4.1 Begriff der Sachbezüge
138
Einnahmen im Sinne des § 15 EStG 1988 liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. Lediglich nicht mehr messbare Aufmerksamkeiten (zB Blumenstrauß zum Geburtstag des Arbeitnehmers) stellen keine geldwerten Vorteile dar (VwGH 19.9.1995, 91/14/0240; VwGH 29.4.2003, 99/14/0240, wonach die laufende Abgabe von verbilligtem Treibstoff keine „nicht messbare Aufmerksamkeit“ ist). Ebenfalls keine Einnahmen im Sinne des § 15 EStG 1988 liegen vor, wenn dem Arbeitnehmer Hilfsmittel zur Ausübung seines Berufes zur Verfügung gestellt werden (zB Arbeitsschutzausrüstungen wie Sehhilfen bei Bildschirmarbeit auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes).
Geldwerte Vorteile sind in Geld umzurechnen. Die Grundregel des § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 lautet ab 1.1.2016, dass geldwerte Vorteile mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen sind.
Maßgebend für die Preisfeststellung ist der Ort (zB Gemeinde bzw. Bezirk), an dem der geldwerte Vorteil zufließt. Nicht maßgeblich sind Preise von Online-Angeboten fremder Anbieter.
Es ist stets auf den Endpreis im Zeitpunkt des kostenlosen oder verbilligten Bezugs der Ware oder Dienstleistung abzustellen.
Durch den Begriff „üblich“ wird auf eine Bewertung verwiesen, die sich an den objektiven, normalerweise am Markt bestehenden Gegebenheiten am Abgabeort orientiert. Es kommt nicht auf die subjektive Einschätzung des Steuerpflichtigen, dessen persönliche Verhältnisse oder den tatsächlichen persönlichen Nutzen an. Unter dem üblichen Endpreis am Abgabeort versteht man daher den Preis, den Letztverbraucher im normalen Geschäftsverkehr zu zahlen haben. Dabei ist der Preis für die konkrete – verbilligt oder unentgeltlich überlassene – Ware oder Dienstleistung des betreffenden Herstellers bzw. Dienstleisters maßgebend. Es darf nicht vom üblichen Endpreis für funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen anderer Hersteller bzw. Dienstleister ausgegangen werden.
Übliche Preisnachlässe (zB Mengenrabatte, Aktionen, Schlussverkauf) können in Abzug gebracht werden; dabei ist wiederum auf den Zeitpunkt des kostenlosen oder verbilligten Bezugs der Ware oder Dienstleistung abzustellen.
Siehe auch Beispiel Rz 10138.
139
Die Tatsache, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, schließt die Annahme von verdeckten Ausschüttungen nicht aus (VwGH 9.12.1980, 1666/79, 2223/79, 2224/79). Wird einem Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft, an der er beteiligt ist, vom Arbeitgeber ein Vorteil zugewendet (zB Überlassung eines Pkw zur Privatnutzung), gehört dieser Vorteil dann zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn seine Entlohnung (inklusive Sachbezüge) insgesamt angemessen ist. Eine verdeckte Ausschüttung (Einkünfte aus Kapitalvermögen) liegt nur insoweit vor, als durch die Sachbezugsgewährung in Zusammenschau mit den sonstigen für die (Geschäftsführer-) Tätigkeit gewährten Vergütungen die angemessene (fremdübliche) Entlohnung überschritten wird (VwGH 31.3.1998, 96/13/0121, 96/13/0122 betr. Firmenwagen; VwGH 20.4.1995, 94/13/0228 betr. Dienstwohnung).
140
Die Bewertung bestimmter Sachbezüge ist in der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. II Nr. 416/2001, geregelt (§ 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988). Diese Verordnung ist für alle Bezüge aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 maßgeblich.
141
Soweit Sachbezüge in dieser Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. II Nr. 416/2001, geregelt sind, gelten diese Werte als übliche Endpreise am Abgabeort.
141a
Wenn der Arbeitgeber die den Arbeitnehmern gewährten Sachbezüge auch fremden Letztverbrauchern anbietet, ist gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 jener Preis maßgeblich, zu dem der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen seinen Kunden verkauft (Endpreis für fremde Letztverbraucher). Übliche Preisnachlässe (zB Mengenrabatte, Aktionen, Schlussverkauf) können in Abzug gebracht werden; dabei ist wiederum auf den Zeitpunkt des kostenlosen oder verbilligten Bezugs der Ware oder Dienstleistung abzustellen. Es liegt somit ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, wenn dem Arbeitnehmer Waren zu „Ausverkaufskonditionen“ außerhalb der Ausverkaufszeiten überlassen werden.
Sind die Abnehmer des Arbeitgebers keine Letztverbraucher (zB Großhandel) und gibt es daher keinen innerbetrieblichen Letztverbraucherpreis, ist der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen (siehe Rz 138).
4.2 Sachbezugswerte laut Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 468/2008)
142
Die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, regelt die Bewertung folgender Sachbezüge (Verordnungstext kursiv):
- Volle freie Station,
- Wohnraum,
- Deputate in der Land- und Forstwirtschaft,
- Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ
- Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ-Abstell- oder Garagenplatzes,
- Zinsersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen (Gehaltsvorschüssen),
- Kostenlos oder verbilligten abgegebenen Optionen,
- Sonstige Sachbezugswerte.
4.2.1 Wert der vollen freien Station (§ 1 der VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 468/2008)
143
§ 1. (1) Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten:
- Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel,
- die Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel,
- das erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel,
- das Mittagessen mit drei Zehntel,
- die Jause mit einem Zehntel,
- das Abendessen mit zwei Zehntel.
144
(2) Wird die volle freie Station nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die genannten Beträge
- für den Ehegatten (Lebensgefährten) um 80%,
- für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30%,
- für jedes nicht volljährige Kind im Alter von mehr als 6 Jahren um 40% und
- für jedes volljährige Kind sowie jede andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person, sofern der Arbeitgeber die volle freie Station gewährt, um 80%.
145
(3) Werden im Zusammenhang mit der Gewährung der vollen freien Station Kostenersätze durch den Arbeitnehmer geleistet, vermindert sich der Betrag von 196,20 Euro um den entsprechenden Anteilswert im Sinne des Abs. 1.
146
Wird die volle oder teilweise freie Station tageweise oder wochenweise gewährt, so ist für den Tag 1/30 (6,54 Euro) und für die Woche 7/30 (45,78 Euro) des angegebenen Betrages anzusetzen.
147
Freie oder verbilligte Mahlzeiten von Arbeitnehmern im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe sind unabhängig von kollektivvertraglichen Regelungen nach § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 steuerfrei.
148
Die Zurverfügungstellung einer einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft (zB Schlafstelle, Burschenzimmer) durch den Arbeitgeber ist kein steuerpflichtiger Sachbezug, sofern an dieser Unterkunft nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet wird. Dies wird beispielsweise für saisonbeschäftigte Arbeitnehmer im Fremdenverkehr oder für KrankenpflegeschülerInnen zutreffen.
4.2.2 Wohnraumbewertung ab 1. Jänner 2013 (§ 2 der VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 366/2012)
149
§ 2 (1) Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2008, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Abs. 5 anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert.
150
(2) Der Quadratmeterwert gemäß Abs. 1 ist auf einen Wohnraum anzuwenden, der – unabhängig vom Ausmaß der Nutzfläche – der mietrechtlichen Normwohnung gemäß § 2 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, entspricht.
151
(3) Der Wert gemäß Abs. 1 verändert sich folgendermaßen:
1. Für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist der Wert gemäß Abs. 1 um 30% zu vermindern.
2. Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere ist der Wert gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Z 1 um 35% zu vermindern.
152
(4) Für Wohnraum, dessen um 25% verminderter üblicher Endpreis des Abgabeortes um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher ist als der sich aus Abs. 1 und 3 ergebende Wert, ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.
153
(5) Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2006 vorzunehmen.
154
(6) Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten im Sinne des § 21 des Mietrechtsgesetzes. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen.
154a
(7) Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die Quadratmeterwerte gemäß Abs. 1 und 3 der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.
(7a) Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, gilt Folgendes:
1. Bis zu einer Größe von 30 m2 ist kein Sachbezug anzusetzen.
2. Bei einer Größe von mehr als 30 m2 aber nicht mehr als 40 m2 ist der Wert gemäß Abs. 1 oder der Wert gemäß Abs. 7 um 35% zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
154b
(8) Trägt die Heizkosten der Arbeitgeber, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.
154c
(9) Trägt der Arbeitgeber bei einer von ihm gemieteten Wohnung die Heizkosten, ist der Sachbezugswert um die auf die Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten des Arbeitgebers zu erhöhen. Können die tatsächlichen Kosten nicht ermitteln werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.
154d
Die anzusetzenden Sachbezugswerte betragen pro Quadratmeter des Wohnflächenausmaßes:
Bundesland |
Richtwerte ab 1.1.2018 |
Richtwerte bis 31.12.2017 |
Richtwerte bis 31.12.2014 |
Richtwerte ab 1.1.2011 bis 31.12.2012 |
Burgenland | 5,09 Euro | 4,92 Euro | 4,70 Euro | 4,47 Euro |
Kärnten | 6,53 Euro | 6,31 Euro | 6,03 Euro | 5,74 Euro |
Niederösterreich | 5,72 Euro | 5,53 Euro | 5,29 Euro | 5,03 Euro |
Oberösterreich | 6,05 Euro | 5,84 Euro | 5,58 Euro | 5,31 Euro |
Salzburg | 7,71 Euro | 7,45 Euro | 7,12 Euro | 6,78 Euro |
Steiermark | 7,70 Euro | 7,44 Euro | 7,11 Euro | 6,76 Euro |
Tirol | 6,81 Euro | 6,58 Euro | 6,29 Euro | 5,99 Euro |
Vorarlberg | 8,57 Euro | 8,28 Euro | 7,92 Euro | 7,53 Euro |
Wien | 5,58 Euro | 5,39 Euro | 5,16 Euro | 4,91 Euro |
Vorstehende Werte stellen den Bruttopreis (inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer; exklusive Heizkosten) dar.
Das Wohnflächenausmaß errechnet sich anhand der gesamten Bodenfläche des Wohnraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Nicht zum Wohnraum zählen Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone und Terrassen.
154e
Die Richtwerte sind auf Wohnraum anzuwenden, der von der Ausstattung her der „mietrechtlichen Normwohnung“ nach dem Richtwertgesetz entspricht.
Eine Normwohnung liegt vor, wenn hinsichtlich der Ausstattung folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Wohnraum befindet sich in einem brauchbaren Zustand.
- Der Wohnraum besteht aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische).
- Der Wohnraum verfügt über eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung.
Weder die Lage noch die Größe der Wohnung ist für die pauschale Ermittlung des Sachbezugswertes maßgeblich.
Zur Frage, ob von der Ausstattung her eine mietrechtliche Normwohnung vorliegt, kann die diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung herangezogen werden.
154f
Für Wohnraum mit einem niedrigeren Ausstattungsstandard als dem der „Normwohnung“ (Rz 154e) ist ein pauschaler Abschlag von 30% vorzunehmen.
155
Für Wohnungen von Hausbesorgern, Hausbetreuern und Portieren ist ein berufsspezifischer Abschlag von 35% vorzunehmen.
Entspricht die Wohnung nicht dem Standard einer Normwohnung (Rz 154e), ist der Wert zunächst um 30% zu vermindern. Von dem sich ergebenden Wert ist ein weiterer Abschlag von 35% vorzunehmen. Alternativ kann der Ausgangswert (Rz 154d) sofort um einen kumulierten Abschlag von 54,5%) gekürzt werden.
Der Abschlag von 35% kann nur in Abzug gebracht werden, wenn die Hausbesorger-, Hausbetreuer- bzw. Portiertätigkeit überwiegend ausgeübt wird.
Für Schulwarte, die überwiegend Hausbesorger-, Hausbetreuer- bzw. Portiertätigkeiten ausüben, kann aufgrund des ähnlichen Tätigkeitsbildes ebenfalls der berufsspezifische Abschlag vorgenommen werden. Die Dienstwohnung eines Hausbesorgers, Hausbetreuers oder Portiers außerhalb des zu betreuenden Gebäudes ist keine Hausbesorger- bzw. Hausbetreuerwohnung.
156
§ 2 Abs. 4 VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 468/2008) enthält eine Öffnungsklausel hinsichtlich jenes Wohnraumes, dessen nachgewiesene tatsächliche Werte (Marktpreise) gegenüber den festgesetzten Werten wesentlich abweichen. Mit der Öffnungsklausel sollen bei extremen Abweichungen die fremdüblichen Mietwerte abzüglich eines Abschlages von 25% zum Ansatz kommen.
Beispiel 1:
Der Sachbezugswert für eine 100 m² Wohnung in der Steiermark beträgt 652 Euro. Die Wohnung entspricht nicht dem Standard einer Normwohnung, sodass dieser Wert gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 468/2008) um 30% zu kürzen ist. Der pauschale Sachbezug errechnet sich daher in Höhe von 456,40 Euro.
Variante 1: Die fremdübliche Miete am Abgabeort beträgt 400 Euro; gekürzt um 25% ergibt dies einen Vergleichsbetrag von 300 Euro. Eine Abweichung um mehr als 50% liegt vor, wenn der Wert von 228,20 Euro (456,40 Euro minus 50%) unterschritten wird. Da dies nicht der Fall ist, kommt der pauschale Wert laut Verordnung in Höhe von 456,40 Euro zum Ansatz.
Variante 2: Die fremdübliche Miete am Abgabeort beträgt 300 Euro, gekürzt um 25% ergibt dies einen Vergleichsbetrag von 225 Euro. In diesem Fall liegt eine Abweichung um mehr als 50% vor, sodass der Sachbezugswert in Höhe von 225 Euro zum Ansatz kommt.
Beispiel 2:
Dem Arbeitnehmer wird eine Dachterrassenwohnung in der Wiener Innenstadt im Ausmaß von 150 m² zur Verfügung gestellt. Der pauschale Sachbezugswert ist wie folgt zu ermitteln: 150 m² zu 4,73 Euro = 709,50 Euro. Der fremdübliche Mietzins in dieser Lage und Ausstattung beträgt 2.200 Euro, gekürzt um 25% ergibt dies einen Vergleichsbetrag von 1.650 Euro. Die Abweichung beträgt mehr als 100% (dh. der Vergleichswert ist höher als 1.419 Euro), sodass der höhere Wert von 1.650 Euro anzusetzen ist.
Randzahlen 157 und 158: entfallen
159
Es ist unbeachtlich, ob der Wohnraum möbliert oder unmöbliert ist. Es ist demnach weder ein Zuschlag noch ein Abschlag vorzunehmen.
160
Bei angemieteten Wohnungen sind die Quadratmeterwerte laut Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 468/2008, der tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten und Umsatzsteuer, exklusive Heizkosten) abzüglich 25% gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug. Selbst bezahlte Betriebskosten sind vor der Kürzung um 25% abzuziehen.
Beispiel 1:
Vom Arbeitgeber in Wien angemietete Wohnung, 100 m² Wohnnutzfläche, Arbeitgeber bezahlt Miete und Betriebskosten (Werte für die Jahre 2009 und 2010)
100 m² Wohnnutzfläche zu 4,73 Euro/m² |
473 Euro |
|
vom Arbeitgeber bezahlte Miete (inkl. Betriebskosten und Umsatzsteuer) |
1.000 Euro |
|
abzüglich 25% |
250 Euro |
|
anzusetzen daher der höhere Wert |
750 Euro |
Beispiel 2:
Vom Arbeitgeber in Wien angemietete Wohnung, 100 m² Wohnnutzfläche, Arbeitgeber bezahlt Miete, die Betriebskosten in Höhe von 220 Euro bezahlt der Arbeitnehmer
100 m² Wohnnutzfläche laut Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 468/2008, zu 4,73 Euro/m² |
473,00 Euro |
|
abzüglich 25% Kürzung für Betriebskosten |
118,25 Euro |
|
maßgeblich auf Grund der Quadratmeterwerte laut Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 468/2008 |
354,75 Euro |
|
vom Arbeitgeber bezahlte Miete (einschl. Betriebskosten und Umsatzsteuer) |
1.000,00 Euro |
|
abzüglich Betriebskosten (inklusive Umsatzsteuer) |
220,00 Euro |
|
abzüglich 25% von 780 Euro |
195,00 Euro |
|
daher maßgeblich |
585,00 Euro |
|
anzusetzen daher der höhere Wert |
585,00 Euro |
161
Bei gemieteten Wohnungen ist der Sachbezugswert des Wohnraums (Nettomiete, Betriebskosten und Umsatzsteuer) um die auf diese Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten (inkl. Umsatzsteuer) zu erhöhen, sofern der Arbeitgeber die Heizkosten trägt und diese auch ermitteln kann.
Der pauschale Heizkostenzuschlag ist dann anzusetzen,
- wenn es sich um gemieteten Wohnraum handelt, bei dem die vom Arbeitgeber getragenen Heizkosten nicht ermittelt werden können, oder
- wenn es sich um anderen (zB arbeitgebereigenen) Wohnraum handelt, bei dem der Arbeitgeber die Heizkosten trägt.
Der pauschale Heizungskostenzuschlag richtet sich nach dem Nutzflächenausmaß des Wohnraums (siehe Rz 154d), unabhängig von der in Anwendung gebrachten Bewertungsmethode.
Der Heizkostenzuschlag bei angemieteten Objekten ist ungekürzt anzusetzen; eine Kürzung um 25% erfolgt nicht. Allfällige Beiträge des Arbeitnehmers kürzen den Heizkostenzuschlag.
Beispiel 1:
Tatsächliche Heizkosten für 100 m² angemietete Wohnnutzfläche |
110 Euro |
25% nicht abzuziehen, daher anzusetzen |
110 Euro |
Beispiel 2:
100 m² Wohnnutzfläche (Wien) zu 4,73 Euro/m² |
473 Euro |
|
vom Arbeitgeber bezahlte Miete (inklusive Umsatzsteuer) |
500 Euro |
|
vom Arbeitgeber bezahlte Betriebskosten (inklusive Umsatzsteuer) |
120 Euro |
|
abzüglich 25% |
155 Euro |
|
maßgeblich |
473 Euro |
|
anzusetzen daher der höhere Wert |
473 Euro |
Der Arbeitnehmer leistet einen Heizkostenbeitrag von 35 Euro; die Höhe der tatsächlichen Heizkosten kann vom Arbeitgeber nicht ermittelt werden.
Heizkostenzuschlag (100 m² zu 0,58 Euro) |
58 Euro |
|
abzüglich Kostenbeitrag des Arbeitnehmers |
35 Euro |
|
zu berücksichtigen als Zuschlag |
23 Euro |
162
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung und gelangt § 2 Abs. 7a der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) nicht zur Anwendung (siehe Rz 162e), gilt Folgendes:
Eine freie (unentgeltlich überlassene) Dienstwohnung stellt nur dann keinen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis und daher auch keine Einnahme des Arbeitnehmers dar, wenn letzterer die Dienstwohnung ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch nimmt (VwGH 19.3.1985, 84/14/0149; VwGH 31.3.1992, 87/14/0060; VwGH 25.11.1997, 93/14/0109; VwGH 10.12.1997, 95/13/0078) und seine bisherige Wohnung beibehält. Von einem ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers ist dann auszugehen, wenn die bereitgestellte Wohnung nach Art und Umfang (Ausstattung) auf die Nutzung in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit abstellt (zB Dienstwohnung eines Werkportiers im Werkgelände, wenn gleichzeitig die eigene Wohnung beibehalten wird und die Zurverfügungstellung auf die Tage der Dienstausübung beschränkt ist). Wird hingegen eine Wohnung zur Verfügung gestellt, die nach objektiven Kriterien als Mittelpunkt der Lebensinteressen verwendet werden kann, liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug auch dann vor, wenn die eigene Wohnung beibehalten wird (wenn daher zB ein zum Bezirkshauptmann bestellter Bediensteter am Sitz der Bezirkshauptmannschaft seinen ordentlichen Wohnsitz begründen muss, ist ein Sachbezug auch dann hinzuzurechnen, wenn der bisherige Wohnsitz beibehalten wird; siehe hiezu VwGH 25.3.1999, 97/15/0089). Liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung vor, siehe Rz 349. Wenn sich der Arbeitnehmer durch den Bezug einer arbeitsplatznahen Dienstwohnung größere Fahrtstrecken erspart, liegt das Interesse an der Inanspruchnahme der Dienstwohnung jedenfalls nicht mehr ausschließlich beim Arbeitgeber (VwGH 19.3.1985, 84/14/0149).
162a
Wird einem Arbeitnehmer eine Dienstwohnung über das Ende des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt, liegen Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 vor. Daraus ergibt sich, dass der Sachbezug für die Benutzung einer Dienstwohnung nach Beendigung des Dienstverhältnisses ebenfalls der Lohnsteuerpflicht unterliegt. Für die Erfassung im Wege der Veranlagung ist ein Lohnzettel zu übermitteln. Sofern sich auf Grund der Höhe des Sachbezugswertes ein Lohnsteuerabzug ergibt, ist § 78 Abs. 4 EStG 1988 anzuwenden.
162b
Die verbilligte Überlassung von Wohnraum stellt dann keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, wenn ein unter den Sachbezugswerten liegendes Nutzungsentgelt wegen zwingender gesetzlicher Mietzinsbeschränkungen, die unabhängig von der Arbeitnehmereigenschaft einzuhalten sind, vereinbart wurde. In einem solchen Fall ist nämlich das auf den ortsüblichen Preis fehlende Entgelt nicht auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zurückzuführen (VwGH 29.04.2003, 99/14/0240).
162c
Wird der Wohnraum (zB eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus) mehreren Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt, dann ist der Sachbezugswert entsprechend der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit aufzuteilen; im Zweifel ist der Sachbezugswert durch die Anzahl der Arbeitnehmer zu dividieren.
Beispiel:
Eine Dienstwohnung in Vorarlberg (1 Zimmer à 20 m², 1 Zimmer à 40 m², Bad, Küche, Abstell- und Vorraum zusammen 40 m²) wird im Jahr 2009 zwei Arbeitnehmern kostenlos zur Verfügung gestellt. Der monatliche Sachbezugswert für die gesamte Dienstwohnung beträgt 726 Euro (100m² x 7,26 Euro).
Fall 1: Der Arbeitgeber stellt das kleinere Zimmer dem Arbeitnehmer A, das größere Zimmer dem Arbeitnehmer B und die sonstigen Räume beiden Arbeitnehmern gemeinsam zur Verfügung. Der Sachbezugswert ist entsprechend der Nutzungsmöglichkeiten, also im Verhältnis 60 : 80 aufzuteilen. Der anteilige Sachbezugswert für A beträgt 311,14 Euro, für B 414,86 Euro.
Fall 2: Der Arbeitgeber stellt beiden Arbeitnehmern gemeinsam die gesamte Wohnung zur Verfügung. Der Sachbezugswert pro Arbeitnehmer beträgt daher jeweils 363 Euro.
162d
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) und liegen die in Rz 162e genannten Voraussetzungen vor, ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn die Größe dieser Unterkunft 30 m² nicht übersteigt.
Bei Wohnungsgrößen von mehr als 30 m² bis maximal 40 m² vermindert sich der Sachbezugswert um 35%. Voraussetzung für diese Reduktion ist neben Rz 162e allerdings, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Dies wird beispielsweise in einem saisonalen Betrieb (zB Hotel- und Gastgewerbe) der Fall sein.
Wird ein befristetes Dienstverhältnis abgeschlossen und eine arbeitsplatznahe Unterkunft (mit einer Größe von mehr als 30 m² bis maximal 40 m²) zur Verfügung gestellt (alle übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 7a Sachbezugswerteverordnung sind erfüllt), allerdings das Dienstverhältnis entgegen der ursprünglichen Intention über einen Zeitraum von 12 Monaten hinaus verlängert (der Sachbezug wird weiterhin gewährt), steht der Abschlag von 35% nicht zu.
Der ursprünglich steuerfrei belassene Sachbezug ist in diesem Fall entweder im Rahmen der Aufrollung (§ 77 Abs. 3 EStG 1988) nachzuversteuern oder – sollte eine Aufrollung nicht mehr möglich sein – als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu behandeln.
Wird ein unbefristetes Dienstverhältnis abgeschlossen und eine arbeitsplatznahe Unterkunft (mit einer Größe von mehr als 30 m² bis maximal 40 m²) zur Verfügung gestellt (alle übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 7a Sachbezugswerteverordnung sind erfüllt) und das Dienstverhältnis vor Ablauf von zwölf Monaten beendet, kann der Abschlag von 35% nicht (rückwirkend) angewendet werden, da am Beginn der Tätigkeit keine befristete (maximal zwölf Monate dauernde) Zurverfügungstellung der arbeitsplatznahen Unterkunft geplant war.
Wird kurze Zeit (innerhalb eines Kalendermonats bzw. von 30 Tagen) nach Beendigung eines Dienstverhältnisses neuerlich ein Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber begründet und dem Arbeitnehmer wiederum eine arbeitsplatznahe Unterkunft zur Verfügung gestellt, ist – um eine missbräuchliche Umgehung der Zwölf-Monats-Frist zu vermeiden – die Zeitdauer der Zurverfügungstellung der Unterkunft für die Berechnung der Zwölf-Monats-Frist zu kumulieren.
Beispiel 1:
Einem Kellner in einem Hotelbetrieb wird von September 2017 bis November 2018 eine arbeitsplatznahe Unterkunft (35 m2) seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt. Der Abschlag gemäß § 2 Abs. 7a Z 2 Sachbezugswerteverordnung kann nicht angewendet werden, da die Unterkunft mehr als 12 Monate zur Verfügung gestellt wird.
Beispiel 2:
Einem Kellner in einem Hotelbetrieb wird von November 2018 bis April 2019 eine arbeitsplatznahe Unterkunft (35 m2) seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt. Der Abschlag gemäß § 2 Abs. 7a Z 2 Sachbezugswerteverordnung kann angewendet werden, da die Unterkunft nicht mehr als 12 Monate zur Verfügung gestellt wird.
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 7a der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. II Nr. 416/2001 idgF kommen sowohl bei einer im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Wohnung als auch für eine vom Arbeitgeber angemietete Wohnung zur Anwendung.
Wird eine Unterkunft mehreren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt, ist der Sachbezugswert entsprechend der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit zu aliquotieren (vgl. Rz 162c). Eine Steuerfreiheit steht dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 30 m² nicht übersteigt. Eine Reduktion des Sachbezugswertes (um 35%) steht dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 40 m² nicht übersteigt.
Beispiel 3:
Zwei Arbeitnehmern im Gastgewerbe wird eine arbeitsplatznahe Unterkunft (45 m²) kostenlos zur Verfügung gestellt. Beide Arbeitnehmer verfügen jeweils über ein eigenes Schlafzimmer (Größe jeweils 16 m²). Die übrige Wohnfläche (13 m²) steht beiden Arbeitnehmern zur Verfügung. Da jeder Arbeitnehmer über eine Nutzungsmöglichkeit des Wohnraumes im Ausmaß von 29 m² verfügt, ist kein Sachbezug bezüglich der Unterkunft zu erfassen.
Bei der Beurteilung ob eine Unterkunft als arbeitsplatznah zu qualifizieren ist, ist im Wesentlichen auf die rasche Erreichbarkeit der Arbeitsstätte abzustellen. Kann die Arbeitsstätte, unabhängig davon welches Verkehrsmittel genutzt wird, innerhalb von 15 Minuten erreicht werden, ist jedenfalls von einer arbeitsplatznahen Unterkunft auszugehen.
Eine kumulative Berücksichtigung von Abschlägen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 und § 2 Abs. 7a der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ist nicht möglich.
162e
Für die Kalenderjahre 2013 bis 2017 muss zusätzlich zu den in Rz 162d genannten Voraussetzungen die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers gelegen sein.
Ab dem Kalenderjahr 2018 muss zusätzlich zu den in Rz 162d genannten Voraussetzungen die Voraussetzung erfüllt sein, dass die zur Verfügung gestellte arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet. Eine Wohnung ist dann als Mittelpunkt der Lebensinteressen anzusehen, wenn sie zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Arbeitnehmers regelmäßig verwendet wird (insbesondere der Hauptwohnsitz). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers kann entweder im Inland oder im Ausland liegen.
4.2.3 Deputate in der Land- und Forstwirtschaft (§ 3 der VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 468/2008)
163
§ 3 (1) Der Wert der Wohnungen, die Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft kostenlos oder verbilligt, zur Verfügung gestellt werden, beträgt 190,80 Euro jährlich (15,90 Euro monatlich).
Siehe auch Beispiel Rz 10163.
164
(2) Für ständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Angestellte gilt Folgendes:
1. Der Wert des Grunddeputats (freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) beträgt bei
Kategorie nach Kollektivvertrag |
Familienerhalter monatlich Euro |
Alleinstehende monatlich Euro |
I |
60,31 |
30,52 |
II und III |
71,94 |
38,51 |
IV und V |
81,39 |
42,87 |
VI |
95,92 |
50,87 |
165
2. Für den unentgeltlichen Verbrauch von höchstens 70 kWh monatlich bei Angestellten mit Angehörigen bzw. höchstens 35 kWh monatlich bei allein stehenden Angestellten ist kein Sachbezug anzusetzen. Als Familienerhalter ist jene Person anzusehen, die mindestens für eine weitere Person, mit welcher sie im gemeinsamen Haushalt lebt, sorgt oder auf Grund der lohngestaltenden Vorschriften als Familienerhalter anzuerkennen ist.
166
3. Werden nur einzelne Bestandteile des Grunddeputats gewährt, dann sind anzusetzen:
|
40% |
|
50% |
|
10% |
167
Wird dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Grunddeputat eine bestimmte Menge an Heizungsmaterial gewährt, ist die Bewertung gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001 (siehe Rz 208) vorzunehmen.