42.6 Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben
42.6.1 Allgemeines
12001
Für bestimmte Sonderausgaben (Rz 12002) sieht § 18 Abs. 8 EStG 1988 vor, dass sie grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie der Abgabenbehörde von der empfangenden Organisation auf Grundlage eines verpflichtenden elektronischen Datenaustausches bekannt gegeben werden. Das betrifft Zuwendungen und Beiträge, die ab 2017 erfolgen und daher in der Veranlagung 2017 zu berücksichtigen sind (§ 124b Z 288 EStG 1988). Der Steuerpflichtige muss zum Zweck des Datenaustausches der empfangenden Organisation seinen Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt geben.
Ab 2017 können von der Übermittlungspflicht betroffene Sonderausgaben ohne Bekanntgabe dieser Daten – von Ausnahmen abgesehen – in der Veranlagung nicht mehr berücksichtigt werden.
Zu der Bestimmung wurde die Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, Sonderausgaben-DÜV, BGBl. II Nr. 289/2016 in der Fassung BGBl. II Nr. 122/2017, erlassen.
42.6.2 Betroffene Zuwendungen
12002
Betroffen sind ausschließlich folgende Sonderausgabenkategorien (§ 18 EStG 1988):
- Verpflichtend zu leistende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, siehe dazu Rz 12027),
- Freigebige Zuwendungen im Sinne des § 4a Einkommensteuergesetz (insbesondere Spenden an begünstigte Spendenempfänger, Museen, Forschungseinrichtungen oder an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände, § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988),
- Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (§ 18 Abs. 1 Z 1a EStG 1988, siehe dazu Rz 12006),
- Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung (§ 18 Abs. 1 Z 8 iVm § 4b EStG 1988) sowie
- Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 des Innovationstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017 (§ 18 Abs. 1 Z 9 iVm § 4c EStG 1988)
Zu den übermittlungspflichtigen Organisationen siehe Rz 12007.
12003
Nicht betroffen sind:
- Betriebliche Zuwendungen im Sinne des § 4a EStG 1988 (Spenden), die als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind (siehe dazu Rz 12004).
- Folgende weitere Sonderausgaben:
- auslaufend bis 2020: Personenversicherungen, Pensionskassenbeiträge (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988),
- auslaufend bis 2020: Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und -sanierung (§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988),
- Renten und dauernde Lasten (§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988),
- Steuerberatungskosten (§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988),
- Zuwendungen an einen Empfänger, der über keine feste örtliche Einrichtung in Österreich verfügt.
Derartige Sonderausgaben sind auch ab 2017 im Wege der Steuererklärung geltend zu machen.
Zur Berücksichtigung von (dem Grunde nach von der Datenübermittlung erfassten) Zuwendungen im Wege der Einkommensteuerveranlagung siehe auch Rz 12062.
12004
Da sich § 18 Abs. 8 EStG 1988 ausschließlich auf Zuwendungen bezieht, die Sonderausgaben darstellen, sind Zuwendungen iSd § 4a, § 4b oder § 4c EStG 1988, die aus dem Betriebsvermögen geleistet wurden und als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, vom Datenaustausch nicht erfasst. Derartige Zuwendungen sind im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in der Steuererklärung (Beilage E 1a bzw. E 1a-K zur Einkommensteuererklärung, Formular E 1) anzuführen. Der Steuerpflichtige darf seine Identifikationsdaten nicht bekannt geben oder hat eine Datenübermittlung zu untersagen (siehe auch Rz 12016 ff).
Beispiele
1. A spendet aus seinem Privatvermögen 100 € an die mildtätige Organisation X. Da er die Berücksichtigung als Sonderausgabe wünscht, gibt er der Organisation seinen Namen und sein Geburtsdatum bekannt. Dies verpflichtet die Organisation X zur Übermittlung des gespendeten Betrages an das Finanzamt, das ihn auf Grund dieser Mitteilung im Einkommensteuerbescheid als Sonderausgabe berücksichtigt.
2. Der Unternehmer B spendet aus seinem Betrieb 500 € an die mildtätige Organisation Y.
Die Zuwendung der 500 € stellt eine Betriebsausgabe dar, die als solche zu berücksichtigten ist. B gibt daher für diese Zuwendung seine Identifikationsdaten nicht bekannt. Es erfolgt keine Datenübermittlung. Die Zuwendung der 500 € ist im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in der Steuererklärung in der dafür vorgesehenen Kennzahl zu erfassen.
12005
Werden Zuwendungen (zB Spenden) in einer Datenübermittlung erfasst, obwohl sie Betriebsausgaben darstellen, muss der Steuerpflichtige in der Steuererklärung (Beilage L 1d) den Betrag bekannt geben, der in der Datenermittlung erfasst aber nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden darf. Der übermittelte Betrag ist um den als Betriebsausgabe in der Steuererklärung (Beilage E 1a/E1a-K) berücksichtigten Betrag zu kürzen (siehe auch Rz 12019).
Eine dennoch erfolgte unrichtige Doppelberücksichtigung kann im Wege einer Bescheidänderung gemäß § 299 BAO oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) korrigiert werden.
12006
Gemäß § 18 Abs. 8 iVm § 18 Abs. 1 Z 1a EStG 1988 unterliegen Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen der Übermittlungspflicht. Für Beitragsleistungen nach dem ASVG, BSVG und GSVG aus der Krankenversicherung (KV), Unfallversicherung (UV) und Pensionsversicherung (PV) gilt daher:
Art |
ASVG |
BSVG |
GSVG |
Übermittlungs-pflicht 1) |
Selbstversicherung KV | § 16 | nein | ||
Selbstversicherung PV | § 16a | ja | ||
Weiterversicherung KV | § 8 | § 8 | nein | |
Zusatzversicherung KV | § 9 | nein | ||
Familienversicherung KV | § 10 | nein | ||
Weiterversicherung PV | § 17 | § 9 | § 12 | ja, außer in Fällen der EStR 2000 Rz 1238 |
Nachträgliche Selbstversicherung in PV für Zeiten des Besuchs einer Bildungseinrichtung | § 18 | § 10a | § 13 | ja |
Selbstversicherung in PV für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes | § 18a | nein | ||
Selbstversicherung in PV für Zeiten der Pflege naher Angehöriger | § 18b | nein | ||
Selbstversicherung UV | § 19 | § 11 | nein | |
Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung | § 19a | nein 2) | ||
Höherversicherung UV | § 20 Abs. 1 | nein | ||
Höherversicherung PV | § 20 Abs. 3 | § 10 | § 13 | nein |
Nachentrichtung verjährter Beiträge zur PV 3) | § 68a | § 39a | § 40 | ja |
Einkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten | § 227 Abs. 3 | § 107 Abs. 9 | § 116 Abs. 9 | ja |
Überweisungsbeträge (zB Rückzahlung Erstattung) | § 311 Abs. 3 | § 175 Abs. 3 | ja | |
Ausübungsersatzzeiten | § 607 Abs. 12 | § 107 Abs. 1 Z 1 | § 116 Abs. 1 Z 1 | ja |
Ausstattungsbeitrag / Erstattungsbeitrag | § 268 (aufgehoben) | ja | ||
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege naher Angehöriger | § 17 iVm § 77 Abs. 6 | § 9 iVm § 28 Abs. 6 | § 12 iVm § 33 Abs. 6 | nein |
Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen auf Grund der Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger | § 460b Abs. 1 | ja | ||
Option nach § 25 Abs. 6a GSVG | § 25 Abs. 6a | nein | ||
Option gemäß § 85a GSVG (Geldleistungsberechtigung in der Krankenversicherung) | § 85a | nein |
1)Sofern Datenbekanntgabe erfolgt bzw. keine Untersagung erfolgt ist.
2)Gemäß Rz 243 Werbungskosten
3)Es handelt sich um die freiwillige Zahlung von verjährten Pflichtbeiträgen. Auch wenn die Zahlung Pflichtbeiträge betrifft, sind sie als Sonderausgaben abzugsfähig, weil sie – wie die freiwillige Selbstversicherung – zu einer späteren (voll steuerpflichtigen) Pension führen.
Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates ist in Bezug auf die Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 42 Abs. 2 Notarversicherungsgesetz 1972 übermittlungspflichtig. Diese Nachversicherung entspricht dem Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG, BSVG und GSVG.
42.6.3 Betroffene Zuwendungsempfänger
12007
Hat der Zuwendende seine Identifikationsdaten bekannt gegeben, sind folgende Zuwendungsempfänger zur Datenübermittlung verpflichtet, wenn sie eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben:
- Organisationen, die durch Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 begünstigte Spendenempfänger sind und auf der BMF-Homepage in der „Liste begünstigter Einrichtungen (zB Spenden, Kirchen, Versicherungen)“ ausgewiesen sind; die für die Erfüllung der Übermittlungspflicht anfallenden Kosten sind auf die 10%-Grenze für die eigenen Verwaltungskosten der Organisation nicht anzurechnen (§ 4a Abs. 8 Z 1 EStG 1988). Zur Erteilung und Verlängerung der Spendenbegünstigung siehe Rz 12010).
- Pensionsversicherungsanstalten und Versorgungseinrichtungen (betreffend Nachkauf von Versicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung, siehe dazu Rz 12006)
- Gesetzliche Pensionsversicherungsanstalten:
- Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
- Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
- Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB)
- Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB)
- Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – Pensionsservice (BVA-PS)
- Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (zB Rechtsanwaltskammer, Ärztekammer(n), pharmazeutische Gehaltskasse, Tierärztekammer)
- Kirchen und Religionsgesellschaften, an die verpflichtende Beiträge zu leisten sind (siehe dazu Rz 12027)
- Forschungseinrichtungen
- Universitäten, Kunsthochschulen, Akademie der bildenden Künste (inklusive Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen, § 4a Abs. 3 Z 1 EStG 1988)
- Forschungsförderungsfonds (§ 4a Abs. 3 Z 2 EStG 1988) sowie Forschungseinrichtungen (§ 4a Abs. 3 Z 4 bis Z 5 EStG 1988)
- Gemeinnützige und gewinnlose Forschungsstiftungen (§ 4a Abs. 3 Z 2a EStG 1988)
- Österreichische Akademie der Wissenschaften (§ 4a Abs. 3 Z 3 EStG 1988)
- Österreichisches Archäologisches Institut (§ 4a Abs. 4 lit. a EStG 1988)
- Institut für Österreichische Geschichtsforschung (§ 4a Abs. 4 lit. a EStG 1988)
- Kunst und Kultur
- Österreichische Nationalbibliothek (§ 4a Abs. 4 lit. a EStG 1988)
- Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 4a Abs. 4 lit. b EStG 1988)
- Privatmuseen mit überregionaler Bedeutung (§ 4a Abs. 4 lit. b EStG 1988)
- Bundesdenkmalamt und Bundesdenkmalfonds (§ 4a Abs. 4 lit. c EStG 1988)
- Österreichisches Filminstitut (§ 4a Abs. 4 lit. a EStG 1988)
- Geförderte Kultureinrichtungen (§ 4a Abs. 4a EStG 1988)
- Feuerwehren
- Freiwillige Feuerwehren (§ 4a Abs. 6 EStG 1988)
- Landesfeuerwehrverbände (§ 4a Abs. 6 EStG 1988)
- Sonstige
- Behindertensportdachverbände (§ 4a Abs. 4 lit. d EStG 1988)
- Internationale Anti-Korruptions-Akademie (§ 4a Abs. 4 lit. e EStG 1988)
- Diplomatische Akademie (§ 4a Abs. 4 lit. f EStG 1988)
- Gemeinnützige Stiftungen (§ 4b EStG 1988)
- Innovationsstiftung für Bildung (§ 4c EStG 1988)
Alle Einrichtungen, die Teilnehmer an der Sonderausgabendatenübermittlung sind, werden auf der BMF-Homepage in der „Liste begünstigter Einrichtungen (zB Spenden, Kirchen, Versicherungen)“ veröffentlicht.
12008
Die Entscheidung, ob eine Datenübermittlung erfolgen soll und die übermittelten Beträge als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, trifft ausschließlich der Zuwendende durch Bekanntgabe seiner Identifikationsdaten. Hat er seine Identifikationsdaten bekannt gegeben, ist die empfangende Organisation zum Datenaustausch verpflichtet. Ist das nicht der Fall oder hat er eine Übermittlung untersagt (Rz 12016 ff), darf sie keine Übermittlung vornehmen.
Die übermittlungspflichtige Organisation braucht sich um die steuerliche Qualifikation der Zuwendung nicht zu kümmern: Sie braucht daher nicht zu prüfen, ob eine freigebige Zuwendungen beim Zuwendenden als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe zu qualifizieren ist. Sie braucht auch nicht zu prüfen, ob der Zuwendende steuerlich als beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln ist. Da auch Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich von der Datenübermittlung erfasste Sonderausgaben im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht absetzen können (§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988), bezieht sich die Übermittlungsverpflichtung auch auf Personen ohne Wohnsitz in Österreich, vorausgesetzt ein vbPK SA ist ermittelbar (siehe dazu Rz 12063).
12009
Aufgrund der Verpflichtung zum automatischen Datenaustausch wurde für Spenden, die als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, die gesetzliche Verpflichtung,
- des Zuwendenden, auf Verlangen der Abgabenbehörde die Zuwendung durch einen Beleg nachzuweisen sowie die Verpflichtung
- des Zuwendungsempfängers, auf Verlangen des Zuwendenden eine Spendenbestätigung auszustellen,
mit Wirksamkeit ab 1.1.2017 auf ausländische Zahlungsempfänger eingeschränkt, die von der Datenübermittlungsverpflichtung nicht betroffen sind (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988).
Für Spenden, die als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, besteht (weiterhin) die Verpflichtung des Spenders zum Belegnachweis und die Verpflichtung der Spendenorganisation zur Ausstellung eine Spendenbestätigung auf Verlangen (§ 4a Abs. 7 Z 5 EStG 1988).
12010
Die Verpflichtung zur Datenübermittlung hat für Organisationen, die durch Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 begünstigte Spendenempfänger sind, in Bezug auf die Erteilung bzw. Verlängerung der Spendenbegünstigung folgende Bedeutung:
1.Erteilung der Spendenbegünstigung:
Die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger setzt gemäß § 4a Abs. 8 EStG 1988 neben der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen voraus, dass die Körperschaft glaubhaft macht, dass sie Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 getroffen hat. Zur Glaubhaftmachung dienen:
a)Beantragung eines noch nicht vorhandenen FinanzOnline-Zuganges,
b)Planungsüberlegungen betreffend technischer Umsetzungsschritte bzw. Organisationsmaßnahmen für die Übermittlungsverpflichtung,
c)Vorbereitung/Durchführung derartiger Maßnahmen.
Im Antrag auf Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides ist bekannt zu geben, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung im Sinne des § 18 Abs. 8 EStG 1988 getroffen wurden. Außerdem ist im Antrag der gesetzliche Vertreter mit Adresse und Telefonnummer bekannt zu geben.
2.Verlängerung der Spendenbegünstigung:
Diesbezüglich müssen die Voraussetzungen des § 4a Abs. 8 Z 1 bis 4 EStG 1988 erfüllt sein, auf die Datenübermittlungsverpflichtung wird jedoch nicht abgestellt. Für die Verlängerung der Spendenbegünstigung ist somit nicht relevant, ob Einrichtungen für die Spendendatenübermittlung vorhanden sind. Wird aber einer tatsächlich eingetretenen Übermittlungsverpflichtung zur Gänze nicht nachgekommen, ist die Spendenbegünstigung zu widerrufen (siehe Rz 12012). Das kann auch auf einen entsprechenden Antrag der Organisation erfolgen. Auf Grund des Widerrufsbescheides erfolgt dann auf der Liste die zeitliche Begrenzung des Status als begünstigte Einrichtung.
12011
Im Fall einer Treuhandschaft zwischen einem Zuwendungsempfänger (zB einem Museum) und einem Treuhänder (zB Förderverein, der als treuhändig Empfangsberechtigter des Museums auftritt und Spenden vereinnahmt), ist die Zuwendung ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Treuhänder dem Spendenempfänger zuzurechnen (EStR 2000 Rz 1340). Dabei muss sichergestellt und dokumentiert sein, dass die gesammelten Spenden zur Gänze an die begünstigte Organisation weitergeleitet werden. Die Treuhandschaft bewirkt die Zurechnung der Zuwendung an den Treugeber, der ist zur Datenübermittlung verpflichtet ist.
12012
§ 18 Abs. 8 Z 4 EStG 1988 sieht Regelungen für den Fall vor, dass eine betroffene Organisation ihrer Verpflichtung zur Gänze nicht nachkommt, dh. keine Maßnahmen zur Umsetzung der Datenübermittlungsverpflichtung vorgenommen hat.
Werden von einer in der Liste gemäß § 4a Abs. 7 EStG 1988 aufscheinenden Organisation Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Übermittlungspflicht gänzlich, somit in Bezug auf alle Personen, die Beiträge oder Zuwendungen geleistet haben, unterlassen, ist die Organisation zunächst aufzufordern, dies nachzuholen. Unterbleibt dies, ist für eine in der Liste eingetragene Organisation der Begünstigungsbescheid zu widerrufen und die in der Liste die Geltungsdauer der Spendenbegünstigung der Körperschaft zu begrenzen, wodurch sie ab diesem Zeitpunkt ihren Status als begünstigte Organisation verliert (§ 18 Abs. 8 Z 4 EStG 1988).
Der Widerruf der Spendenbegünstigung ist an die Verletzung der Übermittlungsverpflichtung geknüpft, die eintritt, sobald ein Spender der Organisation seine Identifikationsdaten bekannt gegeben hat. Ein Widerruf der Spendenbegünstigung kommt daher nicht in Betracht, wenn ausschließlich Spenden von Spendern vereinnahmt werden, die keine Daten bekannt gegeben haben (Betriebsspenden oder private Spenden, bei denen auf die Absetzbarkeit verzichtet wird).
12013
Für Empfänger, deren sonderausgabenbegünstigter Status sich aus dem Gesetz selbst ergibt (zB Museen, Kirchen oder freiwillige Feuerwehren), ist vorgesehen, dass sie zunächst vom Einkommensteuerfinanzamt des betroffenen Steuerpflichtigen aufzufordern sind, dies nachzuholen. Unterbleibt dies, kann ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% aller zugewendeten Beträge verhängt werden. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlages gilt unabhängig davon, ob die empfangende Körperschaft selbst im konkreten Fall körperschaftsteuerpflichtig ist.
Beispiel:
A hat 1.000 € an ein Museum einer Körperschaft öffentlichen Rechts gespendet. Er hat seinen Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum korrekt bekannt gegeben.
Nach Ablauf des Jahres stellt A in FinanzOnline fest, dass keine Datenübermittlung erfolgt ist. Er wendet sich an das Museum und ersucht um Übermittlung. Das Museum verweigert generell die Datenübermittlung und verweist A an das Finanzamt zur Berücksichtigung der Spende.
Das für A zuständige Finanzamt hat das Museum aufzufordern, die Datenübermittlung für alle Spender vorzunehmen, die ihre Identitätsdaten bekannt gegeben haben. Unterbleibt dies, ist dem Museum ein Zuschlag von 20% des gesamten Betrages vorzuschreiben, der von den Spendern zugewendet wurde, die ihre Identitätsdaten bekannt gegeben haben. Da A wegen des Fehlverhaltens kein Nachteil erwachsen darf, ist der Betrag von 1.000 € vom Finanzamt zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 8 Z 3 lit. b EStG 1988, siehe Rz 12057).
In die Bemessungsgrundlage für den Zuschlag sind nur jene Zuwendungen einzubeziehen, für die eine Datenübermittlung begehrt wurde, weil § 18 Abs. 8 Z 4 EStG 1988 daran anknüpft, dass der Spendenempfänger seinen Übermittlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Diese bestehen nur in Bezug auf Spenden, die als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.