33.1 Forschungsprämie (§ 108c EStG 1988)
33.1.1 Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung
33.1.1.1 Allgemeines
8208
Für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinn des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988, die in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen, kann von bilanzierenden Steuerpflichtigen und Steuerpflichtigen mit vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (somit nicht im Fall einer Pauschalierung) eine Forschungsprämie geltend gemacht werden.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, gilt im Zusammenhang mit der Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung (§ 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988) Folgendes:
- Ein Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) ist Voraussetzung für die Forschungsprämie (§ 108c Abs. 7 und Abs. 8 EStG 1988, siehe dazu Rz 8208j bis Rz 8208q).
- Es besteht die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie zu beantragen (§ 108c Abs. 9 EStG 1988, siehe dazu Rz 8208t bis Rz 8208v).
Ab 1.1.2013 kann
- das Finanzamt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 vorliegen (auch für Wirtschaftsjahre vor 2013), die Forschungsförderungsgesellschaft mbH zur Unterstützung heranziehen sowie
- eine Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO beantragt werden (siehe dazu Rz 8208r, Rz 8208s).
Die Forschungsprämie ist keine steuerpflichtige Betriebseinnahme und führt zu keiner Aufwandskürzung (§ 20 Abs. 2 EStG 1988; § 12 Abs. 2 KStG 1988).
Höhe der Forschungsprämie:
- Die Forschungsprämie beträgt für Wirtschaftsjahre, die 2011 beginnen, 10% der Bemessungsgrundlage.
- Die Forschungsprämie beträgt für Wirtschaftsjahre, die 2016 beginnen, 12% der Bemessungsgrundlage.
- Die Forschungsprämie beträgt für Wirtschaftsjahre, die 2018 beginnen, 14% der Bemessungsgrundlage. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2017/2018 ist die Bemessungsgrundlage linear den Kalendermonaten des Jahres 2017 und 2018 zuzuordnen. Auf den Anteil der Bemessungsgrundlage, der auf das Kalenderjahr 2018 entfällt, ist der Prämiensatz von 14% anzuwenden (§ 124b Z 323 EStG 1988).
Beispiel:
Abweichendes Wirtschaftsjahr 1.4.2017 bis 31.3.2018. Die aus den Forschungsaufwendungen dieses Wirtschaftsjahres abgeleitete Bemessungsgrundlage beträgt 420.000 €. Daraus ergibt sich eine monatliche Bemessungsgrundlage von 35.000 €. Da dem Jahr 2018 drei Kalendermonate des Wirtschaftsjahres zuzuordnen sind, ist auf 105.000 € (3 x 35.000 €) der Prämiensatz von 14% und auf die restlichen 315.000 (9 x 35.000 €) der Prämiensatz von 12% anzuwenden. Die Prämie beträgt daher 52.500 € (das sind 12% von 315.000 € zuzüglich 14% von 105.000 €).
Die lineare Aufteilung der Bemessungsgrundlage ist zwingend; eine davon abweichende Aufteilung ist nicht möglich.
8208a
Zur Geltendmachung der Forschungsprämie ist immer (auch in Fällen des Zusammentreffens von zwei Wirtschaftsjahren in einem Veranlagungszeitraum) ein einziges Formular zu verwenden, in das der Gesamtbetrag an geltend gemachten Prämien einzutragen ist. Da ein Jahresgutachten der FFG stets für ein Wirtschaftsjahr erstellt wird, ist daher in diesem Fall für jedes Wirtschaftsjahr ein (eigenes) Jahresgutachten notwendig.
Im Fall einer Mitunternehmerschaft ist die Forschungsprämie von der Mitunternehmerschaft zu beanspruchen (nicht von den einzelnen Gesellschaftern).
- Rechtslage für Prämien, die Kalenderjahre vor 2022 betreffen oder Prämien, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und bis zum 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden:
- Die Prämie kann erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres – unabhängig von der Anforderung eines Jahresgutachtens bei der FFG (siehe dazu Rz 8208k) – geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides. Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellte Prämienanträge sind zurückzuweisen.
Es bestehen keine Bedenken, eine Prämie trotz verspäteter Geltendmachung zu berücksichtigen, wenn für das Finanzamt unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Prämie rechtzeitig in Anspruch genommen werden sollte (zB aus den Beilagen zur Steuererklärung, ausgefülltes Ankreuzkästchen für Prämien in FinanzOnline).
- Rechtslage für Prämien, die Kalenderjahre ab 2023 betreffen oder Prämien, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden:
- Die Prämien können jeweils für ein Kalenderjahr beantragt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Prämie für das Kalenderjahr ist aus den Forschungsaufwendungen(-ausgaben) aus dem/den Wirtschaftsjahr(en) zu ermitteln, das/die in dem Kalenderjahr endet/enden. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres und endet vier Jahre nach dem Beginn.
Beispiel:
Das abweichende Wirtschaftsjahr 2022/2023 beginnt am 1.7.2022 und endet am 30.6.2023. Am 1.7.2023 beginnt das abweichende Wirtschaftsjahr 2023/2024, das am 30.6.2024 endet.
- Die Forschungsprämie für das Kalenderjahr 2023 erfasst die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen des abweichenden Wirtschaftsjahres 2022/2023.
- Die Forschungsprämie für das Kalenderjahr 2024 erfasst die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen des abweichenden Wirtschaftsjahres 2023/2024.
Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, dem die in der Bemessungsgrundlage erfassten Aufwendungen (Ausgaben) und Kosten zuzuordnen sind. Endet in dem Kalenderjahr ein weiteres Wirtschaftsjahr, beginnt der Fristenlauf mit dem Ablauf des zweiten Wirtschaftsjahres.
Die Frist endet stets vier Jahre nach dem Beginn. Entsprechend § 108 Abs. 2 BAO endet die Frist daher bei einem Regelwirtschaftsjahr mit Ablauf des vierten Kalenderjahres, bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Ablauf von vier Jahren, bemessen vom jeweiligen Bilanzstichtag. Maßnahmen, die die Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Einkünftefeststellung betreffen, haben auf den Fristenlauf keine Auswirkung. Nachträgliche Änderungen in Bezug auf die zuerkannte Prämie sind nach Maßgabe des § 108c Abs. 4 EStG 1988 im Rahmen der Bescheiderlassung gemäß § 201 BAO zu beurteilen.
Fortsetzung des Beispiels:
Das abweichende Wirtschaftsjahr 2022/2023 beginnt am 1.7.2022 und endet am 30.6.2023. Am 1.7.2023 beginnt das abweichende Wirtschaftsjahr 2023/2024, das am 30.6.2024 endet.
- Die Antragsfrist für die Forschungsprämie für das Jahr 2023 beginnt am 1.7.2023 und endet am 30.6.2027.
- Die Antragsfrist für die Forschungsprämie für das Jahr 2024 beginnt am 1.7.2024 und endet am 30.6.2028.
Die Antragstellung hat ausschließlich elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Die Anforderung des Jahresgutachtens bei der FFG stellt keine Antragstellung gegenüber dem Finanzamt dar.
8208b
Die Prämie wird – ohne Bescheiderlassung – auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben, wenn dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird.
Im Hinblick darauf, dass eine antragsgemäße Prämiengutschrift keine Abgabenfestsetzung darstellt, unterliegt eine solche nicht der Anspruchsverzinsung nach § 205 BAO.
Da der (negative) Abgabenanspruch (§ 4 Abs. 1 BAO) bei Beantragung einer Forschungsprämie erst mit ihrer Geltendmachung entsteht, beginnt auch die reguläre Verjährungsfrist von fünf Jahren für eine (teilweise) Rückforderung der Forschungsprämie mittels berichtigender Festsetzung (§ 201 BAO) gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Forschungsprämie geltend gemacht wurde (VwGH 25.6.2020, Ro 2020/15/0009).
8208c
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt keinen Grund dar, eine Forschungsprämie nicht (mehr) in Anspruch nehmen zu können. Für die Ermittlung der Höhe einer Forschungsprämie sind im Fall einer Insolvenz die bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen einzubeziehen. Aus einer Sanierungsquote alleine folgt noch keine Verminderung des Anspruches auf eine Forschungsprämie. Kommt es jedoch infolge der Insolvenz zu einer Verringerung bemessungsgrundlagenrelevanter Aufwendungen, sind für die Ermittlung der Höhe einer Forschungsprämie nur die im Ergebnis selbst getragenen Aufwendungen maßgeblich. Kommt es im Jahr der Geltendmachung der Forschungsprämie zu einem gewinnwirksamen Schuldnachlass und betrifft dieser bemessungsgrundlagenrelevante Aufwendungen (Investitionen), ist dieser zu berücksichtigen. Der Wegfall einer Verbindlichkeit, die dazu dient, bemessungsgrundlagenrelevante Aufwendungen (Investitionen) zu finanzieren, ist hingegen unbeachtlich. Der Schuldnachlass stellt ein nachträgliches Ereignis iSd § 295a BAO dar, das eine Bescheidänderung ermöglicht. Im Rahmen des § 201 Abs. 3 BAO kann eine Prämiengutschrift nachträglich korrigiert werden.
8208d
Die Forschungsprämie steht für Aufwendungen und Ausgaben zu, die im Zusammenhang mit einer Forschung oder experimentellen Entwicklung anfallen, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten (vgl. § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 sowie die dazu ergangene Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012, die im Anhang I Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen enthält). Ob die gesetzlichen Voraussetzungen (dem Grunde nach) vorliegen, ist erstmalig für Wirtschaftsjahre, die 2012 beginnen, auf Grundlage eines Gutachtens der FFG zu beurteilen (siehe dazu Rz 8208j ff). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.
8208da
Das Frascati Manual der OECD in der jeweils gültigen Fassung ist Grundlage der Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen der Verordnung und ergänzend zu diesen heranzuziehen (VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0060).
Die Forschungsprämienverordnung nennt das Erfordernis der „Schließung einer Wissenslücke“ nicht. Sie definiert Forschung und experimentelle Entwicklung aber als schöpferische Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu erweitern sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Essentiell ist somit, dass die Tätigkeit etwas „Neues“ hervorbringt und den bisherigen Wissenstand in dem erforschten Fachgebiet erweitert. Nichts anderes als diesen Neuheitsaspekt spricht auch die Wortfolge „the resolution of scientific and/or technological uncertainty, i.e. when the solution to a problem is not readily apparent to someone familiar with the basic stock of common knowledge and techniques for the area concerned“ in Tz 84 des Frascati Manuals an (VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0060).
Jede Forschungstätigkeit, durch die neue wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden sollen, setzt zweifellos eine zu beantwortende Fragestellung („scientific and/or technological uncertainty“) voraus. Aus Tz 84 des Frascati Manuals geht jedoch nicht hervor, dass eine „für jeden Fachkundigen offensichtlich erkennbare Wissenslücke“ vorliegen müsse. Es darf bloß die Lösung, mit der eine bisher bestehende Wissenslücke geschlossen werden soll, für einen Fachmann nicht offensichtlich sein („the solution to a problem is not readily apparent to someone familiar with the basic stock of common knowledge and techniques for the area concerned“). Die durch die Forschungstätigkeit erarbeitete oder zumindest angestrebte Lösung muss insofern über den bisherigen Wissensstand hinausgehen, als dass sie sich nicht als für einen Fachmann offensichtliche Lösung der zur erforschenden Fragestellung anbietet. Durch das Abgrenzungskriterium der Lösung einer wissenschaftlichen Unsicherheit wird keine über die Vorgaben des § 108c EStG 1988 und der Forschungsprämienverordnung hinausgehende zusätzliche Voraussetzung für die Zuerkennung der Forschungsprämie geschaffen. Es wird lediglich das Erfordernis der „Neuheit“ der Forschungstätigkeit dahingehend konkretisiert, dass die Dokumentation im Rahmen des bisherigen Wissensstandes offensichtlicher Lösungen keine Forschung iSd § 108c EStG 1988 ist VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0060).
Im Rahmen der pharmazeutischen Forschung ist gemäß § 2a Arzneimittelgesetz (AMG) ein „Sponsor“ jede physische oder juristische Person, die die Verantwortung für die Planung, die Einleitung, die Betreuung und die Finanzierung einer klinischen Prüfung übernimmt. Dem Sponsor obliegt die Aufgabe der Lösung einer wissenschaftlichen und/oder technischen Unsicherheit. Er verfolgt das Ziel, den Stand des Wissens zu vermehren. Die Tätigkeit des Prüfers, der für die Durchführung der klinischen Studie in einem Prüfzentrum verantwortlich ist, stellt eine Dienstleistung unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden dar. Die Eigenbetrieblichkeit der Forschung liegt daher beim Sponsor und nicht beim Prüfer (vgl. BFG 11.2.2020, RV/6100130/2016).
8208e
Zur Geltendmachung einer Forschungsprämie bei Forschung im Rahmen des Forschungsprogrammes eines COMET-Kompetenzzentrums („K-Bereich“) von einem Unternehmenspartner „In-kind“ erbrachten Leistungen gilt Folgendes:
Im Rahmen des COMET-Programmes werden durch die öffentliche Hand geförderte Forschungstätigkeiten von eigenen Rechtsträgern, den COMET-Kompetenzzentren, und von Unternehmen und Forschungseinrichtungen im Rahmen eines gemeinsam definierten Programmes durchgeführt. Die Unternehmenspartner erfüllen ihre Beitragsverpflichtungen mit Geldleistungen und/oder Sach- oder Dienstleistungen; letztere werden als so genannte „In-kind-Leistungen“ bezeichnet. Diese Sachleistungen können Forschungsleistungen, aber auch andere Leistungen (Nichtforschungsleistungen) sein.
Für die Berücksichtigung von Sach-/Dienstleistungen (In-kind-Leistungen) eines Unternehmenspartners in Bezug auf die Forschungsprämie gilt:
1.Im Rahmen der Erbringung von In-kind-Leistungen liegt (ungeachtet der Verrechnung der Leistungen zwischen dem COMET-Zentrum und dem Unternehmenspartner) keine Auftragsforschung vor.
2.In-kind-Leistungen, die in einer dem Grunde nach prämienbegünstigten Forschungsleistung des Unternehmenspartners bestehen oder Teil von dessen eigenbetrieblicher Forschung sind: Es bestehen im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungsökonomie keine Bedenken, wenn die Zuordnung der entsprechenden Forschungsaufwendungen sachgerecht auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kompetenzzentrum und dem Unternehmenspartner vorgenommen wird. Dabei muss jedenfalls ausgeschlossen werden, dass derselbe Aufwand sowohl beim Kompetenzzentrum als auch beim Unternehmenspartner in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie einbezogen wird. Derartige Vereinbarungen können zu Beginn oder während einer laufenden Kooperation getroffen werden.
Beispiel:
Die A-GmbH ist Unternehmenspartner des B-Kompetenzzentrums. Bei diesem wird im „K-Bereich“ mit Personal und Infrastruktur des Kompetenzzentrums das Forschungsprojekt X durchgeführt. Die A-GmbH erbringt dabei eigenbetriebliche Forschungsleistungen, die als „In-kind“-Beitrag auf die Finanzierungsleistung des Unternehmenspartners angerechnet werden und dem Kompetenzzentrum zur Verfügung gestellt werden.
a) Es wird vereinbart, dass die In-kind-Leistungen des Unternehmenspartners beim Kompetenzzentrum bemessungsgrundlagenrelevant für die Prämie sein sollen. Die sachgerecht verrechneten Leistungen sind daher für die Prämienbemessung beim Kompetenzzentrum zu berücksichtigen.
b) Es wird vereinbart, dass die In-kind-Leistungen des Unternehmenspartners bei diesem bemessungsgrundlagenrelevant für die Prämie sein sollen. Die sachgerecht verrechneten Leistungen sind daher für die Prämienbemessung beim Unternehmenspartner zu berücksichtigen.
3.In-kind-Leistungen des Unternehmenspartners, die in einer nicht prämienbegünstigten Supportleistung für eine prämienbegünstigte Forschungstätigkeit (Eigenforschung) des Kompetenzzentrums bestehen: Derartige Leistungen sind (nur) beim Kompetenzzentrum in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie einzubeziehen.
Beispiel:
Die C-GmbH schafft ein Messgerät an, das sie zu 70% im Rahmen eigenbetrieblicher prämienbegünstigter Forschung einsetzt; im Umfang von 30% wird das Gerät dem D-Kompetenzzentrum überlassen, wodurch die C-GmbH ihre Beitragsverpflichtung „In-kind“ gegenüber dem Kompetenzzentrum erfüllt. Die Anschaffungskosten sind im Umfang von 70% bei Bemessung der eigenbetrieblichen Forschungsprämie der C-GmbH zu berücksichtigen. Die für die Zurverfügungstellung des Messgerätes dem Kompetenzzentrum (im Wege der internen Leistungsabrechnung) verrechneten Aufwendungen sind bei Bemessung der eigenbetrieblichen Forschungsprämie des Kompetenzzentrums zu berücksichtigen.
Werden nicht prämienbegünstigte Supportleistungen in Verbindung mit einer prämienbegünstigten Leistung erbracht, können diese im Rahmen einer sachgerechten Vereinbarung im Sinne der Z 2 gemeinsam mit der prämienbegünstigten Leistung zugeordnet werden.
Beispiel:
Die In-kind-Leistung besteht in der stundenweisen Zurverfügungstellung von drei Forschern und jener Laboreinrichtung, die diese Forscher außerhalb der Erbringung der In-kind-Leistung unternehmensintern auch für andere F&E-Tätigkeiten nutzen. Gemäß obigem Punkt 2 kann die In-Kind-Leistung in Bezug auf die Personalkosten der Forscher vereinbarungsgemäß dem Unternehmenspartner zugeordnet werden. In diesem Fall können vereinbarungsgemäß auch die Aufwendungen für die Laboreinrichtung in die Bemessungsgrundlage beim Unternehmenspartner einbezogen werden.
Zur Geltendmachung einer Forschungsprämie eines ordentlichen Mitglieds der Christian Doppler Forschungsgesellschaft gilt Folgendes:
Der Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen Mitglieds zur Christian Doppler Forschungsgesellschaft ist als Aufwand für den Zugang zu wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen (Anhang I, Punkt B, Z 16 der Forschungsprämienverordnung) Teil der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung.
8208f
Zur Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie gehören gemäß Anhang II der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012 idF BGBl. II Nr. 302/2022:
1.Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeiträge und -zuschläge und sonstige Personalaufwendungen (zB freiwillige Sozialleistungen). Darunter fallen auch Vergütungen, die beim Empfänger zu betrieblichen Einkünften führen (zB bei einem im Werkvertrag beschäftigten Forscher). Für Beschäftigte, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, werden nur die der Arbeitsleistung für Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechenden Anteile an diesen Aufwendungen (Ausgaben) herangezogen.
2.Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig (siehe dazu Rz 8208i) Forschung und experimenteller Entwicklung dienen.
3.Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind (siehe dazu Rz 8208fa)
4.Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind (zB Kosten des Lohnbüros, soweit sie auf Forschungspersonal entfallen, anteilige Verwaltungskosten, nicht jedoch Vertriebskosten, siehe auch Rz 8208g).
5.Für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Betrag von 45 Euro für jede im Wirtschaftsjahr geleistete Tätigkeitsstunde in begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung, maximal jedoch 77.400 Euro für jede Person pro Wirtschaftsjahr (fiktiver Unternehmerlohn). Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit auf Grundlage von Zeitaufzeichnungen mit aussagekräftiger Beschreibung nachgewiesen wird (gilt erstmalig für Prämien, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden, siehe dazu Rz 8208ia).
Davon sind steuerfreie Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 4 EStG 1988) abzuziehen. Die Kürzung hat zu erfolgen, wenn die steuerfreie Zuwendung mit einem in der Bemessungsgrundlage erfassten Aufwand gemäß § 1 Abs. 2 der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012 idF BGBl. II Nr. 302/2022, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang steht (§ 1 Abs. 2 der Verordnung). Aus welchen Gründen die Steuerfreiheit eingeräumt wird, ist für die Kürzung unerheblich; dementsprechend kürzt auch eine nicht forschungsspezifische steuerfreie Zuwendung, wie die Investitionsprämie, die Bemessungsgrundlage. Die Investitionsprämie gemäß Investitionsprämiengesetz, BGBl. I Nr. 88/2020, ist gemäß § 124b Z 365 EStG 1988 keine Betriebseinnahme, somit steuerfrei. Es liegt daher eine steuerfreie Zuwendung aus öffentlichen Mitteln vor und die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie ist um die Investitionsprämie zu kürzen (Anhang II der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012 idF BGBl. II Nr. 302/2022). Da die Forschungsprämie eine von der Einkommen-/Körperschaftsteuer losgelöste eigenständige (Selbstbemessungs)Abgabe ist (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0108), ändert daran auch der Umstand nichts, dass die Investitionsprämie für Zwecke der Ertragsteuern zu keiner Aufwandskürzung führt, weil im Rahmen der Gewinnermittlung § 6 Z 10, § 20 Abs. 2 EStG 1988 sowie § 12 Abs. 2 KStG 1988 auf sie nicht anwendbar sind.
Zu den Auswirkungen des (gemäß § 124b Z 348 lit. c EStG 1988 steuerfreien) Verlustersatzes auf die Forschungsprämie siehe Rz 8209g.
Nachträgliche Änderungen hinsichtlich der Höhe steuerfreier Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln stellen ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO in Bezug auf die Prämiengewährung dar. Eine ohne Bescheiderlassung gutgeschriebene Prämie ist in Anwendung des § 201 Abs. 3 Z 3 BAO bzw. ein erlassener Prämienbescheid gemäß § 295a BAO zu ändern.
Aufwendungen, die im Rahmen der Auftragsforschung weiterverrechnet wurden und von einer Mitteilung gemäß § 108c Abs. 2 Z 2 vorletzter Teilstrich EStG 1988 erfasst sind, kürzen ebenfalls die Bemessungsgrundlage. Mit Forschungsaufwendungen in Zusammenhang stehende Erlöse (zB aus dem Verkauf eines End- oder Abfallproduktes aus dem Forschungsprozess) kürzen die Bemessungsgrundlage nicht.
Nicht zur Bemessungsgrundlage zählen Aufwendungen für Waren, die nach Start der Serienproduktion, aber vor Erreichen der Großserienproduktion von den Kunden als mangelhaft reklamiert oder bereits vor deren Lieferung an den Kunden als mangelhaft erkannt und aussortiert wurden (sog. „Ausfallwerte“). Das Vorliegen eines hohen Prozentsatzes an mangelhafter Ware kann Anlass sein, durch weitere Forschungsarbeit wesentlich verbesserte Materialien, Produkte oder Verfahren hervorzubringen, wie es der Definition der „Experimentellen Entwicklung“ entspricht. Die Waren selbst stellen aber keinen Aufwand dar, der zum Zwecke der Forschung getätigt wird, sondern Aufwand für Waren, die zum Verkauf produziert wurden (VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0012 und Ra 2016/15/0045).
Zahlungen auf Grundlage eines Kostenumlagevertrages für Forschungs- und Entwicklungsleistungen sind nicht in die Bemessungsgrundlage für die eigenbetriebliche Forschung einzubeziehen, wenn das zahlende Unternehmen selbst nicht forscht (VwGH 25.6.2020, Ro 2020/15/0009).
8208fa
Für „Finanzierungsaufwendungen“ gilt:
Der Begriff umfasst dem Grunde nach sowohl Aufwendungen aus einer Fremdfinanzierung als auch solche aus einer Eigenkapitalerhöhung. Dabei ist allerdings zu beachten, dass in die Bemessungsgrundlage für die Prämie nur Ausgaben/Aufwendungen/Kosten eingehen, die auch steuerlich abzugsfähig sind (vgl. VwGH 22.10.2002, 2002/14/0030 zum Forschungsfreibetrag). Gesellschafterzuschüsse sind gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1988 steuerneutral, damit zusammenhängende Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 nicht abzugsfähig. Kosten iZm derartigen Zuschüssen gehen daher jedenfalls nicht in die Bemessungsgrundlage ein.
Emissionskosten bei einer Kapitalerhöhung und die (mit 2016 ausgelaufene) Gesellschaftsteuer stellen abzugsfähige Aufwendungen dar. Gleiches gilt für Aufwendungen, die aus Anlass der Aufnahme von atypisch stillen Gesellschaftern entstehen (zB Kosten für Werbung/Prospekte für die Gewinnung von atypisch stillen Gesellschaftern). Da der Begriff „Finanzierungsaufwendungen“ auch Aufwendungen aus Anlass einer Eigenkapitalerhöhung umfasst, gehen derartige Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage ein, soweit sie abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen und der F&E zuzuordnen sind.
Bei Wandelanleihen ist der Zusammenhang des aus der Wandlung resultierenden „Aufwands“ zu weitgehend, um ihn unter den Begriff „Finanzierungsaufwendungen“ zu subsumieren. Die Wandlung selbst ist nicht mehr Ausfluss der Finanzierung, Verluste aus der Wandlung sind daher kein „Finanzierungsaufwand“. Gleiches gilt in dem Zusammenhang für Call-Optionen.
Ist eine langfristige unverzinsliche oder nicht marktüblich verzinste Verbindlichkeit abzuzinsen (Rz 2446 und Rz 3309c), ist der daraus zu berücksichtigende Aufwand auch im Rahmen der Bemessung der Forschungsprämie zu berücksichtigen, wenn die Verbindlichkeit der Forschung zuzuordnen ist.
8208fb
Die Kürzung um steuerfreie Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 4 EStG 1988) hat stets projektbezogen bzw. gegebenenfalls auf nicht projekt- oder schwerpunktbezogenen FuE-Aktivitäten zu erfolgen. Eine Kürzung von (projektfremden) Aufwendungen, die von der steuerfreien Zuwendung gar nicht betroffen sind, hat zu unterbleiben. Dementsprechend sind nicht projektspezifische Aufwendungen, die vor dem Anfallen von Projektaufwendungen anfallen, nicht zu kürzen.
Fassung bis zur Veranlagung 2020:
Ist in einem Wirtschaftsjahr der Betrag der ausbezahlten oder verbindlich zugesagten Subvention höher als die angefallenen Forschungsaufwendungen, ist die Subvention nach Maßgabe des tatsächlichen Forschungsaufwandes abzuziehen. Der Überhang ist als steuerfreier Betrag zu behandeln und im nächsten Wirtschaftsjahr gegen die dann anfallenden Forschungsaufwendungen zu verrechnen.
Beispiel:
Eine Forschungssubvention in Höhe von 210 wird im ersten Jahr zur Gänze ausbezahlt. Der Forschungsaufwand insgesamt beträgt 250, wovon im ersten Jahr 130, im zweiten Jahr 50 und im dritten Jahr 70 anfallen. Die Subvention ist nach Maßgabe des tatsächlich getätigten Aufwandes zu verteilen.
Jahr | 1 | 2 | 3 |
Tatsächlicher Forschungsaufwand | 130 | 50 | 70 |
Subventionsverbrauch | 130 | 50 | 30 |
Bemessungsgrundlage Forschungsprämie | 0 | 0 | 40 |
Fassung ab Veranlagung 2021:
Die Kürzung ist davon unabhängig, wann die Subvention tatsächlich fließt; maßgebend ist der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Subvention und Aufwand.
Ist eine konkrete Zuordnung von Subvention und spezifischem Aufwand nicht gegeben, das heißt betrifft die Subvention den anfallenden Forschungsaufwand in seiner Gesamtheit, hat bei Bilanzierern die Kürzung nach Maßgabe des Projektfortschrittes entsprechend einem passiven Rechnungsabgrenzungsposten (bzw. einer Anzahlung) zu erfolgen.
Beispiel:
Eine Forschungssubvention in Höhe von 210 betrifft das gesamte Projekt und wird im ersten Jahr zur Gänze ausbezahlt. Der Forschungsaufwand beträgt insgesamt 250, wovon im ersten Jahr 130, im zweiten Jahr 50 und im dritten Jahr 70 anfallen.
Jahr | Forschungsaufwand | Anteil am Gesamtaufwand (%) | Kürzungsbetrag | Zu berücksichtigender Forschungsaufwand |
1 | 130 | 52 | 109,21) | 20,8 |
2 | 50 | 20 | 42 | 8 |
3 | 70 | 28 | 58,8 | 11,2 |
Gesamt | 250 | 100 | 210 | 402) |
1) 109,2=52% der Gesamtsubvention von 210
2) 40 = 250 -210
Betrifft die Subvention nur einen Teil der einem Projekt zurechenbaren Aufwendungen, sind von der Kürzung nur die geförderten Projektteile betroffen.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt für die Kürzung das zum Bilanzierer Gesagte. Aus Vereinfachungsgründen kann eine Kürzung nach Maßgabe des Subventionszuflusses erfolgen, wenn dabei sichergestellt ist, dass die Projektaufwendungen in Summe richtig gekürzt werden.
Beispiel:
Der Forschungsaufwand beträgt jährlich 100 und insgesamt 400. Eine Forschungssubvention in Höhe von 200 wird im zweiten Jahr in Höhe von 150 und im vierten Jahr in Höhe von 50 ausbezahlt.
Jahr | Forschungsaufwand | Ausbezahlte Subvention | Kürzungsbetrag | Zu berücksichtigender Forschungsaufwand |
1 | 100 | – | – | 100 |
2 | 100 | 150 | 100 | 0 |
3 | 100 | – | 501) | 50 |
4 | 100 | 50 | 50 | 50 |
Gesamt | 400 | 200 | 200 | 200 |
1) Kürzungsüberhang aus dem Jahr 2
8208g
Unter Gemeinkosten sind der allgemeinen kostenrechtlichen Definition folgend jene Kosten zu verstehen, die entweder nicht direkt einem Kostenträger (zB einem Forschungsprojekt) oder einer Kostenstelle (zB der F&E-Abteilung) zugeordnet werden können (zB Energie oder Telekommunikation). Diese Kostenarten werden durch Aufschlüsselung anteilig einem Kostenträger bzw. einer Kostenstelle zugerechnet. Gemeinkosten sind gegebenenfalls zu schätzen, wenn Projekte dem Grunde nach als F&E anerkannt werden, wofür das Verhältnis der diesen Projekten zugeordneten Personalkosten zu den gesamten Personalkosten (eines Bereichs) Ansatzpunkte bieten kann (VwGH 30.1.2014, 2011/15/0156).
Im weiteren Sinn fallen unter den Begriff Gemeinkosten auch die Kosten jener Hilfskostenstellen (Gemeinkostenstellen) eines Unternehmens, die dem Gesamtunternehmen dienen, zB Verwaltungskostenstellen (wie etwa Lohnbüro, Geschäftsführung, Betriebsbibliothek, Hausreparaturdienst). Die Kostenstellenkosten dieser Hilfskostenstellen sind insoweit Gemeinkosten der F&E, als sie sachgerecht den F&E-Hauptkostenstellen des Unternehmens oder den F&E-Kostenträgern (Forschungsprojekte bzw. Forschungsschwerpunkte) zugerechnet werden.
Der F&E zuzuordnende Gemeinkosten sind daher – ohne Beschränkung auf einzelne Kostenarten – alle der F&E durch sachgerechte Ermittlung und Aufschlüsselung zurechenbaren indirekten Kosten, sofern
- die Kosten dem buchhalterischen Aufwand betragsmäßig entsprechen,
- die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Kosten (unter Berücksichtigung von zB § 20 EStG 1988) gegeben ist und
- keine Vertriebskosten (zB Kosten für Werbung oder anteilige Kosten der Vertriebskostenstelle) vorliegen.
Beispiel:
In einem F&E betreibenden Unternehmen werden Fremdmittel zur Finanzierung eines F&E-Projektes, zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses und für einen Beteiligungserwerb (ausländische Vertriebstochter) aufgenommen.
Die Finanzierungskosten für das F&E-Projekt sind unmittelbar der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzurechnen und damit Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie. Die Kosten des allgemeinen Betriebskredites zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses können anteilig als Gemeinkosten der F&E zugerechnet werden. Die Finanzierungskosten im Zusammenhang mit einem Beteiligungserwerb können hingegen ungeachtet ihrer kostenrechnerischen Behandlung im Unternehmen nicht als Gemeinkosten anteilig der Forschung und experimentellen Entwicklung zugerechnet werden, weil sie als Vertriebskosten von der Berücksichtigung ausgeschlossen sind.
Da unmittelbare Investitionen in F&E direkt in die Bemessungsgrundlage eingehen (vgl. Rz 8208i) kommt bei abnutzbaren Anlagegütern, die unmittelbar der F&E dienen, die Berücksichtigung einer AfA nicht in Betracht (keine Doppelberücksichtigung der Investitionskosten). Die Berücksichtigung der AfA in der Bemessungsgrundlage kann somit nur im Rahmen der verursachungsgerechten Zuordnung von Gemeinkosten erfolgen. Im Rahmen der Berücksichtigung von Gemeinkosten ist eine AfA – im Gegensatz zu einer solchen von unmittelbaren Investitionen – nicht von der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie ausgeschlossen, weil hier eine doppelte Berücksichtigung in der Bemessungsgrundlage nicht besteht.
Es bedarf im Hinblick auf diesen Unterschied einer klaren Abgrenzung von
- unmittelbar der F&E dienenden Investitionen, bei denen die Berücksichtigung einer AfA nicht zulässig ist, und
- nicht unmittelbar der F&E dienenden Investitionen, bei denen eine AfA-Tangente in den Gemeinkosten berücksichtigt werden kann.
Beispiel:
1.In einem F&E betreibenden Unternehmen wird ein Gebäude gekauft, in dem eine werkseigene Kantine eingerichtet wird, in dem ausschließlich betriebseigenes Personal, dh. auch Forschungspersonal, verpflegt wird. Die Investitionskosten betragen 200.000 €.
Da die Gebäudeinvestition nicht unmittelbar der F&E zu dienen bestimmt ist, sind die Investitionskosten selbst nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage. Die Gebäude-AfA für die Kantine ist jedoch als Gemeinkosten insoweit Bestandteil der Bemessungsgrundlage, als sie verursachungsgerecht der F&E anteilig zugerechnet wird.
2.In einem F&E betreibenden Unternehmen wird ein Gebäude gekauft, in dem ein unmittelbar der Forschung dienendes Labor (40% der Nutzfläche) und die werkseigene Kantine (60% der Nutzfläche) untergebracht sind. Während die Anschaffungskosten hinsichtlich des auf das Labor entfallenden Anteils unmittelbar Bestandteil der Bemessungsgrundlage sind, erfolgt hinsichtlich der Kantine eine Berücksichtigung der AfA im Rahmen der verursachungsgerechten Zuordnung der Gemeinkosten.
8208h
Werden Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte außer Haus vergeben (Auftragsforschung), gilt Folgendes:
- Handelt es sich bei der in Auftrag gegebenen Forschung (Entwicklung) um eine solche im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988, können die Kosten dafür nicht in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung einbezogen werden (§ 1 Abs. 3 der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012). Es kann unter den Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 2 EStG 1988 dafür eine Forschungsprämie für Auftragsforschung in Anspruch genommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Auftrag gegebene Forschung mit einer eigenbetrieblichen Forschung, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird, im Zusammenhang steht oder nicht.
- Handelt es sich bei der in Auftrag gegebenen Forschung(Entwicklung) nicht um eine solche im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988, können die Kosten dafür beim Auftraggeber in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie einbezogen werden, wenn sie bei diesem im Rahmen eines prämienbegünstigten eigenbetrieblichen Forschungsvorhabens anfallen.
Beispiel:
Im Rahmen eines Forschungsprojektes, das den Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 entspricht, wird der Auftrag zu einer Softwareentwicklung an ein fremdes Unternehmen vergeben. Diese Softwareentwicklung stellt für sich betrachtet
- Fall 1: eine Forschung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 dar bzw.
- Fall 2: keine Forschung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 dar.
Im Fall 1 kann der Aufwand für die Softwareentwicklung beim Auftraggeber nicht in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung einbezogen werden. Der Auftraggeber kann aber dafür nach Maßgabe des § 108c Abs. 2 Z 2 EStG 1988 eine Forschungsprämie für Auftragsforschung beanspruchen. Soweit das nicht der Fall ist und beim Auftragnehmer die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Forschungsprämie vorliegen, kann dieser eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung geltend machen.
Im Fall 2 kann der Aufwand für die Auftragsforschung beim Auftraggeber in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung einbezogen werden (beim Auftragnehmer kommt die Geltendmachung einer Forschungsprämie nicht in Betracht).
8208i
Investitionsaufwendungen gehen bei nachhaltiger Nutzung für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung (nach allfälliger Kürzung um erhaltene oder zugesagte steuerfreie Subventionen, vgl. VwGH 22.10.2002, 2002/14/0030) entsprechend dem Nutzungseinsatz (bei Vollnutzung für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung zur Gänze, sonst in dem dem Nutzungseinsatz entsprechenden Ausmaß) in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie ein; bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern ist daher eine AfA bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. Eine Übertragung stiller Reserven (§ 12 EStG 1988) kürzt nicht die Bemessungsgrundlage, da die übertragene stille Reserve auf das Ausmaß der „Investitionen“ (zum Unterschied von steuerfreien Zuschüssen) keinen Einfluss hat.
Im Fall eines mehrjährigen Herstellungsvorganges sind nicht die jeweils anteiligen, sondern im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung die gesamten Herstellungskosten der Bemessung der Forschungsprämie zu Grunde zu legen, wenn die Nutzung für Forschungszwecke erst mit der Fertigstellung beginnt. Erfolgt eine Nutzung für Forschungszwecke schon während des Herstellungsvorganges, sind die jeweiligen Teilherstellungskosten zu berücksichtigen.
Wird ein Grundstück angeschafft, auf dem später ein Gebäude errichtet und nachhaltig für Forschung und experimentelle Entwicklung verwendet wird, ist für die Geltendmachung der Forschungsprämie das Grundstück betreffend das Jahr der Anschaffung und das Gebäude betreffend das Jahr der Fertigstellung maßgeblich.
Eine nachhaltige Nutzung für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung liegt vor, wenn
- abnutzbare Wirtschaftsgüter (ausgenommen Gebäude) mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von bis zu zehn Jahren für einen Zeitraum von mehr als der Hälfte ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer,
- Grundstücke, Gebäude und andere abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als zehn Jahren für zumindest zehn Jahre Zwecken der Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2002 voraussichtlich dienen werden.
Beispiele:
1. Im Jahr 1 erfolgt die Anschaffung der Maschine A (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 4 Jahre, Anschaffungskosten 100.000 €). Die Maschine A wird während der gesamten Nutzungsdauer zu 30% für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung und zu 70% für andere betriebliche Zwecke verwendet.
30% der Anschaffungskosten (30.000 €) gehen in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie des Jahres 1 ein.
2. Im Jahr 2 erfolgt die Anschaffung der Maschine B (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 3 Jahre, Anschaffungskosten 200.000 €). Die Maschine B wird nur im Jahr 2 zur Gänze, sodann aber nicht mehr für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung verwendet. Mangels Nachhaltigkeit sind die Anschaffungskosten der Maschine B nicht in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie des Jahres 2 einzubeziehen.
8208ia
Bei Prämien, die Kalenderjahre ab 2023 oder die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden, kann ein fiktiver Unternehmerlohn in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 2 Z 5 Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012 idF BGBl. II Nr. 302/2022, § 124b Z 405 EStG 1988).
Davon sind Forschungsleistungen betroffen, die von einem Einzelunternehmer, einem Gesellschafter einer Personengesellschaft oder einem (gänzlich) unentgeltlich tätigen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (im Wege einer Nutzungseinlage) erbracht werden, weil in diesen Fällen die eigene Forschungsleistung in der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt wird.
Der fiktive Unternehmerlohn beträgt 45 Euro für jede im Wirtschaftsjahr (gänzlich) unentgeltlich geleistete Tätigkeitsstunde in begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung, maximal jedoch 77.400 Euro für jede Person pro Wirtschaftsjahr. Liegt ein in der Bemessungsgrundlage zu erfassender Lohnaufwand vor, ist (nur) dieser zu berücksichtigen. In Fällen, in denen der Lohnaufwand weniger als 45 Euro beträgt, kommt daher die Berücksichtigung des Differenzbetrages auf 45 Euro nicht in Betracht.
Die Berücksichtigung setzt voraus, dass der ermittelte Betrag auf Grundlage von Zeitaufzeichnungen mit aussagekräftiger Tätigkeitsbeschreibung nachgewiesen wird (§ 1 Abs. 2 Z 5 Forschungsprämienverordnung). Eine bloße Glaubhaftmachung reicht nicht aus.
Beispiel:
Im Rahmen des von A betriebenen Einzelunternehmens wird auch prämienbegünstigte angewandte Forschung durchgeführt. A beschäftigt dafür die Mitarbeiter B und C, die teilweise in FuE tätig sind. Daneben arbeitet auch A selbst teilweise bei FuE-Projekten mit.
Die Abzugsfähigkeit des Lohnaufwandes für die Mitarbeiter B und C setzt eine aussagekräftige Dokumentation ihrer für FuE erbrachten Tätigkeiten als Grundlage für die Berücksichtigung des anteiligen Lohnaufwandes in der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie voraus.
A arbeitet im Ausmaß von 423 Stunden in FuE. Darüber wird eine Zeitaufzeichnung mit aussagekräftiger Beschreibung der FuE-Tätigkeit geführt, die einen tauglichen Nachweis darstellt. Für die FuE-Tätigkeit des A kann ein fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von 19.035 Euro (45 Euro x 423 Stunden) berücksichtigt werden.
33.1.1.2 Jahresgutachten der FFG
8208j
Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eine eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ist für Wirtschaftsjahre, die 2012 oder in einem späteren Jahr beginnen, das Vorliegen eines (kostenlosen) Jahresgutachtens der FFG (§ 108c Abs. 7 und 8 EStG 1988 iVm § 4 der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012). In diesem beurteilt die FFG, ob die qualitativen Voraussetzungen für eine Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 vorliegen. Dazu muss der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Vertreter ein Jahresgutachten bei der FFG (ausschließlich) im Wege von FinanzOnline anfordern. In diesem ist die gesamte bemessungsgrundlagenrelevante Forschungstätigkeit des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungsprämie beantragt wird, nach Forschungsprojekten bzw. Forschungsschwerpunkten gegliedert, darzustellen.
8208k
Das Jahresgutachten kann frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, aus dem für die Forschungsprämie relevante Aufwendungen resultieren, bei der FFG angefordert werden (§ 4 Abs. 2 der Forschungsprämienverordnung). Die Forschungsprämie kann ebenfalls nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, spätestens bis zur Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides geltend gemacht werden (§ 108c Abs. 3 EStG 1988).
Die Anforderung des Gutachtens bei der FFG einerseits und die Beantragung der Prämie beim Finanzamt (Formular E 108c) andererseits können zeitlich unabhängig voneinander erfolgen. Somit kann die Forschungsprämie (zur Wahrung der Frist für die Antragstellung) schon zeitlich vor Anforderung des Gutachtens beantragt werden. Die Entscheidung des Finanzamtes über die beantragte Forschungsprämie erfolgt stets auf Grundlage des Antrages und des Jahresgutachtens. Ein Jahresgutachten ist nur dann nicht erforderlich, wenn die gesamte Forschungstätigkeit des Wirtschaftsjahres von einer/mehreren Forschungsbestätigung(en) erfasst ist/sind.
8208l
Liegt für ein Forschungsprojekt bereits eine Forschungsbestätigung vor (§ 118a BAO, siehe dazu Rz 8208r), ist für die betroffenen Wirtschaftsjahre für das betroffene Forschungsprojekt keine neuerliche Begutachtung durch die FFG mehr erforderlich; dies gilt unter der Voraussetzung, dass die durchgeführte Forschung entsprechend der Beschreibung in der Forschungsbestätigung durchgeführt wurde oder davon nicht wesentlich abweicht. In diesem Fall genügt es, dass der Steuerpflichtige diese Tatsache glaubhaft machen kann und darauf bei Anforderung eines Jahresgutachtens (siehe Rz 8208m) oder Beantragung der Forschungsprämie hinweist.
8208m
Ist ungeachtet des Vorliegens einer/mehrerer Forschungsbestätigung(en) für das betreffende Wirtschaftsjahr dennoch ein Jahresgutachten erforderlich, weil nicht die gesamte bemessungsgrundlagenrelevante Forschung von der/den Forschungsbestätigung(en) erfasst ist, sind – neben den von der/den Forschungsbestätigung(en) nicht erfassten Forschungsprojekten/Forschungsschwerpunkten – auch die von der/den Forschungsbestätigung(en) erfassten Forschungsprojekt(e) in die Anforderung des Jahresgutachtens aufzunehmen; es erfolgt aber diesbezüglich – vorausgesetzt es besteht (wesentliche) Sachverhaltsidentität – keine neuerliche Begutachtung durch die FFG mehr. Das Jahresgutachten der FFG weist in diesem Fall somit die gesamte für die Prämie relevante Forschungstätigkeit aus und enthält begutachtete Forschungsprojekte/Forschungsschwerpunkte und jenes/jene nicht mehr begutachtete(n) Forschungsprojekt(e), für das/die eine Forschungsbestätigung vorliegt.
8208n
Weicht die Durchführung des Forschungsprojektes, für das eine Forschungsbestätigung vorliegt, wesentlich von der Beschreibung in der Forschungsbestätigung ab, entfaltet diese keine Bindungswirkung (mehr); in diesem Fall ist im Rahmen eines Jahresgutachtens eine neuerliche Begutachtung durch die FFG erforderlich.
8208o
Die FFG übt ihre gutachterliche Tätigkeit auf Grundlage des § 108c EStG 1988, des § 118a BAO und der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012, aus. Diese enthält unter Anderem detaillierte Bestimmungen über die verfahrenstechnische Abwicklung im Wege von FinanzOnline (siehe dazu insbesondere den 2. Abschnitt der Verordnung und deren Anhang III).
Das Gutachten ist vom Steuerpflichtigen oder seinem steuerlicher Vertreter bei der FFG (ausschließlich) im Wege von FinanzOnline anzufordern. Das fertiggestellte Gutachten der FFG wird dem zuständigen Finanzamt übermittelt und kann vom Steuerpflichtigen bzw. dessen steuerlichem Vertreter in FinanzOnline eingesehen werden. Der Steuerpflichtige und dessen steuerlicher Vertreter werden darüber von der FFG durch E-Mail verständigt. Eine papiermäßige Übermittlung des Gutachtens ist nicht erforderlich.
8208p
Die FFG beurteilt einen Forschungsschwerpunkt/ein Forschungsprojekt grundsätzlich nach den vom Steuerpflichtigen in der Anforderung des Gutachtens gemachten Angaben. In ihrem Gutachten gibt die FFG insbesondere hinsichtlich jedes einzelnen Forschungsprojektes/Forschungsschwerpunktes eine Beurteilung ab, inwieweit ein Forschungsschwerpunkt/Forschungsprojekt, aus dem für die Forschungsprämie maßgebliche Aufwendungen resultieren, unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer prämienbegünstigten Forschung erfüllt. Sie trifft ihre Beurteilung insbesondere auf Grundlage der Forschungsprämienverordnung (siehe dazu den Anhang I, Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen) und des Frascati-Manuals der OECD.
Die FFG beurteilt nicht, ob die Angaben in der Gutachtensanforderung richtig sind, sie kann aber bei begründetem Verdacht auf Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der ihr vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen auf diesen Umstand ergänzend hinweisen.
Die FFG beurteilt auch nicht, ob die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie richtig ermittelt worden ist. Dies obliegt ausschließlich der zuständigen Abgabenbehörde (zur Möglichkeit des Feststellungsbescheides siehe Rz 8208t ff).
8208q
Das Jahresgutachten der FFG stellt ein Beweismittel dar, das der freien Beweiswürdigung unterliegt und vom zuständigen Finanzamt vor Entscheidung über den Prämienantrag zu würdigen ist. Durch die prozentuelle Zuordnung der Bemessungsgrundlage zu den Forschungsprojekten/Forschungsschwerpunkten im Gutachten lässt sich der Bezug zum jeweiligen Forschungsprojekt/Forschungsschwerpunkt hinsichtlich des darauf entfallenden Teiles der Bemessungsgrundlage herstellen. Dies ist insbesondere für Fälle von Bedeutung, in denen dem Prämienantrag nach Würdigung des Gutachtens der FFG nicht vollinhaltlich stattgeben wird, weil ein/mehrere Forschungsprojekt(e)/Forschungsschwerpunkt(e) die Voraussetzungen für das Vorliegen einer prämienbegünstigten Forschung nicht (vollständig) erfüllt/erfüllen und die geltend gemachte Bemessungsgrundlage zu kürzen ist. In solchen Fällen ist vor Entscheidung über den Prämienantrag das Parteiengehör zu wahren. Beabsichtigt das Finanzamt, dem Prämienantrag in Würdigung des Gutachtens der FFG nicht vollinhaltlich stattzugeben, ist dies daher dem Steuerpflichtigen vorzuhalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Werden vom Steuerpflichtigen beim Finanzamt Einwände gegen das Gutachten erhoben, sind diese im Rahmen des Verfahrens vor dem Finanzamt zu behandeln. Für den Steuerpflichtigen ist es nicht möglich, für ein Wirtschaftsjahr, für das die FFG bereits ein Gutachten erstellt hat, bei dieser ein neuerliches Gutachten anzufordern (§ 3 Abs. 2 letzter Satz der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012). Das Finanzamt kann gegebenenfalls vor Entscheidung über den Prämienantrag oder in einem nachfolgenden Rechtsmittel- oder Betriebsprüfungsverfahren auf die fachliche Unterstützung durch die FFG zurückgreifen.
Die Forschungsprämie stellt eine abgabenrechtliche Begünstigung dar. In einem ausschließlich auf das Erwirken einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren obliegt es dem Steuerpflichtigen selbst, einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 25.6.2007, 2006/14/0050 u.v.a.). Diese erhöhte Mitwirkungspflicht findet ihren Ausfluss in einer Beweismittelbeschaffungs- und einer -vorsorgepflicht.
Die FFG hat ihre Expertise nur im Rahmen der ihr übermittelten Unterlagen abzugeben. Kommt sie aufgrund mangelnder Mitwirkung des Steuerpflichtigen (zB lückenhafte Fragenbeantwortungen) zum Schluss, dass sie keine Forschungs-und Entwicklungstätigkeit im Sinn des § 108c EStG 1988 erkennen kann, ist diese Beurteilung mit keiner Mangelhaftigkeit behaftet (BFG 8.7.2020, RV/7103521/2018).
33.1.1.3 Forschungsbestätigung
8208r
Ab 2013 kann eine Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO beantragt werden. Mit dieser wird in Form eines Bescheides vom Finanzamt bestätigt, dass ein bestimmtes Forschungsprojekt den inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung entspricht. Die Bestimmungen des § 118 BAO über Auskunftsbescheide gelten sinngemäß. Die Forschungsbestätigung wird für einen bestimmten künftigen Zeitraum erteilt und bewirkt, dass das Finanzamt für diesen Zeitraum an die Beurteilung gebunden ist, wenn die Forschung tatsächlich in der Weise durchgeführt wird, wie sie der Forschungsbestätigung zu Grunde gelegt wurde oder davon nicht wesentlich abweicht.
Die Forschungsbestätigung darf keinen Zeitraum betreffen, der nicht von dem entsprechenden Projektgutachten erfasst ist.
Der Verwaltungskostenbeitrag für eine Forschungsbestätigung ist als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988).
8208s
Voraussetzung für eine Forschungsbestätigung ist ein Projektgutachten der FFG (§ 5 der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012). Es kann bei der FFG nach Beantragung der Forschungsbestätigung im Wege von FinanzOnline angefordert werden; es muss sich auf das Forschungsprojekt beziehen, für das die Forschungsbestätigung beantragt wurde. Es kann sich auch auf zukünftige Forschung und experimentelle Entwicklung beziehen, umfasst aber maximal einen Zeitraum vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Anforderung bis zum Ablauf des diesem Wirtschaftsjahr drittfolgenden Wirtschaftsjahres. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann für dasselbe Forschungsprojekt gegebenenfalls ein neues Projektgutachten angefordert werden.
Wie beim Jahresgutachten erfolgt die Beurteilung durch die FFG auf Grundlage der Angaben in der Anforderung des Gutachtens. Rz 8208p gilt sinngemäß.
33.1.1.4 Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie
8208t
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, besteht die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid nach § 108c Abs. 9 EStG 1988 zu beantragen. Dieser betrifft ausschließlich die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung. Voraussetzungen dafür sind:
- Die Glaubhaftmachung, dass die tatsächlich durchgeführte Forschung und/oder experimentelle Entwicklung die Voraussetzungen für die Geltendmachung erfüllen (Jahresgutachten der FFG; bei Vorliegen einer Forschungsbestätigung: Glaubhaftmachung, dass die durchgeführte Forschung der der Forschungsbestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht);
- Nachweis, dass die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt wurde (siehe Rz 8208u).
8208u
Der Nachweis, dass die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt worden ist, ist durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers zu erbringen. Die dafür anfallenden Kosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, Rz 1535a).
Die Bestätigung ist auf Grundlage einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung über die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften auszustellen (siehe dazu die Musterbestätigung Anhang V).
Da Gegenstand des Feststellungsbescheides die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie ist, sind im Rahmen der Erstellung einer Bestätigung (nur) jene Aufwendungen vom Wirtschaftsprüfer zu prüfen, die für die Bemessungsgrundlage von Relevanz sind bzw. sein können.
8208v
Der Feststellungsbescheid ist im Rechtsmittelweg bekämpfbar und unterliegt den Vorschriften der BAO über nachträgliche Bescheidänderungen. Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für die Gutschrift oder Festsetzung der Forschungsprämie und unterliegt als solcher den Rechtswirkungen des § 252 und des § 295 BAO. Mit ihm wird über die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie verbindlich abgesprochen. Eine davon abweichende Festsetzung der Prämie ist rechtswidrig (BFG 17.4.2018, RV/2101424/2017).
Wird nach Ergehen des Feststellungsbescheides von der Abgabenbehörde festgestellt, dass die Bemessungsgrundlage nicht in richtiger Höhe festgestellt wurde, ist wie folgt vorzugehen:
Liegen die Voraussetzungen für eine Bescheidänderung (§§ 293 ff BAO) oder Bescheidaufhebung (§ 299 BAO) bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) vor, ist der Feststellungsbescheid auf Grund dieser Bestimmungen zu ändern bzw. aufzuheben. Bei Anwendung der §§ 299 und 303 BAO hat ein neuerlicher Feststellungsbescheid zu ergehen. Wurde die Forschungsprämie auf dem Abgabenkonto verbucht und ist sie auf Grund des geänderten Feststellungsbescheides zu ändern, liegen die Voraussetzungen für eine Festsetzung der Forschungsprämie gemäß § 201 Abs. 3 Z 3 BAOvor. Ein erlassener Prämienbescheid ist gemäß § 295 Abs. 3 BAOzu ändern.
33.1.2 Forschungsprämie für Auftragsforschung
8209
Hinsichtlich der qualitativen Voraussetzungen knüpft diese Prämie an die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung an. Die in Auftrag gegebene Forschung muss daher die inhaltlichen Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erfüllen.
Die Prämie steht nur für Aufwendungen (Ausgaben) des Auftraggebers in Höhe von höchstens 1.000.000 Euro pro Wirtschaftsjahr zu. Im Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres ist der Höchstbetrag entsprechend der Kalendermonate des Wirtschaftsjahres zu aliquotieren, wobei angefangene Kalendermonate als volle Kalendermonate gelten.
Bemessungsgrundlage sind allein die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Kosten. Eigene Aufwendungen des Auftraggebers sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung gemäß § 108c Abs. 2 Z 2 EStG 1988. Ein erteilter Forschungsauftrag, dessen Erfüllung die inhaltlichen Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 nicht erfüllt, kann auch Teil eigener Forschung sein, womit eigene Aufwendungen des Unternehmens über die Aufwendungen für die Auftragsforschung hinaus Grundlage für eine eigene Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung sein können (vgl. Rz 8208h). Diesfalls ist ein entsprechender Antrag auf eine eigenbetriebliche Forschungsprämie gemäß § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zu stellen. Liegt jedoch keine eigenbetriebliche Forschung iSd § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 vor, ist für die Geltendmachung eines Prämienanspruchs für eigene Aufwendungen im Rahmen des § 108c Abs. 2 Z 2 EStG 1988 kein Raum (VwGH 10.2.2022, Ro 2020/15/0004).
Für die Forschungsprämie für Auftragsforschung ist kein Gutachten der FFG erforderlich. Anlässlich der Antragstellung hat der Steuerpflichtige jedes in Auftrag gegebene Forschungsprojekt/Forschungsvorhaben nach Titel, Ziel und Inhalt, Methode bzw. Vorgangsweise und Neuheit zu beschreiben und den Auftragnehmer bekannt zu geben (Bezeichnung, Adresse und Qualifikation des Auftragnehmers in Bezug auf die in Auftrag gegebene Forschung). Bei mehreren in Auftrag gegebenen Forschungsprojekten/Forschungsvorhaben ist die jeweils darauf entfallende Bemessungsgrundlage anzugeben.
§ 118a BAO (Forschungsbestätigung) und § 108c Abs. 9 EStG 1988 (Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie) gelten nicht für die Forschungsprämie für Auftragsforschung.
8209a
Voraussetzungen für die Prämie für Auftragsforschung sind:
- Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben werden.
- Auftragnehmer muss eine Einrichtung oder ein Unternehmen sein, die/das mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben befasst ist und ihren/seinen Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes hat. Ob die beauftragte Einrichtung (das beauftragte Unternehmen) seinen Unternehmensschwerpunkt in der Forschung und experimentellen Entwicklung hat, ist ohne Bedeutung. Grundsätzlich kommt unter den genannten Voraussetzungen jede Einrichtung (zB Universitätsinstitut, Forschungsverein) bzw. jedes Unternehmen als Auftragnehmer in Betracht.
- Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG 1988 sein, der auch der Auftraggeber angehört.
- Der Auftraggeber teilt bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mit, bis zu welchem Ausmaß er die Forschungsprämie für Auftragsforschung in Anspruch nimmt. Bemessungsgrundlage für den Auftraggeber sind die ihm vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Kosten (siehe weiters Rz 8209b).
8209b
Hinsichtlich des von einer Mitteilung umfassten Betrages kann der Auftragnehmer keine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung in Anspruch nehmen. Damit ist eine doppelte steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen. In der Praxis wird es sich empfehlen, bereits bei Auftragsvergabe vertraglich zu regeln, wer die Prämie geltend macht.
Die Mitteilung hat bis zum Ablauf jenes Wirtschaftsjahres zu erfolgen, in dem dem Auftraggeber aus dem erteilten Forschungsauftrag steuerliche Aufwendungen erwachsen. Anzahlungen lösen daher bei einem Bilanzierer mangels Aufwandswirksamkeit, anders als beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner, keine Mitteilungspflicht aus.
Will der Auftraggeber die Forschungsprämie in Anspruch nehmen, muss er dies dem Auftragnehmer unabhängig davon mitteilen, ob der Auftragnehmer selbst eine Forschungsförderung in Anspruch nehmen könnte oder nicht. Es bestehen keine Bedenken, vom Erfordernis der Mitteilung abzusehen, wenn ein ausländischer Auftragnehmer ohne inländische Betriebsstätte hinsichtlich der vom Forschungsauftrag umfassten Aufwendungen in Österreich gemäß § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 keine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung in Anspruch nehmen kann.
8209c
Ohne Mitteilung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres kann gegebenenfalls der Auftragnehmer – bei Zutreffen der Voraussetzungen bei ihm – hinsichtlich seiner Forschungsaufwendungen eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für Forschungsaufwendungen des Auftragnehmers, die über den mitgeteilten Betrag hinausgehen.
Beispiele:
1.Der Auftraggeber nimmt für einen Auftrag mit einem Volumen von 1.000.000 € die Forschungsprämie selbst in Anspruch und teilt dies seinem Auftragnehmer bis zum Ende des Wirtschaftsjahres mit. Für etwaige Folgeaufträge im selben Wirtschaftsjahr kann gegebenenfalls der Auftragnehmer die Forschungsprämie in Anspruch nehmen, da der Auftraggeber die Höchstgrenze von 1.000.000 € ausgeschöpft hat.
2.Bei einem Forschungsauftrag in Höhe von 100.000 € teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zum Ende des Wirtschaftsjahres mit, dass er die Forschungsprämie nur für die halben Aufwendungen in Höhe von 50.000 € in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer kann seinerseits eine Forschungsprämie in Anspruch nehmen, wobei der Betrag von 50.000 € die Bemessungsgrundlage kürzt.
8209d
Sollte der Auftragnehmer seiner Forschungsprämie eine Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt haben, die sich nachträglich deshalb als unrichtig erweist, weil er erst nach Rechtskraft des Bescheides eine Mitteilung vom Auftraggeber erhält, aus der sich die Unrichtigkeit (zu hohe Geltendmachung) ergibt, stellt diese Tatsache ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar. Eine ohne Bescheiderlassung gutgeschriebene Prämie ist in Anwendung des § 201 Abs. 3 Z 3 BAO nachträglich zu ändern bzw. ein erlassener Prämienbescheid gemäß § 295 Abs. 3 BAO zu ändern.
Beispiel:
A (Auftragnehmer) mit Regelwirtschaftsjahr erhält von B mit abweichendem Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag 30.9) am 1.11.01 einen Forschungsauftrag; das Forschungsergebnis ist bis zum 30.6.02 von A an B zu liefern. A bezieht die das Jahr 01 betreffenden Aufwendungen aus diesem Forschungsauftrag in die Bemessungsgrundlage für seine Forschungsprämie für 01 ein, weil er – mangels vertraglicher Vereinbarung – davon ausgeht, dass B keine Forschungsprämie hinsichtlich des Forschungsauftrages beanspruchen wird. Die Prämie wird am 1.2.02 antragsgemäß gutgeschrieben. Am 25.9.02 erhält A eine Mitteilung, dass B für den Forschungsauftrag des Jahres 01/02 die Forschungsprämie beansprucht. Diese Mitteilung stellt ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar; die Prämiengutschrift betreffend das Jahr 01 ist für A hinsichtlich jenes Betrages zu korrigieren, der ihm von B mitgeteilt worden ist.
Gleiches gilt in Fällen, in denen die Mitteilung deswegen „verspätet“ erfolgt, weil die Erfüllung des Forschungsauftrages erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem Bescheide für den Auftragnehmer bereits rechtskräftig geworden sind.
Beispiel:
C (Auftragnehmer mit Regelwirtschaftsjahr) erhält von D (Auftraggeber mit Regelwirtschaftsjahr) am 1.11.01 einen bis zum 30.6.03 zu erfüllenden Forschungsauftrag. C bezieht die die Jahre 01, 02 und 03 betreffenden Aufwendungen aus diesem Forschungsauftrag in die Bemessungsgrundlage für seine Forschungsprämie ein, weil er – mangels vertraglicher Vereinbarung – davon ausgeht, dass D keine Forschungsprämie hinsichtlich des Forschungsauftrages beanspruchen wird. Am 15.12.03 erhält C eine Mitteilung, dass D in diesem Jahr für den Forschungsauftrag der Jahre 01, 02 und 03 die Forschungsprämie beansprucht. Diese Mitteilung stellt ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar; die Prämiengutschriften bei A sind hinsichtlich jenes Betrages zu korrigieren, der ihm von B mitgeteilt worden ist.
33.1.3 Teilfestsetzung der Prämie
8209e
Prämienanträge umfassen regelmäßig mehrere Forschungsprojekte oder Forschungsschwerpunkte. Im Zuge der Prüfung der Forschungsprämie kann sich ergeben, dass einem Antrag nur in Bezug auf ein oder wenige Projekt(e)/Schwerpunkt(e) nicht vollinhaltlich entsprochen werden kann. Um zu verhindern, dass sich die Auszahlung der Prämie für den unstrittigen Teil erheblich verzögert, wurde mit dem AbgÄG 2022, BGBl. I Nr. 108/2022 in § 108c Abs. 4a EStG 1988 die Möglichkeit einer Teilentscheidung und damit einer Teilauszahlung in Bezug auf den unstrittigen Teil des Antrages geschaffen. Eine derartige Teilentscheidung ist ab 20. Juli 2022 für alle offenen Prämienanträge möglich (Tag nach Kundmachung des AbgÄG 2022).
8209f
Folgende Umstände sind für die Teilentscheidung maßgebend:
1.Eine Teilentscheidung ist nur in Bezug auf abgegrenzte Sachverhalte möglich, das sind gemäß § 108c Abs. 4a EStG 1988 Forschungsprojekte und/oder Forschungsschwerpunkte in ihrer Gesamtheit. Dementsprechend muss ein Forschungsprojekt/Forschungsschwerpunkt in seiner Gesamtheit entscheidungsreif sein, um eine Teilfestsetzung der Prämie zu ermöglichen. Für einen abgegrenzten Teil-Sachverhalt innerhalb eines Projektes kann keine isolierte Teilfestsetzung erfolgen. Daraus ergibt sich, dass nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogene Investitionen und Aufwendungen iSd Punktes 3.2 des Anhanges III der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012 idF BGBl. II Nr. 302/2022, nicht Gegenstand der Teilentscheidung sein können, weil sie einerseits nur einen Teil-Sachverhalt betreffen und andererseits nicht einem Projekt/Schwerpunkt zugeordnet sind.
2.Eine einzelne strittige Rechtsfrage, die ein/mehrere Projekt(e)/Schwerpunkt(e) betrifft, kann keiner gesonderten Teilentscheidung vorbehalten werden; es ist somit nicht möglich, über den Prämienantrag dahingehend zu entscheiden, dass die Prämie in einer Höhe festgesetzt wird, die sich ergibt, wenn man von der beantragten Prämie den Teil herausschält, der von der strittigen Rechtsfrage betroffen ist.
3.Voraussetzung ist, dass damit zu rechnen ist, dass sich ohne derartige Teilerledigung die Gesamterledigung erheblich verzögert.
4.Die erstmalige Teilentscheidung erfolgt nur auf Antrag. Ob eine Teilentscheidung erfolgt, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (§ 20 BAO). Für die Ausübung des Ermessens sind insbesondere die abzuschätzende Dauer bis zur Gesamterledigung und die Höhe der Prämie maßgebend.
5.Mehrere (verschiedene Projekte/Schwerpunkte betreffende) Anträge und Bescheide sind möglich. Im Bescheid ist klar zum Ausdruck zu bringen, über welchen Sachverhalt abgesprochen wird (Bezeichnung der Projekte/Schwerpunkte) und dass die darauf entfallende Prämie festgesetzt wird. Wird dem Antrag nicht entsprochen, ist er mit Bescheid abzuweisen.
6.Jede Teilfestsetzung setzt die Prämie hinsichtlich des davon betroffenen Projektes/Schwerpunktes bzw. der davon betroffenen Projekte/Schwerpunkte fest. Es handelt sich dabei um keine Festsetzung gemäß § 201 BAO, sondern eine solche auf Grundlage des § 108c EStG 1988. Die Teilfestsetzungen mit jeweils gesonderten Bescheiden sind jeweils rechtlich voneinander unabhängig.
7.Der herausgelöste Rest des Prämienantrages ist sodann ebenfalls durch eine oder mehrere bescheidmäßige Teilentscheidung(en) zu erledigen. Eine Teilfestsetzung, die sämtliche nicht erledigten Projekte/Schwerpunkte des Prämienantrages umfasst, kann erst erfolgen, sobald der gesamte vom Festsetzungsbescheid nicht erfasste Sachverhalt entscheidungsreif ist. Der nicht erledigte Teil des Antrages kann auch durch mehrere bescheidmäßige Teilfestsetzungen erledigt werden. Jede weitere Teilfestsetzung kann beantragt werden oder von Amts wegen erfolgen.
8.Die Regelung ist auch in einem Folgeverfahren nach erstmaliger Entscheidung über den Prämienantrag anwendbar (Beschwerdeverfahren, Neufestsetzung im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens).
33.1.4 Steuerfreier Verlustersatz und Forschungsprämie
8209g
Der Verlustersatz ist gemäß § 124b Z 348 lit. c EStG 1988 steuerfrei; § 20 Abs. 2 EStG 1988 ist anzuwenden (vgl. Rz 313e und 313h).
Eine Kürzung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie hat zu erfolgen, wenn die steuerfreie Zuwendung mit einem in der Bemessungsgrundlage erfassten Aufwand gemäß § 1 Abs. 2 der Forschungsprämienverordnung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang steht (vgl. Rz 8208f).
Der steuerfreie Verlustersatz ist daher grundsätzlich auf sämtliche in die Bemessungsgrundlage für den Verlustersatz einbezogenen Betriebsausgaben aufzuteilen. Insoweit diese Betriebsausgaben in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie einfließen, kürzt der darauf entfallende Anteil des Verlustersatzes die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie.
Gemäß Anhang II der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012 idF BGBl. II Nr. 302/2022, der das Verzeichnis der Forschungsaufwendungen regelt, sind steuerfreie Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 4 EStG 1988), die die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie mindern, abzuziehen. Dementsprechend ergibt sich der Kürzungsbetrag als Summe der Kürzungen bei den einzelnen Forschungsaufwendungen; er ist im Verzeichnis gesondert auszuweisen.
8209h
Der Kürzungsprozentsatz für die in der Bemessungsgrundlage erfassten Aufwendungen ergibt sich aus der Division des bezogenen Verlustersatzes durch die zur Ermittlung herangezogenen Betriebsausgaben (Verlustersatz/Betriebsausgaben x 100). Mit diesem Prozentsatz sind sämtliche für die Berechnung des Verlustersatzes maßgebenden Betriebsausgaben, somit auch jene, die für die Forschungsprämie relevant sind, durch den Verlustersatz entlastet.
Für die bemessungsgrundlagenrelevanten Forschungsaufwendungen bedeutet das:
1.Löhne und Gehälter: Sollten infolge der COVID-19-Pandemie steuerfreie Zuschüsse iZm Kurzarbeit gewährt worden sein, kürzen diese Zuschüsse bereits die Bemessungsgrundlage für den Verlustersatz (Z 4.2.4 lit. d des Anhangs der VO über die Gewährung eines Verlustersatzes) und die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie (§ 1 Abs. 2 Forschungsprämienverordnung). Soweit derartige Löhne und Gehälter in der Bemessungsgrundlage für den Verlustersatz erfasst worden sind, entfällt auf sie ein entsprechender Anteil des Verlustersatzes, der daher die Löhne und Gehälter in der Bemessungsgrundlage für die Prämie kürzt.
2.Unmittelbare Ausgaben: Die prämienrelevanten Aufwendungen sind in jenem Ausmaß zu kürzen, in dem sie den Betriebsausgaben zuzuordnen sind, die für die Bemessung des Verlustersatzes herangezogen worden sind.
3.Unmittelbare Investitionen: Werden die gesamten Investitionskosten in der Bemessungsgrundlage der Prämie berücksichtigt, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Investition und darauf entfallender AfA-Tangente im Verlustersatz. Dementsprechend sind die Investitionskosten um die darauf entfallende AfA-Tangente des Verlustersatzes zu kürzen, wie auch steuerfreie Investitionskostenzuschüsse die Anschaffungs-/Herstellungskosten kürzen. Siehe dazu auch Rz 8209i. Sollten Investitionen stattdessen über die AfA in den Gemeinkosten berücksichtigt worden sein, ergibt sich die Kürzung bei den Gemeinkosten.
4.Finanzierungsaufwendungen: Der Verlustersatz, der anteilig auf prämienrelevante Finanzierungsaufwendungen entfällt, kürzt die Bemessungsgrundlage.
5.Gemeinkosten: Da die in den Gemeinkosten erfassten Aufwendungen ebenfalls vom Verlustersatz betroffen sind, sind sie um den anteiligen Verlustersatz zu kürzen.
8209i
Der Verlustersatz wurde monatsbezogen maximal für Zeiträume von 16.9.2020 bis 31.3.2022 gewährt. Daher sind die Betriebsausgaben des Zeitraumes der Gewährung des Verlustersatzes für die Ermittlung der Höhe des Verlustersatzes heranzuziehen und die Betriebsausgabenkürzung (§ 20 Abs. 2 EStG 1988) betrifft diese Betriebsausgaben.
Daraus folgt eine Vorgangsweise in drei Schritten:
1.Ermittlung des Kürzungsprozentsatzes (Rz 8209h)
2.Ermittlung des Betrages an Forschungsaufwendungen, der von der Kürzung durch den Verlustersatz betroffen ist; maßgebend sind hier nur die Forschungsaufwendungen, die dem Zeitraum zuzuordnen sind, für die der Verlustersatz gewährt worden ist (maximal 16.9.2020 bis 31.3.2022).
3.Anwendung des Prozentsatzes nach Schritt 1 auf die Forschungsaufwendungen gemäß 2, das ist der Betrag, um den die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie zu kürzen ist.
8209j
Die AfA setzt sich aus Beträgen für Investitionen des laufenden Jahres und vergangener Jahre zusammen. Wurden die Investitionskosten voll in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie aufgenommen, sind diese – wie auch die AfA daraus – in Folgejahren für die Forschungsprämie irrelevant. In Bezug auf den Verlustersatz wird die AfA jedoch berücksichtigt, das bedeutet:
- Für die Kürzung der Investitionskosten sind nur die AfA-Beträge der Investitionen des jeweiligen Jahres maßgebend (Jahres-/Halbjahres-AfA).
- Von der Kürzung betroffen sind nur die AfA-Monatswerte, die zeitlich vom Verlustersatz betroffen sind.
8209k
Da der Verlustersatz für einzelne Monate gewährt wird, müssen Forschungsaufwendungen nicht zwingend gleichmäßig davon betroffen sein.
Dementsprechend muss der bemessungsgrundlagenrelevante Forschungsaufwand ermittelt werden, der zeitlich vom Verlustersatz betroffen ist. Da diese Abgrenzung (Monatsbetrachtung) in Einzelfällen aufwändig sein kann, bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, anzunehmen, dass die bemessungsgrundlagenrelevanten Forschungsaufwendungen auf das gesamte Jahr bezogen gleichmäßig anfallen und daher linear zu verteilen sind. Diese Vereinfachung kann aber nur dann angewendet werden, wenn die Forschungstätigkeit das gesamte Jahr über ausgeübt worden ist und es zu keinen erheblichen Verzerrungen kommt, weil der Forschungsaufwand deutlich ungleichmäßig verteilt ist.
Randzahlen 8210 bis 8299: derzeit frei
Anhang V (zu Abschnitt 33)
Muster basierend auf Vorschlag der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (für Prüfungen, die unter § 108c Abs. 9 EStG 1988 idF AbgÄG 2012 fallen, zu verwenden)
Bericht über die unabhängige Prüfung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie gemäß § 108c Abs. 9 lit. b EStG 1988
An
[Anschrift des Auftraggebers]
Ausschließlich zur Vorlage beim Finanzamt
Wir haben auf Grundlage einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung über die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften die Prüfung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie gemäß § 108c Abs. 9 lit. b EStG 1988 für das Wirtschaftsjahr vom [Datum] bis [Datum] für die [Name des Auftraggebers (Einzelunternehmen / Mitunternehmerschaft / Körperschaft)], [Ort], durchgeführt.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
Die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften sowie die ordnungsgemäße Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie in Übereinstimmung mit § 108c EStG 1988 und den diesbezüglichen Verordnungen und Erlässen liegt in der Verantwortung [des Einzelunternehmers / der Mitunternehmerschaft / des Leitungsorgans der Körperschaft].
Verantwortung des Prüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfungshandlungen ein Urteil darüber abzugeben, ob die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie in Übereinstimmung mit § 108c EStG 1988 und den diesbezüglichen Verordnungen und Erlässen ermittelt wurde.
Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der österreichischen berufsüblichen Grundsätze zu sonstigen Prüfungen (KFS/PG 13) durchgeführt. Danach haben wir unsere Berufspflichten einschließlich Vorschriften zur Unabhängigkeit einzuhalten und den Auftrag unter Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit so zu planen und durchzuführen, dass wir unser Urteil mit einer hinreichenden Sicherheit abgeben können. Die ermittelte Wesentlichkeitsgrenze hat Auswirkungen auf den Stichprobenumfang und die Beurteilung, ob die Bemessungsgrundlage insgesamt richtig ermittelt wurde.
Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Um die erforderliche Bestätigung abgeben zu können, haben wir insbesondere die nachstehend angeführten Prüfungshandlungen durchgeführt:
- Prüfung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften entsprechend den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches
- Einsichtnahme in das aus dem Rechnungswesen abgeleitete Verzeichnis über die Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung und stichprobenweise Überprüfung der betragsmäßig richtigen Zuordnung der Aufwendungen zur Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie
- Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der sich aus diesem Verzeichnis ergebenden Bemessungsgrundlage
Bei dieser Prüfung handelt es sich weder um eine Abschlussprüfung noch um eine prüferische Durchsicht von Abschlüssen. Die Prüfung setzt auch keine Abschlussprüfung voraus. Ebenso sind weder die Aufdeckung oder Aufklärung von strafrechtlichen Tatbeständen, wie zB von Unterschlagungen oder sonstigen Untreuehandlungen, und Ordnungswidrigkeiten noch die Beurteilung der Effektivität und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung Gegenstand unseres Auftrages.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Hinweis: Modifikationen von Berichten (Einschränkungen bzw. Versagungen aufgrund von Hemmnissen bzw. Einwendungen) können in Anlehnung an das Fachgutachten KFS/PG 3 formuliert werden. |
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei unserer Prüfung gewonnenen Erkenntnisse wurde die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie für das Wirtschaftsjahr vom [Datum] bis [Datum] in Übereinstimmung mit § 108c EStG 1988 und den diesbezüglichen Verordnungen und Erlässen ermittelt.
Verwendungsbeschränkung
Da unser Bericht ausschließlich im Auftrag und im Interesse des Auftraggebers erstellt wird, bildet er keine Grundlage für ein allfälliges Vertrauen anderer dritter Personen – außer dem Finanzamt – auf seinen Inhalt. Ansprüche anderer dritter Personen können daher daraus nicht abgeleitet werden. Dementsprechend darf dieser Bericht weder gänzlich noch auszugsweise ohne unser ausdrückliches Einverständnis an andere Dritte weitergegeben werden.
Auftragsbedingungen
Für die Durchführung des Auftrages und unsere Verantwortlichkeit, auch im Verhältnis zu Dritten, sind vereinbarungsgemäß die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe idgF der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer maßgebend.
[Firma des Prüfers]
[Name1] | [Name2 ] |
[Ort], am [Datum]
Beilagen
Verzeichnis über die Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung für das Wirtschaftsjahr vom [Datum] bis [Datum]
Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe („AAB“) idgF