36 Kinder, (Ehe)Partnerschaften (§ 106 EStG 1988)
1246
Die steuerliche Abgeltung der Kinderlasten erfolgt mit der Gewährung des Kinder- bzw. Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 EStG 1988) sowie durch den Kinderfreibetrag (§ 106a EStG 1988 – bis einschließlich der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018).
Als Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 gelten:
- Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht, oder
- Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
1247
An die Bestimmungen des § 106 EStG 1988 knüpfen sich steuerliche Konsequenzen, wie:
- Miteinbeziehung in den begünstigten Personenkreis des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988,
- Verminderung des Selbstbehaltes bei außergewöhnlichen Belastungen,
- Inanspruchnahme von Freibeträgen gemäß § 35 EStG 1988,
- Gewährung des Alleinverdiener-(Alleinerzieher-)Absetzbetrages,
- höherer Erstattungsbetrag beim Bausparen,
- Gewährung des Kinderfreibetrages gemäß § 106a EStG 1988(bis einschließlich der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018).
Ist im EStG 1988 von Kindern die Rede, so sind darunter grundsätzlich immer Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 zu verstehen. Ausgenommen sind Kinder im Bereich des § 34 Abs. 8 EStG 1988, dabei handelt es sich um Kinder im Sinne des bürgerlichen Rechts.
1248
Ehepartner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist. Einem Ehepartner ist der eingetragene Partner im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG) gleichzuhalten. Eine Lebensgemeinschaft liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige mit dem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und gleichzeitig mindestens ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt.
1249
Wird ein Antrag im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gestellt (EU-/EWR-Bürger), ist § 106 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 sinngemäß anzuwenden.
36.1 Kinderfreibetrag (§ 106a EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 62/2018)
Der Kinderfreibetrag kann letztmalig mit der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 geltend gemacht werden. Anstatt des Kinderfreibetrages tritt mit der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 der Familienbonus Plus in Kraft. Daher kommen die Rz 1249a bis 1249f letztmalig für die Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 zur Anwendung.
1249a
Der im Zuge der Veranlagung zu berücksichtigende Kinderfreibetrag steht folgendem begünstigten Personenkreis und in folgender Höhe zu:
Der Kinderfreibetrag (440 Euro, bis 2015: 220 Euro) kann von jener Person, der der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind (Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, und/oder dessen (Ehe)Partner beantragt werden. Wird er von beiden beantragt, steht dieser im Ausmaß von je 300 Euro (bis 2015: 132 Euro) zu.
Als (Ehe)Partner ist jene Person anzusehen, mit der die Person, die den Kinderabsetzbetrag bezieht, mehr als sechs Monate verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Steht allerdings für dieses Kind einer unterhaltsverpflichteten Person ein Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zu, so steht der Kinderfreibetrag nur diesem und der Person, die für dieses Kind den Kinderabsetzbetrag hat (und nicht auch dessen [Ehe]Partner), in Höhe von je 300 Euro (bis 2015: 132 Euro) zu.
1249b
Für das Kind steht keinem Steuerpflichtigen ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, daher ergeben sich ab 1.1.2016 die folgenden Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages. Welche Variante von den (Ehe)Partnern gewählt wird, obliegt der Entscheidung der (Ehe)Partner.
(Ehe)Partnerschaft mit Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 |
Steuerpflichtiger |
(Ehe)Partner |
Alleinverdiener | € 440 | – |
Beidverdiener | € 440 | – |
Beidverdiener | € 300 | € 300 |
Beidverdiener | – | € 440 |
Alleinverdiener | – | € 440 |
1249c
Für das Kind ist von einem nicht haushaltszugehörigen Elternteil Unterhalt (Alimente) zu zahlen. Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate zusteht, dann steht der Kinderfreibetrag zwingend im Ausmaß von je 300 Euro (bis 2015: 132 Euro) dem Unterhaltsleistenden und dem Bezieher von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu. Damit ist einerseits ausgeschlossen, dass einem Steuerpflichtigen für das bei ihm haushaltszugehörige Kind ein Kinderfreibetrag von 440 Euro (bis 2015: 220 Euro) zusteht, andererseits wird auch der nicht den Kinderabsetzbetrag beziehende (Ehe)Partner vom Kinderfreibetrag ausgeschlossen. Steht dem Unterhaltsverpflichteten der Unterhaltsabsetzbetrag nicht für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zu, dann besteht ein Wahlrecht für den Bezieher von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag und dessen (Ehe)Partner (siehe Rz 1249b).
Werte ab 1.1.2016:
Unterhaltsverpflichteter |
Anderer Elternteil oder anderer Bezieher von Familienbeihilfe mit Kinderabsetzbetrag |
(Ehe)Partner des Beziehers von Familienbeihilfe mit Kinderabsetzbetrag |
|
Unterhaltsverpflichteter zahlt Unterhalt, der Unterhaltsabsetzbetrag steht für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zu | € 300 | € 300 | – |
Unterhaltsverpflichteter zahlt Unterhalt nicht in vorgesehener Höhe, der Unterhaltsabsetzbetrag steht nicht für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zu | – | € 440 | – |
Unterhaltsverpflichteter zahlt Unterhalt nicht in vorgesehener Höhe, der Unterhaltsabsetzbetrag steht nicht für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zu | € 300 | € 300 | |
Unterhaltsverpflichteter zahlt Unterhalt nicht in vorgesehener Höhe, der Unterhaltsabsetzbetrag steht nicht für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zu | – | – | € 440 |
36.1.1 Begünstigte Kinder
1249d
Der Kinderfreibetrag steht für Kinder iSd § 106 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG 1988 zu, die sich ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten.
36.1.2. Berücksichtigung von Amts wegen bzw. Beantragung
1249e
Der Kinderfreibetrag wird im Wege der Veranlagung (erstmals für das Kalenderjahr 2009) berücksichtigt.
Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 ist für Steuerpflichtige, denen der Unterhaltsabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gewährt wird, ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag besteht.
In allen anderen Fällen ist der Kinderfreibetrag vom Steuerpflichtigen im Wege der Veranlagung zu beantragen. In der Steuererklärung muss die Sozialversicherungsnummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes angegeben werden. Beide Nummern finden sich auf der e-card.
36.1.3 Anspruchskonkurrenz
1249f
Wurde ein Kinderfreibetrag für ein Kind nach § 106 Abs. 1 EStG 1988 gewährt und macht ein weiterer Anspruchsberechtigter einen Kinderfreibetrag geltend, so gilt Folgendes:
- Die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages (von 300 Euro, bis 2015: 132 Euro) bei einer unterhaltsverpflichteten Person hat zur Folge, dass nur ein weiterer Kinderfreibetrag von 300 Euro (bis 2015: 132 Euro) zusteht und zwar nur dem Bezieher des Kinderabsetzbetrages. Entgegenstehende Bescheide (Gewährung von 440 Euro (bis 2015: 220 Euro) an den Bezieher des Kinderabsetzbetrages, Gewährung eines Kinderfreibetrages an dessen [Ehe]Partner) sind nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen (§ 295a BAO) zu ändern.
- Die Geltendmachung des Kinderfreibetrages durch den (Ehe)Partner eines Steuerpflichtigen, dem für dieses Kind bereits ein Kinderfreibetrag von 440 Euro (bis 2015: 220 Euro) zuerkannt worden ist, hat zur Folge, dass dieser bei dem bereits veranlagten (Ehe)Partner nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten (§ 295a BAO) auf 300 Euro (bis 2015: 132 Euro) zu reduzieren ist.
37 Mietzinshilfen(§ 107 EStG 1988)
Randzahlen 1250 bis 1291: entfallen
38 Anmeldung des Arbeitnehmers (§ 128 EStG 1988)
1292
Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekannt zu geben:
- Name,
- Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG (wurde eine solche nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen),
- Wohnsitz.