4.1.8 Entnahmen
4.1.8.1 Allgemeines
Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter; § 4 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988).
4.1.8.2 Einzelfälle
Hinsichtlich Einzelfälle von Entnahmen in Zusammenhang mit Mitunternehmerschaften siehe Rz 5926 ff.
Weitere Einzelfälle:
- Kaufvertrag und späterer Aufhebungsvertrag einer Liegenschaft wegen des Verbotes rückwirkender Rechtsgeschäfte kein einheitliches Rechtsgeschäft, sondern Entnahme und nachfolgend Einlage (VwGH 25.3.1999, 96/15/0079).
- Nutzt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft eine der Gesellschaft gehörende Liegenschaft für private Wohnzwecke, so liegt im gesamten Ausmaß der Nutzung eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen vor. Die den Beteiligungsverhältnissen entsprechenden Quoten an der Liegenschaft, die den übrigen Gesellschaftern zuzurechnen sind, können bei diesen kein gewillkürtes Betriebsvermögen sein (VwGH 13.5.1992, 90/13/0057).
- Bringt ein Steuerpflichtiger Brennholz aus seinem (pauschalierten) landwirtschaftlichen Betrieb in seinen Gewerbebetrieb ein, so liegt eine Entnahme und nachfolgende Einlage zum Teilwert vor (VwGH 15.4.1997, 95/14/0147).
- Ist ein im Alleineigentum stehendes Gebäude iSd 80/20-Prozent-Regel (siehe Rz 566 ff) teils Betriebsvermögen teils Privatvermögen, bewirkt eine innerhalb der 20/80-Prozent-Rahmens stattfindende nachhaltige Nutzungsänderung eine Entnahme bzw. eine Einlage. Eine Entnahme kann auch nicht deshalb verhindert werden, weil die Nutzungsänderung weniger als 20% des betrieblich genutzten Gebäudes ausmacht.
- Wird auf Grund einer nachhaltigen Nutzungsänderung die 20% betriebliche Nutzung einer Liegenschaft unterschritten, so muss die gesamte Liegenschaft entnommen werden.
- Die Entnahme von Wirtschaftsgebäuden bei Land- und Forstwirten ist nicht durch die pauschale Gewinnermittlung abgegolten.
- Der Erbe tätigt eine Entnahme, wenn er in Erfüllung des Testamentes einem Vermächtnisnehmer Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens überträgt. Der Erbe tritt schon mit dem Todestag unter Buchwertfortführung in die Rechtsstellung des Erblassers ein, sodass es im Zeitpunkt der Entnahme zu einer Gewinnrealisierung kommt (VwGH 20.11.1990, 89/14/0156).
- Die Übertragung von betriebszugehörigen Wirtschaftsgütern von einem Betrieb des Steuerpflichtigen in einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen stellt eine Entnahme mit nachfolgender Einlage dar. Für abnutzbares Anlagevermögen gilt die Teilwertfiktion (Teilwert = seinerzeitige Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die laufende AfA, vgl. Rz 2232).
- Eine ausdrücklich als Bilanzberichtigung bezeichnete Ausbuchung eines Grundstückes (ein Abgabepflichtiger war der Ansicht, dass statt gewillkürtem Betriebsvermögen notwendiges Privatvermögen vorliege) kann nicht in eine freiwillige Entnahme umgedeutet werden. Stellt es sich heraus, dass die Bilanzberichtigung zu Unrecht erfolgt ist, so ist diese rückgängig zu machen und nicht eine freiwillige Entnahme zu unterstellen (VwGH 17.2.1993, 88/14/0097).
- Gemischte Schenkung von Betriebsvermögen mit überwiegendem Schenkungscharakter: Es ist eine Entnahme des Wirtschaftsgutes und eine Einlage in Höhe des Entgeltes anzunehmen (entspricht der Differenz zwischen Teilwert und Entgelt unter Berücksichtigung des Buchwertes).
- Ein Forderungsverzicht aus persönlichen (nichtbetrieblichen) Gründen ist eine Entnahme.
- Eine unentgeltliche Vergabe von Wildabschüssen bei einer Eigenjagd aus außerbetrieblichen Gründen ist eine Entnahme.
- Eine betrieblich veranlasste Werbeeinnahme (zB Incentive Reise), die privat genutzt wird, stellt zuerst eine Betriebseinnahme und anschließend eine Entnahme dar.
- Die private Verwendung von betrieblich erworbenen Bonusmeilen stellt eine Entnahme dar. Die Bewertung hat dabei grundsätzlich mit dem Teilwert (geldwerter Vorteil in Höhe der ersparten Aufwendungen) zu erfolgen (siehe dazu auch VwGH 29.04.2010, 2007/15/0293, und LStR 2002 Rz 222d).
4.1.9 Einlagen
4.1.9.1 Allgemeines
Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich (§ 4 Abs. 1 EStG 1988).
Zu den Nutzungseinlagen siehe Rz 2496 ff und 2595 ff.
4.1.9.2 ABC der Einlagen
Anschaffung
Wird ein Wirtschaftsgut angeschafft, zunächst im Privatvermögen gehalten und erst später dem Betriebsvermögen zugeführt wird, so liegt eine Einlage vor.
Bürgschaftsverpflichtung
Wird die Bürgschaftsverpflichtung aus der Stellung als Mitunternehmer und nicht aus Gründen eines eigenen Betriebes des Mitunternehmers eingegangen, so stellt die Bürgschaftszahlung keine Betriebsausgabe, sondern vielmehr eine Einlage dar. Durch die aus der Bürgschaftszahlung resultierende Einlage hat sich das Kapitalkonto des Mitunternehmers um die Einlage erhöht, was Auswirkung bei der Berechnung des Veräußerungsgewinnes(verlustes) hat. Eine drohende Inanspruchnahme darf nicht durch eine Rückstellung (im Sonderbetriebsvermögen) berücksichtigt werden (VwGH 20.11.1996, 96/15/0004; VwGH 17.12.1998, 97/15/0122).
Bei der Abdeckung betrieblicher Verbindlichkeiten durch die als Bürgen haftenden Personengesellschafter handelt es sich um Gesellschaftereinlagen, für welche auch dann keine Rückstellung für Haftungsverpflichtungen gebildet werden dürfen, wenn die Einlagen auf den Ausfall erwarteter Einnahmen aus Dauerrechtsverhältnissen zurückzuführen sind. Einlagen (ebenso wie Entnahmen) haben beim Betriebsvermögensvergleich erfolgsneutral zu bleiben (VwGH 3.2.1993, 92/13/0069).
Einbringung von Brennholz
Bringt ein Steuerpflichtiger Brennholz aus seinem (pauschalierten) landwirtschaftlichen Betrieb in seinen Gewerbebetrieb ein, liegt eine Entnahme aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und eine Einlage in den Gewerbebetrieb vor (VwGH 15.4.1997, 95/14/0147).
Einlage von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Bei zunächst privat erworbenen Wirtschaftsgütern (zB Einrichtungsgegenständen) bestehen keine Bedenken, im Zeitpunkt der Einlage eine Sofortabschreibung vorzunehmen, wenn der Grenzbetrag nach § 13 EStG 1988 im Umwidmungszeitpunkt nicht überschritten wird.
Einlage von Verbindlichkeiten
Bei einer Einlage von Wirtschaftsgütern, die in einem engen Zusammenhang mit Verbindlichkeiten für deren Anschaffung oder Herstellung stehen, werden auch die Verbindlichkeiten eingelegt (VwGH 30.9.1999, 99/15/0106; VwGH 22.10.1996, 95/14/0018).
Entnahme und anschließende Einlage
Zur Entnahme und anschließenden Einlage im Zuge eines Zusammenschlusses nach Art. IV UmgrStG siehe UmgrStR 2002 Rz 1444 ff.
Erlass einer Betriebsschuld
Der Erlass einer Betriebsschuld aus außerbetrieblichen (privaten) Gründen ist eine Einlage. Tritt ein für einen Schuldnachlass kausaler Umstand erst ein, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger kein Gesellschaftsverhältnis mehr besteht, stellt der Nachlass keine Einlage, sondern einen steuerlich wirksamen Vorgang dar. Eine vormals als Einlage zu wertende Zahlung wird nach dem Ausscheiden des Gesellschafters zu einer Fremdverbindlichkeit, weil davon auszugehen ist, dass mit dem Ausscheiden eine umfassende vermögensmäßige Auseinandersetzung erfolgt ist (VwGH 21.7.1993, 91/13/0109).
Grundstückshandel
Siehe Rz 5451 f.
Nutzungseinlagen
Siehe Rz 632 f und 2496 ff.
Überführung von Wirtschaftsgütern
Bei Überführung von Wirtschaftsgütern von einem inländischen Betrieb in einen anderen inländischen Betrieb desselben Abgabepflichtigen ist eine Entnahme und Einlage.
Veruntreuung
Veruntreut ein Dienstnehmer Waren und verwertet diese sodann auf eigene Rechnung, so ist ihm die Veruntreuung zunächst als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zuzurechnen. Die anschließende Verwertung bedeutet eine (laufende) Einlage in einen Gewerbebetrieb. Die Einlage stellt bei diesem Betrieb (Einnahmen-Ausgaben-Rechner) eine Betriebsausgabe dar, die Verwertungserlöse Betriebseinnahmen (VwGH 25.2.1997, 95/14/0112)
4.1.10 Betriebsvermögen
4.1.10.1 Allgemeines
Betriebsvermögen iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988 ist das Reinvermögen des Betriebes, dh. der Saldo zwischen Aktiven und Passiven. Für die richtige Gewinnermittlung ist nicht nur eine vollständige Erfassung des Betriebsvermögens, sondern auch die richtige ziffernmäßige Bewertung Voraussetzung.
Die Bestandsaufnahme, dh. die körperliche Erfassung und die Bewertung (siehe Rz 2101 ff) erstrecken sich dabei grundsätzlich auf die einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. In der Bilanz werden die Bilanzposten zu einzelnen Gruppen zusammengefasst:
- Anlagevermögen, Umlaufvermögen und Aktive Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite
- Eigenkapital und Schulden auf der Passivseite
Zum Betriebsvermögen gehören alle positiven und negativen Wirtschaftsgüter im weitesten Sinne, die im wirtschaftlichen Eigentum (siehe Rz 123 ff) des Betriebsinhabers stehen und betrieblich veranlasst, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, hergestellt oder eingelegt worden sind.
4.1.10.2 Wirtschaftsgüter
4.1.10.2.1 Begriff – Allgemeines
Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art, und zwar nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände (VwGH 12.1.1983, 82/13/0174; VwGH 28.2.1989, 89/14/0035; VwGH 22.1.1992, 90/13/0242; VwGH 5.8.1992, 90/13/0138).
Selbständige Bewertungsfähigkeit wird dann angenommen, wenn für ein Gut im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein besonderes Entgelt angesetzt wird (VwGH 18.9.1964, 1226/63). Es kommt nicht darauf an, ob auch nach Zivilrecht ein selbständiges Gut vorliegt.
Beispiele für steuerrechtlich selbständige Wirtschaftsgüter:
- der stehende Wald, ein Holzbezugsrecht oder ein Eigenjagdrecht (zivilrechtlich Zubehör zum Grundstück) (VwGH 21.10.1960, 0113/60; VwGH 16.11.1993, 90/14/0077)
- Aufwendungen für Zu- und Umbauten an gemieteten Liegenschaften (Mieterinvestitionen), die zum eigenen geschäftlichen Vorteil des Unternehmers (nicht zu Gunsten des Eigentümers) vorgenommen werden, im Besonderen, wenn der Bauaufwand in der Steuerbilanz zu aktivieren ist (VwGH 14.11.1960, 0355/57; VwGH 6.11.1969, 1733/68; VwGH 24.4.1996, 94/13/0054)
- Kapitalhingaben auf Grund so genannter Besserungsvereinbarungen (Vereinbarungen, nach denen ein Not leidender Kapitalnehmer nur im Besserungsfall zur Kapitalrückzahlung verpflichtet ist)
4.1.10.2.2 Arten von Wirtschaftsgütern
Im Bilanzsteuerrecht unterscheidet man folgende Arten von Wirtschaftsgütern:
- Abnutzbare (zB Gebäude) – nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Bankguthaben, Bargeld usw.)
- Aktive Wirtschaftsgüter (Besitzposten) – passive Wirtschaftsgüter (Schuldposten)
- Angeschaffte – hergestellte – eingelegte Wirtschaftsgüter
- Bewegliche – unbewegliche Wirtschaftsgüter
- Gebrauchte – ungebrauchte Wirtschaftsgüter
- Geringwertige Wirtschaftsgüter – Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 400 Euro
- Körperliche (zB Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung usw.) – unkörperliche Wirtschaftsgüter (zB Patentrechte, Rezepte, Firmenwert, Finanzanlagen usw.)
- Selbständige Wirtschaftsgüter – nichtselbständige Teile von Wirtschaftsgütern
- Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens.
Die Aufteilung hat Bedeutung für die Bilanzierung, die Bewertung, die Abschreibung und die Inanspruchnahme von Begünstigungen.
4.1.10.2.3 Unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Siehe Rz 623 ff.
4.1.10.3 Unterscheidung Betriebsvermögen – Privatvermögen
4.1.10.3.1 Allgemeines
In die Gewinnermittlung dürfen nur Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens einbezogen werden. Wirtschaftsgüter des Privatvermögens dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.1.10.3.2 Wirtschaftliches Eigentum
Für die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen ist nicht das zivilrechtliche Eigentum, sondern das wirtschaftliche Eigentum maßgebend (siehe Rz 123 ff).
4.1.10.3.3 Beginn der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen
Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen beginnt idR mit (entgeltlichem oder unentgeltlichem) Betriebserwerb, Anschaffung, Herstellung, Einlage oder unentgeltlichem Erwerb eines einzelnen Wirtschaftsgutes.
Eine bloß vorübergehende Nichtverwendung eines Wirtschaftsgutes vor Beginn der tatsächlichen betrieblichen Nutzung steht der Beurteilung als (notwendiges) Betriebsvermögen nicht entgegen. Von einer solchen vorübergehenden Nichtverwendung des Wirtschaftsgutes kann aber jedenfalls nur dann die Rede sein, wenn der Abgabepflichtige ernsthaft darum bemüht ist, das aus betrieblichen Gründen augenblicklich nicht betrieblich verwendbare Wirtschaftsgut so bald als möglich der nach Art des Wirtschaftsgutes in Betracht kommenden betrieblichen Nutzung zuzuführen (VwGH 13.9.1988, 87/14/0162; VwGH 22.4.1999, 94/15/0173).
Bei einer bloß kurzfristigen betrieblichen Nutzung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens werden diese noch nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Wird ein Zubau mehrere Jahre allein für betriebliche Zwecke (als Lagerraum und Werkstätte) genutzt, so gehört dieser Zubau zum notwendigen Betriebsvermögen, auch wenn ursprünglich geplant war, den Zubau (privat) als Pferdestall zu nutzen und diese Absicht – nach mehrjähriger betrieblicher Nutzung – in die Tat umgesetzt wurde (VwGH 25.2.1997, 96/14/0022).
Auch ein noch nicht fertig gestelltes und daher noch nicht benutzbares Wirtschaftsgut kann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören (zB im Bau befindliches Fabriksgebäude, im Bau befindlicher Hochofen). In Zweifelsfällen kommt es auf die Absicht des Betriebsinhabers an (VwGH 11.10.1957, 1176/54).
4.1.10.3.4 Folgen der Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen
Ist ein Wirtschaftsgut dem Betrieb zuzuordnen, so sind die mit diesem Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben steuerlich zu erfassen (Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben).
Einer teilweisen privaten Verwendung des Wirtschaftsgutes ist in Form der Entnahme Rechnung zu tragen (Nutzungsentnahme), ohne dass das Wirtschaftsgut selbst aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.
Bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens stehen – auch bei teilweise privater Verwendung – alle steuerlichen Begünstigungen zu, die die Betriebsvermögenseigenschaft voraussetzen (zB der Investitionsfreibetrag), es sei denn, dass Sonderbestimmungen wie § 10 Abs. 5 EStG 1988 oder § 12 Abs. 3 EStG 1988 dies ausschließen.
Eine Folge der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist auch, dass Wertänderungen von Wirtschaftsgütern steuerwirksam werden, zB durch Vornahme der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) bzw. bei Teilwertabschreibung (§ 6 Z 1 und 2 EStG 1988).
Eine bloß vorübergehende Nutzung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens für Zwecke eines anderen Betriebes (und auch für private Zwecke) nimmt diesem Wirtschaftsgut grundsätzlich nicht die Eigenschaft als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens dieses Betriebes (VwGH 6.5.1980, 0442/79). Umgekehrt werden jeweils nur kurzfristig gewerblich verwendete Wirtschaftsgüter dadurch noch nicht Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes (VwGH 27.4.1977, 0936/76; VwGH 21.10.1986, 84/14/0054). Bei einer 3,5-jährigen privaten Verwendung einer Eigentumswohnung kann von einer bloß vorübergehenden oder kurzfristigen nichtbetrieblichen Nutzung grundsätzlich nicht mehr gesprochen werden. Eine anders lautende Beurteilung käme allenfalls beim Vorliegen besonderer Begleitumstände in Betracht, wenn etwa die Durchführung der Umbauarbeiten seitens des ausführenden Unternehmens vereinbarungswidrig und wesentlich verzögert wurden und bereits von vornherein die Absicht der weiteren betrieblichen Verwendung als Dienstwohnung nach Fertigstellung der Bauarbeiten eindeutig feststand.
4.1.10.3.5 Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen
Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen endet durch (entgeltliche oder unentgeltliche) Betriebsübertragung, Betriebsaufgabe, weiters durch Veräußerung, Zerstörung, Diebstahl, Unterschlagung oder durch Entnahme eines einzelnen Wirtschaftsgutes und zwar unabhängig davon, ob der Buchwert ausgebucht wird.
Wird die betriebliche Nutzung von Wirtschaftsgütern vorübergehend oder auf Dauer eingestellt, dann bleibt das Wirtschaftsgut bis zu seinem tatsächlichen Ausscheiden dennoch notwendiges Betriebsvermögen, solange es nicht privat genutzt und damit entnommen wird (VwGH 28.3.1990, 86/13/0182). Daher bleiben unbrauchbar gewordene, bereits völlig abgeschriebene oder veraltete Wirtschaftsgüter oder nicht genutzte Konzessionen bis zur Entnahme bzw. Veräußerung Betriebsvermögen (VwGH 25.4.1952, 0928/51; VwGH 28.9.1976, 1356/76; VwGH 28.3.1990, 86/13/0182).
Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens veräußert, so ist dieser Vorgang zur Gänze steuerpflichtig, auch wenn eine anteilige Privatnutzung vorliegt (VwGH 29.1.1975, 1919/74; VwGH 10.7.1996, 96/15/0124; VwGH 10.7.1996, 96/15/0125).
4.1.10.3.6 Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen bei mehreren Betrieben eines Steuerpflichtigen
Besitzt ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe, so gehört ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen jenes Betriebes, dem es dient oder dem es zu dienen bestimmt ist. Dient es mehreren Betrieben desselben Steuerpflichtigen, so ist es dem Betriebsvermögen jenes Betriebes zuzurechnen, dem es überwiegend dient. Das Wirtschaftsgut kann daher in einem solchen Fall nur dem Betriebsvermögen eines der mehreren Betriebe zugerechnet werden (VwGH 26.11.1991, 91/14/0188).
Beispiel:
Ein Lastkraftwagen dient dem Betrieb A zu 40%, dem Betrieb B zu 30% und dem Betrieb C zu 30%. Der Lastkraftwagen gehört zum Betriebsvermögen des Betriebes A. Dort stehen auch die Investitionsbegünstigungen zu.
Bei gleichmäßiger Nutzung in verschiedenen Betrieben (ein Lastkraftwagen wird in zwei Betrieben zu jeweils 50% verwendet) hat der Steuerpflichtige ein Zurechnungswahlrecht. AfA und laufende Aufwendungen sind entsprechend der Nutzung in den einzelnen Betrieben dort Betriebsausgaben. Bei jenem Betrieb, dem das Wirtschaftgut zuzurechnen ist, wird eine AfA vermindert um eine Nutzungsentnahme im Ausmaß der in anderen Betrieben erfolgten Nutzung angesetzt.
4.1.10.4 Notwendiges Betriebsvermögen
Man unterscheidet notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen und notwendiges Privatvermögen. Der Umfang des Betriebsvermögens bestimmt sich ausschließlich nach steuerlichen Vorschriften (VwGH 27.1.1998, 93/14/0166).
In die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 und 3 EStG 1988 kann nur notwendiges Betriebsvermögen einbezogen werden (VwGH 13.9.1988, 88/14/0072; VwGH 20.9.1988, 87/14/0168; VwGH 13.6.1989, 86/14/0129; VwGH 3.4.1990, 87/14/0122 – Judikatur zu § 4 Abs. 1 EStG 1988; VwGH 24.1.1996, 93/13/0004; VwGH 22.10.1997, 93/13/0267; VwGH 19.11.1998, 96/15/0051).
Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen.
Maßgebend für die Zuordnung zum Betriebsvermögen sind
- die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes,
- die Besonderheit des Betriebes und des Berufszweiges, sowie
- die Verkehrsauffassung.
Die Art der Nutzung eines Wirtschaftsgutes ist für die Zugehörigkeit zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen entscheidend (VwGH 10.4.1997, 94/15/0211). Der Unternehmer hat bei notwendigem Betriebsvermögen kein Wahlrecht, ob er es in sein steuerliches Betriebsvermögen einbezieht oder nicht. Ein zB für Lagerzwecke des Betriebes tatsächlich genutztes Grundstück des Unternehmers ist auch dann steuerliches Betriebsvermögen, wenn dieses Grundstück nicht in der Bilanz erfasst ist.
Wenn der Einsatz eines Wirtschaftsgutes im Betrieb als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist, fehlt es grundsätzlich an dem für die Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen erforderlichen Zusammenhang (VwGH 22.10.1997, 93/13/0267; VwGH 20.2.1998, 96/15/0192).
Auch wenn es dem Unternehmer überlassen ist, welche betrieblichen Mittel und Einrichtungen er einsetzt, so können einem Betrieb doch nur Gegenstände dienstbar gemacht werden, die in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und geeignet sind, eine Funktion im Betriebsgeschehen zu erfüllen. Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern sind nicht betriebswirtschaftliche, sondern bloß steuerliche Gesichtspunkte entscheidend (VwGH 27.1.1998, 93/14/0166).
Notwendiges Privatvermögen wird nicht schon deswegen zu Betriebsvermögen, weil es der Besicherung von Betriebsschulden dient (VwGH 10.4.1997, 94/15/0211).
Notwendiges Betriebsvermögen ist in die Steuerbilanz aufzunehmen. Ein Wirtschaftsgut, das nicht ins Betriebsvermögen aufgenommen wurde, verliert nicht die Eigenschaft des notwendigen Betriebsvermögens (VwGH 16.12.1966, 0780/65; VwGH 24.11.1967, 0283/67; VwGH 12.3.1969, 1435/68; VwGH 25.2.1970, 1099/68; VwGH 26.11.1985, 85/14/0076). Die buchmäßige Behandlung ist daher bei Vorliegen eines notwendigen Betriebsvermögens unbeachtlich.
Die im Geschäft des Steuerpflichtigen veräußerten Waren zählen im Zeitpunkt des Verkaufes selbst dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie aus dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen stammen (VwGH 13.5.1975, 0835/74). Die Entnahme von notwendigem Betriebsvermögen für Zwecke des Verkaufes ist unwirksam, der Verkauf ist als betrieblicher Vorgang zu besteuern (VwGH 4.12.1959, 0718/56); dies gilt auch für Personengesellschaften (VwGH 16.12.1966, 0780/65). Bei notwendigem Betriebsvermögen kann eine Entnahme nur durch Zweckentfremdung (Verwendung zu anderen als betrieblichen Zwecken) oder unentgeltliche Übertragung auf Dritte bewirkt werden; die bloße Schenkungsabsicht (Schenkungsversprechen) genügt aber nicht (VwGH 23.9.1970, 1237/68).
Subjektive Momente, wie zB der Anschaffungsgrund, sind für die Qualifikation nicht entscheidend (VwGH 20.2.1998, 96/15/0192):
- Bloß innere, nicht in der Außenwelt zum Ausdruck kommende Überlegungen des Steuerpflichtigen sind für die Zuordnung nicht maßgeblich (VwGH 25.10.1994, 94/14/0115).
- Die bloße Absicht, ein betrieblich genutztes Wirtschaftsgut in ferner Zukunft ausschließlich privat zu nutzen, ist als bloß subjektives Moment für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört, nicht entscheidend (VwGH 25.2.1997, 96/14/0022).
- Die Absicht, ein Wirtschaftsgut betrieblich zu nutzen, stellt einen inneren Vorgang (Willensentschluss) dar, der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass die Absicht besteht, ein Wirtschaftsgut betrieblich zu nutzen (VwGH 21.6.1994, 93/14/0217). Vielmehr muss diese Absicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer tatsächlichen betrieblichen Nutzung eines Wirtschaftsgutes führen (VwGH 25.11.1997, 93/14/0159).
Notwendiges Betriebsvermögen kann bei Beendigung der betrieblichen Nutzung als gewillkürtes Betriebsvermögen belassen werden, wenn das Wirtschaftsgut weiter in den Büchern eines Steuerpflichtigen, der den Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermittelt, aufscheint (VwGH 25.10.1994, 94/14/0115) und nicht zum notwendigem Privatvermögen wird.
4.1.10.4.1 Gemischt genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter (Aufteilungsverbot bei beweglichen Wirtschaftsgütern)
Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen zählt, ist im Allgemeinen für das Wirtschaftsgut als Ganzes zu beurteilen; es ist entweder zur Gänze dem Betriebsvermögen oder zur Gänze dem Privatvermögen zuzurechnen (VwGH 29.7.1997, 93/14/0062). Wird ein Wirtschaftsgut sowohl betrieblich als auch privat genutzt, führt überwiegende betriebliche Nutzung grundsätzlich zu notwendigem Betriebsvermögen, überwiegende private Nutzung grundsätzlich zu Privatvermögen (VwGH 19.11.1998, 96/15/0051).
Ist im Falle einer Mischnutzung kein Überwiegen feststellbar (betriebliches und privates Nutzungsausmaß sind gleich), steht die Zuordnung zum Betriebsvermögen bzw. zum Privatvermögen in der Wahl des Steuerpflichtigen.
Ist ein Wirtschaftsgut auf Grund der überwiegend betrieblichen Nutzung dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen, so sind sämtliche Aufwendungen zunächst Betriebsausgaben. Die private Nutzung ist als Entnahme zu berücksichtigen (Nutzungsentnahme), wobei die Bewertung der Nutzungsentnahme mit dem entsprechenden Anteil an den Betriebsausgaben erfolgt. Es sind daher die auf die Privatnutzung entfallenden Beträge an AfA, Reparaturen, Betriebskosten sowie Finanzierungsaufwendungen als Entnahmewert anzusetzen (VwGH 18.2.1999, 98/15/0192).
Bei der Veräußerung eines überwiegend betrieblich genutzten Wirtschaftsgutes stellt der Veräußerungserlös zur Gänze eine Betriebseinnahme dar (kein Ausscheiden eines Privatanteiles). Dies gilt auch für einen Verlust (VwGH 16.2.1962, 1777/61; VwGH 5.2.1965, 1392/64; VwGH 29.1.1975, 1919/74; VwGH 10.7.1996, 96/15/0124; VwGH 10.7.1996, 96/15/0125).
Betrieblich genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter | ||
Betriebliche Nutzung | 0 – 50% | 50 – 100% |
Zurechnung zum Betriebsvermögen | 0% | 100% |
Erfassung stiller Reserven bei Verkauf oder Entnahme | 0% | 100% |
Absetzung für Abnutzung, sonstige nicht zurechenbare Aufwendungen | 0 – 50% | 100% |
davon Privatanteil | 0% | 0 – 50% |
4.1.10.4.2 ABC der Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens
Anzahlung
Wird zum Erwerb eines Wirtschaftsgutes des notwendigen Betriebsvermögens eine Anzahlung geleistet, gehört die Forderung auf Lieferung des Wirtschaftsgutes, die sich aus der Anzahlung ergibt, zum notwendigen Betriebsvermögen.
Arbeitszimmer
Siehe LStR 2002 Rz 324 bis 336.
Bankkonto
Ein Bankkonto gehört dann zum Betriebsvermögen, wenn, abgesehen von gelegentlichen Einlagen und Abhebungen, nur Gut- oder Lastschriften enthalten sind, die sich aus der Führung des Betriebes selbst ergeben (VwGH 9.2.1951, 1116/50; VwGH 28.6.1988, 87/14/0118).
Bargeld, Sparbuch
Notwendiges Betriebsvermögen liegt vor:
- beim laufenden Einsatz einer Kapitaleinlage für die Abwicklung betrieblicher Geschäftsfälle,
- beim Übertragen von Betriebseinnahmen auf ein Sparbuch, soweit dieses nicht außerbetrieblichen Zwecken dient (VwGH 11.5.1993, 89/14/0284; VwGH 16.12.1998, 96/13/0046),
- hinsichtlich des Bargeldes, das aus Betriebseinnahmen stammt, solange es nicht dem betrieblichen Kreis entnommen wird (maßgebend ist dabei nur die buchmäßige Behandlung, nicht hingegen, ob das Bargeld in näherer Zukunft tatsächlich betrieblich verwendet wird).
Erst wenn die Widmung zum privaten Bereich nach außen hin klar dokumentiert ist, und zwar insbesondere durch die buchmäßige Behandlung (Erfassung als Privatentnahme) oder allenfalls durch die tatsächliche private Verwendung der Geldmittel, liegt Privatvermögen vor.
Der Umstand, dass ein Sparbuch der Besicherung eines betrieblichen Kredites dient, lässt es noch nicht zum notwendigen Betriebsvermögen werden (VwGH 16.9.1992, 90/13/0299).
Baukostenzuschüsse
Baukostenzuschüsse, die bei Anschlüssen an das Strom-, Gas-, Fernwärme- sowie Kabel-TV-Netz geleistet werden, sind als eigene Wirtschaftsgüter zu aktivieren (VwGH 5.6.1961, 2485/60), die nicht zum Gebäude gehören. Zum Netzbereitstellungsentgelt nach dem ElWOG 2010 siehe Rz 3125.
Baurecht
Der Abschluss eines Baurechtsvertrages führt nur dann bzw. insoweit zu einem aktivierungsfähigen Wirtschaftsgut Baurecht, als Aufwendungen zur Erlangung des Rechtes getätigt werden. Der kapitalisierte Wert der Verpflichtung zur Bezahlung des Bauzinses ist jedenfalls nicht zu aktivieren (VwGH 19.9.1995, 92/14/0008).
Werden für die Erlangung des Baurechtes Aufwendungen (zB Ablösezahlungen) getätigt, so stellt das Baurecht ein eigenständiges unbewegliches Wirtschaftsgut dar, welches abnutzbar ist.
Ein im Grundbuch eingetragenes (begründetes) Baurecht stellt ein grundstücksgleiches Recht im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988 dar; unabhängig davon, ob der Baurechtszins laufend oder durch Einmalzahlung entrichtet wird (siehe Rz 6622).
Die laufenden Baurechtszinszahlungen stellen Betriebsausgaben dar, die sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Baurechtsverhältnis finden aber weder auf der Aktiv- noch auf der Passivseite der Bilanz Berücksichtigung (VwGH 26.2.1975, 0936/74; VwGH 19.9.1995, 92/14/0008). Die Veräußerung des Baurechtes unterliegt dem besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 EStG 1988 (siehe Rz 6622).
Beiträge zur Errichtung öffentlicher Interessentenwege und Aufschließungsbeiträge
Siehe Rz 2626 ff
Belieferungsrecht
Das Belieferungsrecht (zB für Bier) ist mit dem Betrag des hingegebenen Zuschusses bei der Brauerei zu aktivieren und gleichmäßig auf die Zeit der zeitlich begrenzten Bierbezugsverpflichtung der Gaststätte abzuschreiben.
Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist jedoch bei Belieferungsverträgen, die einen ausdrücklichen Rabattverzicht des Gastwirtes hinsichtlich der zukünftigen Getränkelieferungen beinhalten, notwendig. In diesem Fall wird ein Teil des bereits gewährten Zuschusses als Bevorschussung dieser Rabatte gewertet. Diese Bevorschussung wird als Kreditgewährung angesehen, wobei zu unterstellen ist, dass der „Kredit“ während der Zeit der Bierabnahmeverpflichtung durch die „Zahlung“ der nichtgewährten Rabatte rückerstattet wird. Bei gemischten Verträgen ist daher zu trennen in einen Teil, der Darlehenscharakter aufweist und in einen Teil, der ausschließlich als Gegenleistung für die vom Getränkekunden übernommene Getränkeabnahmepflicht anzusehen ist (VwGH 29.9.1987, 87/14/0086; VwGH 13.9.1994, 90/14/0172). Nur vom letzten Teil werden daher auch Investitionsbegünstigungen geltend gemacht werden können.
Bereitstellungsrecht
Die rechtsverbindliche Zusage, nach Maßgabe eines künftigen Bedarfs das Nutzungsrecht an bestimmten Wirtschaftsgütern einzuräumen, ist für sich noch kein bewertbares Wirtschaftsgut (VwGH 11.3.1992, 90/13/0230).
Besserungsansprüche
Forderungen aus Besserungsvereinbarungen sind grundsätzlich als Wirtschaftsgut anzusehen.
Beteiligungen
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und (echte) stille Beteiligungen sind nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter. Einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft kommt nicht der Charakter eines Wirtschaftsgutes zu.
Stammanteile an einer GmbH weisen ihrer Art nach eindeutig weder in den privaten noch in den betrieblichen Bereich (VwGH 8.11.1977, 1054/75 und 2175/77).
Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und der Kapitalgesellschaft enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Ist zB Zweck der Kapitalgesellschaft der Vertrieb der Produkte des Erzeugerunternehmens und entspricht die Geschäftstätigkeit zumindest überwiegend diesem Zweck, gehört die Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen des Erzeugerunternehmens. Kann die wirtschaftliche Verbindung zur Kapitalgesellschaft durch eine gleichartige Verbindung zu einem anderen Unternehmer ersetzt werden, liegt ein besonderer Vorteil der konkreten Kapitalgesellschaft nicht vor. Synergieeffekte durch die Nutzung von Einrichtungen der Kapitalgesellschaft (Buchführung usw.) für das Erzeugungsunternehmen allein stellen im Hinblick auf die notwendige Verrechnung zu Fremdvergleichsgrundsätzen noch keinen besonderen, die Betriebsvermögenseigenschaft der Beteiligung begründenden Vorteil dar.
Die Beteiligung eines Handelsunternehmers an einer Einkaufsgenossenschaft, deren Zweck es ist, den Mitgliedern günstige Konditionen beim Wareneinkauf zu bieten, gehört zum notwendigen Betriebsvermögen (VwGH 18.3.1975, 1301/74).
Eine Beteiligung an einer Sessellift-GmbH, deren Zweckbestimmung nicht das Erzielen von unmittelbar daraus fließenden Kapitalerträgen, sondern die durch den Bau eines Sesselliftes bewirkte Hebung des Fremdenverkehrs ist, gehört bei einem Fremdenverkehrsbetrieb (Fremdenheim, Mietwagen- und Taxigewerbe) zum notwendigen Betriebsvermögen, weil sie objektiv geeignet ist, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern (VwGH 26.5.1971, 0150/71).
Die Beteiligung eines Landwirtes an einer Milchgenossenschaft ist auch dann als Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen, wenn der Landwirt die Milchproduktion nicht betreibt (VwGH 28.3.1990, 86/13/0182).
Die Beteiligung des selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführers an der GmbH führt nicht zu notwendigem Betriebsvermögen der unter die selbständigen Einkünfte fallenden Geschäftsführertätigkeit (VwGH 25.10.1994, 94/14/0071).
Zum Sonderbetriebsvermögen siehe Rz 5913 ff.
Betriebsanlagen
Betriebsanlagen sind idR als eigenständiges Wirtschaftsgut und nicht als Teil des Gebäudes anzusehen.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Gegenstände, die dem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt sind, wie die Betriebs- und Geschäftsaustattung sind Betriebsvermögen (VwGH 13.12.1957, 0192/56).
Bilanzierungshilfen
Bilanzierungshilfen sind keine Wirtschaftsgüter, sondern bloße Periodisierungsinstrumente.
Bürgschaft
Siehe Rz 1511, „Bürgschaft“.
Computer
Siehe Rz 1512, „Computer“.
Darlehensforderung
Siehe Rz 1514, „Darlehen“.
Deponierecht
Der Erwerb des als Deponie zu nutzenden Grundstückes unter Vereinbarung der zwingenden Rückgabe an den Veräußerer nach Erschöpfung der Deponie bzw. Aufgabe des Deponiebetriebes zu einem im Voraus vereinbarten symbolischen Preis ist wirtschaftlich mit einem Pachtverhältnis vergleichbar. Unter dieser Voraussetzung liegt der Erwerb eines abnutzbaren Deponierechtes vor.
Bei den zum Betrieb der Deponie erforderlichen baulichen Investitionen auf dem Deponiegrundstück (vor allem Sicherungsbrunnen, Abdichtungsmaßnahmen usw.) handelt es sich nicht um Gebäude im steuerlichen Sinn, sondern um Betriebsanlagen. Nicht davon betroffen ist die erforderliche maschinelle Ausstattung (Waagen, Förder- und Zerkleinerungsanlagen usw.), die gesondert zu beurteilen sein wird.
Unter den oben angeführten Voraussetzungen ist der Deponiebetrieb mit einem Substanzbetrieb vergleichbar. Die Abschreibung des Kaufpreises des Grundstückes (Deponierechtes) und der baulichen Investitionen nach dem Grad der Befüllung, bezogen auf das gesamte zur Verfügung stehende Deponievolumen, iSd § 8 Abs. 5 EStG 1988 (Substanzabschreibung) ist zulässig.