannten Grundsätzen neu zu bewerten; diese Anpassung ist erfolgswirksam, während die laufenden Rentenzahlungen betriebliche Aufwendungen bilden. Im Jahr des Wegfalls der Rentenverpflichtung (Tod des letzten Rentenberechtigten) ist der Rentenbarwert erfolgswirksam aufzulösen.
7034
Werden gegen eine Rente sowohl betriebliche Einheiten als auch Wirtschaftsgüter des Privatvermögens übertragen, so ist die Rente nach Maßgabe der Verkehrswerte aufzuspalten. Der auf die betrieblichen Einheiten entfallende Rentenanteil ist als Kaufpreis-, Versorgungs- oder Unterhaltsrente zu behandeln. Der den anderen Wirtschaftsgütern zuzuordnende Rentenanteil stellt eine Kaufpreis-, Unterhalts- oder gemischte Rente dar.
24.7.1.2 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
7035
Überträgt ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner seinen Betrieb gegen Kaufpreisrente, ist ein Übergang zur Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen (§ 4 Abs. 10 EStG 1988). Die weitere steuerliche Behandlung der Rente beim Rentenberechtigten erfolgt wie in Rz 7032 ff dargestellt.
7036
Der Rentenverpflichtete hat hingegen bei Fortführung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine Aufteilung der Rente im Verhältnis der Teilwerte auf die einzelnen übernommenen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens vorzunehmen. Insoweit die Rente auf Umlaufvermögen entfällt, bilden die Zahlungen sofort Betriebsausgaben. Hinsichtlich des restlichen Teils der Rente liegen nach Überschreiten des Rentenbarwertes Betriebsausgaben vor. Der Wegfall der Rentenschuld ist, soweit sie Anlagevermögen betrifft, eine Betriebseinnahme im Jahr des Wegfalls in Höhe des Rentenbarwertes zum Wegfallszeitpunkt. Der Wegfall der Rentenschuld ist, soweit sie Anlagevermögen betrifft, eine Betriebseinnahme im Jahr des Wegfalls in Höhe des Rentenbarwertes zum Wegfallszeitpunkt.