1051
Eine Ausfuhrlieferung ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
- der liefernde Unternehmer hat den Gegenstand in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, oder
- der ausländische Abnehmer hat den Gegenstand in das Drittlandsgebiet versendet oder befördert,
- über die erfolgte Ausfuhr liegt ein Ausfuhrnachweis vor und
- die vorstehenden Voraussetzungen werden buchmäßig nachgewiesen (siehe Rz 2521 bis Rz 2593).
Die Ausfuhrbelege müssen sieben Jahre im Original aufbewahrt werden. Zur Möglichkeit der Aufbewahrung auf Datenträgern siehe Rz 4006a.
Wird die Ausfuhr im Rahmen des ECS (Export Control System) erbracht oder beim Touristenexport der Ausgang der Ware entsprechend der Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 (Zoll-TE-Inf-V 2019), BGBl. II Nr. 344/2018, bestätigt, stellt der beim Zollamt befindliche elektronische Datensatz das Original des Ausfuhrnachweises dar. Diesfalls erstreckt sich die Aufbewahrungspflicht des liefernden Unternehmers für den Ausfuhrnachweis auf den Ausdruck des vom Zollamt übermittelten Datensatzes (pdf-File) bzw. ist insoweit auch eine elektronische Aufbewahrung möglich. Da der elektronische Datensatz die in der Anlage 1 der Zoll-TE-Inf-V 2019 angeführten Daten und somit auch die Daten des vom liefernden Unternehmer ausgestellten Tax-Free-Formulars im selben Umfang beinhaltet, ist es nicht erforderlich, zusätzlich das Tax-Free-Formular eingescannt als pdf-File aufzubewahren.
Zum Drittlandsgebiet im umsatzsteuerrechtlichen Sinne siehe Rz 146 bis Rz 148.
Die Steuerfreiheit entfällt, wenn die Lieferung von einem Unternehmer ausgeführt wurde, der wusste oder wissen musste, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers zum Nachteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems verknüpft war (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/15/0045, mVa EuGH 28.3.2019, Rs C-275/18, Vins, EuGH 8.11.2018, Rs C-495/17, Cartrans Spedition, und EuGH 17.10.2019, Rs C-653/18, Unitel).
1051a
Erfolgt vor dem 1. Juli 2013 die Lieferung eines Gegenstandes in das Gebiet des neuen Mitgliedstaates Kroatien, die Verbringung nach Kroatien jedoch erst nach dem 30. Juni 2013, wird eine zollamtliche Ausgangsbestätigung nicht mehr erteilt. In diesen Fällen gilt der Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung der Zollbehörde für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wurde, als Ausfuhrnachweis.
1051b
Der Gegenstand der Lieferung kann durch einen Beauftragten oder mehrere Beauftragte des Abnehmers oder eines folgenden Abnehmer sowohl im Inland als auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
1051c
Durch die spezielle Ortsregelung für die Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte gemäß der Bestimmung des § 3 Abs. 13 und 14 UStG 1994 wird klargestellt, dass Lieferungen dieser Gegenstände keine bewegten Lieferungen sind. Daraus folgt, dass keine Ausfuhrlieferung nach § 7 UStG 1994 vorliegen kann.
Randzahl 1051d: entfällt
7.1. Beförderung oder Versendung
7.1.1. Beförderung
1052
Zum Begriff Beförderung siehe Rz 447. Im Falle der Beförderung durch den Abnehmer ist seine Eigenschaft als ausländischer Abnehmer zu beachten.
7.1.2. Versendung
1053
Zum Begriff Versenden siehe Rz 448. Im Falle der Versendung durch den Abnehmer ist dessen Eigenschaft als ausländischer Abnehmer zu beachten.
7.1.3. Touristenexport
1054
Ein solcher Touristenexport liegt vor, wenn
- der Erwerb des Gegenstandes nicht für unternehmerische Zwecke erfolgt und
- der Abnehmer den Gegenstand im persönlichen Reisegepäck ausführt.
„Persönliches Reisegepäck“ sind Gegenstände, im Allgemeinen von kleiner Größe oder in kleiner Menge, die eine natürliche Person bei einer Reise mit sich führt, die sie während der Reise benötigt und die ihrem privaten Gebrauch oder dem ihrer Familie dienen. Sie können auch während der Reise erworben werden (vgl. EuGH 17.12.2020, Rs C-656/19, Bakati plus Kereskedelmi és Szolgáltató Kft.).
Zum persönlichen Reisegepäck gehören diejenigen Gegenstände, welche ein Reisender bei einem Grenzübertritt mit sich führt (zB das Handgepäck oder das im KFZ mitgeführte Gepäck). Als „im Reisegepäck mitgeführt“ gelten auch solche Gegenstände, die nicht im selben Beförderungsmittel wie der Reisende befördert werden (zB im Eisenbahnverkehr oder Flugverkehr aufgegebenes Gepäck). Ein PKW gilt nicht als persönliches Reisegepäck.
1055
Die zugrunde liegende Lieferung kann unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei belassen werden:
- der Abnehmer darf keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet haben (Rz 1062 bis Rz 1064);
- der Gegenstand muss vor Ablauf des dritten Kalendermonates, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt werden;
- der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an den Abnehmer gelieferten Gegenstände muss 75 Euro übersteigen.
Randzahlen 1056 bis 1058: derzeit frei.
7.2. Ausländischer Abnehmer
1059
Im Falle der Beförderung bzw. Versendung durch den Abnehmer muss dieser ein ausländischer Abnehmer im Sinne der folgenden Ausführungen sein. Die Beurteilung als „ausländischer Abnehmer“ setzt zwingend voraus, dass die Person des Abnehmers bekannt ist. Erst wenn feststeht, welchem Rechtsträger die Lieferung des Unternehmers zuzuordnen ist, kann in einem weiteren Schritt festgestellt werden, ob der Abnehmer einen Sitz bzw. einen Wohnsitz im Inland hat oder nicht (vgl. VwGH 05.09.2012, 2008/15/0285).
7.2.1. Grundsatz
1060
Grundsätzlich liegt ein ausländischer Abnehmer nur dann vor, wenn dieser keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat. Bei der Beurteilung ist von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Dasselbe gilt auch für ausländische Zweigniederlassungen, die das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen haben.
1061
Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in Österreich bzw. internationale Organisationen mit Amtssitz in Österreich sind keine ausländischen Abnehmer, weil sie ihren Sitz im Bundesgebiet haben. Die österreichischen Botschaften, Konsulate und sonstigen Vertretungsbehörden im Ausland sind als ausländische Abnehmer im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, sofern sie das Umsatzgeschäft mit dem inländischen Unternehmer im eigenen Namen abgeschlossen haben.
7.2.2. Touristenexport
1062
Im Falle des Touristenexportes (Rz 1054 bis Rz 1055) darf der Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet haben. Zu dessen Bestimmung ist der Ort, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist, heranzuziehen.
Befindet sich im Reisepass keine Eintragung über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ist wie folgt zu unterscheiden:
- Bei Abnehmern, deren Reisepass von einer Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet vorliegt.
- In den übrigen Fällen ist von einem Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet auszugehen, wenn im Reisepass ein Aufenthaltstitel für die Republik Österreich (§ 2 Abs. 4 Z 14 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF) oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet eingetragen ist. Die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung sind in diesen Fällen nicht erfüllt.
- Dasselbe gilt, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, insbesondere in Form der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ iSd § 8 Abs. 1 Z 7 NAG und „Aufenthaltsbewilligung für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck“ iSd § 8 Abs. 1 Z 12 NAG gegeben ist.
Die obigen Ausführungen gelten nicht für jene Fälle, in denen im Grenzübertrittsdokument lediglich ein Sichtvermerk („Visum“ oder „Visa“) iSd Schengener Grenzkodex (Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1) vermerkt ist, sofern dieses Visum nicht auch einen Aufenthaltstitel beinhaltet.
Erfolgt die Ausgangsbestätigung durch eine österreichische Zollbehörde, dann ist damit der Nachweis erbracht, dass es sich um einen ausländischen Abnehmer handelt, sofern sich aus der Ausfuhrbescheinigung nichts Gegenteiliges ergibt (zB Vermerk eines inländischen Wohnsitzes oder inländischen KFZ-Kennzeichens des Ausführenden).
Randzahlen 1063 bis 1064: derzeit frei.
7.3. Ausrüstung und Versorgung eines Beförderungsmittels
1065
Ist der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so ist in Abholfällen die Steuerfreiheit grundsätzlich auf jene Fälle eingeschränkt, in denen
- ein ausländischer Abnehmer vorliegt und
- das Beförderungsmittel unternehmerischen Zwecken des Abnehmers dient.
Bei der Anwendung sind die folgenden Ausführungen zu beachten.
7.3.1. Gegenstände zur Ausrüstung eines KFZ
1066
Dazu gehören KFZ-Bestandteile (Ersatzteile) und KFZ-Zubehörteile einschließlich Sonderausstattungen.
7.3.2. Werklieferungen
1067
Werklieferungen fallen nicht unter die gegenständliche Einschränkung. Die Reparatur eines KFZ ist als Werklieferung anzusehen, wenn der auf die Bestandteile entfallende Entgeltsteil mehr als 50% des Gesamtentgelts beträgt. Im umgekehrten Fall ist zwingend von einer Werkleistung auszugehen. Unter Bestandteile fallen nicht Hilfsstoffe, Kleinmaterial oder Betriebsstoffe (zB Dichtungen, Ölfilter, Zündkerzen, Scheibenwischerblätter, Motoröl, Bremsflüssigkeit usw.). Bei der Aufteilung des Entgelts müssen die im Unternehmen üblichen Entgelte angesetzt werden.
7.3.3. Feste Verbindung bzw. bestimmungsgemäße Verwendung
1068
Unter die gegenständliche Einschränkung fallen – soweit nicht eine Werklieferung zur Anwendung kommt (diesbezüglich siehe den vorstehenden Rz 1067) – die gelieferten Ausrüstungsgegenstände nur,
- wenn sie bereits vor der Ausfuhr mit dem Fahrzeug fest verbunden werden (zB Montage der Reifen, der Stoßstange, der Zusatzscheinwerfer usw.) oder
- wenn es sich um Gegenstände handelt, die nicht zur festen Verbindung mit dem KFZ bestimmt sind (zB Schonbezüge, Warnblinkleuchte, Reservereifen usw.), und diese Gegenstände im Zeitpunkt der Ausfuhr schon im KFZ bestimmungsgemäß verwendet werden. Eine derartige Verwendung liegt nicht vor, wenn sich die Gegenstände noch in der Originalverpackung oder in einer Verpackung des liefernden Unternehmers befinden oder noch nicht in eine vorgesehene Halterung des Fahrzeuges eingefügt worden sind (zB Reservereifen).
1069
Nicht im Rahmen einer Werklieferung erfolgende Lieferungen liegen vor, wenn keine Be- oder Verarbeitungsleistung des liefernden Unternehmers erbracht wird (zB bloßes Anschrauben des Ausrüstungsgegenstandes oder Montage nicht durch den Lieferer).
7.3.4. Versorgung eines KFZ
1070
Dazu gehören zB Treibstoffe, die sich bei der Ausfuhr im Hauptbehälter oder Reservekanister des Fahrzeuges befinden, Motoröle, Bremsflüssigkeiten, Frostschutzmittel usw., die vor der Ausfuhr in das KFZ eingefüllt worden sind.
7.3.5. Entscheidungsbaum
1071
Lieferung von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Fahrzeuges an Nichtunternehmer in Abholfällen
Ausfuhrlieferung (§ 7 UStG 1994) – Lohnveredlung (§ 8 UStG 1994)
7.3.6. Andere Beförderungsmittel
1072
Die vorstehenden Ausführungen gelten für andere Beförderungsmittel als KFZ sinngemäß (zB Wasser- und Luftfahrzeuge).
Randzahlen 1073 bis 1074: derzeit frei.
7.4. Ausfuhrnachweis allgemein
1075
Über die erfolgte Ausfuhr muss ein Nachweis, dass der Liefergegenstand ins Drittland befördert oder versendet wurde, vorliegen. Wie der Unternehmer den Ausfuhrnachweis zu führen hat, regelt das Gesetz (§ 7 Abs. 5 und Abs. 6 UStG 1994). Sind die vorgelegten Ausfuhrnachweise mangelhaft oder liegt kein Ausfuhrnachweis iSd Gesetzes vor, dann ist die Steuerfreiheit nur zu gewähren, wenn (aufgrund anderer Belege und Nachweise) zweifelsfrei feststeht, dass der Liefergegenstand ins Drittland gelangt ist.
Im Falle des Touristenexports ist der Ausfuhrnachweis jedenfalls durch eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung (vgl. auch Art. 147 MwSt-RL 2006/112/EG) zu führen.
Im Hinblick darauf, dass der Unternehmer zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet ist, muss er jeweils bei Abgabe der Voranmeldungen prüfen, für welche Ausfuhrlieferungen der Ausfuhrnachweis bereits erbracht worden ist. Nur bei Vorliegen der Ausfuhrnachweise kann die Steuerfreiheit geltend gemacht werden. In den übrigen Fällen müssen die Umsätze zunächst steuerpflichtig behandelt werden.
In jenen Fällen, in denen mehrere Unternehmer die Ausfuhr nachweisen müssen, jedoch nur ein Unternehmer über den (Original-)Ausfuhrnachweis verfügt (zB Be- oder Verarbeitung vor der Ausfuhr durch einen anderen Unternehmer), kann den anderen Unternehmern die Steuerfreiheit dann gewährt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Ausfuhr tatsächlich erfolgt ist.
1076
§ 7 UStG 1994 sieht aus Vereinfachungsgründen vor, dass der Unternehmer bereits vor Erbringung des Ausfuhrnachweises die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen kann, wenn dieser Nachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird. Wird der Nachweis innerhalb dieses Zeitraumes nicht erbracht, so ist die diese Lieferung betreffende Voranmeldung (bzw. Jahreserklärung) zu berichtigen (ex tunc). Langt der Ausfuhrnachweis nach der Berichtigung ein, kann die Steuerfreiheit wiederum in Anspruch genommen werden (ex tunc) und zwar bis zur Rechtskraft des Bescheides für jenen Zeitraum, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (von den Fällen einer Wiederaufnahme des Verfahrens abgesehen).
1077
Nimmt der Unternehmer im Falle des Touristenexports die Steuerfreiheit stets erst nach Vorliegen des Ausfuhrnachweises in Anspruch, so kann die zunächst vorgenommene Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der UVA für jenen UVA-Zeitraum rückgängig gemacht werden, in dem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt (ex nunc). Dies erfolgt in der Jahreserklärung unter der Kennziffer 090.
Randzahlen 1078 bis 1082: derzeit frei.
7.5. Ausfuhrnachweis im Versendungsfall
1083
Der Ausfuhrnachweis ist bei Versendung des Gegenstandes in das Drittland durch Versendungsbelege zu erbringen. Versendungsbelege sind
- Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dgl. oder deren Doppelstücke. Drittschriften oder lediglich der Schriftwechsel mit dem Beförderungsunternehmer oder dem ausländischen Abnehmer können in aller Regel nicht als Versendungsbelege anerkannt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer den Gegenstand ohne Einschaltung eines Spediteurs in das Ausland versendet und das Frachtbriefdoppel einem Dritten überlassen werden muss, wie dies insbesondere beim Dokumenteninkasso, Akkreditiv oder bei einem Remboursgeschäft üblich ist, kann der Ausfuhrnachweis in Form des Frachtbrieftriplikates oder einer Ablichtung bzw. bestätigten Abschrift des Frachtbriefdoppels in Verbindung mit den übrigen Aufzeichnungen der Finanzbuchhaltung erbracht werden.
Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch führen durch
- die Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs oder
- durch eine Bescheinigung des Ausgangs der Waren im Sinne des Artikel 334 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA) oder
- durch die schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr, die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehen ist.
Die Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs (Spediteurbescheinigung) muss ab 1. Jänner 2007 folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Ausstellers (Spediteur) sowie den Tag der Ausstellung
- Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist
- Datum der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur
- Handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände
- Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet
- Name und Anschrift des Empfängers und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet
- Eine Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind
- Unterschrift des Ausstellers
Die Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs (Spediteurbescheinigung) muss vom Spediteur nicht eigenhändig unterschrieben worden sein, wenn das für den Spediteur zuständige Finanzamt die Verwendung des Unterschriftsstempels (Faksimile) oder einen maschinellen Unterschriftsausdruck genehmigt hat und auf der Bescheinigung auf die Genehmigungsverfügung des Finanzamtes unter Angabe des Ausstellungsdatums hingewiesen wird.
Zur Spediteurbescheinigung als Versendungsbeleg bei innergemeinschaftlichen Lieferungen siehe Rz 4006.
1084
Die Zollanmeldung in der Ausfuhr sowie die Bestätigung des Ausgangs der Ware einschließlich der Ausgangsbescheinigung im Sinne des Art. 334 UZK-IA regelt das Zollrecht (siehe auch ZK-2630, Arbeitsrichtlinie Verbringung aus dem Zollgebiet Abschnitt 7.). Mit der Bescheinigung des Ausgangs der Ware im Sinne von Artikel 334 UZK-IA wird der Austritt der Waren im elektronischen Ausfuhrverfahren in e-zoll (ECS) bestätigt, die Ausgangsbescheinigung wird vom e-zoll-System im Feld 44 des Exemplars Nr. 3 eingedruckt. Zusätzlich zur Ausgangsbescheinigung werden auch die Ergebnisse beim Ausgang auf einem Zusatzblatt zum Exemplar Nr. 3 angedruckt und allfällige festgestellte Unregelmäßigkeiten auf diesem Zusatzblatt vermerkt. Andere Anmeldeformen bestehen nur noch in Ausnahmefällen (zB Notfallverfahren, Warensendungen unter 1.000 Euro). Zur Abwicklung im Notfallverfahren siehe ZK-1580, Arbeitsrichtlinie Zollanmeldung – Standardverfahren, Abschnitt 3.1.2.
1085
Die Ausgangsbestätigung wird grundsätzlich von der Ausgangszollstelle erteilt. Dies ist die letzte Zollstelle vor dem Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Im Falle der Beförderung im Eisenbahn-, Post-, Luft- oder Schiffsverkehr ist dies jene Zollstelle, wo der Beförderer den Gegenstand zur durchgehenden Beförderung ins Drittland übernimmt. Bei Abfertigung zum Versandverfahren (Carnet TIR, oder gemeinschaftliches und gemeinsames Versandverfahren mit T1 oder T2) mit Bestimmung in ein Drittland übernimmt die Abgangsstelle die Aufgaben der Ausgangszollstelle und bestätigt den Ausgang der Waren auf dem Ausfuhrpapier bzw. im ECS-System. In diesem Fall wird der weitere Warenweg ab der Eröffnung des Versandverfahrens von der Abgangsstelle überwacht. Kommt es nicht zur ordnungsgemäßen Rückmeldung seitens der Bestimmungszollstelle im Drittland bzw. seitens der Ausgangszollstelle, führt die Abgangsstelle ein Suchverfahren durch. Nach einem erfolglos durchgeführten Suchverfahren fordert die Abgangsstelle den Versender auf, die Zollanmeldung zwecks Streichung der Ausgangsbestätigung vorzulegen. Daneben verständigt die Abgangsstelle das für den Unternehmer zuständige Finanzamt, dass die erteilte Ausgangsbestätigung zu Unrecht erfolgte. Kann die Ausgangsbestätigung nicht ungültig gemacht werden, wird dies unter Angabe des Grundes in der Kontrollmitteilung vermerkt. Erhält ein Finanzamt eine solche Kontrollmitteilung über die Ungültigkeit einer Ausgangsbestätigung, hat es festzustellen, ob die allenfalls zugrunde liegende Ausfuhrlieferung steuerpflichtig behandelt wurde.
1086
Bei der Ausfuhr von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und sonstigen Drucksachen, die bei einem Postamt aufgegeben werden, dient als Ausfuhrnachweis der Versendungsbeleg (Aufgabeschein, EMS-Formular oder Lieferschein) oder die Zollanmeldung der Post.
1087
Bei der Ausfuhr von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und sonstigen Drucksachen, die bei einem Postamt als einfacher Brief aufgegeben werden und für die durch das Postamt kein Versendungsbeleg ausgestellt wird, kann die Ausfuhr des Gegenstandes durch innerbetriebliche Unterlagen in Verbindung mit den Aufzeichnungen der Finanzbuchhaltung nachgewiesen werden.
Der Ausfuhrnachweis für die Ausfuhr solcher Gegenstände kann jedoch nur dann als erbracht angesehen werden, wenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Die Bestellung des Gegenstandes durch den Abnehmer muss schriftlich erfolgt sein und nachgewiesen werden können (Bestellschreiben, Schriftverkehr).
- Die einzelnen Sendungen müssen in einem fortlaufend und lückenlos geführten Postversandbuch eingetragen sein; aus den Eintragungen müssen der Tag der Versendung, der Name des ausländischen Abnehmers und der Bestimmungsort der Sendung hervorgehen. Als Postversandbuch können auch Versandlisten oder ähnliche, für innerbetriebliche Zwecke eingerichtete Aufzeichnungen anerkannt werden, wenn aus diesen die oben geforderten Angaben hervorgehen.
- Der Ausfuhrvorgang muss buchmäßig nachgewiesen sein.
Bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten muss die Begleichung des Gegenwertes der Lieferung belegt werden können (Nachweis des Zahlungseinganges).
Randzahlen 1088 bis 1092: derzeit frei.
7.6. Ausfuhrnachweis im Touristenexport bzw. bei sonstiger Beförderung
7.6.1. Ausfuhrnachweis im Touristenexport
1093
Im Falle des so genannten Touristenexports (dh. der Gegenstand der Lieferung wird nicht für unternehmerische Zwecke erworben und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt) ist der Ausfuhrnachweis durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehenen Ausfuhrbescheinigung zu führen.
1094
Was als Ausgangszollstelle gilt, bestimmt Art. 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (UZK-IA). Die Ausgangszollstelle ist grundsätzlich die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union an einen Bestimmungsort außerhalb dieses Gebietes verbracht werden. Diese kann daher auch in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich liegen.
1095
Wird der Gegenstand der Ausfuhr dem Beförderer bereits in Österreich zur durchgehenden Beförderung ins Drittlandsgebiet übergeben (zB „durchgechecktes“ Reisegepäck im Flugverkehr), kann die Bestätigung von der dortigen Zollstelle erteilt werden.
1096
Wenn ein Abnehmer die zollamtliche Bestätigung der Ausgangszollstelle nicht erlangen konnte, so ist für die nachträgliche Bestätigung der Ausfuhr die Zollverwaltung des Mitgliedstaates, der ursprünglich die Ausgangsbestätigung erteilt hätte, zuständig. Wenn eine österreichische Ausgangsstelle zuständig ist, dann richten sich die Voraussetzungen für eine nachträgliche Ausgangsbescheinigung nach den zollrechtlichen Vorschriften.
1097
Keine zollamtlichen Bestätigungen liegen jedenfalls vor, wenn österreichische Vertretungsbehörden im Ausland oder Finanzbehörden im Inland entsprechende Bestätigungen ausstellen.
1098
Als Ausfuhrbescheinigung ist das Formular Lager Nr. U 34 oder ein inhaltlich entsprechendes anderes Formblatt zu verwenden. Auch eine Rechnung, die den Inhaltserfordernissen des § 11 UStG 1994 (abgesehen von dem auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag) entspricht, und die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehen wurde, kann als Ausfuhrnachweis verwendet werden, sofern die Ausgangszollstelle bestätigt, dass die Angaben in Bezug auf den Abnehmer in der Rechnung mit jenen im Grenzübertrittsdokument übereinstimmen.
Wird vom Bewilligungsinhaber die Vorgangsweise entsprechend der Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019, BGBl. II Nr. 344/2018, eingehalten, so stellt die elektronische Bestätigung des Ausgangs der Waren durch den Bewilligungsinhaber eine zollamtliche Ausgangsbestätigung iSd § 7 Abs. 6 Z 1 UStG 1994 dar.
7.6.2. Ausfuhrnachweis bei sonstiger Beförderung
1099
Im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Drittland (durch den Lieferer oder durch den Abnehmer), welche nicht im Rahmen des Touristenexportes erfolgt (zB weil der Gegenstand vom Lieferer befördert wird oder für unternehmerische Zwecke erworben oder nicht im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wurde), ist der Ausfuhrnachweis zu führen
- durch eine Bescheinigung des Ausgangs der Waren im Sinne des Artikel 334 UZK-IA oder
- durch eine vom Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn nach zollrechtlichen Vorschriften weder eine schriftliche noch eine elektronische Zollanmeldung erforderlich ist (zB es handelt sich um eine Ausfuhr zu kommerziellen Zwecken, deren Gesamtwert die statistische Wertschwelle von 1.000 Euro nicht übersteigt (siehe Rz 1093 bis Rz 1097) oder
- durch eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr, die jedoch nur noch dann vorgesehen ist, wenn Ausfuhren nicht im Rahmen des ECS stattfinden können (zB Notfallverfahren).
Randzahlen 1100 bis 1102: derzeit frei.
7.7. Verordnungsermächtigung
Randzahlen 1103 bis 1105: derzeit frei.
7.8. Unselbständige Nebenleistungen
1106
Wird im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen auch der Antrag erteilt, die zur Herstellung oder Bearbeitung notwendigen Formen, Modelle oder besonderen Werkzeuge herzustellen oder zu beschaffen, kann eine unselbständige Nebenleistung zur Ausfuhrlieferung vorliegen, wenn
- die Verfügungsmacht über die Formen, Modelle und Werkzeuge beim inländischen Unternehmer verbleibt, der sie nach Erfüllung des Auftrags ins Drittland versendet oder
- die Verfügungsmacht über die Formen, Modelle und Werkzeuge vom Hersteller dem ausländischen Abnehmer zwar sofort eingeräumt wird, aber nur um zu verhindern, dass sie vom Unternehmer auch für die Bearbeitung etc. von Gegenständen anderer Unter-nehmer verwendet werden, und dieser Umstand aus Vereinbarungen eindeutig ersichtlich ist.
Dabei ist es unerheblich, ob und in welchem Zustand die Formen nach der Auftragserfüllung in das Drittland gelangen, ob die Kosten getrennt verrechnet werden, und ob die Formen durch den inländischen Unternehmer selbst hergestellt wurden oder in seinem Auftrag durch einen anderen Unternehmer.
Von einer selbständigen Lieferung hinsichtlich der Formen, Modelle oder Werkzeuge ist hingegen auszugehen, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über sie erwirbt, um sie für eigene wirtschaftliche Zwecke zu verwenden, sein Hauptinteresse also auf die Beschaffung der Formen, Modelle oder Werkzeuge gerichtet ist (zB wenn der Abnehmer die Formen, Modelle oder Werkzeuge auch anderen Unternehmern zur Herstellung von Gegen-ständen zur Verfügung stellen will).
Dies gilt sinngemäß auch für innergemeinschaftliche Lieferungen (siehe Rz 3981).
Randzahlen 1107 bis 1110: derzeit frei