42.5.4.6 Rz 10376 bis Rz 10391
10376
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 – AfA bei Anschaffung eines Kfz gegen Eintausch des alten Kfz (Rz 376)
(1999)
Ein Kraftfahrzeug mit Anschaffungskosten von 400.000 S wird nach 8 Jahren um 50.000 S verkauft. Ein neues Fahrzeug mit Anschaffungskosten von 450.000 S wird, vermindert um den Wert des Eintauschfahrzeuges, daher um 400.000 S erworben. Das Fahrzeug dient zu 90% als Arbeitsmittel für berufliche Fahrten.
Ist der Erlös des Altfahrzeuges (anteilig) steuerlich zu berücksichtigen?
Im Bereich der außerbetrieblichen Einkunftsarten wird der Vermögensstamm grundsätzlich (ausgenommen Spekulationsgewinne) nicht erfasst. Die Anschaffungskosten eines Kfz können nur in Form der AfA abgezogen werden, wobei die Nutzungsdauer grundsätzlich mit 8 Jahren festzusetzen ist. Dadurch steht bei Verkauf des Fahrzeuges vor Ablauf der achtjährigen Nutzungsdauer der nichtabschreibbare Buchwert dem nicht anzusetzenden Verkaufserlös „steuerneutral“ gegenüber. Im privaten Bereich ist daher kein Verkaufserlös anzusetzen. Bei der AfA für den Eintauschwagen ist von Anschaffungskosten in Höhe von 450.000 S auszugehen.
10383b
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 – Werbungskosten bei Ausübung politischer Ämter (Rz 230 und Rz 383b)
Siehe Rz 10230
10383c
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 – Werbungskosten für die Begleitung von (Ehe)Partnern von Arbeitnehmern (politischen Funktionären) (Rz 383c, Rz 383d und Rz 383h)
(1997)
Wie sind Ausgaben, die durch die Begleitung des (Ehe)Partners eines Arbeitnehmers (politischen Funktionärs) bei betrieblichen oder beruflichen (politischen) Veranstaltungen entstehen, steuerlich zu beurteilen. Führt eine Mittätigkeit des (Ehe)Partners in Form einer Begleitung und Mithilfe im Rahmen der beruflichen (politischen) Tätigkeit zu Einkünften des (Ehe)Partners?
Grundsätzlich können Werbungskosten auf Grund einer nichtselbständigen Tätigkeit nur für Ausgaben für den jeweiligen Arbeitnehmer selbst anfallen und nicht für Ausgaben, die dessen (Ehe)Partner tätigt. Dieser Grundsatz gilt auch für Werbungskosten auf Grund einer politischen Tätigkeit, die zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder zu sonstigen Einkünften führt. Sofern Ausgaben für den (Ehe)Partner eines Arbeitnehmers (eines politischen Funktionärs) anfallen, führt dies beim Arbeitnehmer selbst (beim politischen Funktionär) nicht zu Werbungskosten. Fahrtkosten und Tagesdiäten eines (Ehe)Partners für die Begleitung eines Arbeitnehmers (eines politischen Funktionärs) auf beruflich veranlassten Reisen können beim Arbeitnehmer (beim politischen Funktionär) nicht zu Werbungskosten führen.
Werden vom Arbeitgeber Reisekostenersätze (zB Flugkosten, Tagesgeld) für die Begleitung des Arbeitnehmers (des politischen Funktionärs) durch den nicht im Unternehmen tätigen (Ehe)Partner an den Arbeitnehmer (an den politischen Funktionär) geleistet, liegt ein steuerpflichtiger Bezug beim Arbeitnehmer (beim politisch tätigen Funktionär) vor, der bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit dem Lohnsteuerabzug unterliegt, ausgenommen die Begleitung erfolgt im ausschließlichen betrieblichen Interesse. Wird für die begleitende (Ehe)Partnerin vom Arbeitgeber anstelle eines Reisekostenersatzes oder Aufwandsersatzes eine diesbezügliche Sachleistung (zB Flugticket, Eintrittskarten) zur Verfügung gestellt, liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Ausschließliches betriebliches Interesse liegt nur dann vor, wenn die Teilnahme des (Ehe)Partners des Arbeitnehmers (politischen Funktionärs) an betrieblichen oder politischen Veranstaltungen auf Grund einer protokollarischen Verpflichtung notwendig ist.
Sofern im Rahmen einer betrieblichen (politischen) Veranstaltung für einen größeren Personenkreis (zB Firmenjubiläum, Ausstellungseröffnung, Eröffnungsfeier) seitens des Arbeitgebers eine Bewirtung erfolgt, ist für (Ehe)Partner kein „Privatanteil“ herauszurechnen. Bei „Ehrenkarten“, die zum Eintritt für zwei Personen berechtigen, ist kein Anteil für den (Ehe)Partner hinzuzurechnen bzw. im Falle der Geltendmachung als Werbungskosten auszuscheiden.
Die im Rahmen von Einladungen im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen (politischen) Tätigkeit Arbeitnehmern durch ein anderes Unternehmen bzw. durch Dritte zukommenden üblichen Annehmlichkeiten und Aufmerksamkeiten (zB Bewirtung, Rahmenprogramm zu beruflich oder politisch veranlassten Veranstaltungen) führen bei den Arbeitnehmern (politischen Funktionären) und den begleitenden (Ehe)Partnern nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen.
Zahlungen von Arbeitnehmern (politischen Funktionären) an den (Ehe)Partner für die Begleitung zu betrieblichen (politischen) Veranstaltungen sind beim Arbeitnehmer (politischen Funktionär) nicht abzugsfähig. Andererseits sind solche Zahlungen beim begleitenden (Ehe)Partner nicht steuerpflichtig. Diese Tätigkeiten fallen ebenso wie zB die Entgegennahme und Beantwortung von Telefonanrufen, Chauffieren zu bestimmten Anlässen oder die Reinigung des häuslichen Arbeitszimmers unter familienhafte Mitarbeit (siehe hiezu VwGH 29.10.85, 85/14/0067, sowie VwGH 17.5.89, 88/13/0038).
10383d
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 – Werbungskosten für die Begleitung von (Ehe)Partnern von Arbeitnehmern (politischen Funktionären) (Rz 383c, Rz 383d und Rz 383h)
Siehe Rz 10383c
10383h
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 – Werbungskosten für die Begleitung von (Ehe)Partnern von Arbeitnehmern (politischen Funktionären) (Rz 383c, Rz 383d und Rz 383h)
Siehe Rz 10383c
10389
Studienreise eines Hochschulprofessors (Rz 223 und Rz 389)
(2003)
Ein Hochschulprofessor (Lehrer) veranstaltet für seine StudentInnen (SchülerInnen) eine Studienreise, die im Zusammenhang mit dem Lehrstoff steht. Er stellt das Veranstaltungsprogramm zusammen und ist selbst auch Reiseführer.
Fall A: Der Hochschulprofessor (Lehrer) wird im Rahmen seines Lehrauftrages (seiner Lehrverpflichtung) tätig.
Sind die Aufwendungen, die er für sich zu tragen hat (Fahrtkosten, Unterkunft, Tagesgelder, Eintritte usw.), Werbungskosten?
Unabhängig vom Veranstaltungsprogramm liegen beim Hochschulprofessor (Lehrer) Werbungskosten vor, weil er in Ausübung seines Berufes (seiner Einkunftserzielung) tätig wird. Ebenso ist die Begleitung bei Schulveranstaltungen (zB Schikurse, Schullandwochen) durch Lehrkräfte zu beurteilen.
Fall B: Der Hochschulprofessor (Lehrer) wird nicht im Rahmen seines Lehrauftrages (Lehrverpflichtung) tätig, sondern veranstaltet die Reise „freiwillig“.
Sind die Kosten, die er für sich zu tragen hat (Fahrtkosten, Unterkunft, Tagesgelder, Eintritte usw.), dennoch Werbungskosten im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Hochschulprofessor (Lehrer)?
Wird der Hochschulprofessor (Lehrer) außerhalb seiner Lehrverpflichtung tätig, liegen Werbungskosten nur dann vor, wenn die Reise für den Hochschulprofessor (Lehrer) eine Studienreise im Sinne der Rz 389 darstellt. Der Umstand, dass der Hochschulprofessor (Lehrer) die Reise organisiert und als Reiseführer tätig wird, führt für sich allein nicht zu Werbungskosten, weil dies freiwillig erfolgt und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung steht.
10391
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 – Werbungskosten im Zusammenhang mit Handys (Rz 391)
(1996)
Immer häufiger werden von den Arbeitnehmern auch die Kosten für die Anschaffung und den Betrieb von Handys als Werbungskosten geltend gemacht
Ist der Anteil an den Gebühren und Anschaffungskosten (ev. AfA), der der beruflichen Nutzung entspricht, als Werbungskosten anzuerkennen?
Ein beruflich benötigtes Handy ist steuerlich grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als ein beruflich benutztes stationäres Telefon in der Wohnung des Arbeitnehmers. Dementsprechend können Werbungskosten in Höhe anteiliger Gesprächsgebühren und der anteiligen AfA vorliegen.
Angesichts der zahlreichen für die private Anschaffung eines Mobiltelefons maßgeblichen Gründe, die in vielen Fällen zum überwiegenden Teil privater Natur sind, ist bei der Prüfung, ob eine berufliche Veranlassung vorliegt, ein strenger Maßstab anzuwenden. Werden, wie im angeführten Beispiel, vom Arbeitgeber (Bundesgendarmerie) alle erforderlichen Kommunikationsmittel (Telefon, Funkgerät usw.) zur Verfügung gestellt, fehlt nahezu jede berufliche Einsatzmöglichkeit für das private Mobiltelefon. Im gegenständlichen Fall sind daher vorwiegend außerberufliche Gründe für den Einsatz des Mobiltelefons anzunehmen. Es liegen daher keine Werbungskosten vor.
42.5.5 § 17 EStG 1988
10406
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 – Vertreterpauschale (Rz 406)
(2011)
Energieberater eines Energieversorgungsunternehmen (EVU) möchten das Vertreterpauschale beantragen, zumal sie überwiegend im Außendienst eingesetzt sind (ca. 70 bis 80%), ein fix zugewiesenes Einsatzgebiet (Gebietsaufteilung seit 2008, strikt nach festgelegten Gemeinden) zu betreuen haben und ihre ganze Tätigkeit auf Geschäftsabschlüsse abziele.
Das EVU stellt für diese Tätigkeit dzt. keine „Bestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt“ aus.
Über die Erstellung eines Energieausweises (mehrere Termine erforderlich, Erhebungsbogen und Beratungsbericht, Gesamtergebnis: Bestandsenergieausweis, Planungsenergieausweis und Fertigstellungsenergieausweis) wird sowohl vom Auftraggeber/Kunden als auch vom Energieberater eine „Vereinbarung zur Erstellung eines Energieausweises“ unterfertigt.
Die Energieberater erhalten Kilometergeld, Tagesdiäten und besitzen ein Firmenhandy.
Bei Überschreitung von bestimmten Umsatzgrenzen werden Prämien ausbezahlt.
Zielvorgabe sind dzt. ca. 300 Beratungen jährlich (Umsatz daher ca. Euro 90.000) pro Energieberater. Ab 330 Beratungen erfolgen Prämienzahlungen.
Es ist ein täglicher, elektronischer Arbeitsnachweis zu führen, die Reiseberichte werden wöchentlich erstellt.
Zielgruppe: Privatkunden, Gewerbekunden, sonstiger Bedarf.
Kundenkontakt: entweder kontaktieren die Kunden von sich aus zB das EVU-Kundenservice und wünschen eine Energieberatung … oder Energieberater analysieren Basisdaten und vereinbaren einen Termin … oder Weiterleitung durch Vertrieb …
Durch die Energieberatung sind „Folgeaufträge“ für andere Sparten sehr häufig, zB Wechsel des bisherigen Anbieters eines Kunden auf das EVU.
Die Tätigkeit eines Energieberaters beansprucht sowohl Innendienst- als auch (überwiegende) Außendiensttätigkeiten, wobei die Gesamtarbeitszeit (laut Aussage eines Energieberaters) auf die Erstellung von Energieausweisen abziele.
Das Organigramm des EVU umfasst ua. die Bereiche Verkehr, Energie und Netzinfrastruktur. Die Netzinfrastruktur untergliedert sich in „Netze“ und „Technische Services“, die „Netze“ wiederum in Telekom / Wasser / Wärmenetze / … Netzvertrieb für Strom, Fernwärme, Gas, Wasser, Telekom, KabelTV, I-Net.
Die Energieberater sind dem Bereich „Netzvertrieb“ zugeordnet.
Die Energieberater sind im Auftrag des Bundeslandes tätig und bieten allen Personen des Bundeslandes die Möglichkeit, sich über aktuelle Fragestellungen zum Energiesparen und Förderungen zu informieren.
Anmerkung: Für die AD-Mitarbeiterinnen des „Netzvertriebes“ wurden im Hinblick auf die Liberalisierung des Strommarktes in Österreich vor einigen Jahren die Modellstellen „Kundenbetreuer, Geschäftskundenbetreuer und Key-Account-Manager“ geschaffen – Geschäftsfeld: Verkauf und Marketing. Diese MitarbeiterInnen erfüllen meistens die Voraussetzungen für das oa. Vertreterpauschale, welches in den letzten Jahren auch zuerkannt worden ist.
Das „Angebot“ der Energieberater ist wie folgt definiert:
Bauen und Sanieren
- Energieausweis ab Euro 380 mit Preisnachlässen für Kunden mit mehreren EVU-Produkten
- Aufdecken von Einsparpotenzialen
- Infos zu Förderungen
- Planungsberatung
- Verbesserungsvorschläge bei der Wärmedämmung
- Information über den sinnvollen Einsatz von Wohnraumlüftung
Heizung und Warmwasser
- Check von Heizung und Warmwasserbereitung
- Vorschläge für Heizsysteme
- Elektroheizung: Funktionsüberprüfung, Mängelfeststellung, Optimierungsvorschläge
Strom sparen
- Strom sparender Betrieb von Geräten
- Verleih von Strommessgeräten
Das EVU arbeitet ua. eng mit dem Bundesland in der Energieberatung, mit der Wirtschaftskammer und mit Volksschulen zusammen.
Begründet das Berufsbild eines Energieberaters einen Anspruch auf das Pauschale für die Berufsgruppe der Vertreter gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988?
Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 iVm § 1 Z 9 der Verordnung über Durchschnittssätze für Werbungskosten steht das so genannte Vertreterpauschale nur jenen Arbeitnehmern zu, die ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Die Verordnung enthält keine Definition des Begriffs „Vertreter“. Sie legt lediglich fest, dass von der Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden muss, sohin der Außendienst den Innendienst zeitlich überwiegen muss und der Innendienst die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit umfassen darf.
Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre Personen, die regelmäßig im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind.
Eine andere Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit. Vorrangiges Ziel einer Vertretertätigkeit ist die Akquisition (Erlangung und Abschluss) von Aufträgen.
Der Energieberater gibt – wie ja auch schon die Berufsbezeichnung selbst aussagt – in erster Linie Beratung und Hilfestellung zu nachhaltig geringeren Energiekosten durch bestmögliche Energieeinsparung und effiziente Nutzung erneuerbarer Energieträger.
Ein Vertreter hat jedoch typischerweise einen großen potentiellen Kundenkreis, wobei er versucht, zahlreiche Geschäftsabschlüsse zu tätigen. Dies bedingt zahlreiche Kundenbesuche, Gespräche und Telefonate etc. Diese Art der Vertretertätigkeit bedingt aber auch zahlreiche kleinere Aufwendungen wie Einladungen der potentiellen Kunden, Geschenke, Telefongespräche von unterwegs etc., die durch das Werbungskostenpauschale abgegolten werden sollen (vgl. UFS 29.11.2006, RV/1915-W/05 und 15.05.2008, RV/3581-W/07).
Da die vorrangige Aufgabe eines Energieberaters nicht der Geschäftsabschluss, sondern eine beratende Tätigkeit vor Ort ist, fallen derartige Aufwendungen nicht an. Seine Tätigkeit entspricht nicht dem Berufsbild eines Vertreters und das Vertreterpauschale steht daher nicht zu.
10428
§ 17 Abs. 4 EStG 1988 – Geltendmachung von Werbungskosten neben dem Vertreterpauschale (Rz 428)
(2005)
Ein Abgabepflichtiger beantragt das Vertreterpauschale, welches ihm auf Grund seiner Tätigkeit auch zusteht. Gleichzeitig macht er Kosten für Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsaufwendungen geltend.
Variante 1: Bei den Kurskosten handelt es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung im WIFI (Installateur). Der Abgabepflichtige steht als Vertreter im Installationsbetrieb im Einsatz.
Variante 2: Der Abgabepflichtige besucht eine Fachhochschule. Das dort erlernte Wissen kann für den ausgeübten Beruf als Vertreter nicht genutzt werden.
Sind die Kosten für die Fortbildung (Variante 1) bzw. Umschulung (Variante 2) neben dem Vertreterpauschale absetzbar?
Gemäß § 5 der VO über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen können bei Inanspruchnahme des Pauschbetrages daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
Variante 1: In diesem Fall liegen Fortbildungskosten im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit vor, weshalb die Kosten mit dem Vertreterpauschale abgegolten sind. Daneben können keine weiteren Werbungskosten berücksichtigt werden.
Variante 2: In diesem Fall liegen Aufwendungen für eine umfassende Umschulungsmaßnahme vor, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Diese Aufwendungen stehen in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vertreter und sind daher neben dem Vertreterpauschale als Werbungskosten abzuziehen.