31.6 Verfahren zur Erteilung einer Zuzugsbegünstigung
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Das Verfahren zur Erteilung einer Zuzugsbegünstigung gliedert sich in zwei Stufen:
- Bescheidmäßige Zuerkennung der Zuzugsbegünstigung durch das Finanzamt Österreich (bis 31.12.2020: Bundesminister für Finanzen)
- Berücksichtigung der zuerkannten Zuzugsbegünstigung bei der Veranlagung
31.6.1 Antrag auf Zuerkennung der Zuzugsbegünstigung
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Anträge auf die Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen und die Zuerkennung des Zuzugsfreibetrags sind beim Finanzamt Österreich (bis 31.12.2020: Bundesminister für Finanzen) schriftlich (§ 86a BAO) einzubringen.
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§ 1 Abs. 2 ZBV 2016 sieht vor, dass Erstanträge spätestens sechs Monate nach dem erfolgten Zuzug einzubringen sind. Die Frist gewährleistet, dass die Begünstigung in einem sachlichen Konnex mit dem Zuzug steht und trägt ferner zur Verfahrensbeschleunigung bei (VfGH 23.9.2019, E 1360/2018; E 3721/2018). Maßgeblich ist grundsätzlich das Datum des Poststempels (VwGH 27.11.2000, 2000/17/0165). Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.
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Im Zusammenhang mit geltend gemachten Begünstigungen bestehen erhöhte Mitwirkungspflichten, sodass die amtswegige Ermittlungspflicht zurücktritt. Aus dem Antrag sollte daher hervorgehen, weshalb der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Zuzugsbegünstigung erfüllt (Begründung).
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Jedenfalls zu enthalten hat ein Antrag ein Verzeichnis iSd § 7 Abs. 1 ZBV 2016 (laut Verordnungswortlaut als Beilage zum Antrag) samt den dazugehörigen Unterlagen. Im Verzeichnis sind die geforderten Angaben systematisch und übersichtlich darzustellen. Weiters enthält das Verzeichnis Verweise auf beigelegte Nachweise (Sortierung und Nummerierung bei mehreren Nachweisen erforderlich). Das Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
- Die Glaubhaftmachung, dass der Zuzug gemäß §§ 2, 3 oder 4 ZBV 2016 im öffentlichen Interesse gelegen sein wird,
- allfällige für den vorherigen Punkt erforderliche Belege,
- die Bekanntgabe des Wegzugsstaates,
- die Bekanntgabe des Zuzugszeitpunktes,
- die Bekanntgabe der inländischen Wohnsitze in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt,
- die Bekanntgabe der ausländischen Wohnsitze in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt,
- die Bekanntgabe der Mittelpunkte der Lebensinteressen in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt (zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nur ein Mittelpunkt der Lebensinteressen) und
- für Anträge auf Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen die vollständige Darstellung der Ermittlung des pauschalen Steuersatzes.
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Können zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht alle Unterlagen vorgelegt werden, kann mittels verfahrensleitender Verfügung eine Nachreichfrist gewährt werden. Eine derartige Fristverlängerung ist gemäß § 1 Abs. 2 ZBV 2016 antragsgebunden. Fehlt das Verzeichnis oder ist es unvollständig, ist der Antrag (ggf. nach erfolglosem Verstreichen einer Nachfrist) abzuweisen (sinngemäß dazu UFS 3.7.2013, RV/1902-W/11). Im Rahmen einer Bescheidbeschwerde nachgereichte Unterlagen sind zu berücksichtigen (kein Neuerungsverbot).
31.6.2 Zuzugsbegünstigungsbescheid
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Über die Begünstigung wird bescheidmäßig abgesprochen.
Die Zuzugsbegünstigung wird bescheidmäßig für die gesamte Begünstigungsdauer gewährt. Bei Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen durch Anwendung eines pauschalen Durchschnittssteuersatzes ist auch die Höhe des Durchschnittssteuersatzes iSd § 5 Abs. 1 ZBV 2016 im Bescheidspruch anzuführen.
Die in § 6 ZBV 2016 genannten auflösenden Bedingungen müssen nicht im Bescheidspruch angeführt werden. Der Bescheidadressat soll jedoch an geeigneter Stelle auf die auflösenden Bedingungen hingewiesen werden („obiter dictum“).
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Die Zuerkennung der Zuzugsbegünstigung stellt eine Ermessensentscheidung (§ 20 BAO) dar. Innerhalb des Ermessensspielraumes sollen steueroptimierende Gestaltungsmöglichkeiten (zB Zuzug von Grenzgängern) ausgeschlossen werden. Abweisende Ermessensübung ist gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO zu begründen.
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§ 6 Abs. 3 ZBV 2016 normiert die Umstände, unter denen die Zuzugsbegünstigung vorzeitig endet:
- Die Zuzugsbegünstigung soll gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 ZBV 2016 enden, wenn sich herausstellt, dass der Antragsteller seinen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (§ 119 Abs. 1 BAO) nicht nachgekommen ist und die Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
- Sie endet weiters vorzeitig bei Wegzug oder Beendigung der für die Begünstigung maßgeblichen Tätigkeit (zB Spitzensportler, der nicht mehr international tätig ist). Ein Wechsel der Tätigkeit ist zulässig, solange die Voraussetzungen für eine Zuzugsbegünstigung weiterbestehen (zB Künstlerin, die eine Universitätsprofessur annimmt). Eine unverschuldete Unterbrechung der Tätigkeit (zB nach einem Unfall einer Abfahrtsrennläuferin) muss noch keine Beendigung der Tätigkeit bedeuten. Die Emeritierung eines Universitätsprofessors hat nur dann den Wegfall der Begünstigung zur Folge, wenn er seine Forschungs- und Publikationstätigkeit weitgehend einstellt.
- § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 ZBV 2016 sehen zur Vereinfachung des Verfahrens das Vorliegen des öffentlichen Interesses jedenfalls in bestimmen Fällen vor. Auch in diesen Fällen soll die Zuzugsbegünstigung vorzeitig enden können; dementsprechend sieht § 6 Abs. 3 Z 4 ZBV 2016 als Endigungsgrund den Eintritt wesentlicher dem öffentlichen Interesse widersprechender Gründe vor. In einem wesentlichen Ausmaß schädlich können nur schwerwiegende Gründe (zB schwere Straftaten, nachhaltige Schädigung außenpolitischer Interessen) sein. Sollte dies bereits bei Antragstellung beim Finanzamt Österreich (bis 31.12.2020: Bundesminister für Finanzen) gegeben sein, ist keine Zuzugsbegünstigung zu gewähren.
- § 6 Abs. 3 Z 5 ZBV 2016 verlangt die jährliche Vorlage eines Verzeichnisses (§ 7 Abs. 2 ZBV 2016) im Rahmen der Einkommensteuer- oder Arbeitnehmerveranlagung.
- Schließlich hat der Steuerpflichtige gemäß § 6 Abs. 3 Z 6 ZBV 2016 die Möglichkeit, auf die Anwendung der Begünstigung zu verzichten. Dies wird insbesondere in jenen Fällen von Bedeutung sein, in denen die Zuzugsbegünstigung gegenüber der Regelbesteuerung zu keinem Vorteil führt. Die Ausübung dieser Option erfolgt im Rahmen der jeweiligen Jahresveranlagung; sie kann auch noch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens ausgeübt werden. Maßgeblich ist die objektiv erkennbare Willensäußerung des Steuerpflichtigen.
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Die auflösenden Bedingungen gelten grundsätzlich vom Zeitpunkt des Eintritts des jeweiligen Ereignisses an. Lediglich im Falle der Verweigerung der Vorlage des Verzeichnisses iSd § 7 Abs. 2 ZBV 2016 und bei freiwilliger Beendigung gilt die auflösende Bedingung mit Beginn des betroffenen Jahres.
31.6.3 Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug
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Der Zuzugsfreibetrag kann gemäß § 62 Z 9 EStG 1988 beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
31.6.4 Einkommensteuererklärung
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Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann die Anwendung der Zuzugsbegünstigung geltend gemacht werden. Dazu ist das Formular E1 (Einkommensteuererklärung) zu verwenden. Voraussetzung für eine Zuzugsbegünstigung ist stets, dass ein entsprechender Zuzugsbegünstigungsbescheid des Finanzamtes Österreich (bis 31.12.2020: Bundesministers für Finanzen) vorliegt.
Beispiel:
Frau H ist vor elf Monaten zugezogen. Sie möchte im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Zuzugsbegünstigung zuerkannt haben. Die Zuzugsbegünstigung darf nicht gewährt werden, da kein Zuzugsbegünstigungsbescheid vorliegt. Die Zuerkennung der Zuzugsbegünstigung erfordert einen gesonderten Antrag beim Finanzamt Österreich (bis 31.12.2020: Bundesminister für Finanzen), der innerhalb der 6-Monatsfrist einzubringen ist.
Wird der Zuzugsfreibetrag (§ 103 Abs. 1a EStG 1988) in Anspruch genommen, ist dieser in der Einkommensteuererklärung in der Kennzahl 983 einzutragen. Der Freibetrag ist hier jedenfalls einzutragen, und zwar auch dann, wenn er bereits vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt worden ist. Wird die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen aus einem Zuzug durch Anwendung eines pauschalen Durchschnittssteuersatzes (§ 103 Abs. 1 EStG 1988 iVm mit der Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016) begehrt, ist das dafür vorgesehene Kästchen anzukreuzen. Der Steuervorteil aus der Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen ist als Abzugsposten (Kennzahl 375) geltend zu machen. Seine Höhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der fiktiven Einkommensteuer ohne Zuzugsbegünstigung und der tatsächlichen Einkommensteuer unter Berücksichtigung der zu gewährenden Zuzugsbegünstigung.
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Wird die Zuzugsbegünstigung geltend gemacht, ist gemäß § 6 Abs. 3 Z 5 ZBV 2016 ein Verzeichnis iSd § 7 Abs. 2 ZBV 2016 beim jeweils zuständigen Finanzamt als Beilage zur jährlichen Einkommensteuererklärung vorzulegen. Fehlt das Verzeichnis oder ist es unvollständig, ist der Antrag (ggf. nach erfolglosem Verstreichen einer Nachfrist) abzuweisen (sinngemäß dazu UFS 3.7.2013, RV/1902-W/11). Im Rahmen einer Bescheidbeschwerde nachgereichte Unterlagen sind zu berücksichtigen (kein Neuerungsverbot).
Das dem für die Veranlagung zuständigen Finanzamt vorzulegende Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
- Die Glaubhaftmachung, dass das öffentliche Interesse am Zuzug gemäß §§ 2, 3 oder 4 ZBV 2016 im Veranlagungsjahr vorliegt,
- die Bekanntgabe der ausländischen und inländischen Wohnsitze im jeweiligen Veranlagungszeitraum und
- die Glaubhaftmachung, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen im jeweiligen Veranlagungszeitraum in Österreich war.
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Die Sachverhaltswürdigung obliegt gemäß § 167 Abs. 2 BAO der Abgabenbehörde. Die bloße Behauptung, dass sich der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat, genügt daher zur Glaubhaftmachung nicht.
Wird ein Wohnsitz unterjährig begründet oder aufgegeben, so ist darauf hinzuweisen. Lag der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Veranlagungszeitraum nur zeitweise in Österreich (bei unterjährigem Zu- oder Wegzug), sind Angaben zum Zeitraum erforderlich.
31.6.5 Berücksichtigung beim Einkommensteuerbescheid
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Im jeweiligen Besteuerungsverfahren hat das für die Veranlagung zuständige Finanzamt einer vom Finanzamt Österreich (bis 31.12.2020: Bundesminister für Finanzen) zuerkannten Zuzugsbegünstigung zu entsprechen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen im jeweiligen Veranlagungsjahr vorliegen. Ist das nicht der Fall, ist die Zuzugsbegünstigung vom Finanzamt nicht zu berücksichtigen, ohne dass es dazu einer Änderung des Bescheides des Finanzamtes Österreich (bis 31.12.2020: Bundesminister für Finanzen) nach § 294 BAO bedarf.
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Bei der Beurteilung, ob das öffentliche Interesse am Zuzug weiterhin vorliegt, soll das für die Veranlagung zuständige Finanzamt im Interesse der Rechtssicherheit und der einheitlichen Rechtsauslegung nicht von der dem Zuzugsbegünstigungsbescheid zugrundeliegenden Rechtsauslegung abweichen.
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Das für die Veranlagung zuständige Finanzamt hat gemäß §§ 114 und 115 BAO im eigenen Wirkungsbereich sicherzustellen, dass die Zuzugsbegünstigung nicht ungerechtfertigt gewährt wird und erforderliche Ermittlungen durchgeführt werden. Beispielsweise durch das Setzen individueller Kontrolljahre (IKJ) kann sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der Zuzugsbegünstigung (zB Verzeichnis) jährlich überprüft werden.
31.7 Beiziehung von Sachverständigen
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Für den jeweiligen Anwendungsbereich kann die jeweils zuständige Abgabenbehörde gemäß § 8 ZBV 2016 zur Beurteilung des Vorliegens des öffentlichen Interesses am Zuzug qualifizierte Einrichtungen beiziehen, nämlich
- die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG, Stabsstelle Forschungsprämie) in den Fällen von Wissenschaft und Forschung,
- den für Kunst und Kultur zuständigen Bundesminister in den Fällen der Kunst (Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Abteilung IV/A/2 – Musik und darstellende Kunst) bzw.
- den für Sport zuständigen Bundesminister in den Fällen des Sports (Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Abteilung II/B/4 – Spitzensport, Leistungssport).
Liegt das öffentliche Interesse gemäß § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 ZBV 2016 jedenfalls vor, ist die Beiziehung dieser Institutionen nicht vorgesehen.
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Die Beiziehung dieser Institutionen soll in Zweifelsfällen eine objektive und durch entsprechende Expertise gestützte Entscheidung gewährleisten. Sie unterliegt gemäß § 167 Abs. 2 BAO der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde.
31.8. Übergangsbestimmungen
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Die ZBV 2016 löste mit Wirkung 15.8.2016 die Zuzugsbegünstigungsverordnung, BGBl. II Nr. 102/2005, ab. Für sogenannte „Altfälle“ (Zuzug vor 15.8.2015) gelten gemäß § 10 Abs. 3 ZBV 2016 folgende Besonderheiten:
- Für auf § 2 Abs. 2 Z 3 ZBV 2016 gestützte Zuzüge von Wissenschaftlern und Forschern ist keine Mindestvergütung erforderlich.
- Die Beseitigung der durch den Zuzug eintretenden Mehrbelastungen erfolgt durch Anwendung der im zuletzt ergangen Bescheid gewährten Entlastungsmethode. Der Bescheidspruch darf § 103 EStG 1988 nicht widersprechen; allfällige Fehler (zB pauschaler Steuerbetrag auch für Inlandseinkünfte) sind ggf. zu korrigieren, wobei dem ursprünglichen Spruch im Ergebnis weitestgehend zu entsprechend ist.
- Die Zuzugsbegünstigung endet nach insgesamt (Erst- und Folgeanträge) 20 Jahren.
Ansonsten sind auch bei „Altfällen“ die übrigen Bestimmungen der ZBV 2016 anzuwenden. Die Darstellung der Ermittlung des pauschalen Steuersatzes kann allerdings entfallen. Da die Übergangsbestimmungen die Anwendung der im zuletzt ergangenen Bescheid gewährten Entlastungsmethode vorsehen, erübrigt sich auch eine Mehrbelastungsrechnung.
Bis zum 31.12.2020 ist der Bundesminister für Finanzen für die Zuerkennung der Zuzugsbegünstigung zuständig. Danach geht die Zuständigkeit auf das Finanzamt Österreich über. Nach § 323b Abs. 4 Z 2 BAO führt das Finanzamt Österreich ab 1.1.2021 die offenen Verfahren fort, die am 31.12.2020 noch beim Bundesminister für Finanzen anhängig waren. Abweichend davon bleibt nach § 323b Abs. 4 Z 3 BAO der Bundesminister für Finanzen für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Beschwerdeverfahren betreffend die Zuerkennung von Zuzugsbegünstigungen zuständig, wenn der Bundesminister für Finanzen die Bescheidbeschwerde bereits vor dem 1.1.2021 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hat.