9.1 Musterstatuten und Formulare
9.1.1 Musterstatuten
Verwendung der Musterstatuten:
Bitte löschen Sie jeweils das Nichtzutreffende im Text, ergänzen Sie den Text an den vorgesehenen Stellen und löschen Sie dann die Fußnoten und Hinweise. Damit der Verein „offiziell“ entsteht, ist die Vereinsgründung bei der zuständigen Vereinsbehörde mit einem Exemplar der beschlossenen Statuten anzuzeigen. Nach der erfolgreichen Anmeldung bei der Vereinsbehörde hat die Anmeldung beim zuständigen Finanzamt durch den Vereinsvorstand zu erfolgen, wenn durch den Verein steuerlich relevante Vorgänge verwirklicht werden sollen (§ 120 BAO). Dazu ist das Formular „Fragebogen für Vereine (Verf 15a)“ (Download im BMF-Portal www.bmf.gv.at unter „Tools – Formulare“) mit den dort angeführten Unterlagen einzureichen.
Die nicht erfolgte Anmeldung beim Finanzamt bewahrt einen Verein nicht vor einer allfälligen (auch rückwirkenden) Besteuerung. Steuerbegünstigungen und eventuelle Steuerpflichten des Vereins hängen gemäß den einschlägigen Gesetzesregelungen (siehe insbes. die §§ 34 ff BAO), vom Vereinszweck, vom sonstigen Inhalt der Statuten und von der tatsächlichen Geschäftsführung ab.
Dieser Statutenvorschlag ist ein aus der Sicht der finanzamtlichen Praxis erstellter Vorschlag, der auf dem Statutenvorschlag des Bundesministeriums für Inneres (BMI; www.bmi.gv.at) basiert. Es werden damit durch die Finanzverwaltung keine über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Rechte oder Pflichten begründet. Vorrangig beachten Sie btte die aktuellen gesetzlichen Vorgaben. Zwingend notwendig sind nur die vom Vereinsgesetz vorgeschriebenen Angaben. Die aus abgabenrechtlicher Sicht unabdingbaren zusätzlichen Aussagen zur Erlangung der Begünstigungen gemäß den §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abweichungen vom Statutenvorschlag des BMI sind durch Kursivtext gekennzeichnet. Die Verwendung von Musterstatuten ersetzt nicht eine im Einzelfall eventuell nötige Einschaltung von einschlägig rechtskundigem Beistand bei der Vereinsgründung, insbesondere, falls Änderungen im Statutentext notwendig bzw. gewünscht sind.
Sämtliche Bezeichnungen des Textes verstehen sich geschlechtsneutral, auch wenn fallweise zur besseren Lesbarkeit nur eine Geschlechterform gewählt wurde.
Vereinsstatuten1
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)Der Verein führt den Namen „……………………………………………………………………………………………………………….“.
(2)Er hat seinen Sitz in …………………………………………… und erstreckt seine Tätigkeit auf2
………………………………………………………………………………………………………………….
(3)Die Errichtung von Zweigvereinen ist / ist nicht beabsichtigt. (Nichtzutreffendes streichen)
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt (Hinweis: Bitte fügen Sie hier eine klare und vollständige Umschreibung des begünstigten Vereinszwecks ein.) 3
……………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………….
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
(2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind4
a) ………………………………………………
b) ………………………………………………
c) ………………………………………………
d) ………………………………………………
e) ………………………………………………
f) ………………………………………………
g) ………………………………………………
h) Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
i) Herausgabe von Publikationen
j) Versammlungen
k) Diskussionsabende und Vorträge
l) Wanderungen
m) Einrichtung einer Bibliothek
(3)Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch5:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen und Förderungen
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Vermögensverwaltung (zB Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.)
e) Erträge aus Vereinsveranstaltungen
f) Sponsorgelder
g) Werbeeinnahmen
h) Erträge aus unternehmerischen Tätigkeiten des Vereines (Hinweis: Bitte die geplanten „Unternehmungen“ benennen: zum Beispiel: Erträge aus dem Betrieb einer gastronomischen Einrichtung, aus Errichtung und Betrieb eines Museums/Theaters, aus Errichtung und Betrieb eines Sportplatzes uä.)
i) ………………………………………………….
j) ………………………………………………….
k) ………………………………………………….
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1)Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1)Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die6 ………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………..
………………….., sowie juristische Personen werden.
(2)Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4)Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2)Der Austritt kann nur zum7 ………………………………………………………………………… erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens …………………. Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3)Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4)Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5)Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2)Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3)Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4)Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5)Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6)Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1)Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet8 ………………………………………… statt.
(2)Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a.Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b.schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c.Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d.Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e.Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3)Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4)Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5)Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8)Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)Beschlussfassung über den Voranschlag;
b)Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c)Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d)Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e)Entlastung des Vorstands;
f)Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g)Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h)Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i)Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Der Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in9.
(2)Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt10 ……………… Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4)Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8)Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2)Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3)Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4)Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5)Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6)Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7)Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des/der Kassier/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3)Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4)Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6)Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7)Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8)Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1)Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von11 …………… Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2)Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3)Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1)Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
Weitere zulässige Varianten für § 17:
a) genaue Zweckbindung ohne Empfängerbenennung:
„Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zuzuführen.
Daher ist das verbleibende Vereinsvermögen für den Zweck „ZZZ“ zu verwenden. (Hinweis: konkreter, abgabenrechtlich gemäß den §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) begünstigter, gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck ist unter „ZZZ“ anzuführen; zB Jugendfürsorge, Tierschutz usw.)
Sollte das im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.“
oder
b) Übertragung an bestimmten steuerbegünstigten Empfänger mit genauer Zweckbindung:
„Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen an „XY“ zu übergeben, wenn dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt, was er durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes nachzuweisen hat.
Das verbleibende Vereinsvermögen ist mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für den Zweck „ZZZ“ zu übergeben. (Hinweis: konkreter, abgabenrechtlich gemäß den §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) begünstigter, gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck ist unter „ZZZ“ anzuführen; zB Jugendfürsorge, Tierschutz usw.)
Sollte der „XY“ im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.“
oder
c) Übertragung an bestimmten steuerbegünstigten Empfänger ohne genaue Zweckbindung
„Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen an „XY“ zu übergeben, wenn dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt, was er durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes nachzuweisen hat.
Sollte der „XY“ im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.“
Randzahlen 868 und 869: derzeit frei
1 Vor allem im Hinblick auf den Betrieb vereinseigener Unternehmungen empfehlen sich spezifische Anpassungen bzw. Ergänzungen der Statuten. Die aus abgabenrechtlicher Sicht zusätzlichen Statutenbestimmungen zur Erlangung der Begünstigungen gemäß den §§ 34 ff BAO und sonstige Abweichungen von der Vorlage des BMI sind durch Kursivtext gekennzeichnet.
2 zB ganz Österreich, das Gebiet des Bundeslandes XY oder das Gebiet der Stadt/Gemeinde YZ.
3 Das Vereinsgesetz und die Bundesabgabenordnung (BAO) verlangen eine klare, umfassende und eindeutige Umschreibung eines begünstigten Vereinszwecks ohne Vermischung von „Zweck“ und „Mitteln“ (zu den „Mitteln“ siehe folgende Fußnoten).
4 Die BAO verlangt eine genaue und vor allem vollständige Aufzählung der Tätigkeiten des Vereines. Die im Text vorgegebenen Tätigkeiten sind nur ein beispielhafter Vorschlag. Der Verein hat die von ihm durchgeführten bzw. geplanten Tätigkeiten selbst vollständig einzufügen. Darüber hinaus ohne Statutendeckung vom Verein ausgeübte Tätigkeiten führen – auch wenn sie für sich gesehen dem begünstigten Zweck dienen – zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen gemäß den §§ 34 ff BAO. Bei der Aufnahme einer noch nicht in den Statuten enthaltenen Tätigkeit ist daher, auch wenn der Zweck sich hierdurch nicht ändert, eine entsprechende Statutenänderung durch die Mitgliederversammlung (Achtung: statutengemäße Mehrheitsquote!) mit Vorlage an das Finanzamt und an die Vereinsbehörde erforderlich.
5 Die BAO verlangt eine genaue und vor allem vollständige Aufzählung der finanziellen Mittel. Die sog. „finanziellen Mittel“ sind alle vorgesehenen bzw. in der Zukunft möglichen Quellen zur Finanzierung der Zweckerfüllung. Die im Text vorgegebenen Mittel sind nur ein beispielhafter Vorschlag. Der Verein hat die für ihn individuell gültigen Mittel selbst vollständig einzufügen. Darüber hinaus ohne Statutendeckung vom Verein herangezogene Finanzierungsquellen führen – auch wenn sie für sich gesehen der Finanzierung des begünstigten Zwecks dienen – zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen gemäß den §§ 34 ff BAO. Bei der Nutzung einer noch nicht in den finanziellen Mitteln enthaltenen zusätzlichen Finanzierungsquelle ist, auch wenn der Zweck oder die Tätigkeiten sich hierdurch nicht ändern, eine entsprechende Statutenänderung durch die Mitgliederversammlung (Achtung: statutengemäße Mehrheitsquote!) mit Vorlage an das Finanzamt und an die Vereinsbehörde erforderlich. Bloße Geldbeschaffungsquellen ohne unmittelbaren Bezug zum begünstigten Zweck (sog. „begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe“) müssen ebenfalls in den „finanziellen Mitteln“ angeführt werden, können aber zu einer teilweisen Steuerpflicht eines im Kernbereich begünstigten Vereins führen (zB Gastronomiebetrieb eines begünstigten Körpersportvereins).
6 Beschränkungen zB hinsichtlich des Alters, des Geschlechtes, der Staatsbürgerschaft, des Berufes, der Unbescholtenheit sind möglich, aber nicht geboten. Steuerlich kann eine Beschränkung insbesondere dann begünstigungsschädlich sein, wenn durch den Vereinszweck praktisch die Vereinsmitglieder gefördert werden und zusätzlich der geförderte Personenkreis durch eine entsprechende Statutenformulierung von Vornherein eng begrenzt wird, wenn sohin die Mitgliedschaft nicht allen geeigneten Interessierten grundsätzlich offen steht. Dem ist als begünstigungsschädlich gleichzuhalten, wenn die Aufnahme von Mitgliedern durch exzessive Ausnutzung des Verweigerungsrechtes gemäß § 5 Abs. (2) letzter Satz der Statuten oder durch unmäßig hohe Beiträge oder Gebühren im Nachhinein faktisch zu eng begrenzt wird (Beispiel: Betrieb eines Sportplatzes ausschließlich für ausgesuchte reiche Personen).
7 zB „31. Dezember jeden Jahres“.
8 zB jährlich, alle zwei oder alle vier Jahre (abgestimmt auf die Funktionsdauer des Vorstands nach § 11 Abs. 3). Das Vereinsgesetz verlangt, dass eine Mitgliederversammlung zumindest alle fünf Jahre einberufen wird.
9 Das Vereinsgesetz verlangt, dass das Leitungsorgan des Vereins aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht.
10 zB zwei oder vier Jahre (abgestimmt auf den Abstand zwischen ordentlichen Generalversammlungen nach § 9 Abs. 1).
11 zB zwei oder vier Jahre (abgestimmt auf den Abstand zwischen ordentlichen Generalversammlungen nach § 9 Abs. 1).
9.1.2 Musteranträge
9.1.2.1 Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO
Das Ansuchen ist an das für den Rechtsträger zuständige Finanzamt zu richten.
Verein XY (Name und Anschrift)
An das Finanzamt XY Beilagen: 1 Statutenexemplar, Jahresabschlüsse und Tätigkeitsberichte Der Verein bezweckt auf Grund der Satzungen und der tatsächlichen Geschäftsführung die Förderung der Allgemeinheit auf Gebiet XY (Anführen des begünstigten Zweckes) im Sinne des § 35 Abs. 2 BAO. Der Verein teilt mit, dass seit (Datum) der Betrieb von XY (zB einer Kantine) betrieben wird. Da die erwarteten Umsätze mehr als 40.000 Euro betragen, wird ersucht, von der Geltendmachung einer Abgabenpflicht
da andernfalls die Erreichung des gemeinnützigen Zweckes wesentlich gefährdet wäre. Die Erträge der gesamten betrieblichen Tätigkeit werden ausschließlich zur Erfüllung der begünstigten Zwecke verwendet. Für den Verein (statutenmäßige Zeichnung) |
9.1.2.2 Option zur Steuerpflicht gemäß Artikel XIV BG BGBl. Nr. 21/1995
Verein XY (Name und Anschrift)
An das Finanzamt XY Gemäß Artikel XIV BG BGBl. Nr. 21/1995 (Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994) in der geltenden Fassung wird erklärt, dass der Verein XY die Betätigung des Betriebes XY (zB Museumsbetriebes) in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und die Steuerbefreiung dieser Einrichtungen zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Es wird daher hinsichtlich dieses Betriebes zur Steuerpflicht optiert. Für den Verein (statutenmäßige Zeichnung) |
9.2 Beispiele
9.2.1 Beispiel 1:
Ein gemeinnütziger Tennisverein hat im Jahr 01 folgende Gebarung:
Einnahmen: |
|
(1) Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen (Vereinssphäre) |
3.000 Euro |
(2) Spenden (Vereinssphäre) |
2.000 Euro |
(3) Einnahmen aus Werbeflächenvermietung (am Tennisplatz, daher Sportbetrieb) |
4.000 Euro |
(4) Trainingsbeiträge von Hobbysportlern (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO) |
3.000 Euro |
(5) Eintritte der Zuschauer bei Turnieren (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO) |
4.000 Euro |
(6) Faschingsball (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 1 BAO; siehe auch Rz 306) |
6.000 Euro |
Summe Einnahmen: |
22.000 Euro |
Ausgaben: |
|
(1) Speisen und Getränke Faschingsball (Wareneinkauf) |
3.000 Euro |
(2) Tennisplatzkosten und Miete |
14.000 Euro |
(3) Vereinsfunktionäre und Helfer |
2.000 Euro |
(4) Verwaltungsgemeinkosten |
3.000 Euro |
Summe Ausgaben |
22.000 Euro |
Umsatzsteuer:
Im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 45 Abs. 1 (siehe oben Einnahmen Punkt (6)) und Abs. 2 BAO (siehe oben Einnahmen Punkte (3) bis (5)) ausgeübte Tätigkeiten fallen unter die Regelung des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 (Liebhaberei; vgl. Rz 463). Die übrigen Einnahmen (siehe oben Einnahmen Punkte (1) und (2)) fallen ausschließlich im außerbetrieblichen (nichtunternehmerischen) Bereich an (siehe Rz 460 bis Rz 462). Der Verein tätigt daher keine steuerbaren Umsätze, somit steht ihm auch kein Vorsteuerabzug zu.
Will der Verein die Liebhabereivermutung nach Rz 463 nicht anwenden und behandelt er die in den Punkten (3) – (6) bezeichneten Tätigkeiten als unternehmerisch (vgl. Rz 464 und Rz 520), kommt – zwingend – die unechte Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 zur Anwendung, die einen Vorsteuerabzug ebenfalls ausschließt.
Körperschaftsteuer:
Der Verein ist mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 1 und 3 BAO körperschaftsteuerpflichtig, womit gegenständlich der Faschingsball zu erfassen ist.
Neben den direkt zurechenbaren Ausgaben sind die anteiligen Verwaltungsgemeinkosten (Gesamtbetrag 3.000 Euro) zusätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Anteil kann wie folgt berechnet werden:
Vereinseinnahmen insgesamt |
davon Faschingsball |
Prozentmäßiger Anteil des Faschingsfestes an den Gesamteinnahmen |
die anteiligen Verwaltungsgemeinkosten bezüglich des Faschingsfestes betragen daher |
22.000 Euro |
6.000 Euro |
27,27% |
818,10 Euro |
Es können daher zusätzlich beim Faschingsball 818,10 Euro anteilige Verwaltungsgemeinkosten geltend gemacht werden.
Für die unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern können 20% der Einnahmen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Einnahmen-Ausgabenaufstellung Faschingsball:
Einnahmen: |
6.000,00 Euro |
Ausgaben: |
|
Wareneinkauf Speisen und Getränke |
3.000,00 Euro |
Freiwillige Mitarbeit von Mitgliedern (20% der Nettoeinnahmen) |
1.200,00 Euro |
anteilige Verwaltungsgemeinkosten |
818,10 Euro |
Gewinn aus Faschingsfest: |
981,90 Euro |
Der steuerpflichtige Gewinn beträgt im Jahr 01 981,90 Euro. In der Körperschaftsteuererklärung ist beim Punkt 2.d (Einkünfte aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß (§ 45 Abs. 1 oder Abs. 3 BAO) und bei der Kennziffer 636 der Betrag 981,90 Euro einzusetzen. Bei begünstigten Vereinen wird anlässlich der Bescheiderstellung ein Freibetrag bis zu 7.300 Euro abgezogen, sodass der Verein keine Körperschaftsteuer abführen muss. Es besteht auch grundsätzlich keine Verpflichtung zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung, es sei denn, es ergeht eine Aufforderung vom Finanzamt.
9.2.2 Beispiel 2:
Ein gemeinnütziger Fußballverein hat im Jahr 01 folgende Einnahmen:
Einnahmen: |
netto: |
brutto (netto plus Umsatzsteuer) |
Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen (Vereinssphäre) |
3.000 Euro |
3.000 Euro |
Einnahmen aus Werbeflächenvermietung (am Sportplatz daher Sportbetrieb) |
4.000 Euro |
4.000 Euro |
Spenden (Vereinssphäre) |
5.000 Euro |
5.000 Euro |
Trainingsbeiträge von Hobbysportlern (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO) |
3.000 Euro |
3.000 Euro |
Eintritte der Zuschauer (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO) |
8.000 Euro |
8.000 Euro |
Kantine (Getränke 20% Umsatzsteuer) |
20.000 Euro |
24.000 Euro |
Kantine (Speisen 10% Umsatzsteuer) |
6.000 Euro |
6.600 Euro |
Vereinsfeste (im Vereinsrahmen siehe Rz 306) insgesamt (Getränke 20% Umsatzsteuer) |
30.000 Euro |
36.000 Euro |
Vereinsfeste (im Vereinsrahmen siehe Rz 306) insgesamt (Speisen 10% Umsatzsteuer) |
10.000 Euro |
11.000 Euro |
Summe: |
89.000 Euro |
100.600 Euro |
Umsatzsteuer:
Hinsichtlich Umsatzsteuer ist zu prüfen, ob die Kleinunternehmergrenze von 30.000 Euro überschritten wurde. Für die Berechnung der 30.000 Euro-Umsatzgrenze ist nicht von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, sondern von der Besteuerung nach allgemeinen Vorschriften auszugehen. Somit stellt die Umsatzgrenze auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht (= Nettobetrag) ab.
Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen (Vereinssphäre) unterliegen mangels Leistungsaustausches nicht der Umsatzsteuer. Hinsichtlich der Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 45 Abs. 1 und 2 BAO bleibt es bei der Liebhabereivermutung (vgl. Rz 463), da der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er diese Umsätze unternehmerisch behandeln will (vgl. Rz 464 sowie Rz 520). Diese sind daher nicht umsatzsteuerbar und bleiben somit wie die Mitgliedsbeiträge bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze außer Ansatz.
Die Umsätze aus den Vereinsfesten sind nur dann als begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftbetrieb für die Berechnung heranzuziehen, wenn diese Vereinsfeste als gesellige oder gesellschaftlichen Veranstaltungen den Charakter einer den Interessenkreis des Vereines weit übersteigenden Institution von eigenständiger Bedeutung annehmen und eine entsprechende Planung und Organisation im Sinne eines Gewerbebetriebes erfordern (siehe Rz 307). Da der Verein nachweisen kann, dass diese Voraussetzungen für das Vorliegen eines begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftbetriebes nicht gegeben sind, liegt daher insgesamt noch ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vor, wodurch diese Umsätze für die Ermittlung der Kleinunternehmergrenze außer Ansatz gelassen werden dürfen.
Für die Beurteilung, ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wurde, sind daher lediglich die Einnahmen aus der Kantine von insgesamt 26.000 Euro netto (20.000 Euro zu 20% und 6.000 Euro zu 10%) heranzuziehen. Die Kleinunternehmergrenze wurde nicht überschritten, die Umsätze des Vereines sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 unecht steuerfrei.
Körperschaftsteuer:
Hinsichtlich Vorgangsweise bei der Berechnung der Körperschaftsteuer wird auf Abschnitt 9.2.3 Beispiel 3 verwiesen, wobei gegenständlich die Kantine und die Vereinsfeste zu erfassen wären.
9.2.3 Beispiel 3:
Ein neu gegründeter gemeinnütziger Fußballverein hat im Jahr 02 folgende Einnahmen:
Einnahmen: |
Einnahmen netto |
Einnahmen brutto (netto plus Umsatzsteuer) |
Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen (Vereinssphäre) |
6.000 Euro |
6.000 Euro |
Einnahmen aus Werbeflächenvermietung (am Sportplatz daher Sportbetrieb) |
8.000 Euro |
8.000 Euro |
Spenden (Vereinssphäre) |
10.000 Euro |
10.000 Euro |
Trainingsbeiträge von Hobbysportlern (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO) |
6.000 Euro |
6.000 Euro |
Eintritte der Zuschauer (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO) |
10.750 Euro |
10.750 Euro |
Kantine (Getränke 20% Umsatzsteuer) |
10.000 Euro |
12.000 Euro |
Kantine (Speisen 10% Umsatzsteuer) |
7.400 Euro |
8.140 Euro |
Großes Vereinsfest (Getränke 20% Umsatzsteuer) |
35.700 Euro |
42.840 Euro |
Großes Vereinsfest(Speisen 10% Umsatzsteuer) |
28.400 Euro |
31.240 Euro |
Summe: |
122.250 Euro |
134.970 Euro |
Kleinunternehmergrenze:
Es ergibt sich somit folgende für die Kleinunternehmergrenze maßgebliche Umsatzhöhe (Erläuterungen siehe Beispiel 2):
Umsätze aus der Kantine 17.400 Euro netto (10.000 Euro zu 20% und 7.400 Euro zu 10% ) sowie Umsätze aus dem großen Vereinsfest insgesamt 64.100 Euro netto (35.700 zu 20% und 28.400 zu 10%). Da diese gesellige bzw. gesellschaftliche Veranstaltung – nach Prüfung der Umstände – den Charakter einer den Interessenkreis des Vereines weit übersteigenden Institution von eigenständiger Bedeutung annimmt und eine entsprechende Planung und Organisation im Sinne eines Gewerbebetriebes erfordert, stellt sie stets einen eigenen begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftbetrieb gemäß § 45 Abs. 3 BAO dar (siehe Rz 307).
Es ergeben sich insgesamt maßgebliche Umsätze in Höhe von 81.500 Euro. Die 30.000 Euro-Kleinunternehmergrenze ist überschritten. Der Verein ist somit zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet, da für die genannten Tätigkeiten auch nicht die unechte Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 zur Anwendung kommt.
Ausnahmegenehmigung:
Außerdem wurde die 40.000 Euro-Grenze gemäß § 48a BAO überschritten, sodass eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO hinsichtlich der Kantine und des Vereinsfestes erforderlich ist.
Ausgaben des Vereines:
Der Verein stellt aufgrund seiner Vereinsaufzeichnungen folgende Ausgaben bzw. Abflüsse in seinen Vereinsaufzeichnungen dar:
Ausgabenart bzw. Abflussart (Vorsteuern): |
netto (brutto minus abzugsfähiger USt!) |
brutto: |
(1) Wareneinkauf Kantine (20% und 10% USt) |
7.000 Euro |
8.100 Euro |
(2) Sonstige Ausgaben (Steuern usw) Kantine (0% USt) |
2.000 Euro |
2.000 Euro |
(3) Wareneinkauf und Musik Vereinsfest (20% und 10% USt) |
38.600 Euro |
44.000 Euro |
(4) Sportplatzbau (20% USt) |
32.300 Euro |
32.300 Euro |
(5) Kantinenzubau (20% USt) |
24.000 Euro |
28.800 Euro |
(6) Sportplatzkosten (20% USt) |
2.600 Euro |
2.600 Euro |
(7) Vereinsfunktionäre und Helfer (0% USt) |
9.600 Euro |
9.600 Euro |
(8) Miete (0% USt) |
4.000 Euro |
4.000 Euro |
(9) Zuführung Sparbuch (keine Ausgabe, sondern Übertrag des Überschusses auf ein Sparbuch!) |
350 Euro |
350 Euro |
(10) Umsatzsteuer (Berechnung siehe unten) |
1.220 Euro |
|
(11) Verwaltungsgemeinkosten brutto, bzw. brutto abzüglich abzugsfähiger Vorsteuer in Höhe von 200 Euro (Berechnung siehe unten) von insgesamt 300 Euro in Rechnungen ausgewiesener USt |
1.800 Euro |
2.000 Euro |
Summe: |
122.250 Euro |
134.970 Euro |
Umsatzsteuer:
Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen beträgt netto 81.500 Euro (Erläuterungen siehe oben), wobei die Getränkeumsätze (20% USt) insgesamt 45.700 Euro und die Speiseumsätze (10% USt) insgesamt 35.800 Euro betragen.
Die direkt zurechenbaren Vorsteuern sind aus den Eingangsrechnungen der Kantine und des Vereinsfestes zu ermitteln (siehe oben Ausgaben (1) und (3)) und betragen insgesamt 6.500 Euro. Die Vorsteuern aus dem Kantinenzubau (siehe oben Ausgabe (5) in Höhe von 4.800 Euro können ebenfalls geltend gemacht werden. Des Weiteren können anteilige Vorsteuern aus den Verwaltungsgemeinkosten (insgesamt 300 Euro) geltend gemacht werden (siehe Abschnitt 3.6.2), wobei die Aufteilung auf Nettobasis erfolgt:
Einnahmen insgesamt (netto) |
Kantinen-umsätze (netto) |
in Prozent |
anteilige Vorsteuern Unternehmensbereich Kantine |
Umsätze Vereins-fest (netto) |
in Prozent |
anteilige Vorsteuern Unternehmensbereich Vereinsfest |
122.250 Euro |
17.400 Euro |
14,23 |
42,70 Euro |
64.100 Euro |
52,43 |
157,30 Euro |
Die Vorsteuern aus Verwaltungsgemeinkosten (insgesamt 300 Euro) sind daher in Höhe von 200 Euro abzugsfähig. Die Vorsteuern betragen daher insgesamt 11.500 Euro.
In der Umsatzsteuererklärung U 1 sind daher folgende Eintragungen vorzunehmen:
Kennziffer 000 |
81.500,00 |
|
Kennziffer 022 (Getränke) |
45.700,00 |
9.140,00 |
Kennziffer 029 (Speisen) |
35.800,00 |
3.580,00 |
Kennziffer 060 |
-11.500,00 |
|
Kennziffer 095 |
1.220,00 |
|
Hierauf entrichtete Vorauszahlungen |
-1.220,00 |
|
Restschuld |
0,00 |
Körperschaftsteuer:
Der Verein ist mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 1 und 3 BAO körperschaftsteuerpflichtig, womit gegenständlich die Kantine und das Vereinsfest zu erfassen sind.
Neben den direkt zurechenbaren Ausgaben sind die anteiligen Verwaltungsgemeinkosten (Gesamtbetrag 2.000 Euro) zusätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Vereins-einnahmen insgesamt |
Kantine (brutto) |
in Prozent der Gesamteinnahmen |
anteilige Verwaltungsgemeinkosten Kantine |
Vereinsfest (brutto) |
in Prozent der Gesamteinnahmen |
anteilige Verwaltungsgemeinkosten Vereinsfest |
134.970,00 Euro |
20.140,00 Euro |
14,92 |
298,44 |
74.080,00 Euro |
54,89 |
1.097,72 Euro |
Es können daher zusätzlich bei der Kantine 298,44 Euro und bei dem Vereinsfest 1.097,72 Euro anteilige Verwaltungsgemeinkosten geltend gemacht werden.
Abschreibung für Abnutzung Kantine (siehe § 7 EStG 1988):
Anlagegut, bzw. Name und Anschrift des Lieferanten |
Anschaffungs-datum |
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (netto) |
voraussichtl. Nutzungs-dauer in Jahren |
Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung (Afa) |
Noch absetzbarer Betrag (Restbuch-wert) |
Kantinenzu-bau (Firma „XY“); |
12.4.02 |
24.000 Euro |
33,33 |
720 Euro |
23.280 Euro |
Kaffee-maschine (Firma XY) |
3.5.02 |
960 Euro |
5 |
192 Euro |
768 Euro |
Summe Afa |
912 Euro |
Einnahmen-Ausgabenaufstellung Kantine |
Nettorechnung: |
Bruttorechnung: |
Einnahmen: |
17.400,00 Euro |
20.140,00 Euro |
Ausgaben: |
||
Wareneinkauf |
7.000,00 Euro |
8.100,00 Euro |
(2) Sonstige Ausgaben (Steuern usw) Kantine (0% USt) |
2.000,00 Euro |
2.000,00 Euro |
Abschreibung für Abnutzung |
912,00 Euro |
912,00 Euro |
anteilige Verwaltungsgemeinkosten brutto, bzw. netto (=brutto minus anteiliger Vorsteuern in Höhe von 42,70 Euro) |
255,74 Euro |
298,44 Euro |
Vorsteuern aus Kantinenzubau |
4.800,00 Euro |
|
Gewinn aus Kantine: |
7.232,26 Euro |
4.029,56 Euro |
Einnahmen-Ausgabenaufstellung Vereinsfest: |
||
Einnahmen: |
64.100,00 Euro |
74.080,00 Euro |
Ausgaben: |
||
Wareneinkauf |
38.600,00 Euro |
44.000,00 Euro |
anteilige Verwaltungsgemeinkosten brutto bzw. netto (=brutto minus anteiliger Vorsteuern in Höhe von 157,30 Euro) |
940,42 Euro |
1.097,72 Euro |
Gewinn aus Vereinsfest: |
24.559,58 Euro |
28.982,28 Euro |
Der steuerpflichtige Gewinn beträgt im Jahr 02 |
||
Gewinn aus Kantine |
7.232,26 Euro |
4.029,56 Euro |
Gewinn aus Vereinsfest |
24.559,58 Euro |
28.982,28 Euro |
abzüglich bezahlter Umsatzsteuer |
-1.220,00 Euro |
|
Summe: |
31.791,84 Euro |
31.791,84 Euro |
In der Körperschaftsteuererklärung ist beim Punkt 2. d (Einkünfte aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß (§ 45 Abs. 1 oder Abs. 3 BAO) und bei der Kennziffer 636 der Betrag 31.791,84 einzusetzen. Bei begünstigten Vereinen wird anlässlich der Bescheiderstellung ein Freibetrag bis zu 7.300 Euro abgezogen, sodass der Verein steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 02 in Höhe von 24.491,84 Euro bezogen hat.
Die Körperschaftsteuer (25%) beträgt daher 6.122,96 Euro.
9.2.4 Beispiel 4:
Ein gemeinnütziger Kulturverein baut ein Museum mit Unterstützung der öffentlichen Hand. Die Gemeinde und das Land decken zum überwiegenden Teil die Baukosten.
Umsatzsteuer:
Die Umsätze des Museumsbetriebes (Eintrittsgelder und Verkauf von Büchern und Ansichtskarten, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Museum stehen) betragen jährlich ca. 2.000 Euro. Es liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor, da die Umsätze unter 2.900 Euro liegen (siehe Rz 463 und Rz 511). Umsatzsteuerlich besteht somit keine Unternehmereigenschaft.
Körperschaftsteuer:
Es liegt ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor, sodass keine Körperschaftsteuerpflicht gegeben ist.
9.2.5 Beispiel 5:
Angaben wie Abschnitt 9.2.4 Beispiel 4.
Umsatzsteuer:
Die Umsätze des Museumsbetriebes (Eintrittsgelder und Verkauf von Büchern und Ansichtskarten, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Museum stehen) überschreiten regelmäßig den Betrag von 2.900 Euro. Es liegt ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs. 2 BAO vor und die Tätigkeit des Museums stellt keine Tätigkeit mit Liebhabereivermutung gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung dar. Da die Umsätze über 2.900 Euro liegen (vgl. Rz 463), kann der Verein gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Liebhabereivermutung verzichten (siehe Rz 464 und Rz 520). Eine gesonderte Widerlegung der Liebhabereivermutung wäre nur für Betätigungen nach § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung erforderlich. Umsatzsteuerlich ist aber grundsätzlich eine unechte Befreiung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 25 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 24 lit. c UStG 1994 gegeben, auf die durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung (siehe Abschnitt 3.3.10) verzichtet werden kann. Auf die Umsätze ist bei Option zur Steuerpflicht der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994 anzuwenden. Zusätzlich ist – wie gegenständlich der Fall – bei Nichterreichen der Kleinunternehmergrenze (siehe Abschnitt 3.3.11) auch eine Erklärung im Sinne des §°6 Abs. 3 UStG 1994 abzugeben.
Einnahmen: |
netto: |
brutto: |
(1) Mitgliedsbeiträge |
500,00 Euro |
500 Euro |
(2) Spenden |
4.000,00 Euro |
4.000 Euro |
(3) Museumseintrittsgelder |
1.818,18 Euro |
2.000 Euro |
(4) Verkauf von Büchern usw. |
1.090,91 Euro |
1.200,00 Euro |
(5) Subventionen für die Restaurierung des Museums |
150.000,00 Euro |
150.000,00 Euro |
(6) Gutschrift Finanzamt |
30.535,49 Euro |
|
Einnahmen gesamt |
157.409,09 Euro |
188.235,49 Euro |
Ausgaben bzw. Abflüsse: |
netto (brutto minus abzugsfähiger USt!) |
brutto: |
(1) Kosten für Vereinsfunktionäre und Helfer |
2.000,00 Euro |
2.000,00 Euro |
(2) Verwaltungsgemeinkosten brutto bzw. brutto abzüglich abzugsfähiger Vorsteuer in Höhe von 441,55 Euro (Berechnung siehe unten) von insgesamt 454,55 Euro in Rechnungen ausgewiesener USt. |
2.558,45 Euro |
3.000,00 Euro |
(3) Verwaltungskosten Museum (10 bzw. 20% USt) |
1272,73 Euro |
1.500,00 Euro |
(4) Anschaffungskosten Bücher usw. (10% USt) |
909,09 Euro |
1.000,00 Euro |
(5) Miete Museum (20% USt) |
333,33 Euro |
400,00 Euro |
(6) Museumsbau (20% USt) |
150.000,00 Euro |
180.000,00 Euro |
(7) Zuführung Sparbuch |
335,49 Euro |
335,49 Euro |
Summe: |
157.409,09 Euro |
188.235,49 Euro |
Umsatzsteuer:
Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen (Eintrittsgelder und Verkauf von Büchern und Ansichtskarten, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Museum stehen) beträgt netto insgesamt 2.909,09 Euro (wird ermittelt durch Herausrechnen der Umsatzsteuer (10%) aus den Bruttoeinnahmen in Höhe von 3.200 Euro). Die direkt zurechenbaren Vorsteuern sind aus den Eingangsrechnungen des Museums zu ermitteln (siehe oben Ausgaben (3) bis (5)) und betragen insgesamt 384,85 Euro. Die Vorsteuern aus dem Museumsbau (siehe oben Ausgabe (6) in Höhe von 30.000 Euro können ebenfalls geltend gemacht werden. Des Weiteren können anteilige Vorsteuern aus den Verwaltungsgemeinkosten (insgesamt 454,55 Euro) geltend gemacht werden (siehe Abschnitt 3.6.2), wobei die Aufteilung auf Nettobasis erfolgt:
Gesamteinnahmen netto (1) bis (5) |
unternehmerische Einnahmen netto (3) bis (5) |
in Prozent |
Vorsteuern aus Verwaltungsgemeinkosten: |
157.409,09 Euro |
152.909,09 Euro |
97,14 |
441,55 Euro |
Die Vorsteuern aus Verwaltungsgemeinkosten (insgesamt 454,55 Euro) sind daher in Höhe von 441,55 Euro abzugsfähig. Die Vorsteuern betragen daher insgesamt 30.826,40 Euro. Die Aufteilung der Vorsteuern erfolgt im Verhältnis der Einnahmen (netto) aus dem unternehmerischen Bereich zum nichtunternehmerischen Bereich. Obwohl die Subventionen nicht umsatzsteuerbar sind, sind sie dem Unternehmensbereich zuzuordnen, da sie für die Restaurierungskosten gewährt wurden. Nicht dem Unternehmensbereich sind Subventionen dann zuzuordnen, wenn sie zur allgemeinen Verlustabdeckung des Vereines gewährt wurden.
In der Umsatzsteuererklärung U 1 sind daher folgende Eintragungen vorzunehmen:
Kennziffer 000 |
2.909,09 |
|
Kennziffer 029 |
2.909,09 |
290,91 |
Kennziffer 060 |
-30.826,41 |
|
Kennziffer 095 |
-30.535,49 |
|
Hierauf durchgeführte Gutschriften |
30.535,49 |
|
Restschuld |
0,00 |
Körperschaftsteuer:
Der Verein ist mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 1 und 3 BAO körperschaftsteuerpflichtig. Da gegenständlich nur ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 2 BAO vorliegt (Museumsbetrieb), fällt keine Körperschaftsteuer an.
9.2.6 Beispiel 6:
Angaben wie Abschnitt 9.2.5 Beispiel 5. Zusätzlich wird eine Kantine mit jährlichen Umsätzen in Höhe von insgesamt 7.000 Euro betrieben.
Umsatzsteuer:
Bei Betrieben gemäß § 45 Abs. 3 BAO besteht bis zu Umsätzen in Höhe von 7.500 Euro Liebhabereivermutung nur dann, wenn für alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BAO die Liebhabereivermutung angewendet wird. Gegenständlich wurde hinsichtlich des Museumsbetriebes zur Umsatzsteuerpflicht optiert, daher besteht auch Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich der Kantine mit Umsätzen von 7.000 Euro (siehe Abschnitt 3.2.2.3). Die Berechnung erfolgt analog dem Beispiel 5, wobei zusätzlich die Umsätze und Vorsteuern aus dem Kantinenbetrieb zu berücksichtigen sind (vgl. auch Beispiel 3 zur Berechnung der Umsatzsteuer bei einer Kantine). Ebenfalls können anteilige Vorsteuern aus den Verwaltungsgemeinkosten geltend gemacht werden.
Körperschaftsteuer:
Der Verein ist mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 1 und 3 BAO körperschaftsteuerpflichtig, womit gegenständlich die Kantine zu erfassen wäre. Der steuerpflichtige Gewinn ist analog dem Beispiel 1 zu berechnen und in der Körperschaftsteuererklärung beim Punkt 2. d (Einkünfte aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 oder Abs. 3 BAO) und bei der Kennziffer 636 einzusetzen. Bei begünstigten Vereinen wird anlässlich der Bescheiderstellung ein Freibetrag bis zu 7.300 Euro abgezogen, sodass der Verein keine Körperschaftsteuer abführen muss. Es besteht auch grundsätzlich keine Verpflichtung zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung, es sei denn, es ergeht eine Aufforderung vom Finanzamt.