42.5.11 § 34 EStG 1988
10823
§ 34 EStG 1988 – Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung (Rz 823 und Rz 887)
(2007)
Frau K. S. ist seit 4/99 im Pflegeheim gemeldet. Seit 5/99 bezieht sie Pflegegeld. Mit Schenkungsvertrag vom 15. Mai 2000 wurde die Liegenschaft an den Sohn K. B. übertragen. Gegenleistung wurde keine vereinbart. Im Vertrag findet sich noch folgender Text „Klargestellt wird, dass die Geschenkgeberin vor allem deshalb keine Gegenleistungen verlangt, nachdem sie im Hemma-Haus gut untergebracht ist und allenfalls nicht durch ihre Pensionsbezüge gedeckten Leistungen ohnedies nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz von den Kindern zu bezahlen sind.“
Von der Tochter S. E. wurde ein Pflichtteilsverzicht abgegeben.
Frau K. S. hat keinen Antrag auf Sozialhilfe gestellt und bezieht auch keine Sozialhilfe.
Der Differenzbetrag auf die Heimkosten wird von K. B. und S.E. freiwillig je zur Hälfte getragen.
Von Frau S.E. werden die anteilig bezahlten Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
1. Inwiefern sind die Bestimmungen des ABGB bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe eine außergewöhnliche Belastung vorliegt, zu berücksichtigen?
2. Stellen die Zahlungen der Tochter unter Berücksichtigung der Bestimmungen des ABGB eine außergewöhnliche Belastung dar?
3. Wenn eine außergewöhnliche Belastung vorliegt, wie ist diese zu ermitteln?
Aus der Formulierung im Schenkungsvertrag (Geschenkgeberin der Liegenschaft verzichtet auf Gegenleistung, weil durch die Pension nicht gedeckte Leistungen ohnedies von den Kindern zu bezahlen sind) kann abgeleitet werden, dass es sich bei der Übernahme von Leistungen für die Pflegeheimunterbringung sehr wohl um eine Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft handelt.
Die Aufwendungen stellen bei den Kindern daher keine Belastung dar. Dies deshalb, weil ein konkreter Zusammenhang zwischen der Belastung mit den Pflegekosten und einer Vermögensübertragung (Übergabe der Liegenschaft) besteht (vgl. hiezu UFSS 31.08.2006, RV/0392-S/06 – Belastungen, die aus der Erfüllung von Übergabsverträgen erwachsen, sind nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988).
Durch die Vermögensübertragung liegt auch keine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor. Erst wenn die Pflegeheimkosten den Wert der übertragenen Liegenschaft übersteigen, liegen steuerlich anzuerkennende außergewöhnliche Belastungen vor (vgl. VwGH 21.10.1999, 98/15/0201)
An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts ändern, dass seitens der Tochter – auf freiwilliger Basis – ein Pflichtteilsverzicht abgegeben worden ist. Daher liegt keine Zwangsläufigkeit bei der Tochter vor.
Die Überwälzung der Pflegeheimkosten – in Form der steuerlichen Berücksichtigung – auf die Allgemeinheit ist im Hinblick auf die Vermögensübertragung nicht gerechtfertigt.
10850
§ 34 EStG 1988, § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen – Kosten eines Treppenliftes einer mittlerweile verstorbenen Person (Rz 850, Rz 871 und Rz 872)
(2012)
Für den mittlerweile verstorbenen und gehbehinderten Abgabepflichtigen bestellt und bezahlt die Ehegattin (Rechtsnachfolge im Erbwege nachgewiesen) einen ersten Treppenlift für das gemeinsam bewohnte zweigeschossige Eigenheim, wobei sich der Schlafraum im Obergeschoß des Eigenheimes befindet. Ein zweiter Treppenlift wird (für den Niveauunterschied zwischen Straße/Garten und Erdgeschoß) wegen Verschlechterung der Gehbehinderung noch zu Lebzeiten bestellt; die Bezahlung erfolgt aber erst nach dem Tod des behinderten Abgabepflichtigen (eine Stornierung des Auftrages war laut Ehegattin des Abgabepflichtigen nicht mehr möglich). Beide Ehegatten verfügen über ein Einkommen, das jeweils mehr als 20.000 Euro im Jahr beträgt. Im Todesjahr beträgt das Einkommen des Verstorbenen weniger als 10.000 Euro.
Sind die Kosten eines Treppenliftes (im Eigenheim) einer mittlerweile verstorbenen Person als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig? Wie erfolgt die steuerliche Beurteilung der Aufwendungen, die vor dem Todeszeitpunkt durch die gehbehinderte Person selbst bezahlt wurden, und jener Beträge, die erst nach dem Tod der gehbehinderten Person von den Erben geleistet wurden?
Eine außergewöhnliche Belastung muss folgende Merkmale erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Alle Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein. Aus dem Begriff „Belastung“ ist abzuleiten, dass nur eine endgültige Vermögensminderung abzugsfähig ist. Eine Belastung liegt nur vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung führen. Eine bloße Vermögensumschichtung führt nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung. Keine bloße Vermögensumschichtung liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter angeschafft werden, die wegen ihrer spezifischen Beschaffenheit oder individuellen Gebrauchsfähigkeit keinen oder nur einen eingeschränkten Verkehrswert haben. Darunter fallen uA Prothesen, Rollstühle, Sehbehelfe. Dies gilt auch für Herstellungsaufwendungen (vgl. VfGH 17.12.1982, B 220/81; VwGH 22.10.1996, 92/14/0172, Einbau eines Behindertenaufzuges in einem Einfamilienhaus). Bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen sind die Anschaffungskosten eines Treppenlifts für einen Gehbehinderten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Vom Ehemann getragene Kosten:
Der gehbehinderte Ehemann hat noch zu seinen Lebzeiten einen Treppenlift bestellt und eine Anzahlung geleistet. Als Gehbehinderter sind diese Aufwendungen für ihn als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt abzugsfähig. Er ist im Frühjahr verstorben. Das steuerpflichtige Jahreseinkommen hat im Todesjahr den Betrag von 11.000 Euro nicht überstiegen und somit ergibt sich für ihn keine steuerliche Auswirkung.
Von der Ehefrau (Erbin) getragene Kosten:
Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 zweiter oder dritter Teilstrich EStG 1988 liegen wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze nicht vor, sodass eine Absetzung aus dem Titel der Behinderung ohne Selbstbehalt nicht in Betracht kommt. Zur Frage, ob die Ehefrau diese Kosten als allgemeine außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend machen könnte, ist LStR 2002 Rz 870 heranzuziehen. Grundsätzlich sind Krankheitskosten vom erkrankten (Ehe-)Partner selbst zu tragen. Für das Tragen von Krankheitskosten des (Ehe-)Partners kann sich aus der Unterhaltspflicht eine rechtliche Verpflichtung ergeben. Eine solche hängt aber von den finanziellen Rahmenbedingungen beider Ehepartner und dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten ab.
Werden Krankheitskosten für den erkrankten (Ehe-)Partner gezahlt, stellen sie beim zahlenden (Ehe-)Partner insoweit eine außergewöhnliche Belastung dar, als diese Aufwendungen das Einkommen des erkrankten (Ehe-)Partners derart belasten würden, dass das steuerliche Existenzminimum gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 (11.000 Euro jährlich) unterschritten werden würde. Im konkreten Fall lag keine gegenseitige Unterhaltsverpflichtung vor, da beide Ehepartner ein gleich hohes Einkommen hatten.
Die LStR 2002 Rz 870 kommt hier nicht zur Anwendung. Für die Ehefrau ist die Anzahlung des Treppenliftes somit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Nach dem Ableben des Ehemannes wurde der Treppenlift geliefert und die Ehefrau hat die Restzahlung geleistet. Da sie selbst nicht gehbehindert ist, handelt es sich bei ihr nicht um Kosten einer außergewöhnlichen Belastung. Somit stellt sich auch nicht die Frage einer Vermögensumschichtung.
Bei der Restzahlung des Treppenliftes nach dem Tod des Gatten handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit des Erblassers. Gemäß § 548 ABGB übernimmt der Erbe die Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte. Die Gattin war somit als Erbin verpflichtet, diese Verbindlichkeit zu übernehmen. Diese sind bei der Ermittlung des Nachlasses anzusetzen und sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
10857
§ 34 EStG 1988, § 33 EStG 1988 und § 35 EStG 1988 – Erhöhte Unterhaltspflicht aufgrund der Behinderung des Kindes (Rz 857)
(2012)
Ein Steuerpflichtiger hat Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag. Das Kind, für das Unterhalt geleistet wird, hat aufgrund einer Stoffwechselerkrankung eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 50%. Die Mutter, bei der das Kind lebt, bezieht erhöhte Familienbeihilfe.
Da dieses Kind eine spezielle Ernährung benötigt, hat die Mutter (unter Vorlage einer Liste der gekauften hochpreisigen Spezialnahrungsmittel) bei Gericht erwirkt, dass der unterhaltsverpflichtete Vater zusätzlich zum gesetzlichen Unterhalt laufend monatlich einen Sonderbedarf für diese Nahrungsmittel zu zahlen hat. Diese Mehrkosten iZm der Spezialnahrung werden auch tatsächlich vom Vater bezahlt. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen für das Kind sind nur die Kosten für die Spezialnahrungsmittel, es fallen keine weiteren behinderungsbedingten Mehraufwendungen an.
Eine steuerliche Berücksichtigung erfolgt jedoch ausschließlich bei der Mutter (erhöhte Familienbeihilfe und pauschaler Freibetrag gemäß § 5 VO über außergewöhnliche Belastungen). Die Gewährung eines pauschalen Freibetrages für Diätverpflegung ist bei behinderten Kindern mit erhöhter Familienbeihilfe lt. LStR 2002 Rz 864 ausgeschlossen.
In welcher Form kommt beim unterhaltsverpflichteten Vater eine steuerliche Berücksichtigung der von ihm tatsächlich iZm der Krankendiätverpflegung getragenen Mehraufwendungen, die grundsätzlich die Kriterien einer außergewöhnlichen Belastung erfüllen, in Betracht?
Grundsätzlich können behinderungsbedingte Aufwendungen im tatsächlichen Ausmaß oder als Pauschbetrag beantragt werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen ist für Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ein Pauschbetrag zu berücksichtigen. Bei behinderten Kindern, die eine erhöhte Familienbeihilfe beziehen, kann neben dem Freibetrag gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen kein Freibetrag für Diätverpflegung beantragt werden. Es können neben dem Freibetrag von 262 Euro nur Aufwendungen für nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel, Kosten der Heilbehandlung und das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte berücksichtigt werden.
Der Freibetrag gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von 262 Euro darf der Mutter nicht in voller Höhe gewährt werden, da mit diesem Freibetrag alle Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung abgegolten sind. Der Freibetrag ist in der Regel zwischen Mutter und Vater im Verhältnis der Kostentragung der behinderungsbedingten Mehraufwendungen aufzuteilen. Im vorliegenden Fall trägt der Vater die Kosten der Spezialnahrung zur Gänze, es fallen keine behinderungsbedingten Mehraufwendungen bei der Mutter an. Es ist daher der Freibetrag gemäß § 5 der Verordnung zu 100% dem Vater zu gewähren.
10887
§ 34 EStG 1988 – Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung (Rz 823 und Rz 887)
Siehe Rz 10823
10896b
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 – Haushaltshilfe für ältere Menschen als außergewöhnliche Belastung (Rz 896b und Rz 897 und Rz 898)
(2008)
Ältere alleinstehende, gebrechliche Menschen mit und ohne Pflegestufe beschäftigen fallweise eine Haushaltshilfe. Es liegt eine ärztliche Bestätigung vor, dass die ältere Person zB keine Fenster putzen kann/darf.
Können die Aufwendungen für die Haushaltshilfe in diesem Fall als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden?
Grundsätzlich stellen die Kosten für eine Hausgehilfin keine außergewöhnliche Belastung dar. Die Kosten für eine Hausgehilfin sind nur dann abzugsfähig, wenn die allein stehende Person wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit einer ständigen Betreuung bedarf.
Bei Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 1 kann davon ausgegangen werden, dass gewisse Tätigkeiten im Haushalt von der behinderten Person nicht durchgeführt werden können. Die dafür aufgewendeten Kosten stellen in diesem Fall eine außergewöhnliche Belastung dar.
Bei Partnerschaften wäre zu beachten, ob nicht der Partner im Rahmen der (ehelichen) Beistandspflicht diese Tätigkeiten zu übernehmen hat. Für den Fall, dass beide Partner Pflegegeld beziehen, sind die Kosten jedenfalls als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
10897
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 – Haushaltshilfe für ältere Menschen als außergewöhnliche Belastung (Rz 896b und Rz 897 und Rz 898)
Siehe Rz 10896b
10898
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 – Haushaltshilfe für ältere Menschen als außergewöhnliche Belastung (Rz 896b und Rz 897 und Rz 898)
Siehe Rz 10896b
10908
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 – Behindertengerechter Umbau von Bad und WC als außergewöhnliche Belastung (Rz 908)
(2008)
Beantragt wird, die gesamten Kosten für den behindertengerechten Umbau von Bad und WC als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Diese Kosten setzen sich zusammen sowohl aus unmittelbar veranlassten Einbauten als auch darüber hinaus (offensichtlich) notwendigen mittelbaren Maßnahmen (Neuinstallationen und -verfliesungen, Türverbreiterung usw.).
Laut LStR 2002 Rz 908 stellen Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Eigenheimes (oder sonstigen Wohnraumes) eine außergewöhnliche Belastung dar, soweit es sich dabei um einen verlorenen Aufwand handelt. Abzugsfähig sind demnach die Kosten der unmittelbaren und mittelbaren Maßnahmen gekürzt um allfällige Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln oder Versicherungsleistungen.
Entsprechend dem VfGH 13.03.2003, B 785/02 sind nur die Mehrkosten einer behindertengerechten Adaptierung als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, weshalb die Kosten der Standardausstattung von den Gesamtkosten in Abzug zu bringen sind.
Der UFS erkennt im Zusammenhang mit behindertengerechten Umbauten von Bad/WC folgende außergewöhnliche Belastungen an (UFS 27.08.2004, RV/0274-L/03):
1. Verlorener Aufwand (= Wert des Altzustandes, der auf Grund der Adaptierung zerstört werden musste)
2. Mehrkosten der Errichtung (= Differenzbetrag zwischen Sonderausstattung und Standardausstattung)
3. Mehrkosten der Adaptierung (= besondere Kosten, die auf Grund der behindertengerechten Ausstattung angefallen sind).
Soll der derzeitigen Richtlinienansicht weiterhin gefolgt oder entsprechend dem VfGH und UFS die Standardausstattung abgezogen bzw. auch der verlorene Aufwand anerkannt werden (dessen Ermittlung zumeist nur im Schätzungswege möglich sein wird)?
Die unmittelbar aufgrund der behindertengerechten Ausstattung veranlassten Kosten für Ein- und Umbauten von Bad und WC stellen eine außergewöhnliche Belastung dar. Weitere dadurch erforderliche mittelbare Maßnahmen, stellen ebenfalls eine außergewöhnliche Belastung dar, insbesondere die Abrisskosten der alten Einrichtung. Sofern zusätzlich Einrichtungsgegenstände (Möbel, Beleuchtungskörper und dgl.) neu angeschafft bzw. installiert werden, liegt eine außergewöhnliche Belastung im Ausmaß der Kosten einer Bad- und WC-Standardeinrichtung vor. Eine weitere Berücksichtigung des (anteiligen) Wertes des Altbestandes hat nicht zu erfolgen.
Aufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt des Umbaues bereits eine Beeinträchtigung bzw. Krankheit vorliegt.
Die geltend gemachten Kosten sind in jedem Fall um eventuell erhaltene Zuschüsse zu kürzen.
42.5.11a § 41 EStG 1988
10909
§ 41 EStG 1988 – Pflichtveranlagung bei überschneidenden Bezügen, wenn das steuerpflichtige Einkommen unter Euro 10.900 liegt (Rz 909)
(2008)
Der Steuerpflichtige erzielte im Kalenderjahr 2007 folgende Einkünfte:
01.01. bis 31.10.2007: Arbeitslosengeld in Höhe von 10.393,76 Euro
01.02. bis 31.12.2007: geringfügige Einkünfte in Höhe von 3.300,00 Euro
01.11. bis 31.12.2007: Einkünfte aus Vollbeschäftigung in Höhe von 4.032,34 Euro
Aufgrund der Hochrechung der Einkünfte kam es zu einer Nachzahlung in Höhe von 558,89 Euro.
Gemäß § 41 EStG 1988 liegt ein Pflichtveranlagungsgrund vor, da zumindest gleichzeitig zwei Bezüge (im November und Dezember in Höhe von 600 Euro) vorlagen.
Eine Erklärungspflicht gemäß § 42 EStG 1988 wäre jedoch nicht gegeben, da das steuerpflichtige Einkommen den Betrag von 10.900 Euro nicht übersteigt.
Das steuerpflichtige Einkommen betrug nach Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben 6.126,35 Euro. Die Nachforderung ergibt sich lediglich aufgrund der Hochrechnung.
Wäre die geringfügige Beschäftigung im Oktober beendet worden, läge kein Pflichtveranlagungsgrund vor und die Nachforderung (219,63 Euro) wäre nicht zu entrichten.
Kann der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung im Zuge der Berufung dennoch zurückgenommen werden, da die steuerpflichtigen Bezüge unter der Erklärungspflicht von 10.900 Euro liegen?
§ 42 EStG 1988 regelt, wann durch den Steuerpflichtigen eine Steuererklärung einzureichen ist. Unter anderem ist dies gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige durch das Finanzamt dazu aufgefordert wird.
Regelungen betreffend Pflichtveranlagungsgründe finden sich ausschließlich im § 41 EStG 1988. Unter anderem ist im § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 geregelt, dass eine Pflichtveranlagung vorzunehmen ist, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Liegt ein Pflichtveranlagungsgrund vor, kann ein Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung nicht mehr zurückgezogen werden und sind im Veranlagungsverfahren sämtliche Umstände für das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigen.
Im Anlassfall ist daher auf Grund des vorliegenden Pflichtveranlagungstatbestandes die Zurückziehung des Antrages nicht möglich (weder im Rahmen des Berufungsverfahrens noch anderweitig).
42.5.12 § 47 EStG 1988
10934
§ 47 EStG 1988 – Merkmale eines Dienstverhältnisses – Publikumsdienste (Rz 934)
(2009)
Die Arbeitsverhältnisse von im Publikumsdienst beschäftigten Personen eines Theaters (Garderobiere, Platzanweiser, Programmverkäufer) weisen die Merkmale einer nichtselbständigen Tätigkeit auf. Es besteht auch die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen. Das Vertretungspersonal wird bei Bedarf überwiegend aus dem etwa 20 Personen umfassenden Pool des Theaters rekrutiert. Ist in ganz wenigen Ausnahmefällen keine Vertretung aus dem Pool möglich, werden theaterfremde Personen herangezogen, die dann von den zu vertretenden Beschäftigten bezahlt werden. Aufzeichnungen über die theaterfremden Vertretungen werden vom Arbeitgeber nicht geführt.
Ist ein Dienstverhältnis anzunehmen oder liegt auf Grund der Vertretungsmöglichkeit ein freies Dienstverhältnis vor, auch wenn diese nicht häufig genutzt wird?
Nach der Rechtsprechung des VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018, ist (nur) in Fällen, in denen die im Gesetz festgeschriebenen Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos) Bedacht zu nehmen.
Hat sich jemand verpflichtet, bestimmte Dienste über einen gewissen Zeitraum – wenn auch nur stunden- oder tageweise – zu übernehmen, liegt bei Ausübung dieser Tätigkeit aufgrund des vorgeschriebenen arbeitsbezogenen Verhaltens (Arbeitszeit, Arbeitsort) eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes vor.
Im gegenständlichen Fall ist von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 auszugehen.
10965
§ 25 EStG 1988, § 109a EStG 1988 – Mitteilung von Bausparkassen (Rz 965)
(2003)
Im gegenständlichen Fall wird eine Provisionszahlung (für den Abschluss von Bausparkassenverträgen) von der Bausparkasse an den Arbeitgeber des Vermittlers – eine Bank – geleistet. Die Bank als Arbeitgeber bezieht diese Provisionen in die Lohnverrechnung mit ein, führt den Lohnsteuerabzug durch und berücksichtigt die Einkünfte und die einbehaltene Lohnsteuer im Lohnzettel. Angeblich stellen Bausparkassen über Provisionen, die sie an Bausparkassenvertreter im Wege der Bank, bei der diese Vertreter als Arbeitnehmer tätig sind, auszahlen, Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 aus.
Der Lohnsteuerabzug erfolgt im gegenständlichen Fall offensichtlich zu Recht, weil die Provisionen im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit erworben und vom Arbeitgeber des Provisionsempfängers an diesen ausgezahlt werden. Eine Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988 ist in den in Rz 964 und Rz 965 angeführten Fällen nicht auszustellen, weil lohnsteuerabzugspflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen und diese in den Einkünften laut Lohnzettel enthalten sind.
Liegen hingegen selbständige Einkünfte oder auch Arbeitslohn von dritter Seite vor (in beiden Fällen werden die Provisionen unmittelbar an den Vertreter ausgezahlt, ohne dass ein damit in Verbindung stehender Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt – siehe auch Rz 966) ist eine Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988 auszustellen.
10981
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, § 47 Abs. 2 EStG 1988 – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Dienstverhältnis – Geschäftsführer (Rz 981)
(2001)
Ein Unternehmensberater wird im Jahre 1998 bei einer GmbH als Geschäftsführer eingestellt. Die Tätigkeit umfasst Buchhaltung, Bilanzierung, Steuern, Kostenrechnung, Berichtswesen und Finanzierung.
Als Honorar wird folgende Vereinbarung getroffen: monatliches Pauschale von 60.000 S, ab Juni 1999 75.000 S zuzüglich Mehrwertsteuer.
Ab Juni 1999 wird quartalsweise die Differenz zwischen den geleisteten Stunden, 1.000 S je Leistungsstunde und 500 S je Reisestunde, und dem Pauschalhonorar verrechnet.
Ab Jänner 2000 wird ein fixes monatliches Honorar von 50.000 S zuzüglich Mehrwertsteuer und ein variables Zeithonorar von 1.100 S je Leistungsstunde und 500 S je Reisestunde gewährt. Von diesem Zeithonorar wird das fixe Honorar in Abzug gebracht. Der übersteigende Betrag wird jedoch nur in Abhängigkeit vom Erreichen des Planergebnisses der GmbH ausbezahlt.
Barauslagen und Spesen werden von der GmbH ersetzt. Weiters wird ein Firmenfahrzeug, eine Firmenwohnung, eine Firmenkreditkarte sowie ein Büro am Dienstort und in Wien zur Verfügung gestellt.
Die Tätigkeit unterliegt der Geheimhaltungspflicht.
Die Gestaltung der Arbeitszeit liegt im eigenen Ermessen des Geschäftsführers.
Der Unternehmensberater ist daneben in einem Betrieb als nichtselbständiger Arbeitnehmer (die Bezüge übersteigen die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) beschäftigt und für verschiedene andere Firmen als Berater selbständig tätig.
Kann eine nichtselbständige Tätigkeit bzw. ein Dienstverhältnis unterstellt werden?
Bei dieser Gestaltung kann ein deutlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko nicht angenommen werden. Das Monatshonorar ist fix, die Barauslagen und Spesen werden von der GmbH ersetzt. Der den fixen Bezug gegebenenfalls übersteigende Betrag kann als zusätzliches Honorar (Erfolgsprämie) angesehen werden.
Die Angaben betreffend die Geheimhaltungspflicht sowie zur Gestaltung der Arbeitszeit sind in diesem Zusammenhang ohne Auswirkung. Die weiteren nichtselbständigen und selbständigen Tätigkeiten stehen der Eingliederung in den Betrieb der GmbH nicht entgegen.
§ 47 EStG 1988 – Entschädigungszahlungen für die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung (Rz 981)
(1999)
Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer einer GmbH ist minderheitsbeteiligt (Beteiligung bis 25%) und als Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt. Zusätzlich zu seinen nichtselbständigen Einkünften erhält er für die Zurverfügungstellung seinerGewerbeberechtigung eine monatliche Entschädigung von 3.000 S.
Sind die Entschädigungen für die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder sind diese mit den nichtselbständigen Einkünften zu versteuern?
Wie ist vorzugehen, wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer an der GmbH wesentlich beteiligt ist (mehr als 25%) und somit Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit bezieht (§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988) und gleichermaßen Entschädigungen für die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung in Höhe von monatlich 3.000 S erhält?
Gemäß § 9 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) können juristische Personen Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§§ 39 und 40 GewO 1994) bestellt haben. Gemäß § 39 Abs. 2 GewO 1994 muss der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der gemäß § 9 Abs. 1 GewO 1994 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
- dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
- ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.
Ein Befähigungsnachweis, der eine (natürliche) Person zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt, ist als besondere Qualifikation dieser Person anzusehen und stellt kein gesondertes Wirtschaftsgut dar. Wird ein Geschäftsführer für diese Qualifikation zusätzlich entlohnt, sind die dafür erhaltenen Bezüge trotzdem Teil seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ist der gewerberechtliche Geschäftsführer an der GmbH wesentlich beteiligt (mehr als 25%), ist sinngemäß vorzugehen. Die zusätzlichen Entlohnungen stellen daher Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988) dar.
10991
§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, § 33 Abs. 8 EStG 1988 – Einkünfte von Krankenpflegeschülerinnen (Rz 991)
(1998)
Wie sind die Einkünfte von Krankenpflegeschüler/innen steuerlich zu beurteilen? Haben Krankenpflegeschüler/innen auf Grund ihrer Einkünfte Anspruch auf Negativsteuer?
Das „Taschengeld“ sowie allfällige andere Bezugsbestandteile, die Krankenpflegeschüler/innen im Rahmen der Ausbildung erhalten, stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar. Die Bereitstellung einer Unterkunft führt analog der Bereitstellung des „Burschenzimmers“ im Gastgewerbe nicht zur Zurechnung eines steuerpflichtigen Sachbezuges. Der Umstand, dass arbeitsrechtlich kein Dienstverhältnis der Ausbildungsinstitution mit der auszubildenden Person besteht, ist für die Beurteilung der Einkünfte nicht maßgeblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in mehreren Erkenntnissen entschieden, dass für die Beurteilung der Steuerpflicht die Rechtsbeziehungen nach abgabenrechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen sind (vgl. VwGH 22.2.1996, 94/15/0123; ein Lehrbeauftragter begründet nach hochschulorganisationsrechtlichen Vorschriften kein Dienstverhältnis zur Hochschule, dennoch sind die Einkünfte steuerrechtlich als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu beurteilen).
Für Krankenpflegeschüler/innen sind daher Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 an das Finanzamt zu übermitteln. Ebenso besteht Anspruch auf Erstattung von Negativsteuer unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 8 EStG 1988.
10992
§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 – Vortragende für Deutschkurse (Rz 992)
(2011)
Der österreichische Integrationsfonds (ÖIF) hat einen Test entwickelt. Die Ablegung dieses Tests wird als Grundlage für die Erfüllung der Integrationsvereinbarung und auch zum Nachweis der Deutschkenntnisse für den Erwerb der Staatsbürgerschaft verwendet. Auf diesen Test wird österreichweit an zahlreichen zertifizierten Kursinstituten vorbereitet (siehe auch Ausführungen auf: www.integrationsfonds.at).
Auf Grund von §§ 14 bis 16 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) haben in Österreich niedergelassene Drittstaatsangehörige eine Integrationsvereinbarung zu unterzeichnen und es sind zwei Module (Modul 1 -Alphabetisierungskurs und Modul 2 -Deutsch-Integrationskurs) zu erfüllen. Die Integrationsvereinbarung bezweckt den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache, insbesondere der Fähigkeit des Lesens und Schreibens, zur Erlangung der Befähigung zur Teilnahme an gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich. § 16 NAG beinhaltet das Kursangebot und sieht vor, dass die Zertifizierung der Kurse und die Evaluierung der vermittelten Lehrinhalte vom Österreichischen Integrationsfonds vorgenommen werden. Die Inhalte der Kurse werden nach § 16 Abs. 4 NAG in der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung) geregelt.
Die Integrationsvereinbarungs-Verordnung sieht die Voraussetzungen für die Zertifizierung der Kursinstitute und auch des Lehrpersonals vor. Nach § 6 dieser Verordnung wird auch die Anzahl der Unterrichtseinheiten für diese Kurse geregelt. In der Anlage A und B zur Verordnung befinden sich die Rahmencurricula für Alphabetisierungskurse und Deutsch-Integrationskurse.
Vortragende, die nicht bereits nach § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in einem Dienstverhältnis stehen, erzielen, wenn sie nach einem vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplan im Sinne der LStR 2002 Rz 992 unterrichten, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988. Als vorgegebene Studien-, Lehr- oder Stundenpläne gelten auch Studien-, Lehr- oder Stundenpläne eines akkreditierten Lehrganges oder Studiums.
Sind die Lehrer an diesen Instituten gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 oder Z 5 EStG 1988 nichtselbständig tätig?
Es ist vorrangig zu prüfen, ob aufgrund der allgemeinen Merkmale gemäß § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 ein Dienstverhältnis (vgl. LStR 2002 Rz 930 ff) vorliegt.
Konkrete Merkmale für das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit sind:
- persönliche Arbeitspflicht
- Unterwerfung unter einer betrieblichen Ordnungsvorschrift
- Gebundenheit an persönliche Weisungen
- Kontrollunterworfenheit
- disziplinäre Verantwortlichkeit
- Dauerschuldverhältnis
Nicht alle Bestimmungsmerkmale müssen gemeinsam vorliegen bzw. sie können in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Siehe VwGH vom 31.03.2005, 2000/15/0127, VwGH vom 31.01.1995, 92/08/0213, VwGH vom 17.12.2002, 99/08/0008.
Überdies sieht im vorliegenden Sachverhalt § 16 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) konkrete Inhalte der von den zertifizierten Kursinstituten angebotenen Kurse (Alphabetisierungskurs und Deutsch-Integrationskurs) vor, die näher in der Integrationsvereinbarungs-Verordnung geregelt sind. Die Integrationsvereinbarungs-Verordnung enthält die Voraussetzungen für die Zertifizierung der Kursinstitute sowie für das Lehrpersonal. Durch Rahmencurricula für die Alphabetisierungskurse und die Deutsch-Integrationskurse, die in den Anlagen A und B zur Verordnung zu finden sind, werden die Qualitätsstandards für den Unterricht gewährleistet. Der Deutsch-Integrationskurs hat das Ziel das A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache zu erreichen. Nach § 6 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung umfassen der Alphabetisierungskurs 75 und der Deutsch-Integrationskurs 300 Unterrichtseinheiten.
Da die Tätigkeit nach einem standardisierten Konzept auszuüben ist, welches durch Gesetz (NAG) und Verordnung vorgegeben ist, bleibt dem Beschäftigten so gut wie kein Handlungsspielraum, den er selbständig füllen kann.
Aus der Gewichtung der einzelnen Beurteilungskriterien ergibt sich somit, dass die ausgeübte Tätigkeit als Dienstverhältnis einzustufen ist. Steuerrechtlich liegen bei diesen Vortragenden in der Regel Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vor. Bei Zutreffen der Voraussetzungen kann in Einzelfällen auch § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 zur Anwendung kommen.
§ 47 EStG 1988 – Dienstvertrag oder Werkvertrag eines Leiters eines Forschungszentrums (Rz 992)
(2009)
Der Leiter eines Universitätsforschungsinstitutes wird im Rahmen eines Einjahresvertrages mit folgendem Vertragsinhalt als freier Dienstnehmer beschäftigt:
- Beschäftigung durchschnittlich 10 Stunden pro Woche
- Abrechnung an Hand von Stundennachweisungen
- Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort nur hinsichtlich der Teilnahme an Besprechungen
- Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Empfehlungen des Internationalen Wissenschaftlichen Beirats, der Einhaltung der von der Forschungsförderungsgesellschaft vorgegebenen Richtlinien und den in den Förderverträgen festgelegten Bestimmungen, sowie in begründeten Ausnahmefällen
- Vertretung durch andere, eingeschränkt durch die Geheimhaltungspflicht betreffend alle Geschäftsvorgänge und Betriebsergebnisse, Daten, Informationen, Mitteilungen usw. sowohl allen anderen Dienstnehmern als auch Dritten gegenüber und über die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus. Weitergabe von Unterlagen und Informationen erst nach Zustimmung des Dienstgebers
- Urheber- und Nutzungsrechte an den Diensterfindungen hat der Dienstgeber
- Kein Anspruch auf Urlaub, Krankenentgelt, Sonderzahlungen, Abfertigung, Entlohnung nach dem Kollektivvertrag
- Verwendung eigener Betriebsmittel (PKW, Telefon, EDV)
- Kein Ersatz von Reisekosten und sonstigem Aufwand durch den Dienstgeber
Liegt eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit vor? Wie ist das Erkenntnis des VwGH vom 15.07.1998, 97/13/0169, iZm einem Geschäftsführer, der einen Vertrag auf ein Jahr abgeschlossen hat, zu verstehen?
Auszug aus VwGH vom 15.07.1998, 97/13/0169: „Aus dem Umstand allein, dass das jeweils für ein Jahr vereinbarte Honorar des Geschäftsführers in monatlichen Teilbeträgen zufloss, kann ein Unternehmerrisiko nicht jedenfalls ausgeschlossen werden. Die Urlaubsregelung, Krankheitsregelung und Vertretungsregelung im jeweiligen Jahresvertrag sowie die Umstände, dass die Reisekosten vom Geschäftsführer getragen werden müssen und dass Jahr für Jahr das Anstellungsverhältnis neu gegründet wurde, deuten vielmehr auch auf das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses auf Seiten des Geschäftsführers hin. (Hier: Dem Geschäftsführer steht kein eigener Urlaubsanspruch zu; vielmehr steht es ihm frei, sich in den Zeiträumen zu erholen, in denen seine Anwesenheit nach eigener Einschätzung nicht erforderlich ist; bei Erfüllung seiner Aufgabe kann sich der Geschäftsführer eines geeigneten Vertreters bedienen, allerdings dürfen daraus dem Unternehmer keine Kosten erwachsen).
Die Bindung des Geschäftsführers an den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterbeschlüsse stellt bloß eine sachliche Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers her, die sich lediglich auf den Erfolg der Arbeitsleistung der Geschäftsführung bezieht. Eine solche sachliche Weisungsgebundenheit, die von einer sich in persönlicher Abhängigkeit äußernden, durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnete Weisungsgebundenheit zu unterscheiden ist, begründet für sich allein kein Dienstverhältnis.
Vertritt die Behörde die Meinung, der Geschäftsführer einer GmbH erbringe mit seiner Leistung keinen bestimmten Erfolg, also kein Werk, übersieht sie, dass unter dem Begriff eines Werks im Sinne des § 1165 ABGB nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke, verstanden werden (Hinweis Krejci in Rummel/2, Rz 9 zu § 1165, § 1166 ABGB). Unter einem solchen Werk kann somit auch die Besorgung der Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft als solche gemeint sein. Dass der Geschäftsführer grundsätzlich seine Arbeitskraft und nicht einen Arbeitserfolg schuldet, trifft nicht zu.“
Arbeitsvertrag, Werkvertrag und freier Dienstvertrag unterscheiden sich nach verschiedenen Merkmalen, wobei bei den Vertragsarten einzelne Merkmale nicht notwendig, sondern nur typisch für die Vertragsart vorhanden sein müssen, die Merkmale in verschiedenen Ausprägungen vorliegen können und das Fehlen schwacher Merkmale durch besonders hervorragende Merkmale ausgeglichen werden. Wesentlich für die Beurteilung des Vertragstypus ist das Überwiegen wesentlicher Merkmale.
Nach der Rechtsprechung des VwGH vom 10.11.2004, 2003/13/0018, ist überhaupt (nur) in Fällen, in denen die im Gesetz festgeschriebenen Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos) Bedacht zu nehmen.
Durch die dienstvertragliche Verpflichtung des Leiters des Forschungszentrums, den Empfehlungen des Internationalen Wissenschaftlichen Beirats zu folgen, die von der Forschungsförderungsgesellschaft vorgegebenen Richtlinien und in den Förderverträgen festgelegte Bestimmungen einzuhalten, haben die Eigentümer des Forschungszentrums ihr Weisungsrecht dokumentiert. Untermauert wird diese dienstvertragliche Weisungsgebundenheit durch die „Generalklausel“, wonach ein Weisungsrecht ebenso in begründeten Ausnahmefällen (ohne diese zu definieren) besteht.
Damit ist jedenfalls das Kriterium der Weisungsgebundenheit erfüllt, wenn auch – naturgemäß bei leitenden Angestellten – schwächer ausgeprägt.
Die Funktion des Leiters des Forschungszentrums ist mit der eines GmbH- Geschäftsführers vergleichbar (Vertretung nach außen, Geschäftsführung). Nach der seit dem oben genannten Erkenntnis vom 10.11.2004 nunmehr ständigen Judikatur des VwGH, ist damit das Kriterium der organisatorischen Eingliederung erfüllt.
Darüber hinaus spricht Folgendes für die Qualifizierung der Tätigkeit als nichtselbständige Tätigkeit im Sinne des § 47 EStG 1988:
- Nach § 1151 Abs. 1 ABGB liegt ein Dienstvertrag vor, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. Übernimmt jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt, liegt ein Werkvertrag vor. Dem Leiter wird das Bemühen um den Erfolg in der Forschung und nicht das Werk an sich entlohnt, was sich auch dadurch zeigt, dass alle Diensterfindungen und Urheberrechte dem Arbeitgeber zu übertragen sind.
- Laut Arbeitsvertrag ist ein Mindestmaß an Stunden zu erbringen, was auf ein Dauerschuldverhältnis für dieses eine Vertragsjahr hinweist.
- Die persönliche Abhängigkeit drückt sich in der Abrechnung nach erfolgsunabhängig geleisteten Stunden aus, auch wenn der Leiter relativ frei im Rahmen dessen über seine Zeiteinteilung disponieren kann.
- Da eine Vertretung durch andere Arbeitnehmer des Institutes oder durch Dritte nur nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber zulässig ist und wegen der vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht auch nach Beschäftigungsende praktisch ausgeschlossen ist, ist das Kriterium der persönlichen Abhängigkeit gegeben.
Der Leiter des Forschungszentrums bezieht daher Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
10992c
§ 47 EStG 1988 – Zurechnung von Einkünften an Fachhochschulvortragende (Rz 992c)
(2010)
Die Vorträge an der Fachhochschule X sind aufgeteilt nach
1) hauptberuflichen Referenten (§ 5a Abs. 1 FHStG; LStR 2002 Rz 992c Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz)
2) nebenberuflichen Referenten (§ 5a Abs. 2, 3 und 4 FHStG; LStR 2002 Rz 992c Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3)
3) Referenten bis zu einer Semesterwochenstunde und Vortragende in Einzelseminaren/Firmenschulungen; freies Dienstverhältnis oder Werkvertrag
In welchen Fällen ist bei juristischen Personen (GmbH) und Personengesellschaften auf die natürliche Person, den Vortragenden, durchzugreifen, sodass die Einkünfte der natürlichen Person zuzurechnen sind?
Da Vortragende an einer Fachhochschule einen Nachweis über ihre wissenschaftlichen, berufspraktischen und pädagogisch didaktischen Qualifikationen gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 FHStG zu erbringen haben, können Personen gemäß § 5a FHStG immer nur natürliche Personen sein, da nur diese über derartige persönliche Qualifikationen und entsprechende Nachweise verfügen (LStR 2002 Rz 992c). Für die unmittelbare Zurechnung zu den jeweiligen natürlichen Personen ist es daher ohne Belang, ob die Vortragenden ihre Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausüben, ob daher die Bezüge unter § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 oder – weil ein Vertretungsrecht besteht – unter § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 fallen.
Handelt es sich bei einem Vortragenden um einen Gastvortragenden bzw. um eine fallweise Vertretung liegen weder Einkünfte nach § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 noch nach § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vor (vgl. LStR 2002 Rz 992a). Auch in diesen Fällen sind die Einkünfte dem Vortragenden direkt zuzurechnen, es liegen jedoch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bzw. aus Gewerbebetrieb vor.
10993
§ 47 EStG 1988 – Lehrer eines Nachhilfeinstituts – selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit (Rz 993)
(2009)
In österreichweit tätigen Nachhilfeunternehmen werden Lehrer als freie Dienstnehmer beschäftigt. Das Nachhilfeinstitut ist nach ISO 9001 zertifiziert. In der Homepage wird darauf hingewiesen, dass dadurch wichtige Standards, wie beispielsweise die fachliche und pädagogische Eignung der Nachhilfelehrer, die sinnvolle Zusammensetzung und Größe der Lerngruppen, sowie die Ausrichtung an den individuellen Bedürfnissen des Schülers gewährleistet sind. Darüber hinaus sind aber auch Kriterien, wie das Unterrichtsmaterial und die schülergerechte Arbeitsatmosphäre bedeutend. Ferner garantiert das Prüfsiegel, dass nach gleichen Abläufen und Prozessen gearbeitet wird.
Mit der Unterfertigung des freien Dienstvertrages unterzeichnen die Lehrer gleichzeitig eine Zusatzvereinbarung, dass sie auch in die Liste der möglichen Vertreter aufgenommen werden. Sie können sich somit nur von einem Lehrer aus dieser Liste vertreten lassen.
Bei der Entscheidung für die Einstufung der Nachhilfelehrer als „Freie Dienstnehmer“ berufen sich die Unternehmen auf die Entscheidung des VwGH 26.05.2004, 2003/08/0149. Mit dieser Entscheidung hat sich der VwGH gegen das Vorliegen eines Werkvertrages und für das Vorliegen eines freien Dienstvertrages ausgesprochen. Die Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses gemäß § 47 EStG 1988 war nicht Gegenstand der Entscheidung.
Sind die Tätigkeiten der Nachhilfelehrer als im Rahmen eines freien Dienstvertrages oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach § 47 EStG 1988 erbracht worden?
Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn die Tätigkeit die Kriterien der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers erfüllt.
Konkrete Merkmale für das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit sind:
- persönliche Arbeitspflicht
- Unterwerfung unter eine betriebliche Ordnungsvorschrift
- Gebundenheit an persönliche Weisungen
- Kontrollunterworfenheit
- disziplinäre Verantwortlichkeit
- Dauerschuldverhältnis
Nicht alle Bestimmungsmerkmale müssen zudem gemeinsam vorliegen bzw. sie können in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Siehe VwGH 31.03.2005, 2000/15/0127, VwGH 31.01.1995, 92/08/0213, VwGH 17.12.2002, 99/08/0008.
Wenn – wie in diesem Fall – die Tätigkeit nach einem standardisierten innerbetrieblichen Organisationskonzept (einem zertifizierten Qualitätsmanagementsystem) auszuüben ist, bleibt dem Beschäftigten so gut wie kein Handlungsspielraum, den er selbständig füllen kann. Eine freie Vertretungsmöglichkeit ist auch dadurch ausgeschlossen, dass auf Grund dieser Vorgabe eine Vertretung bestenfalls innerhalb des jeweiligen Pools an Nachhilfelehrern möglich ist.
Aus der Gewichtung der einzelnen Beurteilungskriterien ergibt sich somit, dass die von einem Nachhilfelehrer ausgeübte Tätigkeit als Dienstverhältnis einzustufen ist. Steuerrechtlich liegen somit Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vor.
Angemerkt wird, dass im Erkenntnis vom 26.05.2004, 2003/08/0149 der VwGH den Sachverhalt nur hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzung zwischen freiem Dienstvertrag und Werkvertrag beurteilt hat. Die Frage, ob hier nicht ein echtes Dienstverhältnis vorliegt, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Indem der VwGH im Erwägungsteil des Erkenntnisses bei der Feststellung, dass ein freier Dienstvertrag vorliegt, das Wort „freier“ in Klammer gesetzt hat, kann abgeleitet werden, dass der Gerichtshof durchaus auch das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses für möglich gehalten hat.
42.5.12a § 62 EStG 1988
11038a
Auslegung des Begriffes „Expatriates“ hinsichtlich der vorübergehenden Beschäftigung in Österreich (Rz 1038a)
(2008)
Auf Grund eines Auftrages des ausländischen Arbeitgebers schließt ein Arbeitnehmer mit dem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft) einen Dienstvertrag ab, wobei hinsichtlich der Dauer des Dienstverhältnisses Folgendes vereinbart wird:
- Variante 1: Befristung auf 3 Monate mit einer Option auf unbefristete Verlängerung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
- Variante 2: Befristung auf 4 Jahre mit Option auf Verlängerung bis maximal 8 Jahren
Bei beiden Varianten wird behauptet, dass das Dienstverhältnis in Österreich innerhalb von 5 Jahren ab Dienstantritt beendet werden wird. Beide Sachverhaltsvarianten werden dem Finanzamt nach Ablauf des ersten Jahres nach Antritt des Dienstverhältnisses bekannt gegeben.
Liegt eine „vorübergehende“ Beschäftigung iSd LStR 2002 Rz 1038a vor und stehen die einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen als „Expatriates“ zu?
Laut LStR 2002 Rz 1038a liegt eine vorübergehende Beschäftigung im Inland dann nicht vor, wenn von vornherein eine längere Beschäftigungsdauer vorgesehen ist.
Bei beiden Varianten können die Regelungen der Lohnsteuerrichtlinien betreffend Expatriates aus folgenden Gründen nicht angewendet werden:
- Bei Variante 1 ist zum Zeitpunkt der Veranlagung des ersten betroffenen Jahres bereits bekannt, ob die Option zur unbefristeten Vertragsverlängerung ausgeübt wurde. Im Falle der Nichtausübung stehen die Expatriates-Begünstigungen für den dreimonatigen Tätigkeitszeitraum zu, im Falle der Ausübung hingegen nicht.
- Bei Variante 2 kann zum Zeitpunkt der Veranlagung im Hinblick auf die Möglichkeit einer erst nach 4 Jahren auszuübenden Option nicht ausgeschlossen werden, dass von vornherein eine längere Beschäftigungsdauer geplant ist (Möglichkeit einer nicht offen gelegten Nebenabrede). Die Expatriates-Begünstigungen sind daher nicht anzuwenden. Wird allerdings die Option auf Vertragsverlängerung nach Ablauf der Befristung von 4 Jahren nicht in Anspruch genommen, liegt ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO vor, das zu einer Bescheidänderung zu Gunsten des Arbeitnehmers im Rahmen der Veranlagung führen kann.
42.5.13 § 67 EStG 1988
Randzahl 11050: entfällt
11038a
§ 67 Abs. 1, Abs. 8 und Abs. 10 EStG 1988 – Ablöse von Deputaten durch Einmalzahlung (Rz 1053)
(2004)
Die Dienstnehmer eines Betriebes haben neben ihrem laufenden Lohn Anspruch auf Deputate. Diese Deputate sollen nun gegen eine Einmalzahlung abgelöst werden.
Wie ist die Ablösezahlung zu versteuern?
Die Einmalzahlung stellt eine Ablöse eines laufenden Bezuges (Sachbezuges) dar. Da keine besondere Begünstigungsbestimmung für eine derartige Ablösezahlung besteht, ist sie als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern.
11055
§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988, § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 – Erfolgsprämien in Form von Sachgeschenken (Rz 79 und Rz 1055)
Siehe Rz 10079
11070
§ 67 Abs. 3 EStG 1988 – Gesetzliche Abfertigung bei Erhöhung des Stundenausmaßes (Rz 1070)
(2007)
Bei einem Dienstgeber ist eine Arbeitnehmerin geringfügig beschäftigt; die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden (25 Jahre im Betrieb).
Die Dienstnehmerin beabsichtigt, die wöchentliche Normalarbeitszeit (bis zur Pensionierung) auf 30 Stunden zu erhöhen.
Liegt bei einer Erhöhung des Stundenausmaßes ebenfalls eine Änderungskündigung iSd Rz 1070 vor?
Kann die gesetzliche Abfertigung zum Zeitpunkt des Wechsels steuerlich begünstigt ausgezahlt werden?
Nach der Vervielfachermethode würde keine Lohnsteuer anfallen. Die „Abfertigung“ könnte aber auch als Sonderzahlung angesehen werden, womit eine Lohnsteuer anfallen könnte.
Bei einer Verdreifachung der Arbeitszeit ist jedenfalls von einer wesentlichen Veränderung des Dienstverhältnisses auszugehen.
Wird das bestehende Dienstverhältnis unter Abgeltung aller arbeitsrechtlichen Ansprüche beendet (Rz 1070a), kann eine in diesem Zusammenhang ausgezahlte Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 behandelt werden, wenn das nachfolgende Dienstverhältnis dem BMVG (Abfertigung neu) unterliegt.
§ 67 Abs. 3 und Abs. 8 EStG 1988 – Treueprämien bei Austritt (Rz 1070 und Rz 1084)
(2003)
Ein Arbeitgeber bezahlt an Arbeitnehmer, die nach mehr als 25 Jahren wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienst- oder Berufsunfähigkeit in den Ruhestand treten bzw. aus dem Dienst ausscheiden, in Anerkennung ihrer langjährigen guten Dienstleistungen eine Treueprämie. Das Ausmaß der Treueprämie beträgt bei einer Dienstzeit von:
25 Jahren | 100% |
30 Jahren | 200% |
35 Jahren | 300% des letzten Monatsbezuges. |
Jubiläumszuwendungen, die den betreffenden Bediensteten anlässlich einer 25-jährigen bzw. 40-jährigen Dienstzeit im Ausmaß von jeweils 50% des Monatsbezuges zuerkannt wurden, verringern die Treueprämie um diesen Betrag. Bei den betroffenen Dienstnehmern handelt es sich nicht um Beamte, sondern um ASVG-Versicherte.
Ist § 67 Abs. 3 EStG 1988 bzw. § 67 Abs. 6 EStG 1988 anzuwenden oder liegt ein nicht begünstigtes Jubiläumsgeld vor?
Nach dem vorliegenden Sachverhalt besteht die „Treueprämie“ wirtschaftlich betrachtet aus zwei Komponenten: Einerseits wird ein Jubiläumsgeld ausbezahlt, andererseits besteht ein (weiterer) Anspruch bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Es besteht eine klare Trennung zwischen dem Jubiläumsgeld (50% eines Monatsbezuges) und dem Anspruch bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Dieser Anspruch hat den Charakter einer Abfertigung (§ 67 Abs. 3 EStG 1988: „….., deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitlohnes bestimmt“).
Eine Umwandlung eines Jubiläumsgeldes in eine Zahlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses liegt nicht vor.
Die angeführte Zahlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist in einer Dienstordnung einer Gebietskörperschaft geregelt, sodass § 67 Abs. 3 EStG 1988 zur Anwendung kommt.
§ 67 Abs. 3 EStG 1988 – Gesetzliche Abfertigung bei Neuregelung der Akkordarbeit (Rz 1070)
(2002)
In einem größeren Betrieb werden die Arbeiter (Eisenbieger) nach Stundenlohn und Akkordlohn abgerechnet. Mitte des Jahres 1999 stellte der Arbeitgeber fest, dass die Bezahlung eines Akkordlohnes nicht mehr zeitgemäß ist, da durch Einsatz von Maschinen etc. größere Mengen produziert werden können und daher die bisherige Akkordarbeit einer Neuregelung bedarf.
Nach diesem neuen Schema würden die Arbeiter insgesamt ca. 25% – 30% weniger verdienen.
Die Arbeitnehmer wurden mit 30. Juni 1999 bei der Sozialversicherung abgemeldet. Als Grund wurde Kündigung durch den Arbeitgeber bzw. einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses angeführt. Die gesetzliche Abfertigung wurde gezahlt und gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 versteuert.
Jene Arbeiter, die sich mit dem neuen Schema einverstanden erklärten (ca. 95%), wurden mit 1. Juli 1999 wieder angemeldet. Schriftliche Unterlagen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über diese Maßnahmen sind nicht vorhanden. Durch verstärkten Arbeitseinsatz verdienen sie ab 1. Juli 1999 trotz des neuen Modells ungefähr wieder denselben Arbeitslohn wie vorher.
Erfolgte die Versteuerung als gesetzliche Abfertigung mit 6% zu Recht?
Gemäß Rz 1070 kann im Zuge einer Änderungskündigung eine gesetzliche Abfertigung dann begünstigt versteuert werden, wenn die Bezüge des Arbeitnehmers um mindestens 25% reduziert werden und das Dienstverhältnis formal beendet wird. Erfolgt innerhalb von zwölf Monaten eine Erhöhung der Bezüge ohne entsprechende gravierende wirtschaftliche Gründe, dann war von vornherein die Abfertigungszahlung nicht begünstigt zu versteuern.
Da der dargestellte Sachverhalt diesen Tatbestand erfüllt, wäre die bezahlte gesetzliche Abfertigung nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu versteuern gewesen.
§ 67 Abs. 3 EStG 1988 – Gesetzliche Abfertigung bei Wiedereinstellung (Rz 1070)
(1998)
Auf Grund der schlechten Auftragslage werden seitens der Firmenleitung Abteilungsleiter und Facharbeiter gekündigt und in der Folge wiedereingestellt. Dabei werden die Gehälter um mehr als 25% bei voller Arbeitszeit gekürzt und bei einzelnen teuren Facharbeitern die Wochenarbeitszeit bei gleichem Stundenlohn um mehr als 25% vermindert. In beiden Fällen wird die gesetzliche Abfertigung bezahlt und mit 6% versteuert.
Nach einem halben Jahr bessert sich die Auftragslage der Firma unvorhergesehenerweise wesentlich. Die Arbeitszeit bzw. die Entlohnung von Abteilungsleitern und Facharbeitern wird wieder auf das ursprüngliche Ausmaß angehoben.
Steht für die ausbezahlten Abfertigungen die Begünstigung des § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu?
Erfolgte eine Kündigung (Beendigung des Dienstverhältnisses) auf Grund nicht beeinflussbarer äußerer Umstände (zB Kündigung eines Pachtvertrages bei einem Tankstellenbetrieb) und kommt es in der Folge zu einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses der Arbeitnehmer im ursprünglichen Ausmaß, weil die objektiven – für die Kündigung maßgeblichen – wirtschaftlichen Gründe weggefallen sind, dann liegt keine steuerschädliche Fortsetzung des Dienstverhältnisses vor.
Beispiel: Bei einem Tankstellenpächter läuft der Pachtvertrag für die Tankstelle mit angeschlossener Werkstätte aus und wird nicht verlängert. Der Tankstellenpächter kündigt seine Arbeitnehmer und leistet in diesem Zusammenhang die gesetzliche Abfertigung. In der Folge findet sich aber kein neuer Tankstellenpächter und die Tankstelle wird vom ursprünglichen Pächter wieder übernommen. Frühere Mitarbeiter werden zu denselben Bedingungen wieder eingestellt. Bei Kündigung und Leistung der Abfertigungszahlungen mit anschließender Wiedereinstellung der Arbeitnehmer ist nicht von einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses auszugehen.
Ebenso ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn die Kündigungen und späteren Wiedereinstellungen zu wesentlich unterschiedlichen Bedingungen auf Grund von Umsatzeinbrüchen erfolgten. Auch in diesem Fall liegen wirtschaftliche Gründe für die Beendigung der Dienstverhältnisse vor, sodass die Abfertigungszahlungen zu Recht gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 versteuert wurden, weil eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht vorhersehbar war.
Werden hingegen Kündigungen ohne entsprechende gravierende wirtschaftliche Gründe vorgenommen und erfolgt die Wiedereinstellung zu geänderten Bedingungen nur vorübergehend (für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr), dann war von vorneherein die Abfertigungszahlung nicht begünstigt zu versteuern, sondern stellt einen sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 dar.
11071
§ 67 Abs. 3 EStG 1988 – Abfertigung bei Wechsel vom Arbeiter zum Angestellten (Rz 1071)
(2007)
Ein LKW-Chauffeur beendet sein Dienstverhältnis als Arbeiter mit 31.12.2006 mit sämtlichen Konsequenzen. Mit 1.1.2007 bekommt er einen neuen Dienstvertrag, aufgrund dessen er als leitender Angestellter (Disponent) tätig wird.
Darf die gezahlte Abfertigung beim Ausscheiden als Arbeiter nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 steuerbegünstigt behandelt werden?
Treffen zwei unmittelbar anschließende Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber zusammen und würde bei Beendigungen des früheren Dienstverhältnisses der Abfertigungsanspruch zu Recht beachtet oder geltend gemacht, sind ein beendetes und ein neue eingegangenes Dienstverhältnis anzunehmen. Dies gilt auch dann wenn zum Beispiel ein Arbeiter in das Angestelltenverhältnis wechselt oder ein Vollbeschäftigter in eine Teilzeitbeschäftigung. Eine Abfertigung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 ist daher möglich (Rz 1071).
§ 67 Abs. 3 EStG 1988 – Gesetzliche Abfertigung bei Wechsel vom Angestellten- ins Bauarbeiterverhältnis (Rz 1071)
(1997)
Ein Angestellter eines Bauhofes wird gekündigt und erhält die gesetzliche Abfertigung. Ab dem nächsten Arbeitstag wird er als Bauarbeiter mit einem ca. 10% geringeren Stundenlohn und vollen Zulagen, die der Bauarbeiter-Kollektivvertrag vorsieht, vom selben Arbeitgeber wieder eingestellt. Der Arbeitgeber muss ab diesem Zeitpunkt für diesen Arbeiter auch Zahlungen an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse leisten. Kann die bei Auflösung des Angestelltenverhältnisses bezahlte Abfertigung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 begünstigt versteuert werden?
Da die Abfertigungsansprüche in Hinkunft von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu leisten sind und der Arbeitgeber daher an diese Kasse die vorgeschriebenen Beiträge zu entrichten hat, liegt eine Änderung des Dienstverhältnisses vor, die für eine begünstigte Besteuerung der Abfertigungszahlung nicht schädlich ist.
11074
§ 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 – Abfertigung bei schwankender Beteiligung (Rz 1074)
(1996)
Welche Dienstzeiten können bei einem Gesellschafter einer GmbH für die Abfertigung herangezogen werden, wenn sich das Beteiligungsverhältnis mehrmals ändert (Dienstverhältnis – kein Dienstverhältnis) und zwar für den Fall der gesetzlichen und der freiwilligen Abfertigung?
Eine steuerlich begünstigte Behandlung von Abfertigungszahlungen im Zuge eines Anteilserwerbs ist nur dann möglich, wenn hierdurch eine mindestens 50-prozentige Beteiligung (oder Sperrminorität) entsteht und innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Anteilserwerb (= arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses) überwiegend eine wesentliche Beteiligung nicht bestand.
Diesfalls sind bei der gesetzlichen Abfertigung die Zeiten als Dienstzeiten zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis zu dem die Abfertigung zahlenden Arbeitgeber verbracht hat.
Für den Fall einer freiwilligen Abfertigung können bei entsprechendem Nachweis auch tatsächlich erbrachte Zeiten in einem Dienstverhältnis zu anderen Arbeitgebern als Dienstzeit Berücksichtigung finden.
Beispiel:
Anteile am Stammkapital eines Gesellschafters/Geschäftsführers einer GmbH:
- vom 1. April 1985 bis 1. Juli 1993: 25%
- vom 1. August 1993 bis 30. September 1995: 40%
- ab 1. Oktober 1995: 50% (= arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses)
Mit dem Erwerb der 50-prozentigen Beteiligung wird dem Gesellschafter/ Geschäftsführer eine Abfertigung zuerkannt und in der Folge ausbezahlt.
10 jähriger Beobachtungszeitraum: vom 30. September 1985 bis 30. September 1995. Innerhalb dieses Zeitraums überwiegt die Zeit der nicht wesentlichen Beteiligung (vom 1. April 1985 bis 1. Juli 1993), weshalb die im Oktober 1995 ausbezahlte (gesetzliche) Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 begünstigt zu versteuern ist.
Als Dienstzeit hat die Zeit vom 1. April 1985 bis 30. September 1995 Berücksichtigung zu finden.
Für den Fall einer freiwilligen Abfertigung können auch tatsächlich geleistete Zeiten, die Dienstverhältnisse zu anderen Arbeitgebern vor dem 1. April 1985 betreffen, als Dienstzeit Berücksichtigung finden.
Würde der Anteil des Gesellschafter/Geschäftsführers in der Zeit vom 1. April 1985 bis 1. Juli 1993 26% betragen haben, hätte im Beobachtungszeitraum nicht nur überwiegend sondern zur Gänze eine wesentliche Beteiligung bestanden, die Abfertigungszahlung wäre demnach den Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit zuzuordnen und nach § 67 EStG 1988 nicht begünstigt zu versteuern.
11084
§ 67 Abs. 3 und Abs. 8 EStG 1988 – Treueprämien bei Austritt (Rz 1070 und Rz 1084)
Siehe Rz 11070
11092
§ 67 Abs. 7 EStG 1988 – Prämien für Verbesserungsvorschläge; steuerbegünstigte Behandlung bei Auszahlung der Prämie an alle Teammitarbeiter (Rz 1092)
(2003)
Die im Rahmen einer Teamorganisation arbeitenden Mitarbeiter eines metallverarbeitenden Industrieunternehmens sind befugt, eigenverantwortlich Verbesserungspotentiale in einem Themenspeicher aufzulisten, zur Problemlösungsfindung auszuwählen und selbständig eine konkrete und realisierbare Lösung zu erarbeiten und vorzuschlagen.
Dem Lösungsvorschlag muss eine Wirtschaftlichkeitsrechnung (Kosten-Nutzen-Rechnung) zugrunde liegen und er muss zur Genehmigung durch den Vorgesetzten eingereicht werden. Wenn der Lösungsvorschlag realisierbar ist und zur Umsetzung freigegeben ist, wird er vom Team realisiert. Erst dann, wenn der Lösungsvorschlag umgesetzt ist, kann er auch zur Prämierung eingereicht werden. Wenn umgesetzte Lösungen der eigenen Tätigkeit zuzuordnen sind, wenn sie lediglich die Motivation von Mitarbeitern erhöhen ohne gleichzeitig die Kosten für das Unternehmen zu senken oder wenn sie offensichtliche Fehler oder die Verletzung von verbindlichen Regeln beseitigen, gibt es keine Prämie. Wenn die umgesetzte Lösung zwar einen Nutzen für das Unternehmen bringt, dieser jedoch nicht quantifiziert werden kann, ist eine Standardprämierung pro Teammitglied, welches die Lösung erarbeitet und realisiert hat, möglich.
Wenn die umgesetzte Lösung zu einem nachweisbaren wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen führt, wird an jene Teammitglieder, die die Lösung erarbeitet und realisiert haben, eine Prämie von insgesamt 10% des erzielbaren und nachzuweisenden Jahresnutzens ausgeschüttet.
Voraussetzung ist, dass die Erarbeitung und Realisierung der Lösung nicht dem Tätigkeitsbereich der Teammitglieder zuzuordnen ist.
Alle wesentlichen Schritte dieses Entscheidungsprozesses werden vom jeweiligen Vorgesetzten bzw. den überwachenden Stellen (zB Controlling, Personalabteilung) geprüft.
Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Gewährung von Prämien für Verbesserungsvorschläge leitet sich aus der Betriebsvereinbarung über Gewährung von Prämien für umgesetzte Verbesserungsvorschläge im Rahmen von Teamarbeit und KVP (Kontinuierlicher Verbesserungsprozess) ab.
Können Prämien für Verbesserungsvorschläge, wenn sie nicht nur an den Arbeitnehmer, welcher die Idee für die Verbesserung hatte, sondern an alle Teammitglieder, welche an der Realisierung des Vorschlages mitgearbeitet haben, ausbezahlt werden, steuerbegünstigt im Sinne des § 67 Abs. 7 EStG 1988 behandelt werden, soweit die übrigen rechtlichen Voraussetzungen lückenlos erfüllt sind?
Prämien für Verbesserungsvorschläge, welche an alle Teammitglieder, welche nachweislich an der Umsetzung des Verbesserungsvorschlages mitgearbeitet haben, ausbezahlt werden, sind grundsätzlich bis zu einem Ausmaß von einem um 15% erhöhten „zusätzlichen“ Jahressechstel begünstigt mit dem Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern, soweit sie
- auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988, die Regelungen enthalten, welche die Höhe einer Prämie für Verbesserungsvorschläge zumindest bestimmbar festlegen, und
- Sonderleistungen darstellen, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und keine Selbstverständlichkeiten zum Inhalt haben, und
- durch den Arbeitgeber eine Beurteilung vorgenommen wird, welchen Wert der Vorschlag eines Arbeitnehmers für seinen Betrieb besitzt (siehe auch Rz 11093a).
11093a
§ 67 Abs. 7 EStG 1988 – Verbesserungsvorschläge (Rz 1093a)
(1996)
Bei Lohnsteuerprüfungen wurde festgestellt, dass Bank- und Kreditinstitute aufgrund von Betriebsvereinbarungen, die innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer gelten, unter dem Titel „Verbesserungsvorschläge“ Prämien steuerbegünstigt nach § 67 Abs. 7 EStG 1988 ausbezahlen. Folgende „Verbesserungsvorschläge“ werden demnach (jährlich) eingebracht und auch prämiert:
a) Direktoren und Prokuristen: zB Gründung einer Filiale, Kapitalaufstockung (S 300.000,–), Zusammenlegung der räumlich und rechnerisch getrennten PC von Filialen (S 160.000,–), Sicherung von Markenrechten im Ausland und Gründung einer Filiale (S 382.000,–), Installierung von Bankomaten in zwei Filialen (S 120.000,–), Verpachtung eines Parkhauses, div. Kapitalanlagen und Kapitalerhöhungen (S 267.740,–).
b) Angestellte (Abteilungsleiter): zB Vorschlag über den organisatorischen Ablauf des Auslandzahlungsverkehrs (S 95.000,–), Vorschlag zur Bearbeitung von Eingangsrechnungen (S 70.000,–), Vorschlag zu Arbeitsmethoden und zur Verbesserung des Betriebsergebnisses (S 47.800,–), Umstellung eines händischen Registers auf EDV und Verwendung eines EDV-Programmes zur Personalführung (S 50.000,–).
Ist die Ansicht richtig, dass die ausbezahlten Prämien für die angeführten Verbesserungsvorschläge nicht begünstigt gemäß § 67 Abs. 7 EStG 1988 behandelt werden können, da die den Gegenstand der Prämierung bildenden Vorschläge der Arbeitnehmer eine berufliche Selbstverständlichkeit darstellen, die sie ohnedies im Zuge ihrer beruflichen Obliegenheiten (Dienstpflicht) wahrzunehmen haben?
Neben der formalrechtlichen Voraussetzung für die Anwendung der Begünstigungsbestimmung des § 67 Abs. 7 EStG 1988 ist es erforderlich, dass ein Verbesserungsvorschlag belohnungswürdig ist. Die Beurteilung, ob ein Verbesserungsvorschlag belohnungswürdig ist, hat zunächst der Arbeitgeber vorzunehmen, zumal er zu beurteilen in der Lage ist, welchen Wert ein Vorschlag eines Arbeitnehmers für seinen Betrieb besitzt und letztlich er auch die Kosten für die Realisierung dieser Idee zu tragen hat. Die Entscheidung über die Begünstigung obliegt aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Finanzbehörde. Nach der Judikatur kann das bloße, schon in den Dienstpflichten des Arbeitnehmers begründete Bemühen um einen rationelleren Arbeitsablauf innerhalb seines Aufgabenbereiches nicht als belohnungswürdige Verbesserung im Sinne des § 67 Abs. 7 EStG 1988 angesehen werden (VwGH 13.10.1993, 92/13/0183).
Keinesfalls können Prämien für zukünftige oder in Ausarbeitung befindliche Verbesserungsvorschläge nach den Vorschriften des § 67 Abs. 7 EStG 1988 besteuert werden.
11103
§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 – Zweifelsfragen zur Vorgangsweise bei der Versteuerung von Vergleichs- und Urteilszahlungen sowie Zahlungen bei Kündigungsanfechtungen (Rz 1103 und Rz 1105)
(2003)
Fall A:
Es wird Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Auf Grund dieser Mahnklage wird ein Zahlungsbefehl erlassen. Der Arbeitgeber bezahlt auf Grund des Zahlungsbefehls (sämtliche) offenen Ansprüche des Arbeitnehmers.
Wie sind diese Zahlungen zu versteuern?
Diese Zahlungen stellen eine Nachzahlung dar und sind gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 zu versteuern (Aufrollung, sofern im selben Kalenderjahr geleistet), § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 kommt nicht zur Anwendung.
Fall B:
Der Arbeitgeber widerspricht dem Zahlungsbefehl und es kommt zu einem Verfahren. Dieses Verfahren endet mit Vergleich oder Urteil.
Wie ist diese Vergleichs- bzw. Urteilssumme zu versteuern, wenn sie
a) auf einmal bezahlt wird?
b) in Raten bezahlt wird?
In beiden Fällen sind diese Zahlungen gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 zu versteuern. Bei monatlicher Ratenzahlung sind die einzelnen Zahlungen gemäß dem Zuflussprinzip jeweils im Kalendermonat der Zahlung zu versteuern.
Fall C:
Der Arbeitnehmer ficht die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an. Das Dienstverhältnis ist durch die Kündigung beendet.
Der Arbeitnehmer dringt mit seiner Klage durch. Die Kündigung wird – mit Urteil – rückwirkend außer Kraft gesetzt. Der Arbeitgeber hat die offenen Forderungen nachzuzahlen, der Arbeitnehmer im Gegenzug die erhaltenen Zahlungen für seine Beendigungsansprüche – zB Abfertigung – zurückzuzahlen.
Wie sind diese Zahlungen des Arbeitgebers zu versteuern?
Diese Zahlungen stellen eine Nachzahlung dar und sind gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 zu versteuern (Aufrollung, sofern im selben Kalenderjahr geleistet), § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 kommt nicht zur Anwendung. Ebenso ist bei Zahlungen gemäß § 61 ASGG (vorläufige Rechtswirkung des Urteils erster Instanz) vorzugehen.
Fall D:
Der Arbeitnehmer ficht die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen einen Vergleich.
a) Es wird vereinbart, dass die Kündigung aufrecht bleibt und der Arbeitnehmer erhält für den Verzicht auf die Kündigungsanfechtung eine bestimmte Summe.
Wie ist diese Zahlung zu versteuern?
In diesem Fall ist die Versteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 vorzunehmen.
b) Es wird vereinbart, dass die ursprüngliche Kündigung aufgehoben wird und das Dienstverhältnis zu einem späteren Termin einvernehmlich beendet wird. Die offenen Löhne/Gehälter werden vom Arbeitgeber nachbezahlt.
Wie sind diese Zahlungen zu versteuern?
Diese Zahlungen stellen eine Nachzahlung dar und sind gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 zu versteuern (Aufrollung, sofern im selben Kalenderjahr geleistet), § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 kommt nicht zur Anwendung.
c) Der Arbeitgeber zieht die Kündigung zurück, der Arbeitnehmer die Klage (Vergleichsinhalt). Der Arbeitgeber zahlt die Löhne/Gehälter nach.
Wie sind diese Zahlungen zu versteuern?
Diese Zahlungen stellen eine Nachzahlung dar und sind gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 zu versteuern (Aufrollung, sofern im selben Kalenderjahr geleistet); § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 kommt nicht zur Anwendung.
§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 – Vergleichssummen (Rz 1103)
(2001)
Ein Arbeitnehmer (Angestellter) wurde entlassen. Der Arbeitnehmer widerspricht der Entlassung und fordert folgende Zahlungen vom Arbeitgeber:
- Gehalt für den Zeitraum bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin
- anteilige Sonderzahlungen,
- Urlaubsersatzleistung,
- offene Reisekosten,
- gesetzliche Abfertigung.
Im Zuge des Verfahrens einigt man sich auf eine Vergleichssumme.
Kann die Vergleichssumme anteilsmäßig nach den eingeklagten Bezugsbestandteilen aufgeteilt werden, wenn aus dem Vergleich nicht hervorgeht, welche der einzelnen eingeklagten Lohnbestandteile mit der Vergleichssumme abgegolten werden?
Sofern aus einem Vergleich nicht hervorgeht, welche Ansprüche tatsächlich im Vergleich berücksichtigt wurden, sondern die Vergleichszahlung gegenüber der eingeklagten Gesamtforderung lediglich eine prozentuelle Kürzung gegenüber den eingeklagten Lohnzahlungen erfolgt, können Abfertigungsansprüche gemäß § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988, steuerfreie Zahlungen gemäß § 3 EStG 1988 oder Reisekostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht herausgeschält werden. In diesem Fall ist der Gesamtbetrag gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 zu versteuern.
11104b
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 – Zweifelsfragen zur Versteuerung von Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (Rz 1104b)
(2003)
Das Dienstverhältnis wird (einvernehmlich oder durch Kündigung) beendet. Der Beendigungstermin liegt in der Zukunft. Der Arbeitnehmer wird bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vom Dienst freigestellt (mit oder ohne Anrechnung des Urlaubes).
Wie ist die Versteuerung vorzunehmen, wenn
a)die Zahlung in einem Einmalbetrag besteht
b)die Zahlungen jedes Monat erfolgen und am Ende des Dienstverhältnisses die Endabrechnung erfolgt.
Im Fall a) ist die Zahlung (inklusive der darin enthaltenen sonstigen Bezüge wie anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld) gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 zu versteuern.
Im Fall b) sind die Zahlungen wie laufender Arbeitslohn im jeweiligen Kalendermonat des Zuflusses zu versteuern, sonstige Bezüge sind gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu erfassen.
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 – Versteuerung der Kündigungsentschädigungen ab 1.1.2001 (Rz 70 und Rz 1104b)
(2001)
Können in einer Kündigungsentschädigung bezahlte Bezüge für Auslandstätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerfrei sein?
Durch eine Kündigungsentschädigung wird der Verzicht auf zukünftige Arbeitsleistungen abgegolten. Da die Arbeitsleistungen nicht erbracht werden, können auch die für die Steuerfreiheit erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt werden (im gegenständlichen Beispiel die durchgehende Auslandstätigkeit für einen Kalendermonat). Steuerfreie Bezugsbestandteile können daher nicht herausgeschält werden.
11105
§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 – Zweifelsfragen zur Vorgangsweise bei der Versteuerung von Vergleichs- und Urteilszahlungen sowie Zahlungen bei Kündigungsanfechtungen (Rz 1103 und Rz 1105)
Siehe Rz 11103
11106
§ 19 EStG 1988, § 67 EStG 1988 und § 68 EStG 1988 – Regelmäßig verschobene Auszahlung von Zulagen und Zuschlägen (Rz 1106)
(2010)
Gemäß LStR 2002 Rz 11106 (Beispiel aus 2001) sind regelmäßig verschoben ausbezahlte Überstundenentlohnungen gemeinsam mit dem Bezug des Auszahlungsmonats (im Auszahlungsmonat) zu versteuern. Die Überstundengrundlöhne sind dabei nach dem Tarif zu versteuern. Steuerfreie Zuschläge im Rahmen des § 68 EStG 1988 sind, so weit der Freibetrag für den Kalendermonat der Überstundenleistung nicht bereits aufgebraucht wurde, steuerfrei zu belassen.
Kann diese Regelung auch für Zulagen und Zuschläge angewendet werden, welche im Jänner oder Februar ausbezahlt und abgerechnet werden, aber im November und Dezember geleistet wurden. Oder geht hier die Regelung gemäß § 79 Abs. 2 EStG 1988 vor?
Wenn § 79 Abs. 2 EStG 1988 vorgeht – wie ist das Umstellungsjahr 2006 zu beurteilen? Sind mehr als 12 Freibeträge gemäß § 68 Abs. 1 bzw. Abs. 2 EStG 1988 möglich? (zB im Jahr 2006 wurden Zulagen und Zuschläge für die Leistungsmonate 12/2005 und 1 bis 11/2006 ausbezahlt, im Jänner 2007 für 12/2006).
Die Auszahlung von Entgelten im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen richtet sich im Allgemeinen nach den Bestimmungen der jeweils anzuwendenden arbeitsrechtlichen Vorschrift (zB sind die Gehälter nach dem Angestelltengesetz am Fünfzehnten und am Letzten eines jeden Monats zu bezahlen, wobei die Zahlung für den Schluss eines jeden Kalendermonats vereinbart werden kann).
Erfolgt die Auszahlung nicht innerhalb der Frist der arbeitsrechtlichen Vorschrift, liegt eine so genannte zeitverschobene Auszahlung vor (zB wenn die Ermittlung der Abrechnungsgrundlage mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist). Im Regelfall werden in solchen Situationen vor allem die Überstunden und Zulagen um einen Monat verschoben ausbezahlt.
Bei regelmäßig um einen Monat zeitverschobenen Auszahlungen von Zulagen und Zuschlägen ist nicht von einer Nachzahlung auszugehen, die Bestimmung des § 79 Abs. 2 EStG 1988 ist nicht anzuwenden. Andernfalls würde nämlich ein vom Gesetzgeber nicht gewolltes Ergebnis bewirkt werden, wonach die zeitverschobene Auszahlung betreffend Zulagen und Zuschläge der Monate Jänner bis November im jeweils nachfolgenden Monat erfasst würde, während jene des Monats Dezember, die im Jänner des Folgejahres ausbezahlt wird, auf Grund des § 79 Abs. 2 EStG 1988 dem Dezember des Vorjahres zuzurechnen wäre, und somit im Dezember die Zulagen und Zuschläge zweier Monate erfasst werden würden.
§ 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 – Besteuerung von Nachzahlungen von laufenden Pensionskassenleistungen für das Vorjahr (Rz 1106)
(2001)
Im April des Jahres 2001 werden die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pensionskassenleistung rückwirkend ab 1. Mai 2000 nachgewiesen (rückwirkender ASVG Bescheid, der Leistungsvoraussetzung nach dem Pensionskassenvertrag ist).
Die Nachzahlung für 2000 (mit der Aufrollung für die Monate Jänner bis April 2001 gemeinsam mit der laufenden Abrechnung für Mai 2001 ausbezahlt) setzt sich wie folgt zusammen:
- Pensionskassenleistung auf Grund von Arbeitgeberbeiträgen 2.000 S p.m.
- Pensionskassenleistung auf Grund von Arbeitnehmerbeiträgen (ohne Inanspruchnahme einer Prämie nach § 108a EStG 1988) 1.000 S p.m.
- Pensionskassenleistung auf Grund von Arbeitnehmerbeiträgen, für die eine Prämie nach § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen wurde, 1.000 S.
Zusätzlich wird je eine Sonderzahlung für die Monate Juni und Dezember 2000 jeweils in der Höhe einer Monatsleistung (2.000 S Arbeitgeber, 2.000 S Arbeitnehmer, davon 1.000 S nach § 108a EStG 1988) nachgezahlt.
1. Wie sind die Nachzahlungen (Fünftel-Regelung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988) zu versteuern?
2. Erhöhen die Nachzahlungen das Jahres-Sechstel 2001 (und gegebenenfalls zu welchen Teilen)?
3. Wie bzw. unter welchen Positionen sind die Nachzahlungen am Jahreslohnzettel L16 für 2001 auszuweisen?
Zu 1) Diese Nachzahlungen von laufenden Pensionskassenleistungen für das Vorjahr stellen Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre dar, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes (ASVG-Bescheid) beruhen, und sind gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 zu versteuern. Die Ermittlung der Bezugsanteile für die Behandlung nach § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 ist wie folgt vorzunehmen:
Pensionskassenleistung – Arbeitgeberbeiträge | zu 100% steuerlich zu erfassen |
Pensionskassenleistung – Arbeitnehmerbeiträge ohne Inanspruchnahme einer Prämie gemäß § 108a EStG 1988 | zu 25% steuerlich zu erfassen (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a bis aa EStG 1988) |
Pensionskassenleistung, für die eine Prämie gemäß § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen wurde – Arbeitnehmerbeiträge | Steuerfrei
(§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a bis cc EStG 1988) |
Dies bedeutet für die Nachzahlung folgende Ermittlung der steuerpflichtigen Bezugsbestandteile:
Versteuerung nach § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988:
aus AG-Beiträgen finanziert | aus AN-Beiträgen finanziert | aus § 108a-Beiträgen finanziert | steuerbare Nachzahlung | ||
Gesamtnachzahlung | 20.000 S | 10.000 S | 10.000 S | ||
Davon zu erfassen | 20.000 S | 2.500 S | 0 S | 22.500 | |
Steuerbare Nachzahlung | 22.500 S | ||||
Abzüglich SV | 0 S | ||||
Zwischensumme | 22.500 S | ||||
Davon 1/5 steuerfrei | -4.500 S | ||||
Steuerpflichtig | 18.000 S |
Die steuerpflichtige Nachzahlung von 18.000 S ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Mai 2001 nach dem Tarif zu versteuern.
Zu 2) Nachzahlungen nach § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 haben keine Auswirkung auf das Jahressechstel.
Zu 3) Darstellung im L 16 hinsichtlich der Nachzahlungsbeträge:
Kennzahl (210) | 22.500 S | |
Insgesamt einbehaltene SV-Beträge | ||
Kennzahl (226) SV-Beiträge für Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8, soweit steuerfrei bzw. mit festem Steuersatz versteuert | ||
Kennzahl (230) | ||
Steuerfreie bzw. mit festen Sätzen versteuerte Beträge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8, vor Abzug der SV-Beiträge | 4.500 S | |
Kennzahl (243) | 4.500 S | |
Kennzahl (245) | 18.000 S | |
Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer | ||
Abzüglich Lohnsteuer mit festen Sätzen gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 | ||
Kennzahl (260) | ||
Steuerfreie Bezüge gemäß § 26 | ||
Nicht zu erfassende Bezüge gemäß § 25 Abs. 2 Z 2a und 3a (75%) | 17.500 S |
§ 19 EStG 1988, § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, § 68 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 und § 77 EStG 1988 – Abrechnung Überstunden (Rz 1151 und Rz 1106)
(2000)
Ein Arbeitgeber rechnet die Überstunden immer erst 2 Monate im Nachhinein ab. Die im Dezember 1999 geleisteten Überstunden werden im Februar 2000 abgerechnet und gemeinsam mit dem Februargehalt ausbezahlt.
Bei diesen Überstunden handelt es sich um keine Nachzahlung auf Grund des Arbeitszeitgesetzes bzw. Arbeitsruhegesetzes, sondern um eine regelmäßig verschobene Abrechnung. Laut Rz 1106 LStR 1999 sind Überstundenentlohnungen für abgelaufene Kalenderjahre mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern.
Ist der Belastungsprozentsatz auch für solche Überstundenentlohnungen anzuwenden, die regelmäßig verschoben im Nachhinein abgerechnet werden?
Bestehen Bedenken, wenn der Arbeitgeber regelmäßig verschobene im Nachhinein abgerechnete (steuerpflichtige und steuerfreie) Nebengebühren immer gemeinsam mit dem Bezug im Auszahlungsmonat versteuert?
Gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 (in der damals gültigen Fassung) sind Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen nur dann mit dem sog. Belastungsprozentsatz zu versteuern, wenn sie nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen. Für regelmäßig verschobene Auszahlungen von Überstunden, ohne entsprechende wirtschaftliche Gründe für die Verschiebung, ist der Belastungsprozentsatz daher nicht anzuwenden.
Regelmäßig verschoben ausbezahlte Überstundenentlohnungen sind gemeinsam mit dem Bezug des Auszahlungsmonats (im Auszahlungsmonat) zu versteuern. Die Überstundengrundlöhne sind dabei nach dem Tarif zu versteuern. Steuerfreie Zuschläge im Rahmen des § 68 EStG 1988 sind, so weit der Freibetrag für den Kalendermonat der Überstundenleistung nicht bereits aufgebraucht wurde, steuerfrei zu belassen.
11110
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 idF vor dem BBG 2001 – Pensionsabfindung (Rz 1110)
(2002)
Mit Erkenntnis des VwGH 27.11.2001, 2001/14/0130, wurde einer Zahlung als Pensionsabfindung nicht die Steuerbegünstigung zuerkannt, weil es sich um die Ablöse eines nicht existenten Pensionsanspruchs handle. Die Steuerpflichtige hatte weder die Pensionszusage erreicht noch sei sie vorzeitig in Pension gegangen.
Ist dies eine Grundsatzentscheidung, die eventuell für die Jahre 2000 und zurück bei Lohnsteuerprüfungen Relevanz hätte? Wie ist für die Jahre 2001 und 2002 (§ 124b Z 53 EStG 1988) vorzugehen?
Nach Rz 1110 LStR 1999 stand die begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 nur dann zu, wenn die Pensionszusage mindestens sieben Jahre zurück liegt und ein statuarischer Anspruch gegeben ist. Von dieser Betrachtungsweise war dann abzugehen, wenn im Rahmen von Sanierungsprogrammen für die überwiegende Anzahl von Pensionsanspruchsberechtigten Abfindungen vorgesehen sind. Nach der Verwaltungspraxis – insbesondere auf Grund mündlicher und schriftlicher Auskünfte der Finanzämter, der Finanzlandesdirektionen und des Bundesministeriums für Finanzen – wurde als Pensionsabfindung nicht nur die Abfindung einer laufenden Pension, sondern hauptsächlich die Abfindung einer Pensionsanwartschaft beurteilt. Anlässlich der Änderung der LStR 1999 auf Grund des BBG 2001 wurde diese Rechtsansicht konkretisiert und in weiterer Folge in die LStR 2002 übernommen. Sofern den LStR hinsichtlich der siebenjährigen Anspardauer entsprochen wird, sind die ergangenen Erkenntnisse des VwGH bis zu einer Änderung der LStR 2002 nicht anzuwenden.
11114a
§ 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 – Begünstigte Besteuerung von Zahlungen auf Grund eines Sozialplanes (Rz 1114a)
(2007)
Die Regelung des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 regelt die Besteuerung von Sozialplanleistungen folgendermaßen: „Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, … sind bis zu einem Betrag von 22.000 Euro mit der Hälfte des Steuersatzes … zu versteuern.“
Die Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 ist sohin das Vorliegen der Tatbestände des § 109 Abs. 1 bis 6 ArbVG. Eine weitere Einschränkung ist weder dem Gesetz noch den Lohnsteuerrichtlinien zu entnehmen.
Eine Vereinbarung über einen Sozialplan könnte auch bei weniger als 20 ArbeitnehmerInnen in einem Betrieb abgeschlossen werden. Der Unterschied ist nur, dass es sich um keine erzwingbare (echte) Betriebsvereinbarung, sondern um eine so genannte „freie“ (unechte) Betriebsvereinbarung handelt.
Kann von einem Sozialplan auch dann ausgegangen werden, wenn zwar die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 bis 6 ArbVG vorliegen, im betreffenden Betrieb aber weniger als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind.
Weiters stellt sich die Frage, ob ein Sozialplan abgeschlossen werden kann, wenn mangels der erforderlichen Anzahl von Beschäftigten auch eine Betriebsvereinbarung nicht abgeschlossen werden kann?
Die Regelung des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 bezieht sich auf die Besteuerung von Bezügen im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen. Gesetzlich definiert ist der Begriff Betriebsänderung. Für den Begriff „Sozialplan“ liegt kein Verweis auf eine gesetzliche Definition vor.
Gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG ist unter einem Sozialplan eine erzwingbare Betriebsvereinbarung zu verstehen, die Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der nachteiligen Folgen einer Betriebsänderung zum Inhalt hat.
Sowohl § 109 Abs. 3 ArbVG als auch § 97 Abs. 3 ArbVG normieren, dass in Betrieben in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die Vereinbarung eines Sozialplans nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber hat aber einen Verweis auf diese Bestimmungen unterlassen und nur den Begriff Betriebsänderungen nach dem ArbVG definiert.
Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 ist eine unmittelbare Anlehnung an die angeführten Definitionen des ArbVG nicht angebracht, weil sie kleinere Betriebe von der Begünstigung ausschließen würde. Als Sozialplan im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 kann daher auch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der gesamten Belegschaft (allen Arbeitnehmern) verstanden werden, die Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der nachteiligen Folgen von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs.1 Z 1 bis 6 ArbVG oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen zum Inhalt hat.
42.5.14 § 68 EStG 1988
11126
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 – Akontierung von steuerfreien Zuschlägen gemäß § 68 EStG 1988 iVm der Altersteilzeitregelung (Rz 1126)
(2001)
Im Rahmen der Altersteilzeitregelung kann die Arbeitszeit zwischen 40% und 60% reduziert werden. Seitens des AMS wird neben dem Arbeitslohn ein Lohnausgleich im Ausmaß von 50% von der Differenz zur Bemessungsgrundlage gemäß § 27 AlVG, die sich aus den Bezügen vor Herabsetzung der Arbeitszeit ermittelt, geleistet. Wenn sich die Bezüge, die der Arbeitgeber auszahlt ändern, ändert sich auch der Lohnausgleich. Seitens des Arbeitgebers ist in diesen Fällen eine Änderungsmeldung an das AMS zu übermitteln.
Ist es zulässig, zur Vermeidung ständiger Änderungsmitteilungen, einen auf Grund eines Durchschnittswertes ermittelten gleich bleibenden Betrag an steuerfreien Zuschlägen auszuzahlen?
Für den Ausnahmefall der Altersteilzeitregelung ist es zulässig, die steuerfreien Zuschläge (zB Schichtzulagen oder Zuschläge für Sonn- Feiertags- und Nachtarbeit) im Ausmaß eines Durchschnittswertes steuerfrei zu akontieren. Voraussetzung ist allerdings, dass auf Grund von Aufzeichnungen die eindeutige Überprüfbarkeit gegeben ist und einmal jährlich eine genaue Abrechnung erfolgt.
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 – Nachtzuschläge für angestellte Apotheker (Rz 1143 und Rz 1126)
Siehe Rz 11143
11129
§ 26 Z 4 EStG 1988, § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 – Lohngestaltende Vorschrift für Bedienstete von Universitäten (Rz 735c und Rz 1129)
Siehe Rz 10735
Randzahl 11130: entfällt
11143
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 – Nachtzuschläge für angestellte Apotheker (Rz 1143 und Rz 1126)
(2006)
Für Nachtbereitschaftsdienste (18:00 Uhr – 08:00 Uhr) am Sitz der Apotheke wird eine gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfreie pauschale Nachtdienstzulage ausbezahlt, ohne dass für diese Zeiten ein gesonderter Grundlohn bezahlt wird.
Da Apotheker auf Grund des Kollektivvertrages von vornherein verpflichtet sind, anfallende Nachtbereitschaftsdienste zu leisten, ist der entsprechende Grundlohn im jeweiligen Monatslohn enthalten. Im Effekt werden daher mit dem Grundlohn nicht nur die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, sondern auch Grundentlohnung für Mehrdienstleistungen im Zusammenhang mit der verpflichtenden Nachtarbeit abgedeckt. Die Regelung betreffend die alternative Inanspruchnahme eines Zeitausgleichs hat in der Praxis keine Bedeutung, da fast nie ein Zeitausgleich beansprucht wird.
Laut KV Pharmazeutische Fachkräfte wird für Bereitschaft am Tag ein Grundlohn plus Zuschlag bezahlt, für Bereitschaft in der Nacht jedoch nur der Zuschlag. Wird ein Bereitschaftsdienst während der Nacht geleistet und dieser durch Zeitausgleich abgegolten, sieht der KV im Abschnitt VI Pkt. 3 c vor, dass in diesem Fall kein Nachtarbeitszuschlag zusteht. Ebenso kommt es zu keiner Kürzung des Grundlohnes, wenn während eines Monats keine Nachbereitschaftsdienste geleistet werden.
Können die Nachtzuschläge unter diesen Umständen gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden?
Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Nachtarbeitszuschlages ist die Gewährung eines entsprechenden Grundlohnes. Aus der Tatsache, dass einerseits laut KV anstelle des Zuschlages ein Zeitausgleich (unter Verlust auf Anspruch auf den Zuschlag) beansprucht werden kann sowie andererseits der Grundlohn im Falle der Leistung mehrerer Nachtdienste bzw. keines Nachtdienstes unverändert bleibt, kann geschlossen werden, dass der Nachtarbeitszuschlag primär die Abgeltung der gesamten Mehrleistung darstellt – und nicht eine Abgeltung für die Verlagerung der Dienstzeit in die Nachtzeit.
Im Hinblick auf eine seit Jahrzehnten geübte Verwaltungspraxis bestehen jedoch keine Bedenken, derartige Nachtzuschläge von angestellten Apothekern gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 für Lohnzahlungszeiträume bis Ende 2006 steuerfrei zu belassen.
Eine Steuerfreiheit des Nachtarbeitszuschlages nach dem 31. Dezember 2006 bedarf einer Änderung des Kollektivvertrages dahingehend, dass jeder einzelne gewährte Nachtarbeitszuschlag eindeutig einem entsprechenden Grundlohn zugeordnet werden kann.
11151
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 – Abgeltung von Überstundenvergütungen während der Nachtarbeitszeit ab 20:00 Uhr, wenn die vorher geleisteten “ Tagüberstunden“ bis 20:00 in Form von Zeitausgleich abgegolten werden (Rz 1151)
(2006)
Arbeitnehmer von metallverarbeitenden Betrieben müssen auf Grund von saisonalen Arbeitsspitzen Überstunden im Anschluss an die Normalarbeitszeit bis in die Nacht hinein leisten (in der Regel bis 22:00 Uhr).
Die anfallenden Überstunden bis 20:00 Uhr werden entsprechend einer vorliegenden innerbetrieblichen Vereinbarung in Form von Zeitausgleich (1:1,5) abgegolten.
Überstunden ab 20:00 Uhr sind mit Grundlohn und erhöhtem Zuschlag (laut KV 100%) zu vergüten.
Können die „qualifizierten“ Überstundenzuschläge für Arbeiten von 20:00 bis 22:00 Uhr nach den Bestimmungen des § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei belassen werden, wenn die vorher geleisteten Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden?
Ob Überstunden in Form von Zeitausgleich oder finanziell abgegolten werden, obliegt einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach ein Teil der Überstunden durch Zeitausgleich, ein anderer Teil durch Entgelt abgegolten wird, liegt kein Umgehungstatbestand vor (siehe auch Rz 1151). Die betriebliche Notwendigkeit von Nachtarbeit muss gegeben sein. Eine willkürliche Verschiebung ist nicht zulässig.
§ 19 EStG 1988, § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, § 68 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 und § 77 EStG 1988 – Abrechnung Überstunden (Rz 1151 und Rz 1106)
Siehe Rz 1106
11162a
§ 68 Abs. 2 EStG 1988 – Überstundenleistung bei All-Inclusive-Vereinbarungen (Rz 1162a)
(2009)
Ein Arbeitnehmer hat einen Überstunden-All-Inclusive-Vertrag. Es werden 10 Überstundenzuschläge herausgerechnet und steuerfrei belassen (ab 2009). Aus den gemäß Arbeitszeitgesetz zu führenden Aufzeichnungen ergibt sich, dass im Jahr 2009 insgesamt die erforderlichen 120 Überstunden geleistet wurden. In einigen Monaten wurden jedoch keine Überstunden oder weniger als 10 Überstunden geleistet.
Ist der Freibetrag nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 ein Monatsbetrag, der im Monat zu verbrauchen ist oder kann er nach einem Jahresschnitt berechnet werden? Besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Jahresdurchrechnung, wenn die Anzahl der geleisteten Überstunden insbesondere infolge Krankheit, Urlaub oder sonstigen bezahlten Abwesenheiten schwankend bzw. wenn die Zuordnung der geleisteten Überstunden zu den einzelnen Monaten auf Grund bestehender Gleitzeitvereinbarung nicht möglich ist?
Fall 1:
Jänner bis Mai jeweils 15 Überstunden
Juni bis August keine Überstunden
September bis Dezember jeweils 15 Überstunden
Summe: 135 Überstunden
Können auch in den Monaten Juni bis August gewährte Zuschläge nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerfrei belassen werden?
Fall 2:
Jänner bis Mai jeweils 15 Überstunden
Juni bis August arbeitsunfähig (100% Entgeltfortzahlung)
September bis Dezember jeweils 15 Überstunden
Summe: 135 Überstunden
Können die im Krankenentgelt für die Monate Juni bis August enthaltenen Überstundenzuschläge unter Hinweis auf § 68 Abs. 7 EStG 1988 steuerfrei gewährt werden?
Fall 3:
Jänner bis Mai jeweils 15 Überstunden
Juni bis Mitte Juli Urlaub (6 Wochen durchgehend)
Juli keine Überstunden
August bis Dezember jeweils 15 Überstunden
Summe: 150 Überstunden
Können auch in den Monaten Juni und Juli gewährte Zuschläge nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerfrei belassen werden?
Fall 4:
Jänner bis Mai jeweils 5 Überstunden
Juni bis Mitte Juli Urlaub (6 Wochen durchgehend)
Juli keine Überstunden
August bis Dezember jeweils 5 Überstunden
Summe: 50 Überstunden
Infolge des hohen Grundgehaltes beträgt der 50-prozentige Zuschlag für 5 Überstunden in Summe mehr als 86 Euro
Können ganzjährig, insbesondere auch in den Monaten Juni und Juli gewährte Zuschläge nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerfrei belassen werden?
Der in § 68 Abs. 2 EStG 1988 genannte Betrag ist grundsätzlich ein Monatsbetrag.
Werden durch die Gesamtentlohnung nur die Normalarbeitszeit und die „Normalüberstunden“ abgegolten bzw. aus dieser pauschalen Entlohnung nur gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerbefreite Zuschläge (maximal 86 Euro) herausgerechnet, kommt der Voraussetzung der „gleich bleibenden Verhältnisse in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen“ nicht mehr diese Bedeutung zu, wie bei steuerbefreiten Zuschlägen gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge ist natürlich, dass im Jahresdurchschnitt auch tatsächlich Überstunden im erforderlichen Ausmaß (Zuschlag maximal 86 Euro) geleistet werden und keine missbräuchliche Verteilung der geleisteten Überstunden erfolgt (zB Überstunden werden regelmäßig stets nur in 6 Monaten geleistet und die Auszahlung aus steuerlichen Gründen gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt).
In den Fällen 1-3 dargestellten Fallkonstellationen können somit die in der Gesamtentlohnung enthaltenen Zuschläge für die ersten zehn (maximal 50-prozentigen) Überstunden im Monat bis zum Höchstausmaß von 86 Euro monatlich gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden.
In der Gesamtentlohnung enthaltene Überstunden, die wegen Erkrankung des Arbeitnehmers von diesem nicht geleistet werden (können), sind gemäß § 68 Abs. 7 EStG 1988 wie abgeleistete Überstunden zu behandeln.
11163
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 – Pauschale Zuschläge (Rz 1163)
(2009)
Ein Arbeitnehmer hat eine All-Inclusive-Vereinbarung, welche auch Zuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 (Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) beinhaltet.
Ist der Freibetrag nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 ein Monatsbetrag, für den der Anspruch Monat für Monat zu erfüllen ist oder kann er nach einem Jahresschnitt berechnet werden?
Für die Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 ist es unerlässlich, dass eine Vereinbarung vorliegt, aus der die Festlegung der Gesamtstundenleistung sowie die Anzahl der darin enthaltenen und zu leistenden Überstunden hervorgeht (vgl. VwGH 24.09.1996, 94/13/0237). Auf die LStR 2002 Rz 1163 wird verwiesen.
Der in § 68 Abs. 1 EStG 1988 genannte Betrag ist grundsätzlich ein Monatsbetrag. Der Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 kann bei Pauschalvergütungen dann monatlich berücksichtigt werden, wenn durch die Gesamtentlohnung sowohl die Normalarbeitszeit als auch die durchschnittlich im Lohnzahlungszeitraum unter der Voraussetzung gleich bleibender Verhältnisse zu leistenden Überstunden abgegolten werden. Die gleich bleibenden Verhältnisse müssen sich überdies auch auf die zeitliche Lagerung von „Normalüberstunden“ und „qualifizierten Überstunden“ erstrecken. Ändern sich die Verhältnisse zwischen den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nur geringfügig, oder deshalb, weil der Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub konsumiert, steht der Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 dennoch zu. In der Gesamtentlohnung enthaltene Überstunden, die wegen Erkrankung des Arbeitnehmers von diesem nicht geleistet werden (können), sind gemäß § 68 Abs. 7 EStG 1988 wie abgeleistete Überstunden zu behandeln.
Die Überstunden sind jedenfalls durchgehend aufzuzeichnen.