3.3.10 Gemeinnützige Vereinigungen, die Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs- und Erholungsheime, Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Konzerte, Museen usw. betreiben (§ 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994)
3.3.10.1 Allgemeines
- Die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben (zB Kindergärten, Studentenheime, siehe Rz 486 bis 489), sowie die Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Theaters, von Musik- und Gesangsaufführungen, eines Museums, botanischen oder zoologischen Gartens oder Naturparks stehen (siehe Rz 490 bis 508), sind unecht steuerfrei, wenn sie ua. von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, bewirkt werden. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden.
3.3.10.2 Option zur Steuerpflicht
3.3.10.2.1 Option allgemein
- Gemäß Artikel XIV BG, BGBl. Nr. 21/1995 idF BGBl. Nr. 756/1996 sind die Steuerbefreiungen für Jugendheime usw. (siehe Rz 486 bis 489), Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen usw. (siehe Rz 490 bis 508) sowie die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994, soweit sie sich auf die vorgenannten Leistungen bezieht, nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer zur Steuerpflicht optiert (Näheres siehe Rz 484 und 485)
3.3.10.2.2 Voraussetzungen für die Option
- Kommt die Liebhabereivermutung nicht zur Anwendung (siehe Rz 464), können Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nur dann zur Steuerpflicht optieren, wenn für die jeweilige Tätigkeit (zB Studentenheim, Kindergarten, Theater, Museum, Musikaufführungen) die Umsätze jährlich regelmäßig 2.900 Euro übersteigen.
3.3.10.2.3 Erklärung
- Die Erklärung (Erklärungsmuster siehe Rz 871) ist bis zur Rechtskraft des Bescheides betreffend jenes Kalenderjahres abzugeben, für das die unechte Befreiung erstmals nicht angewendet werden soll.
- Unterhält ein Unternehmer mehrere Jugendheime bzw. Theater, Museen usw., kann die Erklärung auf einzelne Jugendheime bzw. Theater, Museen usw. beschränkt werden.
- Im Falle des Vorliegens der schriftlichen Erklärung oder des Bescheides unterliegen die Umsätze aus den angeführten Tätigkeiten, die die Voraussetzungen des§ 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 erfüllen, dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994(bis 31.12.2015:§ 10 Abs. 2 Z 8 oder 14 UStG 1994).
Beispiel:
Ein begünstigter Kulturverein baut im Jahr 01 ein Museum mit Unterstützung der öffentlichen Hand. Die Gemeinde und das Land decken zum überwiegenden Teil die Baukosten. Die Einnahmen des Museumsbetriebes betragen (a) jährlich ca. 2.000 Euro, (b) jährlich ca. 5.000 Euro, (c) in den ersten Jahren der Bautätigkeit 2.500 Euro, danach jährlich ca. 6.000 Euro.
Im Fall (a) besteht keine Unternehmereigenschaft, da die Einnahmen unter 2.900 Euro liegen (siehe Rz 463).
Im Fall (b) übersteigen die Umsätze jährlich regelmäßig die 2.900 Euro-Grenze. Es kann auf die Befreiung durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung verzichtet werden; in diesem Fall kann somit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Auf die Umsätze kann der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994) angewendet werden.
Das Gleiche gilt auch im Fall (c), obwohl in der Anfangsphase (für die Zeit der Bautätigkeit) die Umsätze 2.900 Euro noch nicht übersteigen, da die Umsätze erst nach Fertigstellung der Bauarbeiten für die 2.900 Euro – Grenze herangezogen werden.
3.3.11 Kleinunternehmer
3.3.11.1 Begriff
- Kleinunternehmer, das sind inländische Unternehmer, deren Umsätze – das sind Leistungsumsätze und der Eigenverbrauch – im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht überstiegen haben, sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 von der Umsatzsteuer unecht befreit. Hilfsgeschäfte, einschließlich der Geschäftsveräußerung im Ganzen sowie – mit Wirkung ab 1.1.2017 – Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 UStG 1994 steuerfrei sind, bleiben aber außer Ansatz. Ein Kleinunternehmer darf keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Er ist aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei der Berechnung der 30.000 Euro-Umsatzgrenze ist nicht von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, sondern von der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen auszugehen. Somit stellt die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht (= Nettobetrag) ab (siehe UStR 2000 Rz 995).
- Es besteht die Möglichkeit, dem Finanzamt schriftlich den Verzicht auf diese Steuerbefreiung zu erklären (Antrag mit dem Formular U 12 oder mit selbsterstelltem Schreiben).
3.3.11.2 Toleranzgrenze
- Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% (= maximal 34.500 Euro) innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
3.3.11.3 Maßgebliche Umsätze für die Berechnung
- Sofern die im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 45 Abs. 1 und 2 BAO ausgeübten Tätigkeiten als nichtunternehmerisch (Liebhaberei) beurteilt werden (siehe Rz 463), sind sie für die Ermittlung der 30.000 Euro- (bis 31.12.2006: 22.000 Euro-)Grenze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 außer Ansatz zu lassen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Gewerbebetriebe bzw. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemäß § 45 Abs. 3 BAO, sofern die Umsätze (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994) aus diesen Betrieben im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht mehr als 7.500 Euro betragen. Eine Vermögensverwaltung fällt nicht unter die Vermutung, dass es sich hierbei um eine nichtunternehmerische Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 handelt und ist daher für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze miteinzubeziehen.
- Beispiel:
- Einnahmen eines gemeinnützigen Fußballvereines im Jahr 01: Mitgliedsbeiträge 1.500 Euro, Einnahmen aus dem Spielbetrieb als Zweckverwirklichungsbetrieb 20.000 Euro, Einnahmen vom Faschingsball des Vereins 10.000 Euro, Einnahmen aus einer Kantine 30.600 Euro (darin enthalten sind 10-prozentige Umsätze im Umfang von 6.000 Euro netto), Einnahmen aus der Vermietung eines Geschäftsraumes 3.000 Euro.
- Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen unterliegen mangels Leistungsaustausches nicht der Umsatzsteuer. Hinsichtlich der Einnahmen aus dem Spielbetrieb (unentbehrlicher Hilfsbetrieb) und dem Faschingsball (entbehrlicher Hilfsbetrieb) bleibt es bei der Liebhabereivermutung (vgl. Rz 463, da der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er diese Umsätze unternehmerisch behandeln will (vgl. Rz 464 sowie Rz 520). Diese sind somit auch nicht umsatzsteuerbar und werden daher in die Kleinunternehmergrenze nicht miteingerechnet. Bei Vermietung eines Gebäudes greift die spezielle Befreiungsbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994. Das heißt, dass keine Umsatzsteuer anfällt, die steuerbefreiten Umsätze müssen aber in die Berechnung für die Ermittlung der Kleinunternehmergrenze miteinbezogen werden. Die Kantine ist grundsätzlich steuerpflichtig (siehe Rz 281). Für die Beurteilung, ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wurde, sind die Umsätze aus der Vermietung (3.000 Euro) und aus der Kantine [6.000 Euro (zu 10%) und 20.000 Euro (zu 20%)] heranzuziehen. Der für die Anwendung der Kleinunternehmergrenze maßgebliche Umsatz beträgt daher 29.000 Euro. Die Kleinunternehmergrenze wurde somit nicht überschritten; die Umsätze aus der Kantine sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 unecht steuerfrei.
3.3.11.4 Option
- Der Verein kann gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 durch eine schriftliche, beim Finanzamt einzureichende Erklärung bis zur Rechtskraft des Bescheides auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 verzichten und damit zu der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes optieren. Diese Erklärung bindet ihn aber mindestens 5 Jahre. Gibt der Unternehmer eine derartige Optionserklärung ab und bezieht er diese ausdrücklich auch auf die Umsätze seiner wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BAO, bringt er damit gleichzeitig zum Ausdruck, dass er die Liebhabereivermutung nach Rz 463 erster Satz nicht anwenden will. Handelt es sich hingegen ausschließlich um Tätigkeiten iSd § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung ist eine Option zur Regelbesteuerung nur möglich, wenn die Liebhabereivermutung widerlegt werden kann (vgl. Rz 465).
3.4 Ermäßigter Umsatzsteuersatz
3.4.1 Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
- Der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994(bis 31.12.2015:§ 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994) gilt für Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 BAO), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Abs. 1 UStG 1994 (Steuerbefreiungen) fallen. Eine Steuerbefreiung (zB gemäß § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 für gemeinnützige Jugendheime, Theater usw., siehe Rz 509) geht somit vor. Optiert jedoch die gemeinnützige Vereinigung, deren Umsätze grundsätzlich unter § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 fallen, zur Steuerpflicht (siehe Rz 510), kann der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994(bis 31.12.2015:§ 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994) zur Anwendung kommen.
3.4.2 Nicht von der Begünstigung umfasste Umsätze
3.4.2.1 Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe
- § 10 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz UStG 1994(bis 31.12.2015:§ 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994) nimmt Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden, ausdrücklich von der Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes für begünstigte Rechtsträger aus.
- Die Erteilung einer bescheidmäßigen Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO bzw. die automatische Ausnahmegenehmigung gemäß § 45a BAO soll nur jene Rechtstellung wiederherstellen, die vor Führung des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes oder des Gewerbebetriebes bestanden hat (siehe Rz 192).
- Daher bewirkt eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45a BAO oder die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch Bescheid gemäß § 44 Abs. 2 BAO nicht etwa, dass der begünstigungsschädliche Geschäftsbetrieb oder der Gewerbebetrieb, für welchen die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994(bis 31.12.2015:§ 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994) zu unterziehen wäre, sondern verhindert lediglich den Wegfall dieser Begünstigung für Leistungen, die der Verein im Rahmen von vermögensverwaltenden Tätigkeiten sowie von unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben erbringt.
3.4.2.2 Vermietungsumsätze, Lieferung von Brennstoffen und Wärme
- Nicht begünstigt sind auch die steuerpflichtigen Lieferungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die Vermietung von Garagen und Abstellplätzen für Fahrzeuge sowie die Lieferung von Brennstoffen aller Art und Wärme.
3.4.2.3 Option nach § 6 Abs. 2 UStG
- Bei Optionen gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 (zB Vermietung eines Büros) kommt der ermäßigte Steuersatz nicht zur Anwendung, sondern der Normalsteuersatz.
3.5 Rechnungsausstellung
- Für Leistungen des nichtunternehmerischen Bereiches dürfen keine Rechnungen ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Wird dennoch ein Steuerbetrag ausgewiesen, so wird diese Steuer auf Grund des § 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldet, ohne dass für den Leistungsempfänger eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit gegeben ist. Vielfach ist es aber zunächst noch ungewiss, ob eine Tätigkeit als nichtunternehmerisch im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 (Liebhaberei) gilt. Werden in einem solchen Fall bis zur endgültigen Klärung der Unternehmereigenschaft Rechnungen mit Steuerausweis ausgestellt, so können diese Rechnungen in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 12 UStG 1994 berichtigt werden, wenn sich nachträglich ergibt, dass Liebhaberei vorliegt. Diese Berichtigung wirkt nicht zurück. Dasselbe gilt, wenn seitens des Finanzamtes nachträglich Liebhaberei festgestellt wird.
3.6 Vorsteuerabzug
3.6.1 Vorsteuerabzug allgemein
- Unter den im § 12 UStG 1994 genannten Voraussetzungen steht einem Verein für den unternehmerischen Bereich der Vorsteuerabzug zu.
3.6.2 Aufteilung der Vorsteuern bei nichtunternehmerischer, aber nicht unternehmensfremder Tätigkeit
3.6.2.1 Allgemeines
- Weist ein Verein neben seinem unternehmerischen Tätigkeitsbereich einen nichtunternehmerischen Tätigkeitsbereich (Erfüllung des Vereinszwecks durch Tätigkeiten – wie die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder -, die keine Lieferungen von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen an die Mitglieder darstellen) auf, ist der Abzug von Vorsteuern aus Aufwendungen für Vorleistungen nur insoweit zulässig, als die Aufwendungen den unternehmerischen Tätigkeiten des Vereines zuzurechnen sind (EuGH 12.02.2009, C-515/07, „Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie“). Der Unternehmer muss daher in einem solchen Fall eine Vorsteueraufteilung analog den Vorschriften des § 12 Abs. 4 bis 6 UStG 1994 vornehmen. Vorsteuern, die weder direkt dem unternehmerischen noch dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet werden können (zB Vorsteuern aus Verwaltungsgemeinkosten), müssen unter Heranziehung eines objektiven und sachgerechten Aufteilungsschlüssels (Investitionsschlüssel, Umsatzschlüssel oder jeder andere sachgerechte Schlüssel) aufgeteilt werden (EuGH 13.03.2008, C-437/06, „Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG“).
3.6.2.2 Ermittlung des Aufteilungsschlüssels
- Die Aufteilung der Vorsteuern, die teilweise dem unternehmerischen und teilweise dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen sind, erfolgt nach dem Verhältnis der Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich (netto ohne USt) zu den Einnahmen aus dem nichtunternehmerischen Bereich. Aus Vereinfachungsgründen können auch alle Vorsteuerbeträge, die sich auf die so genannten Verwaltungsgemeinkosten beziehen (zB die Vorsteuer für die Beschaffung des Büromaterials) einheitlich in den Aufteilungsschlüssel einbezogen werden, auch wenn einzelne dieser Vorsteuerbeträge an sich dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich ausschließlich zuzurechnen wären.
- Zu den Einnahmen gehören alle Zuwendungen, die dem Verein zufließen, insbesondere Einnahmen aus Leistungen, Mitgliedsbeiträgen, Subventionen, Zuschüssen, Spenden usw. Zur Frage, ob steuerbare oder nicht steuerbare Umsätze vorliegen siehe Rz 429 bis Rz 451. Echte Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Förderungen und Zuschüsse, die zur allgemeinen Förderung des Zweckes der Körperschaft gewährt werden und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit stehen (wie dies zB bei einer Subvention im Zusammenhang mit der Errichtung eines Museums der Fall wäre), sind zur Gänze dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen.
3.6.2.3 Vorgangsweise für Voranmeldungszeiträume
- Für die Voranmeldungszeiträume können die Vorsteuerbeträge auch nach den Verhältnissen eines vorangegangenen Veranlagungszeitraumes oder nach den voraussichtlichen Verhältnissen des laufenden Veranlagungszeitraumes aufgeteilt werden. Bei der Veranlagung sind jedoch in jedem Falle die Verhältnisse des in Betracht kommenden Veranlagungszeitraumes zugrunde zu legen.
3.6.2.4 Ausschluss der vereinfachten Vorgangsweise
- Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dieser Methode ist aber dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Die Bestimmung des § 12 Abs. 6 UStG 1994 ist in diesem Zusammenhang anzuwenden.
3.6.2.5 Organschaft
- Ist einem Verein (der Unternehmer ist) eine Organgesellschaft (§ 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994) untergeordnet, so ist diese hinsichtlich der Berechnung der USt und des Vorsteuerabzuges in analoger Anwendung der Regelung des § 12 Abs. 7 UStG 1994 wie ein selbständiges Unternehmen zu behandeln.
3.6.3 Vorsteuerberichtigung bei nichtunternehmerischer, nicht unternehmensfremder Verwendung
Werden dem Unternehmensbereich dienende Gegenstände in Folgejahren dauerhaft oder vorübergehend für den nichtunternehmerischen, nicht unternehmensfremden Bereich (allgemeiner satzungsgemäßer Vereinsbereich) verwendet, ist innerhalb des Vorsteuerberichtigungszeitraums die geltend gemachte Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 10 bis Abs. 13 UStG 1994 zu berichtigen (zum besonderen Fall des Eigenverbrauchs bei Entnahme bzw. vorübergehender Verwendung von Gegenständen, ausgenommen Grundstücke (Gebäude), für nichtunternehmerische, unternehmensfremde Zwecke siehe Rz 452 ff). Dies gilt auch, wenn sich der Anteil der unternehmerischen Nutzung eines von Beginn an für unternehmerische Zwecke angeschafften Gegenstandes erhöht. Bei Grundstücken (Gebäuden) führt auch die Entnahme bzw. vorübergehende Verwendung für nichtunternehmerische, unternehmensfremde Zwecke (zB Nutzungsüberlassung für private Zwecke eines Vereinsfunktionärs) zu einer Vorsteuerberichtigung und nicht zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung (vgl. § 3a Abs. 1a letzter Satz iVm § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994).
Wird ein Gegenstand von Beginn an ausschließlich für Zwecke des nichtunternehmerischen, nicht unternehmensfremden Unternehmensbereiches angeschafft bzw. errichtet und kommt es in den darauffolgenden Jahren zu einer anteiligen oder gänzlichen Nutzung für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze, liegt insoweit eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Sacheinlage vor und ist daher auch keine anteilige Nachholung des Vorsteuerabzuges aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Wege einer positiven Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 möglich. Aus den laufenden Kosten (Betriebskosten, Instandhaltungskosten usw.) steht hingegen bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 ein (anteiliger) Vorsteuerabzug zu.
- Sofern in das Verfahren der Vorsteuerermittlung Vorsteuerbeträge einzubeziehen sind, die durch den Erwerb, die Herstellung oder die Einfuhr einheitlicher Gegenstände angefallen sind (zB durch den Ankauf eines für den unternehmerischen und den nichtunternehmerischen Bereich bestimmten grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigten Kraftwagens), führt die vorübergehende Verwendung (Nutzung) dieser Gegenstände im nichtunternehmerischen Bereich zu keiner Vorsteuerberichtigung. Dafür sind jedoch alle durch die Verwendung oder Nutzung dieses Gegenstandes anfallenden Vorsteuerbeträge in das Aufteilungsverhältnis einzubeziehen. Die Überführung eines solchen Gegenstandes in den nichtunternehmerischen Bereich (Entnahme zur dauernden Verwendung außerhalb des Unternehmens) führt zu einer Vorsteuerberichtigung (zum besonderen Fall des Eigenverbrauchs bei Verwendung für unternehmensfremde Zwecke vgl. EuGH 12.02.2009, Rs C-515/07, VNLTO und Rz 452 ff).
3.7 Übergang der Steuerschuld auf Vereine
Unter den im Gesetz genannten weiteren Voraussetzungen kann es in folgenden Fällen zum Übergang der Steuerschuld auf (gemeinnützige) Vereine als Leistungsempfänger kommen:
- Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen) und bei Werklieferungen durch Unternehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte haben (ausländische Unternehmer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 idF bis zum 31.12.2009).
- Ab 1.1.2010 schließen inländische Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmers, die nicht an der Leistungserbringung beteiligt sind, einen Übergang der Steuerschuld nicht mehr aus (vgl. § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 idF Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009);
- Ab 1.1.2012 sind bei den sonstigen Leistungen neben der entgeltlichen Duldung der Benützung von Bundesstraßen auch die in § 3a Abs. 11a UStG 1994 genannten Leistungen, das sind sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen, wie Messen, Ausstellungen, Konferenzen, Seminare, Konzerte usw. vom Übergang der Steuerschuld ausgenommen (vgl. § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 idF Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011).
- bei Bauleistungen (vgl. § 19 Abs. 1a UStG 1994). Ab 1.1.2011 gilt auch die Reinigung von Bauwerken als Bauleistung (vgl. § 19 Abs. 1a UStG 1994 idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010);
- bei Lieferungen im Sicherungseigentum, im Vorbehaltseigentum sowie bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren (vgl. § 19 Abs. 1b UStG 1994);
- bei Lieferungen von Gas und Strom durch ausländische Unternehmer, wenn sich der Lieferort nach § 3 Abs. 13 oder 14 UStG 1994 bestimmt (vgl. § 19 Abs. 1c UStG 1994). Ab 1.1.2011 geht unter dieser Voraussetzung die Steuerschuld für Lieferungen von Erdgas über allgemeine Verteilungsnetze, Elektrizität, Kälte über Kältenetze und Wärme über Wärmenetze auf den Leistungsempfänger über (vgl. § 19 Abs. 1c UStG 1994 idF Abgabenänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 34/2010);
- bei bestimmten, durch Verordnung festzulegenden Umsätzen iSd § 19 Abs. 1d UStG 1994; das sind derzeit die in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 129/2007 idgF (Schrott-UStV), genannten Umsätze von Abfallstoffen und die in der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV), BGBl. II Nr. 369/2013 idgF, genannten Umsätze;
- ab 1.7.2010 bei der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten iSd Art. 3 der Richtlinie 2003/87/EG und bestimmten anderen Einheiten (vgl. § 19 Abs. 1e UStG 1994 idF Abgabenänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 34/2010);
- ab 1.1.2012 bei der Lieferung bestimmter Mobilfunkgeräte und integrierter Schaltkreise an Unternehmer (vgl. § 19 Abs. 1e lit. b UStG 1994 idF Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011) sowie
- im Rahmen eines Dreiecksgeschäftes iSd Art. 25 UStG 1994, wenn eine juristische Person (zB ein Verein), die Unternehmer ist oder – als Nichtunternehmer – für Zwecke der Umsatzsteuer im Inland erfasst ist, letzter Abnehmer ist (vgl. Art. 25 Abs. 3 lit. b UStG 1994).
- Beim Übergang der Steuerschuld schuldet der Leistungsempfänger für die an ihn ausgeführte Leistung die Umsatzsteuer. Er hat in einem solchen Fall diese Steuerschuld in seine Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Jahreserklärung aufzunehmen, die diesbezüglichen Bemessungsgrundlagen aufzuzeichnen (§ 18 Abs. 2 Z 4 UStG 1994) und die Steuer – sofern nicht ein Anspruch auf Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 besteht – an das Finanzamt abzuführen. Zum Übergang der Steuerschuld kommt es unabhängig davon, ob durch den leistenden Unternehmer die Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt worden ist (vgl. § 11 Abs. 1a UStG 1994) oder ob überhaupt eine Rechnung ausgestellt wurde.
- Für den Vorsteuerabzug ist Voraussetzung, dass die Leistungen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergegangen ist, im Inland für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind. Die übergegangene Steuerschuld, die den nichtunternehmerischen Tätigkeitsbereich des Vereines betrifft, berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug (siehe dazu auch Rz 528).
- Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht ebenfalls unabhängig davon, ob die Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt worden ist (vgl. § 11 Abs. 1a UStG 1994) oder ob überhaupt eine Rechnung ausgestellt wurde.
- Zum Übergang der Steuerschuld auf einen Verein als Leistungsempfänger kann es bei Leistungen eines ausländischen Unternehmers iSd § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 nicht nur dann kommen, wenn der Verein Unternehmer (iSd § 2 UStG 1994) ist, wobei der den Übergang der Steuerschuld auslösende Leistungsbezug auch den nichtunternehmerischen Bereich des Vereines betreffen kann. Vom Übergang der Steuerschuld sind auch ausschließlich nichtunternehmerisch tätige juristische Personen (zB gemeinnützige Vereine) betroffen, die über eine UID verfügen und daher – obwohl Nichtunternehmer – für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind (zB für Zwecke eines innergemeinschaftlichen Erwerbes nach Überschreiten der Erwerbsschwelle).
- Ausschließlich nichtunternehmerisch tätige juristische Personen (zB gemeinnützige Vereine), die über keine UID verfügen, sind hingegen als nichtunternehmerischer Leistungsempfänger zu beurteilen. Diesfalls kann es nicht zum Übergang der Steuerschuld kommen.
- Randzahlen 534e bis 534h: entfallen
3.8 Umsatzsteuervoranmeldung – Veranlagung
3.8.1 Umsatzsteuervoranmeldung, Umsatzsteuervorauszahlung
3.8.1.1 Allgemeines
- Vereine, die unternehmerisch tätig sind oder innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen, haben im Sinne des § 21 UStG 1994 monatliche oder vierteljährliche Voranmeldungen zu legen und die sich allenfalls ergebende Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten.
- Der Verein als Unternehmer oder innergemeinschaftlicher Erwerber hat die Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum, das ist grundsätzlich der Kalendermonat, selbst zu berechnen. Für Vereine, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro (bis 31.12.2010: 30.000 Euro bzw. bis 31.12.2009: 22.000 Euro) nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum. Von der errechneten Umsatzsteuerschuld kann der Verein die Vorsteuer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Abzug bringen. Der Differenzbetrag zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer ist spätestens am 15. des zweitfolgenden Kalendermonats (somit für Jänner bis 15. März, bei Vierteljahreszahlern für das 1. Quartal bis zum 15. Mai usw.) an das Finanzamt zu überweisen.
- Beispiel:
- Ein gemeinnütziger Sportverein, dessen Umsätze im Jahr 01 100.000 Euro (bis 31.12.2010: 30.000 Euro bzw. bis 31.12.2009: 22.000 Euro) überstiegen haben, veranstaltet ein steuerpflichtiges Zeltfest im August des Jahres 02. Die Umsatzsteuer aus den steuerpflichtigen Einnahmen beträgt im August 02 10.000 Euro, die abziehbare Vorsteuer 3.000 Euro. Die Zahllast beträgt somit 7.000 Euro; dieser Betrag ist bis spätestens 15. Oktober (das ist der 15. des auf den Kalendermonat August zweitfolgenden Kalendermonates) an das Finanzamt abzuführen.
3.8.1.2 Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung
- Gemäß § 21 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der VO des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 206/1998 idF BGBl. II Nr. 171/2010, entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 Euro netto (bis 31.12.2010: 100.000 Euro netto) nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt.
- Wurde die genannte Umsatzgrenze hingegen überschritten, besteht seit 2003 die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen. Unternehmer, die ausschließlich gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerbefreite Umsätze tätigen, sind jedoch aus Vereinfachungsgründen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit, sofern sich für einen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.
Beispiel 1:
Ein gemeinnütziger Sportverein, dessen Umsätze im Jahr 01 600.000 Euro betrugen, tätigt im Voranmeldungszeitraum 01/02 Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 in Höhe von 40.000 Euro. Daneben tätigt er keine anderen Umsätze.
Da er nur steuerbefreite Umsätze ausführt, ergibt sich keine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung.
Beispiel 2:
Im Voranmeldungszeitraum 02/02 tätigt derselbe gemeinnützige Sportverein neben seinen Umsätzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 in Höhe von 48.000 Euro auch steuerpflichtige Umsätze (zB Veranstaltung eines steuerpflichtigen Zeltfestes) in Höhe von 3.000 Euro. Da der steuerpflichtige Sportverein nicht ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt und seine Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 Euro überstiegen haben, ist er verpflichtet, für den Voranmeldungszeitraum 02/02 eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.
Beispiel 3:
Im Voranmeldungszeitraum 03/02 erwirbt der Verein ein Sportgerät um 15.000 Euro aus Deutschland. Der Erwerb muss in Österreich versteuert werden. Aus diesem Grund ergibt sich eine Vorauszahlung und der Verein ist verpflichtet, für den Voranmeldungszeitraum 03/02 eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.
- Eine Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung besteht gemäß § 21 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 2 der VO des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 206/1998 idF BGBl. II Nr. 171/2010 auch dann, wenn der Unternehmer vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert wird.
- Ein Grund für die Aufforderung ist gegeben, wenn der Unternehmer
- eine gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 zu leistende Vorauszahlung nicht oder nicht zur Gänze bis zum Fälligkeitstag entrichtet oder
- einen Überschuss in unrichtig errechneter Höhe voranmeldet oder
- die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18 UStG 1994 nicht erfüllt.
- Auch wenn eine Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung nicht besteht, können Überschüsse nur durch Abgabe einer UVA geltend gemacht werden.
- Gemäß § 21 Abs. 1 vierter und fünfter Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der VO des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 512/2006 hat die Übermittlung der Voranmeldungen elektronisch und – entsprechend der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 – über Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen, ausgenommen die elektronische Übermittlung ist dem Unternehmer mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar.
- Von Unzumutbarkeit mangels technischer Voraussetzungen ist nur dann auszugehen, wenn der Unternehmer nicht über einen Internet-Anschluss verfügt. Wird die Voranmeldung durch einen inländischen berufsmäßigen Parteienvertreter eingereicht, so besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung dennoch, wenn dieser Parteienvertreter über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze (siehe UStR 2000 Rz 2751) zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet ist.
- In den Fällen der Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung ist zwingend der amtliche Vordruck U 30 (Druckversion oder die besorgte Internetversion) zu verwenden. Eigendrucke müssen der auf der Homepage des BMF unter Services – Formulare – zur Formulardatenbank (Suchbegriff „U 30“) dargebotenen Internetversion nicht nur inhaltlich, sondern auch bildlich entsprechen.
3.8.1.3 Interne Voranmeldung
- Unternehmer, die für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen (U 30) eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen (interne Voranmeldung) anzufertigen. Die Aufstellung gehört zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1 UStG 1994.
- Bei Unternehmen, die ihre Aufzeichnungen (§ 18 UStG 1994) mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungssysteme führen, sind in diesen Fällen die Ausdrucke der Besteuerungsgrundlagen als amtliche Vordrucke anzuerkennen. Bedingung dafür ist, dass diese Ausdrucke inhaltlich und dem Aufbau nach dem Formular U 30 entsprechen. Es müssen nur die jeweils zutreffenden Angaben ausgedruckt werden.
- Keine Verpflichtung zur Erstellung einer UVA besteht, wenn sich für den Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.
- Randzahl 541: entfällt
3.8.2 Veranlagung
- Vereine werden, insoweit diese unternehmerisch tätig werden oder Steuerschuldner auf Grund des Übergangs der Steuerschuld oder kraft Rechnungslegung werden oder innergemeinschaftliche Erwerbe zu versteuern haben, zur Umsatzsteuer veranlagt. Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Werden die Jahressteuererklärungen elektronisch über FinanzOnline eingebracht, verlängert sich die Frist bis 30. Juni des Folgejahres. Bei Vertretung durch einen Steuerberater (Wirtschaftstreuhänder) oder bei Ansuchen um Fristverlängerung sind längere Fristen möglich. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag bis zu 10% des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden.
3.8.3 Pauschalierungen
Vereine können die Vorsteuern auch pauschal gemäß § 14 UStG 1994 bzw. nach den auf Grund des § 14 UStG ergangenen Verordnungen ermitteln.
- Bei Altmaterialensammlungen und Altmaterialenverwertung (siehe Abschnitt 1.2.8) ist die Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1994 anwendbar. Es bestehen keine Bedenken, wenn als Einkaufspreis im Sinne des § 24 Abs. 4 UStG 1994 der gemeine Wert der gespendeten Textilien pauschal mit 70% des Verkaufspreises angesetzt wird.
3.9 Innergemeinschaftliche Erwerbe
3.9.1 Innergemeinschaftliche Erwerbe – Voraussetzungen
- Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn
- ein Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt und
- der Erwerber Unternehmer oder eine juristische Person (zB ein Verein) ist und
- der Lieferer des Gegenstandes Unternehmer ist und dieser die Lieferung gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Der Lieferer darf nach dem Recht des Mitgliedstaates nicht Kleinunternehmer sein.
- Werden somit von Unternehmern an einen Verein Gegenstände aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach Österreich geliefert, so ist der Verein grundsätzlich (Einschränkungen siehe Abschnitt 3.9.2) zur Abfuhr der Erwerbsteuer in Österreich verpflichtet. Der Lieferer kann unter den Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung die Lieferung steuerfrei belassen. Der Verein muss in diesen Fällen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) beantragen. Als Erwerber ist er aber verpflichtet Erwerbsteuer an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Erwerbsteuer steht jedoch nur zu, wenn der Gegenstand für den steuerpflichtigen Unternehmensbereich angeschafft wurde.
3.9.2 Erwerbsschwelle
3.9.2.1 Unterbleiben der Erwerbsbesteuerung
- Eine Erwerbsbesteuerung im Sinne der Rz 546 unterbleibt, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Erwerbe den Betrag von 11.000 Euro
- im vorangegangenen Jahr nicht überstiegen und
- im laufenden Jahr noch nicht überstiegen hat.
Auf die Anwendung der Erwerbsschwelle kann jedoch gemäß Art. 1 Abs. 5 UStG 1994 durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Finanzamt oder durch Verwendung der UID gegenüber dem Lieferer verzichtet werden. Der Verein kann dadurch zu einer uneingeschränkten Erwerbsbesteuerung optieren, ist daran allerdings für mindestens zwei Kalenderjahre gebunden.
Beispiel 1:
Ein nicht umsatzsteuerpflichtiger gemeinnütziger Sportverein bezieht erstmalig eine Lieferung von Sportgeräten (zur Versorgung der Mitglieder zum Selbstkostenpreis) aus Dänemark (Steuersatz 25%) in Höhe von (a) 10.000 Euro, (b) 25.000 Euro netto. Bisher wurden noch keine innergemeinschaftlichen Erwerbe getätigt.
Im Fall (a) ist die Umsatzsteuer vom Verkäufer in Dänemark in Höhe von 2.500 Euro abzuführen, da die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro (noch) nicht überschritten wurde. Der Verein hat aber die Möglichkeit, auf die Anwendung der Erwerbsschwelle zu verzichten und den Umsatz in Österreich zu versteuern. Der Umsatz wäre dann für den dänischen Verkäufer steuerfrei (österreichische UID-Nummer des Vereins ist erforderlich). In Österreich wäre dann 2.000 Euro an Erwerbsteuer abzuführen. Die Ersparnis für den Sportverein beträgt 500 Euro. Ein Vorsteuerabzug steht allerdings nicht zu.
Im Fall (b) wurde die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro überschritten. Die Besteuerung ist jedenfalls in Österreich vorzunehmen. Der Umsatz ist für den dänischen Verkäufer steuerfrei (österreichische UID-Nummer des Vereins ist erforderlich). Der Verein muss 5.000 Euro Erwerbsteuer an das österreichische Finanzamt abführen.
Beispiel 2:
Ein nicht unternehmerisch tätiger gemeinnütziger Verein kauft im Jahr 01 erstmals Waren um 20.000 Euro netto aus Deutschland ein. Da die Erwerbsschwelle überschritten wird, ist Erwerbssteuer in Höhe von 4.000 Euro in Österreich abzuführen. Der Verein muss eine UID beantragen, damit der deutsche Unternehmer die Lieferung steuerfrei belassen kann. Im Jahr 02 werden keine innergemeinschaftlichen Erwerbe getätigt. Im Jahr 03 kauft der Verein Waren um 3.000 Euro netto aus Frankreich ein.
Da die Erwerbsschwelle weder im laufenden Jahr überschritten wird noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde, bleibt es grundsätzlich bei der Besteuerung in Frankreich. Gibt der Verein allerdings dem Lieferanten seine UID bekannt, liefert dieser steuerfrei nach Österreich. Die Bekanntgabe der UID gilt als Verzicht auf die Erwerbsschwelle, der Verein muss Erwerbssteuer in Höhe von 600 Euro abführen. Der Verzicht bindet den Verein mindestens für zwei Kalenderjahre, wobei die Zweijahresfrist vom Beginn des ersten Kalenderjahres zu berechnen ist, für das der Verzicht gilt.
Bezieht der Verein auch im Jahr 04 Waren aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, hat er die innergemeinschaftlichen Erwerbe zu versteuern, auch wenn sie unter der Erwerbsschwelle liegen.
Im Jahr 05 kann der Verein den Verzicht auf die Erwerbsschwelle widerrufen. Dieser Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.
3.9.2.2 Besonderheiten bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren
Rechtslage bis 31.12.2007
Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Art. 1 Abs. 6 UStG 1994 sind Mineralöle, Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren. Die Erwerbsschwellenregelung findet auf den Erwerb dieser Waren (und auf den Erwerb neuer Fahrzeuge) keine Anwendung. Der innergemeinschaftliche Erwerb solcher Waren ist daher auch von einem Erwerber im Sinne des Abschnitt 3.9.1 zweiter Punkt (zB Verein), dessen Erwerbe unter der Erwerbsschwelle liegen, zu versteuern.
Rechtslage ab 1.1.2008
Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Art. 1 Abs. 6 UStG 1994 sind Alkohol, alkoholische Getränke, Tabakwaren und Energieerzeugnisse, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch über das Erdgasverteilungsnetz geliefertes Gas sowie Elektrizität. Zu den Energieerzeugnissen zählen neben den Mineralölen insbesondere Kohle und Koks. Die Erwerbsschwellenregelung findet auf den Erwerb dieser Waren und auf den Erwerb neuer Fahrzeuge keine Anwendung. Der innergemeinschaftliche Erwerb solcher Waren ist daher auch von einem Schwellenerwerber zu versteuern.
Rechtslage ab 1. Jänner 2011
Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Art. 1 Abs. 6 UStG 1994 sind Alkohol, alkoholische Getränke, Tabakwaren und Energieerzeugnisse, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch über das Erdgasverteilungsnetz oder an ein solches Netz angeschlossenes Netz geliefertes Gas. Zu den Energieerzeugnissen zählen neben den Mineralölen insbesondere Kohle und Koks, nicht jedoch Elektrizität. Die Erwerbsschwellenregelung findet auf den Erwerb dieser Waren und auf den Erwerb neuer Fahrzeuge keine Anwendung. Der innergemeinschaftliche Erwerb solcher Waren ist daher auch von einem Schwellenerwerber zu versteuern.
Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung sind, kommt stets das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung. Das wird bei Privaten durch die Versandhandelsregelung (keine Lieferschwelle), bei Unternehmern und juristischen Personen über die Erwerbsbesteuerung (keine Erwerbsschwelle) erreicht.
Beispiel :
Ein Weinhändler I in Italien versendet 15 Karton Wein per Bahn
a) an einen Privaten in Klagenfurt.
b) an einen Verein in Villach.
ad a) auch wenn I die Lieferschwelle in Österreich nicht überschreitet, liegt der Ort der Lieferung in Österreich.
ad b) I liefert in Italien. Unabhängig davon, ob die innergemeinschaftliche Lieferung in Italien steuerfrei ist, hat der Verein jedenfalls einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich zu versteuern, auch wenn er die Erwerbsschwelle nicht überschritten hat.
3.10 Verweis auf UStR 2000
Für begünstigte Rechtsträger gehen die vorstehend in den VereinsR 2001 getroffenen Regelungen den UStR 2000 vor. Im Übrigen wird auf die UStR 2000 verwiesen