5.9.22 Provisionen, Löhne
384
Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer dadurch erwachsen, dass er einen Teil seiner dienstlichen Obliegenheiten von einem Dritten erfüllen lässt, sind nur in Ausnahmefällen (zB bei Vertretern, Hausbesorgern) Werbungskosten (VwGH 27.6.1989, 88/14/0112). Handelt es sich dabei um Zahlungen an Familienangehörige müssen diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einem Fremdvergleich standhalten. Außerdem muss die Mitwirkung des Familienangehörigen so gestaltet sein, dass kein Zweifel an der erbrachten Leistung und dem tatsächlich dafür geleisteten Entgelt besteht. Eine pauschale Jahresabrechnung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Als unüblich und daher zweifelhaft muss diesfalls insbesondere angesehen werden, wenn die erbrachten Leistungen nicht detailliert nach Art, Umfang und zeitlicher Lagerung aufscheinen und auch die Bezahlung nicht – wie dies bei einer eher geringfügigen und nach Stunden bemessenen Arbeitsleistung üblich ist – zeitnah zur erbrachten Leistung erfolgt (VwGH 30.5.1990, 89/13/0256; VwGH 17.9.1997, 93/13/0033, siehe auch EStR 2000 Rz 1127 ff).
5.9.23 Prozesskosten
385
Rechtslage ab 02.08.2011
Kosten eines berufsbedingten Zivilprozesses (zB über die Höhe des Arbeitslohnes, über Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis) sind Werbungskosten.
Kosten eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens, das in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht, sind nicht abzugsfähig, wenn es zu einem Schuldspruch kommt (vgl. EStR 2000 Rz 1621).
Auch Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem Rücktritt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung gemäß § 198 ff StPO (Diversion) sind wie die Diversionszahlung selbst (§ 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988) nicht abzugsfähig. Unter Diversion versteht man die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Strafverfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit oder nach einem außergerichtlichen Tatausgleich abzusehen.
Wird der Steuerpflichtige zum Teil freigesprochen und zum Teil verurteilt, sind Prozesskosten anteilig (im Schätzungswege) abzugsfähig. Werden Prozesskosten vom Arbeitgeber getragen, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Siehe auch Stichwort „Strafen“, Rz 387.
Rechtslage bis 01.08.2011
Kosten eines berufsbedingten Zivilprozesses (zB über die Höhe des Arbeitslohnes, über Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis) sind Werbungskosten.
Kosten eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens, das in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht, sind nur dann Werbungskosten, wenn es nicht zu einem rechtskräftigen Schuldspruch des Arbeitnehmers kommt oder wenn nur ein geringes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt.
Auch Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem Rücktritt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung gemäß § 198 ff StPO (Diversion) stellen Werbungskosten dar, nicht jedoch die Kosten, die sich aus der Diversion selbst ergeben (zB Diversionszahlung gemäß § 200 StPO). Unter Diversion versteht man die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Strafverfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit oder nach einem außergerichtlichen Tatausgleich abzusehen.
Wird der Steuerpflichtige zum Teil freigesprochen und zT schuldig gesprochen, dann sind die Prozesskosten anteilig (im Schätzungswege) abzugsfähig. Werden Prozesskosten vom Arbeitgeber getragen, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Siehe auch Stichwort „Strafen“, Rz 387.
5.9.24 Sportausübung
386
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Sportausübung bzw. für die allgemeine körperliche Fitness sind als Aufwendungen der privaten Lebensführung grundsätzlich keine Werbungskosten, und zwar auch dann nicht, wenn der Sport während eines aufrechten Dienstverhältnisses und mit ausdrücklicher Billigung durch den Arbeitgeber erfolgt (zB Fitnesstraining eines Polizisten einer Eliteeinheit). Aufwendungen für Sportgeräte unterliegen grundsätzlich dem Aufteilungsverbot, weil derartige Wirtschaftsgüter nach der Lebenserfahrung im Allgemeinen in der Privatsphäre anfallen und nicht unwesentlichen privaten Motiven (körperliche Ertüchtigung und Freizeitgestaltung) dienen (VwGH 3.11.1981, 81/14/0022; VwGH 24.6.1999, 94/15/0196). Gleiches gilt im Allgemeinen für Aufwendungen für Sportbekleidung (VwGH 26.5.1999, 98/13/0138; VwGH 23.4.2002, 98/14/0219). Eine (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung kommt nur bei Berufssportlern, das sind Personen, bei denen die Erbringung einer sportlichen Leistung den materiellen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt, oder bei Trainern in Betracht, und zwar hinsichtlich jener Sportgeräte, welche diesen unmittelbar zur Ausübung ihres Sportes bzw. ihrer Trainertätigkeit dienen (zB Schi des Schirennläufers, Fahrrad eines Radrennfahrers, Sprungschi eines Schisprungtrainers). Zur Behandlung von Aufwendungen von Schilehrern für Sportgeräte und -ausrüstung siehe EStR 2000 Rz 4746.
5.9.25 Sprachkurse
386a
siehe Rz 363.
5.9.26 Strafen
387
Rechtslage ab 02.08.2011
Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, sind steuerlich nicht abzugsfähig (§ 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988).
Rechtslage bis 01.08.2011
Über einen Arbeitnehmer in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren verhängte Geldstrafen sind grundsätzlich auch dann keine Werbungskosten, wenn die Straftat in Ausübung des Berufes des Steuerpflichtigen begangen wurde und private Interessen nicht berührt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Straftat mit Billigung oder über ausdrückliche Aufforderung des Arbeitgebers begangen wurde. Geldstrafen können bei einem ursächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsquelle ausnahmsweise dann absetzbar sein, wenn sie vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig oder nur auf ein geringes Verschulden zurückzuführen sind. EStR 2000 Rz 1649 ist hinsichtlich der Betriebsausgabeneigenschaft von Geldstrafen auch auf Werbungskosten von Dienstnehmern anzuwenden. Bei einem vorschriftswidrigen Abstellen des Fahrzeuges zu Ladevorgängen bei Kunden liegen Werbungskosten vor (vgl. VwGH 3.7.1990, 90/14/0069). Siehe auch Stichwort „Prozesskosten“, Rz 385.
387a
Hat ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Konkurrenzklausel (zB §§ 36 und 37 AngG, § 2c AVRAG) vereinbart und für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Konkurrenzklausel die Zahlung einer Konventionalstrafe versprochen, ist diese Zahlung beruflich veranlasst und dient der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Die Zahlung zur Erfüllung der Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) und die damit im Zusammenhang stehenden Prozesskosten stellen Werbungskosten dar (siehe Rz 385).
388
Werden über den Arbeitnehmer verhängte Geldstrafen vom Arbeitgeber ersetzt, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (VwGH 23.5.1984, 83/13/0092). Dies gilt auch dann, wenn die Bestrafung ohne Verschulden des Arbeitnehmers oder überhaupt zu Unrecht erfolgt, da die Verbindlichkeit aus der Bestrafung den Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber trifft (VwGH 11.6.1991, 91/14/0094; VwGH 11.6.1991, 91/14/0105).
5.9.27 Studienreisen
5.9.27.1 Voraussetzungen
389
Eine berufliche Veranlassung liegt nur dann vor, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien- und Geschäftsreisen ist durch Anlegung eines strengen Maßstabs festzustellen (VwGH 13.12.1988, 88/14/0002).
Zur Anerkennung der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen (VwGH 06.10.1976, 1608/76, 1695/76; vgl. auch VwGH 03.05.1983, 82/14/0154, betr. Reise eines Geografieprofessors nach Großbritannien; VwGH 03.05.1983, 82/14/0297, betr. Toskanareise einer Mittelschullehrerin für Geografie und Geschichte; VwGH 26.06.1990, 89/14/0106, betr. USA-Reise eines HAK-Lehrers für Volks- und Betriebswirtschaft; VwGH 16.07.1996, 92/14/0133, betr. London- und Berlinreise einer AHS-Lehrerin für Latein und Geschichte; VwGH 24.04.1997, 93/15/0069, betr. Spanienreise einer Richterin; VwGH 22.09.2000, 98/15/0111, betr. Japanreise eines Geografielehrers; VwGH 29.01.2004, 2002/15/0034, betr. „Lateinstudienreisen“ einer Mittelschullehrerin nach Italien, die als schulbezogene Veranstaltungen geführt wurden):
- Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
- Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).
- Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren (VwGH 18.3.1992, 91/14/0171; VwGH 22.4.1994, 92/14/0042; VwGH 31.5.2000, 97/13/0228).
- Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen (VwGH 24.04.1997, 93/15/0069; VwGH 17.05.2000, 98/15/0050, 99/15/0055; VwGH 29.01.2002, 96/14/0030). Die Anreise zu Besichtigungsorten durch landschaftlich interessante Reisestrecken und die Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten sind nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen (vgl. VwGH 28.03.2001, 2000/13/0194 betr. Fachexkursion eines Lehrers für Weinbau und Kellerwirtschaft in Weinbaugebiete Kaliforniens).
- Siehe auch Beispiel Rz 10389.
5.9.27.2 Mischprogramm
390
Lassen sich bei Studienreisen die beruflich veranlassten Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen, ist eine Aufteilung bzw. Zuordnung von Fahrtkosten (Rz 295), Verpflegungsmehraufwendungen (Rz 314a) und Nächtigungsgeldern (Rz 318) vorzunehmen.
Ist die Reise hingegen durch ein Programm geprägt, das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt (Mischprogramm), liegt keine berufliche Veranlassung vor.
Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ist nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber einen Teil der Reisekosten ersetzt oder nicht. Ist ein Mischprogramm anzunehmen, so sind auch jene Reisekosten, die anteilig auf ausschließlich berufliche Reiseabschnitte entfallen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Fallen im Rahmen einer Reise mit Mischprogramm eindeutig abgrenzbare Fortbildungskosten oder sonstige Werbungskosten an (zB Teilnahmegebühren für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Erwerb von schriftlichen Kongressunterlagen), so sind diese Kosten abzugsfähig.
5.9.27a Tagesmütter
390a
Weisen nichtselbständig tätige Tagesmütter die bei ihrer Tätigkeit anfallenden Werbungskosten nicht nach, ist deren Höhe gemäß § 184 BAO im Wege der Schätzung zu ermitteln. Im Hinblick auf Erfahrungswerte bestehen keine Bedenken, diese Werbungskosten unabhängig von der Anzahl der beaufsichtigten Kinder mit 50% der Einkünfte aus der Tätigkeit als Tagesmutter, maximal 400 Euro pro Monat der Tätigkeit, zu berücksichtigen. Ein nichtsteuerbarer Kostenersatz bleibt bei der Berechnung der pauschalen Werbungskosten außer Ansatz.
Erhält die Tagesmutter zusätzlich zum Entgelt als Tagesmutter Kostenersätze für Verpflegung und Unterkunft der betreuten Kinder, so sind diese gemäß § 26 Z 2 EStG 1988 nicht steuerbar, soweit sie in Anlehnung an § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 467/2004) 30% des Wertes der vollen freien Station (58,86 Euro pro Kalendermonat und Kind) nicht übersteigen. Dies gilt unabhängig davon, für wie viele Tage im Kalendermonat der Auslagenersatz gewährt wird. Übersteigende Beträge stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dabei ist es unmaßgeblich, ob diese Auslagenersätze vom Arbeitgeber oder direkt von den Eltern an die Tagesmutter gezahlt werden.
Für die Anwendung eines Pauschales ist es wie bei selbständigen Tagesmüttern Voraussetzung, dass diese Tätigkeit in der Wohnung der Tagesmutter ausgeübt wird. Mit dieser pauschalen Berechnung der Werbungskosten sind sämtliche mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerlich abgegolten. Ein Abzug höherer Beträge setzt voraus, dass die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt nachgewiesen werden.
Beispiel:
Eine Tagesmutter erhält im Monat Mai für zwei Kinder Kostenersätze für die Verpflegung in Höhe von 140 Euro sowie ein Arbeitsentgelt in Höhe von 700 Euro.
Vom Kostenersatz sind 117,72 Euro (58,86 Euro mal 2) als nicht steuerbarer Auslagenersatz zu behandeln. Das Beitrags- und Arbeitsentgelt beträgt somit 700 Euro zuzüglich 22,28 Euro (140 Euro abzüglich 117,72 Euro).
Arbeitsentgelt | € 700,00 |
Kostenersätze | € 140,00 |
gesamt | € 840,00 |
abzüglich nicht steuerbarer Kostenersatz |
€ 117,72 |
steuerbar | € 722,28 |
– SV-Beiträge 15,2% | € 109,79 |
KZ 245 | € 612,49 |
Abzüglich 50% Werbungskosten | € 306,25 |
Steuerpflichtig | € 306,24 |
5.9.28 Telefon
391
Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar. Telefongebühren unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot (auch nicht die Grundgebühr). Verwendet der Dienstnehmer das eigene Telefon, so sind die Telefongebühren hinsichtlich des beruflich veranlassten Teils absetzbar. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass jemand von seiner Wohnung aus – selbst wenn er dort seinem Beruf nachgeht – ausschließlich berufliche Telefonate führt (VwGH 26.6.1984, 83/14/0216). Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat sie im Schätzungsweg zu erfolgen (vgl. VwGH 29.6.1995, 93/15/0104).
Siehe auch Beispiel Rz 10391.
5.9.29 Umschulungskosten
391a
Siehe Stichwort „Fortbildungskosten – Ausbildungskosten – Umschulungskosten“, Rz 358 ff.
5.9.30 Umzugskosten
5.9.30.1 Voraussetzungen
392
Umzugskosten sind Werbungskosten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Eine berufliche Veranlassung kann beim erstmaligen Antritt eines Dienstverhältnisses, beim Wechsel des Dienstgebers oder im Falle einer dauernden Versetzung durch den gegenwärtigen Dienstgeber (im Falle der Arbeitskräfteüberlassung durch das überlassende Unternehmen) vorliegen. Umzugskosten ohne Wechsel des Dienstortes und ohne Verpflichtung, eine Dienstwohnung zu beziehen, sind nicht absetzbar. Abgesehen von Fällen, in denen der Arbeitgeber einen Umzug fordert (zB Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung, Räumung einer bisherigen Dienstwohnung), kann eine berufliche Veranlassung nur zur Vermeidung eines unzumutbar langen Arbeitsweges angenommen werden.
Ein „Umzug“ setzt in allen Fällen aber voraus, dass der bisherige Wohnsitz aufgegeben wird. Ist dies nicht der Fall, kommt allenfalls eine Berücksichtigung aus dem Titel „doppelte Haushaltsführung“ (siehe Rz 341) in Betracht.
Bei der Beurteilung der Umzugskosten als Werbungskosten ist nicht zu prüfen, ob das bisherige Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer beendet wurde.
Sachverhalt | Umzugskosten als Werbungskosten absetzbar |
Ein Arbeitsloser übersiedelt zu einem entfernten Dienstort. | Ja, weil die Berufsausübung vom bisherigen Wohnsitz so weit entfernt ist, dass ein neuer Wohnsitz dadurch begründet werden muss. |
Ein Berufsanfänger zieht von Eltern zu einem entfernten Dienstort. | Ja. Auch das Wohnen im Elternhaus stellt einen Wohnsitz dar. |
Ein Arbeitnehmer mit aufrechtem Dienstverhältnis übersiedelt zum entfernten neuen Dienstort | Ja. |
Berufstätige Partnerin zieht mit arbeitslosem Partner zu einem (neuen) entfernten Dienstort. Beide beginnen ein neues Dienstverhältnis. | Ja, für beide. |
Übersiedlung vom ausländischen Wohnsitz auf Dauer zu einem neuen Arbeitgeber in Österreich; bisher arbeitslos bzw. hat das Engagement im Ausland geendet. | Ja. |
Übersiedlung vom ausländischen Arbeitgeber und Wohnsitz zu einem neuen Arbeitgeber nach Österreich auf Dauer; fixe Beschäftigungszusage im Übersiedelungszeitpunkt; | Ja. |
Bei Wegzug aus Österreich und Begründung eines Dienstverhältnis im Ausland | Nein, da diese Kosten durch das neue Dienstverhältnis im Ausland veranlasst werden. |
5.9.30.2 Art und Höhe der Aufwendungen
393
Liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor, so sind insbesondere folgende Ausgaben als Werbungskosten absetzbar (vgl. VwGH 31.5.1994, 91/14/0170):
Umzugskosten | abzugsfähig |
Transport- und Packkosten des Hausrates | ja |
Handwerkerkosten zur Demontage der Wohnungsausstattung | ja |
eigene Fahrtkosten zur Wohnungssuche und anschließenden Übersiedlung | ja |
Maklerkosten / Inseratskosten zur Suche eines Nachmieters für die aufgegebene Wohnung | nein |
Maklerkosten / Inseratskosten zur Suche für die neue Mietwohnung am Dienstort | ja |
Maklerkosten / Inseratskosten zur Suche für die neue Eigentumswohnung am Dienstort | nein |
Mietkostenweiterzahlung nach Auszug während der Kündigungsfrist für die alte Wohnung | ja |
Kosten der vertragsgemäßen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der aufgegebenen Mietwohnung | nein |
Anschaffungskosten für Hausrat | nein |
Wohnungsablösen | nein |
Anschaffungskosten im Zusammenhang mit einer Eigentumswohnung (somit auch Maklerkosten) sind nicht absetzbar.
5.9.31 Vermögensschadenversicherung
393a
Haftpflichtversicherungen zur Abdeckung eines Vermögensschadens infolge Fehlhandelns von Führungskräften (Vermögensschadenversicherungen) sind steuerlich wie folgt zu beurteilen:
- Versicherungsnehmer und Begünstigter aus dem Vertrag ist das Unternehmen (Arbeitgeber):
- Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitgeber Betriebsausgaben, beim Arbeitnehmer liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.
- Versicherungsnehmer ist der Arbeitnehmer, Begünstigter ist der Arbeitgeber:
- Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten, im Versicherungsfall liegen beim Arbeitnehmer keine Einnahmen vor, sondern nur beim Arbeitgeber.
- Versicherungsnehmer und Begünstigter ist der Arbeitnehmer:
- Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten, die Auszahlung der Schadenssumme an den Arbeitnehmer ist bei diesem eine Einnahme. Die Schadenszahlungen an den Arbeitgeber sind Werbungskosten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze.
- Versicherungsnehmer ist der Arbeitnehmer, Begünstigter ist der geschädigte Dritte:
- Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten, im Versicherungsfall liegen beim Arbeitnehmer keine Einnahmen vor.
- Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, Begünstigter ist der geschädigte Dritte:
- Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitgeber Betriebsausgaben, beim Arbeitnehmer liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.
5.9.32 Verteidigerkosten
Siehe Stichwort „Prozesskosten“, Rz 385.
5.9.33 Zeitungen
494
Die Eignung einer Tageszeitung, fallweise auch berufliche Informationen zu bieten, ändert nichts daran, dass dafür getätigte Aufwendungen grundsätzlich den Kosten der Lebensführung zuzurechnen sind (VwGH 28.4.1987, 86/14/0169, betr. „Die Presse“, VwGH 26.4.2000, 96/14/0098). Bei Wirtschaftsmagazinen („Trend“, „Gewinn“, „Cash-Flow“, „Option“ usw.) handelt es sich nicht um typische Fachliteratur (VwGH 22.12.1980, 2001/79). Diese Betrachtung gilt – von bestimmten Sonderfällen (VwGH 26.9.2000, 97/13/0238 betr. Journalist und Redakteur; Rz 383e betr. Politiker) abgesehen – auch beim Bezug mehrerer Tageszeitungen oder Wochen-(Monats-)Magazinen. Es entspricht nämlich nicht der Lebenserfahrung, dass allgemeine Informationen nur aus einer oder mehreren bestimmten Zeitungen, berufsspezifische Informationen hingegen ausschließlich aus anderen Zeitungen entnommen werden.
5.9.34 Zinsen
395
Zinsen für die Anschaffung von Arbeitsmitteln sind Werbungskosten. Erfolgt die Berücksichtigung von Werbungskosten durch Pauschalsätze (zB durch das „amtliche Kilometergeld“ beim KFZ), so kommt ein zusätzlicher Abzug von Finanzierungskosten nicht in Betracht. Zinsen für den Erwerb von Aktien im Rahmen eines so genannten „Management Buy Out“ stellen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Geschäftsführerbezügen dar, da Aktien als private Kapitalanlage anzusehen sind (VwGH 27.3.2002, 96/13/0069).