11.1 Steuersätze (§ 33 Abs. 1 EStG 1988)
767
Die Einkommensteuer beträgt ab 2016 jährlich
für die ersten 11.000 Euro | 0% |
für Einkommensteile über 11.000 Euro bis 18.000 Euro | 25% |
für Einkommensteile über 18.000 Euro bis 31.000 Euro | 35% |
für Einkommensteile über 31.000 Euro bis 60.000 Euro | 42% |
für Einkommensteile über 60.000 Euro bis 90.000 Euro | 48% |
für Einkommensteile über 90.000 Euro | 50% |
Einkommensteile über 1 Million Euro werden in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 mit 55% besteuert.
Bei einem Einkommen von mehr als 11.000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:
Einkommen |
Einkommensteuer in Euro |
|
über 11.000 Euro bis 18.000 Euro | (Einkommen – 11.000) × 1.750
7.000 |
|
über 18.000 Euro bis 31.000 Euro | (Einkommen – 18.000) × 4.550
13.000 |
+ 1.750 |
über 31.000 Euro bis 60.000 Euro | (Einkommen – 31.000) x 12.180
29.000 |
+ 6.300 |
über 60.000 Euro bis 90.000 Euro | (Einkommen – 60.000) x 14.400
30.000 |
+ 18.480 |
über 90.000 Euro bis 1.000.000 Euro | (Einkommen – 90.000) x 455.000
910.000 |
+ 32.880 |
über 1 Mio. Euro | (Einkommen – 1.000.000) x 0,55 + 487.880 |
11.2 Berücksichtigung der Absetzbeträge (§ 33 Abs. 2 EStG 1988)
768
Von dem sich nach Anwendung der Steuersätze gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Betrag sind in folgender Reihenfolgeabzuziehen:
- der Familienbonus Plus
- der Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag,
- der Unterhaltsabsetzbetrag,
- der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag,
- der Arbeitnehmerabsetzbetrag (bis 2015),
- der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag (soweit der Verkehrsabsetzbetrag nicht zusteht),
- der Pendlereuro.
Der Familienbonus Plus wird als erster Absetzbetrag von der aufgrund des Einkommensteuertarifs errechneten Steuer abgezogen, jedoch maximal bis zum Betrag der tarifmäßigen Steuer. Alle anderen oben genannten Absetzbeträge können bei der Berechnung der Einkommensteuer zu einem Betrag unter null führen.
11.3 Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a EStG 1988)
769
Der Familienbonus Plus steht unbeschränkt Steuerpflichtigen für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 gewährt wird. Nicht erforderlich ist, dass für das Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe zusteht. Der Familienbonus Plus ist ein Monatsbetrag und steht nur auf Antrag zu.
Der Familienbonus Plus beträgt für Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten, monatlich:
- 125 Euro bis zu dem Monat, in dem das Kind den 18. Geburtstag hat, und
- 41,68 Euro ab dem Monat nach dem 18. Geburtstag, so lange für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird.
Für Kinder, die sich ständig in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhalten, wird der Familienbonus Plus anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten für Kinder indexiert. Als Berechnungsgrundlage für diese Werte werden die vom Statistischen Amt der Europäischen Union publizierten „Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EZ28=100)“ herangezogen. Diese Beträge werden alle zwei Jahre angepasst und werden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 257/2018).
Der ständige Aufenthalt entspricht dem ständigen Aufenthalt iSd FLAG 1967, dh. wenn aufgrund des ständigen Aufenthaltes des Kindes im Ausland keine Familienbeihilfe zusteht oder die Familienbeihilfe indexiert wird, dann gilt dies auch für den Familienbonus Plus.
769a
Anspruchsberechtigt für ein Kind, für das kein Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) zusteht, sind:
- der Familienbeihilfenberechtigte
- der (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigen
Als (Ehe-)Partner ist eine Person zu verstehen, die mit dem Familienbeihilfenberechtigten verheiratet ist, nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz verpartnert ist oder für mehr als sechs Monate in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Lebensgemeinschaft muss demnach im Kalenderjahr überwiegend bestehen.
Anspruchsberechtigt für ein Kind, für das ein Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) zusteht, sind:
- der Familienbeihilfenberechtigte
- der Steuerpflichtige, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht
Zur Ermittlung der Monate, für die der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, siehe Rz 797.
769b
- Sind die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung im Sinne des § 4 FLAG 1967 dem Grunde nach erfüllt (Kind wohnt in Österreich), steht der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 zu.
- Sind die Voraussetzungen für eine Differenzzahlung (Kind wohnt im EU- oder EWR-Ausland oder in der Schweiz und im Inland wird eine Beschäftigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeübt) im Sinne des § 4 FLAG 1967 dem Grunde nach erfüllt, steht der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 auch dann zu, wenn die Familienleistungen im Ausland höher sind und die Differenzzahlung betragsmäßig Null beträgt.
770
Der Familienbonus Plus kann für jedes Kind gesondert entweder von einem der beiden Anspruchsberechtigten zur Gänze oder jeweils zur Hälfte beantragt werden.
Die Entscheidung, ob einer der beiden den Ganzen oder beide jeweils die Hälfte in Anspruch nehmen, kann bei gleichbleibenden Verhältnissen nur für das ganze Kalenderjahr einheitlich getroffen werden.
Beispiel 1:
Die Steuerpflichtigen A und B leben das ganze Jahr mit ihrem zehnjährigen Kind in aufrechter Ehe in Österreich. A bezieht das gesamte Kalenderjahr Familienbeihilfe für das Kind.
A und B haben folgende Möglichkeiten den Familienbonus Plus zu beantragen:
a) A beantragt den vollen Familienbonus Plus (12 x 125 = 1.500 Euro) und B beantragt keinen Familienbonus Plus.
b) B beantragt den vollen Familienbonus Plus (12 x 125 = 1.500 Euro) und A beantragt keinen Familienbonus Plus.
c) A und B beantragen jeweils die Hälfte (12 x 62,50 = 750 Euro).
Beispiel 2:
Die Steuerpflichtigen A und B haben ein zehnjähriges Kind und leben getrennt (in Österreich). Das Kind lebt bei A und A bezieht das gesamte Kalenderjahr die Familienbeihilfe für das Kind. B leistet nur unregelmäßig den gesetzlichen Unterhalt, weshalb nur für 4 Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
A steht daher für 8 Monate der volle Familienbonus Plus zu (8 x 125 Euro = 1.000 Euro).
Der für 4 Monate zustehende Familienbonus Plus kann zwischen A und B aufgeteilt werden (4 x 62,50 Euro = 250 Euro) oder von einem der beiden zur Gänze (4 x 125 Euro = 500 Euro) beantragt werden.
Wenn A einen neuen Partner C hat, mit dem A verheiratet ist oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt, kann der Familienbonus Plus für jene 8 Monate, für die A der Familienbonus Plus zur Gänze zusteht (8 x 125 Euro), auch von C beantragt werden oder zwischen A und C je zur Hälfte aufgeteilt werden.
770a
Für Kinder, die einem Elternteil den Unterhaltsabsetzbetrag vermitteln, ist für die Veranlagungsjahre 2019 bis 2021 eine zusätzliche Aufteilungsmöglichkeit vorgesehen. Jener Elternteil, der überwiegend die Kinderbetreuungskosten trägt – mindestens jedoch 1.000 Euro pro Kind im Kalenderjahr – kann im Rahmen der Veranlagung 90% des zustehenden Familienbonus Plus beantragen.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Kinderbetreuungskosten sind nach § 34 Abs. 9 Z 2 und 3 EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 62/2018 zu beurteilen (siehe Rz 884a bis 884k).
Der Unterhaltsverpflichtete hat nur dann Anspruch auf 90% des Familienbonus Plus, wenn der gesetzliche Unterhalt vollständig geleistet wird und darüber hinausgehend Kinderbetreuungskosten geleistet werden.
Anspruch auf 90% des Familienbonus Plus kann immer nur ein Elternteil haben; dem anderen Elternteil stehen dann nur 10% zu. Werden die 90% von beiden Elternteilen beantragt, ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu klären, welcher Elternteil die Voraussetzungen erfüllt. Eine bereits erfolgte Veranlagung des anderen Elternteils ist gegebenenfalls gemäß § 295a BAO zu ändern.
Beispiel:
Die Steuerpflichtigen A und B haben ein neunjähriges Kind, sind geschieden und leben getrennt (in Österreich). Die Mutter A bezieht das gesamte Kalenderjahr Familienbeihilfe für das Kind. Der Vater B leistet für das gesamte Kalenderjahr den gesetzlichen Unterhalt, weshalb für 12 Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. In Summe sind im Kalenderjahr Kinderbetreuungskosten von 2.500 Euro angefallen, wovon A 2.000 Euro geleistet hat.
A erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von 90% des Familienbonus Plus, das sind 1.350 Euro. Auf Grund ihres Antrages in der Steuererklärung wird der Familienbonus Plus in Höhe von 90% berücksichtigt. B stehen daher nur mehr 150 Euro Familienbonus Plus zu.
11.4 Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988)
11.4.1 Voraussetzungen
771
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
a)verheiratet oder eingetragener Partner ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt lebt oder
b)mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft lebt.
Bei der Fristenberechnung ist § 108 BAO anzuwenden.
Beispiel 1:
Eine Lebensgemeinschaft wird im Juni begründet (Beziehen der gemeinsamen Wohnung). Am 30. Juni kommt ein Kind zur Welt (Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ab Juni). Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn die Lebensgemeinschaft mit Kind bis zum 31. Dezember besteht.
Beispiel 2:
Eine Ehe besteht während des gesamten Kalenderjahres. Im August kommt ein Kind zur Welt (Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ab August). Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nicht zu.
Siehe auch Beispiel Rz 10783.
Der Absetzbetrag beträgt:
- mit einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 – 494 Euro,
- mit zwei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 – 669 Euro,
- mit drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 – 889 Euro,
- für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag von 889 Euro um 220 Euro.
Für Kinder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz wird der Alleinverdienerabsetzbetrag anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten für Kinder indexiert. Als Berechnungsgrundlage für diese Werte werden die vom Statistischen Amt der Europäischen Union publizierten „Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EZ28=100)“ herangezogen. Diese Beträge werden alle zwei Jahre angepasst und mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung).
Für Kinder außerhalb dieser Staaten steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Steht der Alleinverdienerabsetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten sich diese Kinder in unterschiedlichen Ländern auf, sind sie nach ihrem Alter zu reihen und zuerst das älteste anspruchsberechtigte Kind zu berücksichtigen.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger hat Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag für zwei Kinder A und B. A ist 14 Jahre alt und hält sich ständig in Italien auf, B ist 12 Jahre alt und hält sich ständig in der Schweiz auf. Der Alleinverdienerabsetzbetrag berechnet sich nach der Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung wie folgt (Werte 2019/2020):
Zuerst wird das älteste Kind A berücksichtigt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag für ein Kind in Italien beträgt 468,31 Euro.
Dann wird das zweite Kind B berücksichtigt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag für das zweite Kind in der Schweiz beträgt 266,00 Euro.
In Summe steht somit ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 734,31 Euro zu.
Wechselt ein Kind unterjährig den Wohnsitzstaat, ist auf den überwiegenden Aufenthalt im Kalenderjahr abzustellen.
771a
Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag steht dann zu, wenn ein Anspruch auf den österreichischen Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 für mehr als sechs Monate besteht. Es ist ausreichend, wenn ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe dem Grunde nach besteht (zB bei Überlagerung des Familienbeihilfenanspruches auf Grund einer zwischenstaatlichen Regelung).
772
Im Falle einer Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist der Tag der Rechtswirksamkeit der Scheidung oder Auflösungsentscheidung (Rechtskraft des Urteils oder des Beschlusses) mitzuzählen. Ebenso ist der Tag der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft miteinzurechnen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht daher zu, wenn ein Steuerpflichtiger zu Beginn des Kalenderjahres (1. Jänner) verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt und die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht vor dem 2. Juli geschieden oder aufgelöst wird.
772a
Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe)Partners des Alleinverdieners. Für Steuerpflichtige iSd § 1 Abs. 4 EStG 1988 ist hingegen die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe)Partners nicht erforderlich (siehe Rz 778).
772b
Das Erfordernis der unbeschränkten Steuerpflicht des (Ehe)Partners des Alleinverdieners kann auch durch einen abgeleiteten Wohnsitz erfüllt werden.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht daher in diesen Fällen zu, wenn
- der (Ehe)Partner diese Wohnung in Österreich auch tatsächlich benützt und damit unbeschränkt steuerpflichtig ist und
- ein Einkommensnachweis über die Einkünfte des (Ehe)Partners der ausländischen Steuerbehörde vorliegt, aus dem hervorgeht, dass der Grenzbetrag nicht überschritten wird.
Bei (Ehe)Partnern aus Drittstaaten kann ein abgeleiteter Wohnsitz nicht angenommen werden, sondern es bedarf eines Aufenthaltstitels. Nur wenn eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung vorliegt, ist die unbeschränkte Steuerpflicht auf Grund eines abgeleiteten Wohnsitzes möglich.
772c
Kann ein Steuerpflichtiger nur deshalb nicht nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 zur unbeschränkten Steuerpflicht optieren, weil er bereits auf Grund seines Wohnsitzes oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes unbeschränkt steuerpflichtig ist, steht ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Steuerpflichtige erfüllt die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 (siehe Rz 7 und Rz 8) mit Ausnahme des fehlenden inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes.
- Der Nachweis der Auslandseinkünfte ist durch eine Bescheinigung der ausländischen Abgabenbehörde (Formular E9 – Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums) zu erbringen.
- Es ist ein Einkommensnachweis über die Einkünfte des (Ehe-)Partners der ausländischen Steuerbehörde vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass der Grenzbetrag nicht überschritten wird.
Damit erfolgt eine Gleichstellung von unbeschränkt steuerpflichtigen Alleinverdienern mit jenen, die die Voraussetzungen einer Option gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 erfüllen.
Siehe auch Beispiel Rz 10772c.
773
In einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit mindestens einem Kind oder in einer Lebensgemeinschaft mit mindestens einem Kind darf der (Ehe)Partner Einkünfte von höchstens 6.000 Euro im Kalenderjahr beziehen.
773a
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
773b
Seit 1. Jänner 2001 gelten Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Käme es durch eine Pensionsnachzahlung zu einer rückwirkenden Überschreitung des maßgeblichen Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag, bestehen keine Bedenken, aus Billigkeitsgründen von einer Pflichtveranlagung abzusehen.
Siehe auch Beispiel Rz 10773b.
11.4.2 Grenzbetragsermittlung für den Alleinverdienerabsetzbetrag
774
Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte. Bei der Ermittlung des Grenzbetrages bleiben auch steuerfreie Einkünfte (zB sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 bis zur Freigrenze von 2.100 Euro, Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988) außer Ansatz. Gemäß § 3 EStG 1988 steuerfreie Einkünfte bleiben ebenfalls grundsätzlich außer Ansatz. Lediglich
- die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 (Wochengeld und vergleichbare Bezüge),
- die nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 (begünstigte Auslandstätigkeiten, Fachkräfte der Entwicklungshilfe, Aushilfskräfte),
- die nach § 3 Abs. 1 Z 32 EStG 1988 (Abgeordnete zum EU-Parlament)
- sowie die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
steuerfreien Einkünfte sind bei der Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen.
Einkünfte, die dem Grunde nach steuerpflichtig sind und im Einzelfall nur auf Grund von Tarifvorschriften zu keiner Einkommensteuer führen, sind keine „steuerfreien Einkünfte“ im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 und sind daher für die Berechnung des Grenzbetrages heranzuziehen. Dies gilt auch für Abfertigungen, für die bei Anwendung der Vergleichsrechnung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 im Einzelfall keine Steuer anfällt, sowie für Pensionsabfindungen, für die auf Grund der Tarifvorschriften ab 1. Jänner 2005 gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 keine Steuer einzubehalten ist.
Im Fall der Option auf die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 (siehe Rz 7) sind für die Grenzbetragsermittlung auch jene Einkünfte zu berücksichtigen, die – wären sie in Österreich steuerbar – in die Grenzbetragsermittlung einzubeziehen wären.
Einkünfte des (Ehe)Partners aus Kapitalvermögen (zB Zinsen, Aktiendividenden) sind zu berücksichtigen, auch wenn sie endbesteuert sind, weiters steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen.
Beispiel: |
|
Bruttobezüge (KZ 210) |
5.000 Euro |
Steuerfreie sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels |
700 Euro |
Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge |
700 Euro |
Werbungskostenpauschale |
132 Euro |
Für den Grenzbetrag maßgebliche Einkünfte |
3.468 Euro |
775
Bei Ermittlung des Grenzbetrages ist immer von den Jahreseinkünften auszugehen. Daher sind bei Verehelichung/Begründung der eingetragenen Partnerschaft, Scheidung/Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder bei Tod des (Ehe-)Partners für die Ermittlung des Grenzbetrages immer die Gesamteinkünfte des (Ehe-)Partners maßgeblich. So sind dann, wenn die Verehelichung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft im Laufe eines Kalenderjahres erfolgt, die Einkünfte des (Ehe-)Partners sowohl aus der Zeit vor wie auch nach der Verehelichung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft in die Ermittlung des Grenzbetrages einzubeziehen. Analog dazu sind bei einer Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Einkünfte des (Ehe-)Partners nach der Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft miteinzubeziehen. Auch der Bezug einer Witwen(Witwer)Pension nach dem Tod des Ehepartners oder eingetragenen Partners in einer den Grenzbetrag übersteigenden Höhe ist für den Alleinverdienerabsetzbetrag schädlich.
Das Werbungskostenpauschale ist auch dann abzuziehen, wenn ausschließlich jene steuerfreien Bezüge erzielt werden, die bei der Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen sind (zB Wochengeld oder begünstigte Auslandstätigkeit; siehe Rz 774).
776
Bereits geringfügige Überschreitungen dieser Grenzbeträge führen zum Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages (vgl. VfGH 5.10.1981, B 325/78). Überschreiten beide (Ehe)Partner nicht die Einkommensgrenzen, so steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag dennoch nur einem der beiden (Ehe)Partner zu.
11.4.3 Alleinverdienerabsetzbetrag bei beschränkter Steuerpflicht und bei Option auf unbeschränkte Steuerpflicht
777
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 102 Abs. 3 EStG 1988 und § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988).
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht auch Personen nicht zu, die in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unterliegen und deren (Ehe-)Partner nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Siehe auch die Übersicht in Rz 14a.
778
Personen, die in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, können gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 beantragen, dass sie in Österreich als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages siehe Rz 7 ff. In diesem Fall ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners, wie sie grundsätzlich im § 33 Abs. 4 EStG 1988 verlangt wird, nicht erforderlich. Zu prüfen ist aber, ob der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist oder in einer Lebensgemeinschaft lebt und ob der (Ehe-)Partner eigene Einkünfte erzielt. Die Einkommensgrenzen sind zu beachten (siehe auch Rz 774). Bei Bezug der Familienbeihilfe stehen auch die Kinderzuschläge zu. Siehe auch Übersicht Rz 14a.