9.2 Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 25 Abs. 1 lit. b EStG 1988)
670
Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer an der Kapitalgesellschaft wesentlich (mehr als 25%) beteiligt, sind auch bei Vorliegen der entsprechenden Merkmale gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 zweiter Teilstrich, gegeben. Bei einer geringeren Beteiligung liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988 vor, wenn die allgemeinen Merkmale eines Dienstverhältnisses erfüllt sind (siehe Rz 984). Die Vereinbarung einer so genannten Sperrminorität steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Diesfalls liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 lit. b EStG 1988 vor. Bei Bezügen aus einer Firmenpension für die ehemalige Geschäftsführertätigkeit ist § 22 Z 2 EStG 1988 zu beachten (siehe EStR 2000 Rz 5276 und 5277).
Siehe auch Beispiel Rz 10670.
9.3.1.2 Zuordnung zu den Einkunftsarten
673
Gemäß § 25 Abs. 1 EStG 1988 sind Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen unterliegen diese Bezüge der Regelung des § 32 Z 1 EStG 1988. Die Bezüge werden daher im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb oder als sonstige Einkünfte erfasst. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sind derartige Bezüge durch die Pauschalierung gemäß § 17 EStG 1988 nicht abgegolten und daher gesondert zu versteuern.
9.3.1.3 Erfassung im Wege der Veranlagung
674
In allen Fällen, in denen keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vorliegen, werden die Bezüge im Wege der Veranlagung erfasst. Die auszahlende Stelle hat dem Empfänger der Bezüge eine Kalenderjahres-Bestätigung über die Höhe dieser Bezüge auszustellen. Darin ist zu vermerken, auf Grund welcher Tätigkeit die Bezüge geleistet werden. An Hand dieser Bestätigung werden die Bezüge der betreffenden Einkunftsart zugeordnet.
9.3.1.4 Erfassung im Wege des Lohnsteuerabzuges
675
Krankengelder, die auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden, sowie Krankengeldzuschüsse des Arbeitgebers sind vom Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug zu unterziehen. Ein Lohnsteuerabzug gemäß § 66 EStG 1988 ist vom Arbeitgeber auch dann vorzunehmen, wenn auf Grund anderer Regelungen oder Vereinbarungen die Auszahlung des Krankengeldes durch den Arbeitgeber erfolgt. In diesen Fällen ist keine Mitteilung gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 an das Wohnsitzfinanzamt zu übermitteln. Gemäß § 84 EStG 1988 sind derartige Bezüge in den Lohnzettel aufzunehmen.
676
Liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, ist Lohnsteuer gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 auch bei Auszahlung der Krankengelder und bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG durch den Krankenversicherungsträger einzubehalten. Seitens der auszahlenden Stelle ist dabei den Meldeverpflichtungen gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 nachzukommen. Werden von einem Versicherungsträger aufgrund verschiedener Versicherungsfälle mehrere Bezüge an einen Bezugsberechtigten geleistet, dann ist eine gemeinsame Versteuerung nur dann vorzunehmen, wenn die Leistungen steuerlich gleich zu behandeln sind. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Leistungen entweder einheitlich gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 oder einheitlich gemäß § 66 EStG 1988 zu versteuern sind. Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversorgung, die Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sind, gelten immer als vorübergehende Bezüge im Sinne des § 69 Abs. 2 EStG 1988. Der im § 69 Abs. 2 EStG 1988 vorgesehene Freibetrag von 30 Euro (bis zum 31.12.2013 20 Euro) steht pro Tag zu. Erfolgt eine monatliche Abrechnung, so kann der Kalendermonat mit 30 Tagen angenommen werden; daraus ergibt sich ein monatlicher Freibetrag von 900 Euro (bis zum 31.12.2013 600 Euro). Werden vorübergehende Bezüge von mehreren Versicherungsträgern gezahlt, dann hat jeder dieser Versicherungsträger diesen Freibetrag zu berücksichtigen (siehe dazu auch Rz 1171 f). Die endgültige Besteuerung erfolgt im Zuge einer Pflichtveranlagung.
9.3.1.5 Rückzahlung von Krankengeld
677
Werden Beträge für zu viel gezahltes Krankengeld (Überbezüge) rückerstattet, so stellen sie nur insoweit Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 oder Betriebsausgaben dar, als sie steuerpflichtige Bezüge betreffen.
9.3.2 Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
678
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversorgung oder aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, sowie gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind zwar als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerbar, aber gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 steuerbefreit.
9.3.3 Insolvenz-Entgelt
678a
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 zählt das Insolvenz-Entgelt, das durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt wird, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Daher beziehen auch freie Dienstnehmer, an die Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt wird, diesbezüglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
9.4 Pensionen (§ 25 Abs. 1 Z 2 und 3 EStG 1988)
9.4.1 Firmenpensionen
679
Pensionen, die der frühere Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auf Grund einer Pensionszusage direkt ausbezahlt, fallen unter den Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 (siehe Rz 648a).
9.4.2 Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen
680
Bezüge und Vorteile aus Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen sind grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988). Soweit diese Bezüge und Vorteile nicht zur Gänze steuerbefreit sind – siehe Rz 680a – ist zu unterscheiden, ob Leistungen aus Arbeitgeberbeiträgen oder Leistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen vorliegen. Soweit die Leistungen der Pensionskasse bzw. der betrieblichen Kollektivversicherung auf Arbeitgeberbeiträge entfallen (§ 26 Z 7 EStG 1988), liegt zur Gänze steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Jener Teil der Leistungen, der aus den Arbeitnehmerbeiträgen resultiert, ist nur mit 25% steuerlich zu erfassen, die restlichen 75% bleiben steuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
Siehe auch Beispiel Rz 10680.
680a
Laufende Bezüge von Pensionskassen und von betrieblichen Kollektivversicherungen (nicht Pensionsabfindungen – dazu siehe Rz 680b), die auf Beträge entfallen,
- die aus Betrieblichen Vorsorgekassen an eine Pensionskasse oder eine betriebliche Kollektivversicherung übertragen wurden (§ 67 Abs. 3 EStG 1988, Rz 1079a) oder
- für die eine Prämie nach § 108a EStG 1988 gewährt wurde oder
- für die vor der Übertragung an eine Pensionskasse oder an eine betriebliche Kollektivversicherung eine Prämie nach § 108g EStG 1988 gewährt wurde,
sind zur Gänze steuerfrei.
680b
Abfindungen von Pensionskassenleistungen oder von Leistungen einer betrieblichen Kollektivversicherung, die auf Arbeitgeberbeiträge entfallen, sind voll zu erfassen. Abfindungen, die auf Arbeitnehmerbeiträge entfallen, sind im Ausmaß von 25% zu erfassen.
Der steuerlich zu erfassende Teil von Pensionsabfindungen ist mit dem Steuersatz des § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 zu versteuern, wenn der Barwert der gesamten Abfindung den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz nicht übersteigt (siehe hiezu auch Rz 1109 ff).
Der steuerlich zu erfassende Teil von Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz übersteigt, ist gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen oder von betrieblichen Kollektivversicherungen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen (zB Abfindungen ausländischer Pensionskassen an Hinterbliebene, Abfindungen an Grenzgänger von ausländischen Pensionskassen – vgl. Rz 682) sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen (§ 124b Z 53 EStG 1988).
Abfindungen, die auf Beträge entfallen, die aus Betrieblichen Vorsorgekassen an die Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung übertragen wurden, sind mit 6% zu versteuern (§ 67 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988, siehe Rz 1079a).
Abfindungen, die auf Beträge entfallen, für die eine Prämie nach §108a EStG 1988 gewährt wurde, sind steuerfrei, allerdings sind gemäß § 108a Abs. 5 EStG 1988 die dafür erhaltenen Erstattungsbeträge (Prämien) zurückzuzahlen.
680c
Im 1. Stabilitätsgesetz 2012 ist im § 48b Pensionskassengesetz die Möglichkeit vorgesehen, dass bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen, die bei der Pensionskasse zum Stichtag 31. Dezember 2011 für einen (künftigen) Pensionisten ausgewiesene, aus Arbeitgeberbeiträgen stammende Deckungsrückstellung auf Antrag vorweg pauschal mit 25% Einkommensteuer besteuert werden kann.
Bei geringeren Pensionen bis zu 300 Euro brutto monatlich beträgt die pauschale Einkommensteuer nur 20%.
Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (und eine entsprechende Erklärung bis zum 31. Oktober 2012 bei der Pensionskasse abgegeben), wird das zum 31. Dezember 2011 vorhandene Deckungskapital aus Arbeitgeberbeiträgen pauschal mit 25% bzw. 20% Einkommensteuer belastet. Durch die Abfuhr der pauschalen Einkommensteuer wird die zum 31. Dezember 2011 ausgewiesene Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen nach Abzug der pauschalen Einkommensteuer in eine Deckungsrückstellung aus Arbeitnehmerbeiträgen umgewandelt.
Aus dieser wird eine neue Rente berechnet, die nach den gleichen Regeln wie eine Rente aus Arbeitnehmerbeiträgen besteuert wird (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988). Diese Beträge werden bei Auszahlung aus der Pensionskasse daher ab 1. Jänner 2013 steuerlich nur zu 25% erfasst.
681
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 können auch Arbeitgeber als natürliche Personen in den Kreis der Anspruchsberechtigten von Pensionskassenleistungen oder von Leistungen einer betrieblichen Kollektivversicherung einbezogen werden. Die entsprechenden Leistungen an Arbeitgeber werden ebenfalls nur mit 25% erfasst, weil die Beitragsleistungen des Arbeitgebers für sich selbst nur beschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
9.4.3 Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen
682
Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen sind grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Soweit die Bezüge und Vorteile auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, die die steuerpflichtigen Einkünfte (im In- oder Ausland) bzw. das steuerpflichtige Einkommen (im Ausland) nicht vermindert haben, sind diese Bezüge und Vorteile nur zu 25% zu erfassen (vgl. auch UFS 18.01.2011, RV/0207-F/09, wonach nichtobligatorische Bezüge einer ausländischen Pensionskasse nur zu einem Viertel zu erfassen sind, und zwar auch dann, wenn die entsprechenden Beitragszahlungen zu Unrecht als Werbungskosten berücksichtigt wurden).
Soweit die Bezüge und Vorteile auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhen, die als Vorteil aus dem Dienstverhältnis versteuert wurden, sind sie ebenfalls nur zu 25% zu erfassen, wenn sie die steuerpflichtigen Einkünfte (im In- oder Ausland) bzw. das steuerpflichtige Einkommen (im Ausland) nicht vermindert haben.
Soweit die Bezüge und Vorteile auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhen, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 steuerfrei behandelt wurden, sind sie ebenfalls nur mit 25% zu erfassen.
Pensionskassenbeiträge
(Beiträge an Pensionskassen iSd PKG, an ausländische Einrichtungen iSd § 5 Z 4 PKG und an betriebliche Kollektivversicherungen iSd 93 VAG 2016) |
||||
inländisch | ausländisch | |||
AG-Beiträge | AN-Beiträge | AG-Beiträge | AN-Beiträge | |
Behandlung der Beiträge | Steuerfrei | Sonderausgaben oder Prämie § 108a EStG 1988 oder steuerfrei nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 |
Steuerfrei, soweit eine gesetzliche Verpflichtung (§ 26 Z 7 EStG1988), sonst steuerpflichtiger Arbeitslohn (Sonderausgaben möglich ) | Werbungskosten, soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sonst Sonderausgaben |
Behandlung der Pensionsleistung | Zur Gänze steuerpflichtig | Erfassung zu 25%, soweit Sonderausgaben oder steuerfrei nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 |
Zur Gänze steuerpflichtig, wenn die Beiträge nicht versteuert wurden | Zur Gänze steuerpflichtig, soweit Beiträge die steuerpflichtigen Einkünfte (im In- oder Ausland) bzw. das steuerpflichtige Einkommen (im Ausland) vermindert haben, sonst 25% |
Steuerfrei, soweit Prämie nach § 108a EStG 1988 | Wenn steuerpflichtiger Arbeitslohn, Erfassung zu 25% |