3a.9. Grundstücksort
3a.9.1. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
639v
Für den Ort einer sonstigen Leistung – einschließlich Werkleistung – im Zusammenhang mit einem Grundstück ist die Lage des Grundstücks entscheidend. Dieser Leistungsort findet auch Anwendung, wenn die Werkleistung (zB Montage bzw. Demontage von mit dem Grundstück fest verbundenen Rohrleitungen) durch einen oder mehrere Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) erbracht wird. In diesem Fall wird sowohl die Leistung des beauftragten Unternehmers als auch die der Subunternehmer an dem Ort, an dem das Grundstück liegt, erbracht. Dies gilt unabhängig davon, ob die sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 UStG 1994 erbracht wird. Unter Grundstück ist zu verstehen (Art. 13b VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013):
a)ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann,
b)jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann,
c)jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie zum Beispiel Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge,
d)Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.
Ein Gebäude ist eine (von Menschen errichtete) Konstruktion mit Dach und Wänden, zB ein Haus oder eine Fabrik.
Der Begriff „Bauwerk“ beinhaltet auch andere (von Menschen errichtete) Konstruktionen, die üblicherweise nicht als Gebäude gelten, wie zB Straßen, Eisenbahnstrecken, Brücken, Flughäfen, Häfen, Deiche, Gaspipelines, Wasser- und Abwassersysteme sowie Industrieanlagen wie Kraftwerke, Windturbinen, Raffinerien.
Gebäude und Bauwerke fallen nur unter den Begriff „Grundstück“, wenn sie am oder im Boden – über oder unter dem Meeresspiegel – befestigt sind und es nicht möglich ist, sie leicht abzubauen oder zu bewegen. Gleiches gilt auch für Superädifikate.
Für die Beurteilung, ob ein Gebäude oder Bauwerk unter den Begriff „Grundstück“ fällt, ist entscheidend, ob es leicht abgebaut oder bewegt werden kann. Es ist nicht nötig, dass es untrennbar mit dem Boden verbunden ist, sondern es ist zu prüfen, ob sich die Vorrichtungen zur Immobilisierung leicht, dh. ohne Aufwand und erhebliche Kosten, entfernen lassen. Indizien für diese Beurteilung können die Höhe des technischen, zeitlichen und finanziellen Aufwands sein.
Für die Beurteilung, ob Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen bewegt werden können, ohne das Gebäude zu verändern, bedarf es einer Veränderung in erheblichem Umfang. Indizien für diese Beurteilung können die Höhe des technischen, zeitlichen und finanziellen Aufwands für die Reparatur des Gebäudes, des Bauwerks oder der Sache selbst sein.
Eigentlich bewegliche Sachen (zB Fertigteilhäuser, Kioske, Verkaufsstände, Boote, Wohnwagen) können, wenn sie auf Dauer genutzt werden sollen, so am Boden befestigt werden, dass sie unbeweglich werden. Selbst wenn es grundsätzlich möglich ist, sie aufgrund ihres „mobilen“ Charakters später wieder zu bewegen, sind sie als Grundstück anzusehen, solange sie immobilisiert sind und sich nicht leicht entfernen lassen. Gleiches gilt für Büro-, Sanitär- und andere Container. Sollen diese Container hingegen nur auf eine zeitlich begrenzte Dauer an einem bestimmten Ort genutzt werden und sind sie leicht zu entfernen, sind sie nicht Teil des Grundstücks.
639w
Die sonstige Leistung muss nach Sinn und Zweck der Vorschrift in direktem Zusammenhang mit einem bestimmten Grundstück stehen. Ein hinreichend direkter Zusammenhang ist gegeben, wenn (Art. 31a Abs. 1 VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013)
- die sonstige Leistung von einem Grundstück abgeleitet ist und das Grundstück einen wesentlichen Bestandteil der Dienstleistung darstellt und zentral und wesentlich für die erbrachte Dienstleistung ist, oder
- wenn die sonstige Leistung für das Grundstück selbst erbracht wird oder auf das Grundstück selbst gerichtet ist, und ihr Zweck in rechtlichen oder physischen Veränderungen an dem Grundstück besteht.
Die sonstige Leistung ist von dem Grundstück abgeleitet, wenn das Grundstück genutzt wird, um diese sonstige Leistung zu erbringen, vorausgesetzt das Grundstück ist der zentrale und wesentliche Bestandteil der erbrachten sonstigen Leistung. Die sonstige Leistung kann nicht ohne das zugrundeliegende Grundstück erbracht werden. Das Ergebnis der sonstigen Leistung muss sich aus diesem Grundstück ergeben.
Sonstige Leistungen gelten als in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück stehend, wenn sie für das Grundstück erbracht werden oder auf das Grundstück gerichtet sind und wenn damit rechtliche oder physische Veränderungen an dem Grundstück bezweckt werden. Sie müssen auf die Veränderung des rechtlichen Status und/oder der physischen Merkmale des betreffenden Grundstücks ausgerichtet sein.
Zur rechtlichen Veränderung eines Grundstücks zählt jede Änderung der rechtlichen Situation dieses Grundstücks. Die physische Veränderung eines Grundstücks ist nicht auf erhebliche Änderungen beschränkt. Auch geringfügige Veränderungen, die eine physische Veränderung des Grundstücks bewirken (ohne dass sich an der Grundstückssubstanz etwas ändert) sind umfasst (zB Instandhaltung oder Reinigung von Straßen, Tunnels, Brücken, Gebäuden usw.). Dies trifft auch auf sonstige Leistungen zu, durch die physische Veränderungen verhindert werden sollen.
639x
Zu den sonstigen Leistungen (zur Abgrenzung von der Lieferung siehe Rz 391 ff) im Zusammenhang mit einem Grundstück gehören insbesondere:
- die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (mit Ausnahme der Bereitstellung von Werbung, selbst wenn diese die Nutzung eines Grundstücks einschließt), (Art. 31a Abs. 2 lit. h iVm Art. 31a Abs. 3 lit. c VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013);
- die Beherbergung, die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die Zurverfügungstellung von Unterkünften in Branchen mit ähnlicher Funktion wie der Hotelbranche, wie zB in Ferienlagern oder auf einem Campingplatz (Art. 31a Abs. 2 lit. i VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013);
- die Umwandlung von Teilnutzungsrechten (Timesharing) und dergleichen für Aufenthalte an einem bestimmten Ort (Art. 31a Abs. 2 lit. i VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013);
- die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen;
- die Vermietung auf Campingplätzen;
- die Erstellung von Bauplänen für Gebäude oder Gebäudeteile für ein bestimmtes Grundstück, ungeachtet der Tatsache, ob dieses Gebäude tatsächlich errichtet wird oder nicht (Art. 31a Abs. 2 lit. a VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013);
- Bauaufsichtsmaßnahmen oder grundstücksbezogene Sicherheitsdienste, die vor Ort erbracht werden (vgl. Art. 31a Abs. 2 lit. b VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013) – unabhängig davon, ob sie durch vor Ort anwesende Personen oder aus der Ferne, dh. ohne persönliche Präsenz, etwa durch technische Anlagen, erbracht werden;
- die Errichtung eines Gebäudes, sofern keine Werklieferung vorliegt, sowie Bauleistungen und Abrissarbeiten, Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an einem Gebäude oder Gebäudeteil einschließlich Reinigung, Verlegen von Fliesen und Parkett sowie Tapezieren (vgl. Art. 31a Abs. 2 lit. c und k VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013) – davon umfasst sind auch sonstige Leistungen zur Vorbereitung und Koordinierung von Bauleistungen wie zB Leistungen der Architekten, Vermessungsingenieure, Bauträgergesellschaften, Sanierungsträger;
- die Errichtung anderer auf Dauer angelegter Konstruktionen sowie Bauleistungen und Abrissarbeiten, Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an anderen auf Dauer angelegten Konstruktionen wie Leitungen für Gas, Wasser, Abwasser und dergleichen (vgl. Art. 31a Abs. 2 lit. d und l VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013);
- die Installation oder Montage von Maschinen oder Ausstattungsgegenständen, die damit als Grundstück gelten (vgl. Art. 31a Abs. 2 lit. m VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013);
- die Wartung und Reparatur sowie Kontrolle und Überwachung von Maschinen oder Ausstattungsgegenständen, die als Grundstück gelten (vgl. Art. 31a Abs. 2 lit. n VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013);
- die Landbearbeitung (zB Erschließungsarbeiten wie Planieren vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten oder Gartengestaltung) einschließlich landwirtschaftlicher Dienstleistungen wie Landbestellung, Säen, Bewässerung und Düngung sowie Pflügen, Flächensanierung, Erntearbeiten und Holzschlägerungen (vgl. Art. 31a Abs. 2 lit. e VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013);
- die Lagerung von Gegenständen (zB in einem Lager- oder Kühlhaus), wenn hierfür ein bestimmter Teil des Grundstückes der ausschließlichen Nutzung durch den Kunden gewidmet ist, unabhängig davon, auf welcher zivilrechtlichen Grundlage die Leistung erfolgt (zB Miet- oder Verwahrungsvertrag), (Art. 31a Abs. 2 lit. h VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013);
- die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
- die Vermittlung beim Verkauf oder bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken;
- die Vermessung und Begutachtung von Gefahr und Zustand von Grundstücken (Art. 31a Abs. 2 lit. f VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013);
- die Bewertung von Grundstücken, auch zu Versicherungszwecken, zur Ermittlung des Grundstückswerts als Sicherheit für ein Darlehen oder für die Bewertung von Gefahren und Schäden in Streitfällen (Art. 31a Abs. 2 lit. g VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013);
- die Hausverwaltung (mit Ausnahme von Portfolioverwaltung in Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken), die sich auf den Betrieb von Geschäfts-, Industrie- oder Wohnimmobilien durch oder für den Eigentümer des Grundstücks bezieht (Art. 31a Abs. 2 lit. o VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013); sowie
- die in den Rz 639y bis Rz 640b aufgezählten Tätigkeiten unter den dort genannten Voraussetzungen.
639y
Die Vermietung von beweglichen Sachen, die als Grundstück anzusehen sind (vgl. Rz 639v), stellt eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück gemäß § 3a Abs. 9 UStG 1994 dar.
639z
Der Leistungsort von Vermittlungsleistungen bestimmt sich nach § 3a Abs. 9 UStG 1994, wenn es sich um die Vermittlung einer der folgenden Leistungen handelt (Art. 31a Abs. 2 lit. p VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013):
- des Kaufs oder Verkaufs von Grundstücken;
- der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken;
- der Übertragung von dinglichen Rechten an Grundstücken (unabhängig davon, ob diese Rechte einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind).
Diese Vermittlungsleistungen sind nicht auf Leistungen von Sachverständigen und Grundstücksmaklern beschränkt. Entscheidend ist die Art der vom Vermittler tatsächlich erbrachten Dienstleistung und nicht sein Beruf.
Nicht in hinreichend direktem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen hingegen die Vermittlung der Beherbergung in einem Hotel oder der Beherbergung in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie zB in Ferienlagern oder auf einem Campingplatz (vgl. Art. 31a Abs. 3 lit. d VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013).
Die Vermittlung von anderen (nicht unter den ersten Absatz fallenden) Leistungen an Unternehmer gemäß § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 fällt unter § 3a Abs. 6 UStG 1994 und an Nichtunternehmer gemäß § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 unter § 3a Abs. 8 UStG 1994, auch wenn sich der Leistungsort der vermittelten Leistung nach § 3a Abs. 9 UStG 1994 richtet.
Beispiel:
Der deutsche Unternehmer D vermittelt für den österreichischen Architekten A die Planung eines Geschäftsgebäudes in Deutschland.
Die Planungsleistung des A ist am Grundstücksort steuerbar (Deutschland). Die Vermittlungsleistung des D ist gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Österreich) steuerbar. Die Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 auf A über.
640a
Wird einem Leistungsempfänger Ausrüstung zur Durchführung von Arbeiten an einem Grundstück zur Verfügung gestellt, so ist diese Leistung nur dann eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, wenn der Leistungserbringer für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist. Stellt der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger neben der Ausrüstung auch ausreichendes Bedienpersonal zur Durchführung von Arbeiten zur Verfügung, gilt die widerlegbare Vermutung, dass der Leistungserbringer für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist. Diese Vermutung kann durch jegliche sachdienliche, auf Fakten oder Gesetz gestützte Mittel widerlegt werden (Art. 31b VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013).
Beispiel:
A stellt B ein aufgebautes Gerüst (zB zur Errichtung, Reparatur oder Reinigung eines Gebäudes) zur Verfügung. Diese Leistung gilt nicht als sonstige Leistung iZm einem Grundstück. Ist A jedoch für die Durchführung der Arbeiten (zB den Bau, die Reparatur oder die Reinigung des Gebäudes) verantwortlich, insbesondere deshalb, weil er auch ausreichendes Bedienpersonal für die Durchführung der Arbeiten zur Verfügung gestellt hat, handelt es sich um eine sonstige Leistung iZm einem Grundstück gemäß § 3a Abs. 9 UStG 1994.
Bereitstellung von Personal für Bauarbeiten:
Diese sonstige Leistung gilt nur dann als im Zusammenhang mit dem Grundstück stehend, wenn derjenige, der das Personal bereitstellt, für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist.
Zum Begriff der Bauleistung im Zusammenhang mit dem Übergang der Steuerschuld siehe Rz 2602c ff.
640b
In hinreichend direktem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen auch die Gewährung und Übertragung von Nutzungsrechten an einem Grundstück oder Grundstücksteil, einschließlich der Erlaubnis, einen Teil des Grundstücks zu nutzen, wie zB die Gewährung von Fischereirechten (Ausübung der Fischerei in Form einer entgeltlichen Übertragung von Fischereikarten [EuGH 7.9.2006, Rs C-166/05 Heger]) und Jagdrechten oder die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen, oder die Nutzung von Infrastruktur, für die Maut gefordert wird, wie Brücken oder Tunnel (Art. 31a Abs. 2 lit. j VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013). Auch die Einräumung dinglicher Rechte, zB Grunddienstbarkeiten, Fruchtgenussrecht, sowie sonstige Leistungen, die dabei ausgeführt werden, zB Beurkundungsleistungen eines Notars, fallen darunter. Das Festmachen, Ankern, Docken und die Bereitstellung von Liegeplätzen in Häfen oder auf Flughäfen sowie die Bereitstellung von Nutzungsrechten an bestimmten Hafen- oder Flughafenbereichen steht auch in hinreichend direktem Zusammenhang mit einem Grundstück, nicht jedoch Nebenleistungen, die von den gleichen Leistungserbringern separat angeboten werden (zB Reinigungs- und Wäschereidienste, die den Leistungsempfängern an den Liegeplätzen zusätzlich angeboten werden; Telekommunikations-, Restaurations- und Cateringdienstleistungen in VIP-Lounges auf Flughäfen; Instandhaltung von Booten an gemieteten Liegeplätzen).
In hinreichend direktem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen ab 1.1.2017 auch juristische Dienstleistungen (zB von Rechtsanwälten, Notaren), die auf die Veränderung des rechtlichen Status eines bestimmten Grundstückes gerichtet sind. Sie fallen unter § 3a Abs. 9 UStG 1994, wenn sie mit der Übertragung eines Grundstücks oder mit der Begründung oder Übertragung dinglicher Rechte an Grundstücken zu tun haben. Sie stellen selbst dann eine Leistung iZm einem Grundstück dar, wenn die zugrunde liegende Transaktion, durch die der rechtliche Status des Grundstücks verändert würde, letztendlich nicht stattfindet.
Dazu zählen beispielsweise das Verfassen eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages eines Grundstücks, die Beurkundungsleistungen eines Notars sowie Leistungen im Zusammenhang mit der Eintragung ins Grundbuch.
Bei selbstständigen Beratungsleistungen der Notare vgl. aber Rz 641w.
Nicht erfasst sind juristische Dienstleistungen (zB von Rechtsanwälten, Notaren), sofern sie nicht direkt mit der Begründung oder Übertragung von Eigentum oder Rechten an einem bestimmten Grundstück zusammenhängen. Zum Beispiel:
- Juristische Beratung über die Vertragsbedingungen (zB Grundstücksübertragungsvertrag) oder über die Streitbeilegung im Zusammenhang mit Eigentum;
- die Durchsetzung eines solchen Vertrags oder der Nachweis, dass ein solcher Vertrag besteht;
- Steuerberatung über Abschreibungsmöglichkeiten iZm einem Grundstück;
- Rechtsberatung in steuerlichen Fragen iZm Grundstücksveräußerungen;
- Juristische Dienstleistungen in Verbindung mit der Finanzierung eines Grundstückskaufs;
- Juristische Dienstleistungen iZm der Gewährung von Rechten iZm Bürgschaften und Hypotheken oder sonstige Leistungen bei Insolvenzverfahren;
- Anlageberatung.
Rechtslage bis 31.12.2016
Zu den juristischen Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gehören zB sonstige Leistungen der Notare bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und die im Zusammenhang mit der Beurkundung erbrachte Beratung, soweit diese einen unselbständigen Teil der Beurkundungsleistung darstellt (zB Errichtung der entsprechenden Vertragsentwürfe oder die damit verbundenen Eintragungen im Grundbuch).
Nicht in engem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen folgende juristische Leistungen, sofern sie selbständige Leistungen sind:
- der Verkauf von Anteilen und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an
- Grundstücksgesellschaften;
- die Finanzierungsberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und dessen Bebauung;
- die Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen.
640c
Nicht in hinreichend direktem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen ua. folgende Leistungen, sofern sie selbständige Leistungen sind:
- die Erstellung von Bauplänen für Gebäude oder Gebäudeteile, die keinem bestimmten Grundstück zugeordnet sind (vgl. Art. 31a Abs. 3 lit. a VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013);
- die Bereitstellung von Werbung, selbst wenn dies die Nutzung des Grundstücks einschließt (Art. 31a Abs. 3 lit. c VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013), zB die Veröffentlichung von Immobilienanzeigen in Zeitungen;
- die Bereitstellung eines Standplatzes auf einem Messe- oder Ausstellungsgelände zusammen mit anderen ähnlichen sonstigen Leistungen, die dem Aussteller die Darbietung seines Angebots ermöglichen, wie die Aufmachung und Gestaltung des Standes, die Beförderung und Lagerung der Ausstellungsstücke, die Bereitstellung von Maschinen, die Verlegung von Kabeln, Versicherungen und Werbung (vgl. Art. 31a Abs. 3 lit. e VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013), vgl. auch Rz 640t und 640u bis 640y;
- die Installation oder Montage, Wartung und Reparatur sowie Kontrolle und Überwachung von Maschinen oder Ausstattungsgegenständen, die kein fester Bestandteil des Grundstücks sind oder sein werden (vgl. Art. 31a Abs. 3 lit. f VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013);
- die Portfolioverwaltung im Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken (Art. 31a Abs. 3 lit. g VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013);
- der Verkauf von Anteilen und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Grundstücksgesellschaften;
- die Steuerberatung;
- die Finanzierung und Finanzierungsberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und dessen Bebauung;
- die Rechtsberatung in Grundstückssachen, die mit keiner Veränderung des rechtlichen Status des Grundstückes zu tun haben;
- Juristische Dienstleistungen in Verbindung mit der Finanzierung eines Grundstückskaufs oder die Anlageberatung, siehe auch Rz 640b;
- Landwirtschaftliche Dienstleistungen, bei welchen es sich nicht um die Bearbeitung von Land handelt, wie zB Viehhaltung; Sortieren, Verarbeiten, Verpacken, Etikettieren und Transportieren von geernteten Ackerfrüchten oder von gefällten Bäumen;
- die Lagerung von Gegenständen auf einem Grundstück, wenn dem Kunden kein bestimmter Teil des Grundstückes zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird (Art. 31a Abs. 3 lit. b VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013);
- Hostingdienste in einem Rechenzentrum, die in der Überlassung von Geräteschränken zur Unterbringung von Servern bestehen und als Nebenleistung die Lieferung von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen zur optimalen Nutzung der Server (wie zB Stromversorgung) beinhalten, sofern die Leistungsempfänger kein Recht auf ausschließliche Nutzung eines bestimmten Gebäudeteiles haben (vgl. EuGH vom 2.7.2020, Rs C-215/19, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö);
- die Vermittlung der Beherbergung in einem Hotel oder einer Beherbergung in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie zB in Ferienlagern oder auf einem Campingplatz (Art. 31a Abs. 3 lit. d VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013), vgl. auch Rz 639z.
Randzahl 640d: derzeit frei
3a.10. Ort der Beförderungsleistung
3a.10.1. Personenbeförderung
640e
Eine Personenbeförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird, dh. der Leistungsort richtet sich nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist nach dieser Regelung nur der inländische Teil im Inland steuerbar. Das gilt sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Leistungsempfänger.
3a.10.2. Güterbeförderung
640f
Eine Güterbeförderungsleistung an einen Nichtunternehmer wird ebenfalls dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Eine Sonderregelung besteht für innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen für Nichtunternehmer. Diese sind gemäß Art. 3a Abs. 1 UStG 1994 am Abgangsort des Beförderungsmittels steuerbar (siehe Rz 3912a ff).
Güterbeförderungsleistungen an Unternehmer sind stets nach der Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort steuerbar. Das gilt auch für innergemeinschaftliche Güterbeförderungen (siehe Rz 639f).
Beispiel 1:
Der österreichischen Spediteur S befördert Waren für den deutschen Unternehmer D von Graz nach Wien.
Diese Beförderungsleistung ist unabhängig davon, wo die Beförderung stattfindet, gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Deutschland) steuerbar.
Beispiel 2:
Der österreichische Spediteur S besorgt für den Schweizer Unternehmer U die Beförderung eines Gegenstandes von Salzburg nach Zürich. Die Beförderung von Salzburg nach Bregenz führt der Frachtführer A, die Beförderung von Bregenz nach Zürich der Frachtführer B durch.
Sowohl die Beförderungsleistung des A als auch des B für den S sind nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Österreich) steuerbar (besorgte Leistung). Beide Leistungen sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 steuerfrei. Auch die Besorgungsleistung des S für den U ist nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Schweiz) steuerbar.
Randzahlen 640g bis 640h: derzeit frei
3a.10.3. Einschaltung eines Subunternehmers bei Personenbeförderungsleistungen
640i
Der Ort einer Personenbeförderungsleistung liegt dort, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird (§ 3a Abs. 10 UStG 1994). Hieraus folgt für diejenigen Beförderungsfälle, in denen der mit der Beförderung beauftragte Unternehmer (Hauptunternehmer) die Beförderung durch einen anderen Unternehmer (Subunternehmer) ausführen lässt, dass sowohl die Beförderungsleistung des Hauptunternehmers als auch diejenige des Subunternehmers dort ausgeführt werden, wo der Subunternehmer die Beförderung bewirkt. Die Sonderregelung über die Besteuerung von Reiseleistungen (§ 23 UStG 1994) bleibt jedoch unberührt.
Beispiel:
Der Reiseveranstalter A veranstaltet im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Tagesausflug für Senioren. Er befördert die teilnehmenden Reisenden jedoch nicht selbst, sondern bedient sich zur Ausführung der Beförderung des Omnibusunternehmers B. Dieser bewirkt an A eine Beförderungsleistung, indem er die Beförderung im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchführt. Der Ort der Beförderungsleistung des B liegt dort, wo dieser die Beförderung bewirkt. Für A stellt die Beförderungsleistung des B eine Reisevorleistung dar. A führt deshalb umsatzsteuerlich keine Beförderungsleistung, sondern eine sonstige Leistung im Sinne des § 23 UStG 1994 aus. Diese sonstige Leistung wird dort ausgeführt, von wo aus A sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 7 UStG 1994 iVm § 23 Abs. 3 UStG 1994).
3a.10.4. Grenzüberschreitende Personenbeförderungen
640j
Grenzüberschreitende Personenbeförderungen sind in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Leistungsteil aufzuteilen (§ 3a Abs. 10 UStG 1994).
640k
Besteht die Gegenleistung in einem Pauschalpreis für die Gesamtbeförderung, so hat die Ermittlung des steuerpflichtigen Entgeltsanteils stets im Verhältnis der im Inland zurückgelegten Wegstrecke zur Gesamtwegstrecke zu erfolgen. Eine andere Aufteilung – etwa nach Maßgabe der Dauer des Aufenthaltes oder im Verhältnis der auf das jeweilige Land entfallenden Kosten – ist unzulässig (EuGH 06.11.1997, Rs C-116/96, „Reisebüro Binder GmbH“).
3a.10.5. (Grenzüberschreitender) Tarifverbund von Seilbahnunternehmern
640l
Inländische Seilbahn- bzw. Liftunternehmen bieten – auch zusammen mit ausländischen Liftbetreibern in einem grenzüberschreitenden Skigebiet – gemeinsame Liftkarten (Skipässe) an, die sich über Tages-, Mehrtages-, Wochen- bis hin zu Saison- und Ganzjahreskarten erstrecken und den Inhaber zur uneingeschränkten Benützung sämtlicher im jeweiligen Tarifverbund (Skiregion) zusammengefassten Liftanlagen berechtigen. Basis für die Verrechnung ist der Erlös der einzelnen verkauften Liftkarte. Die Aufteilung der Karten- bzw. Skipasserlöse erfolgt zB nach Zeiteinheiten oder Frequenzen der Inanspruchnahme des jeweiligen Skigebietes, die von einem elektronischen Kartenkontrollsystem automatisch ermittelt wird. So kann zB für jeden Skifahrer die tatsächliche Inanspruchnahme der einzelnen Seilbahnen und Lifte präzise ermittelt werden.
Mit dem Verkauf des Skipasses vereinnahmen sowohl der Tarifverbund als auch die einzelnen daran beteiligten Unternehmer (Liftunternehmer, Seilbahnunternehmer oder Liftkartenveräußerer) eine Anzahlung für eine Beförderungsleistung. Allerdings steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, welche Liftanlagen im Tarifverbund vom Liftkarten- bzw. Skipassinhaber benützt werden. Die Beförderungsleistung des jeweiligen Seilbahnunternehmers wäre daher erst dann erbracht, wenn der Skipassinhaber die jeweilige Liftanlage tatsächlich in Anspruch nimmt.
Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch der bisherigen Praxis der Seilbahnwirtschaft gefolgt werden, dass von der steuerlichen Erfassung des Tarifverbundes abgesehen wird. Die einzelnen Seilbahnunternehmen unterziehen die von ihnen vereinnahmten Anzahlungen im Monat der Vereinnahmung (= Zeitpunkt des Skipassverkaufes) der Umsatzsteuer. Die in der Folge aufgrund des Kartenkontrollsystems (zB monatlich) ermittelten tatsächlichen Beförderungsleistungen und damit verbundenen Ausgleichszahlungen zwischen den einzelnen Liftgesellschaften sind Bruttobeträge, die vom einzelnen Seilbahnunternehmer als Entgeltsberichtigung (Minderung, Erhöhung) iSd des § 16 UStG 1994 im Monat der Zwischenabrechnung (Ausgleichszahlung) vorzunehmen sind. Dies gilt in gleicher Weise auch bei Ausgleichszahlungen von oder in Gemeinschaftsgebiete(n) (zB Slowenien, Italien, Deutschland) bzw. vom oder in das Drittland (Schweiz).
Eine Rechnungslegung mit Umsatzsteuerausweis hinsichtlich der Ausgleichszahlungen hat zu unterbleiben, da zwischen den einzelnen Liftunternehmen kein Leistungsaustausch erfolgt ist.
Randzahl 640m: derzeit frei
3a.11. Tätigkeitsort
3a.11.1. Allgemeines
640n
Die Regelung des § 3a Abs. 11 UStG 1994 gilt nur für sonstige Leistungen, die in einem positiven Tun (dazu gehört auch die Tätigkeit von Fotomodellen) bestehen. Bei diesen Leistungen bestimmt grundsätzlich die Tätigkeit selbst den Leistungsort (siehe aber § 3a Abs. 11 lit. a bis c UStG 1994, sowie Rz 640p bis Rz 641d). Der Ort, an dem der Erfolg eintritt oder die sonstige Leistung sich auswirkt, ist ohne Bedeutung (BFH 4.4.1974, BStBl II 1974, 532). Maßgebend ist, wo die entscheidenden Bedingungen zum Erfolg gesetzt werden (BFH 26.11.1953, BStBl III 1954, 63). Es kommt nicht entscheidend darauf an, wo der Unternehmer, zB Künstler, im Rahmen seiner Gesamttätigkeit überwiegend tätig wird, sondern es ist der einzelne Umsatz zu betrachten. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer im Rahmen einer Veranstaltung tätig wird. Bei einer sich auf das In- und Ausland erstreckenden Tätigkeit, zB Trainingstätigkeit eines Schitrainers, ist zu klären, wo diese ausschließlich oder zum wesentlichen Teil ausgeführt wird. Dafür sind in erster Linie qualitative Kriterien maßgeblich. Lässt sich eine qualitative Gewichtung nicht durchführen, so ist auf den Zeitaufwand abzustellen (VwGH 30.3.2006, 2002/15/0075). Wird die Leistung in verschiedenen Ländern erbracht, ohne dass der Zeitaufwand in einem Land absolut überwiegt, ist auf den relativ größeren Zeitaufwand abzustellen (VwGH 16.12.2009, 2007/15/0208).
Bei Veranstaltungen, die aus in Echtzeit über das Internet übertragenen interaktiven Darbietungen bestehen, liegt der Leistungsort am Tätigkeitsort, das ist der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (zur Bestimmung des Tätigkeitsortes anhand der Ansässigkeit des Leistungsempfängers vgl. EuGH 12.5.2005, C-452/03, RAL Ltd, Rn 33; EuGH 8.5.2019, C-568/17, Geelen, Rn 49). Für die Bestimmung des Leistungsortes gelten Art. 23, 24, 24a, 24b, 24d, 24f und 25 der VO (EU) 282/2011 idgF sinngemäß (siehe zu diesen Vermutungsregelungen sinngemäß Rz 641n). Zum Leistungsort bei Veranstaltungen, die nicht in Echtzeit oder ohne interaktive Darbietungen erfolgen, siehe Rz 641n.
3a.11.2. Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche Leistungen usw.
640o
Ab 1.1.2011 gilt § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 nur mehr für Leistungen, die an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 erbracht werden. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994, kommt die Generalklausel (§ 3a Abs. 6 UStG 1994) zur Anwendung. Nur die Eintrittsberechtigung und damit zusammenhängende sonstige Leistungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen Veranstaltungen usw. sind ab 1.1.2011 nach § 3a Abs. 11a UStG 1994 am Veranstaltungsort steuerbar. Dazu siehe näher Rz 641f.
640p
Tontechnische Leistungen, die im Zusammenhang mit künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 unerlässlich sind, werden an dem Ort erbracht, an dem diese tatsächlich bewirkt werden (EuGH 26.09.1996, Rs C-327/94). Ab 1.1.2011 gilt dies nur, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist.
640q
Auch Unterrichtserteilung (Unterricht – im weitesten Sinne – ist das planmäßige, aus dem Gesamtleben ausgegliederte, regelmäßige Lehren. Der Unterricht beschränkt sich im Gegensatz zur Lehre in der Regel nicht auf die Darbietung der Lehrinhalte, sondern bezieht auch die Sorge um deren Aneignung durch den Lernenden und die Erfolgskontrolle ein.) durch Fernschulen oder durch einen Lehrer über das Internet oder ein elektronisches Netzwerk (Web-Seminare) stellt eine unterrichtende Tätigkeit im Sinne des § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 dar. Dabei kann es aus der Sicht der Umsatzsteuer keinen Unterschied machen, ob das zur Erreichung des Lehrzieles notwendige Wissen durch schriftliche Unterlagen (Broschüren usw.) oder im Wege des Internets übermittelt wird. Bei Web-Seminaren bestimmt sich der Leistungsort nach dem Leistungsempfänger (siehe Rz 640n bzw. 641n). Bis 31.12.2021 ist dies bei Web-Seminaren, bei denen sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 richtet, der Ort, an dem der Lehrer ansässig ist, sofern dieser nicht nachweislich seine Dienste von einem anderen Ort aus erbringt.
Beispiel:
Der österreichische Unternehmer A bietet einen Online-Sprachkurs für Nichtunternehmer und Unternehmer innerhalb der EU an.
Lösung ab 1.1.2022:
Der Leistungsort für die Umsätze an die Nichtunternehmer liegt sowohl im Fall einer unterrichtenden Tätigkeit gemäß § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 als auch einer elektronisch erbrachten sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 13 UStG 1994 am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Nichtunternehmers. Für die Bestimmung des Leistungsortes ist die Vermutungsregelung in Art. 24b der VO (EU) 282/2011 idgF anzuwenden. Verwendet der Nichtunternehmer zB eine deutsche IP-Adresse und tätigt die Zahlung über ein deutsches Bankkonto, besteht die Vermutung, dass der Nichtunternehmer in Deutschland wohnt bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Leistungsort somit in Deutschland liegt. Die Besteuerung dieses Umsatzes richtet sich daher nach deutschem Recht. Um eine umsatzsteuerliche Registrierung in anderen Mitgliedstaaten zu vermeiden, kann sich A in Österreich zum EU-OSS registrieren. Diesfalls kann A die Umsatzsteuer für die in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Leistungen an die Nichtunternehmer über den EU-OSS erklären (siehe Rz 4297).
Der Leistungsort für die Umsätze an die Unternehmer liegt gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am jeweiligen Empfängerort. § 3a Abs. 11a UStG 1994 kommt mangels physischer Anwesenheit der Empfänger nicht zur Anwendung (vgl. Rz 641f).
640r
Bei den Leistungen nach § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 – insbesondere den künstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen – ist zu beachten, dass sich im Falle der Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten und ähnlichen Rechten (Katalogleistungen) der Leistungsort nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 bestimmt, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist.
Beispiel:
Ein amerikanischer Sänger gibt auf Grund eines Vertrages mit einer deutschen Konzertagentur ein Konzert im Inland. Auf Grund eines anderen Vertrages mit dem Sänger zeichnet eine österreichische Schallplattengesellschaft das Konzert auf.
Der Ort der Leistung für das Konzert bestimmt sich ab 1.1.2011 nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 (Deutschland). Bis 31.12.2010 liegt der Leistungsort für eine solche Leistung nach § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 in Österreich, da es sich um eine künstlerische Leistung handelt. Mit der Aufzeichnung des Konzerts für eine Schallplattenproduktion überträgt der Sänger Nutzungsrechte an seinem Urheberrecht im Sinne des § 3a Abs. 14 Z 1 UStG 1994 (vgl. BFH 22.03.1979, BStBl II 1979, 598). Für den Ort dieser Leistung ist § 3a Abs. 6 UStG 1994 maßgeblich.
640s
Die Frage, ob bei einem wissenschaftlichen Gutachten eine wissenschaftliche Leistung nach § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 oder eine Beratung nach § 3a Abs. 14 Z 4 UStG 1994 vorliegt, ist nach dem Zweck zu beurteilen, den der Auftraggeber mit dem von ihm bestellten Gutachten verfolgt. Eine wissenschaftliche Leistung im Sinne des § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 setzt voraus, dass das erstellte Gutachten nicht auf Beratung des Auftraggebers gerichtet ist. Dies ist der Fall, wenn das Gutachten nach seinem Zweck keine konkrete Entscheidungshilfe für den Auftraggeber darstellt. Ab 1.1.2011 verliert diese Unterscheidung weitgehend an Bedeutung, da sich der Leistungsort stets nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 bestimmt, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist.
Beispiel 1:
Ein Hochschullehrer hält im Auftrag eines Verbandes (Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994) auf einem Fachkongress einen Vortrag. Inhalt des Vortrages ist die Mitteilung und Erläuterung der von ihm auf seinem Forschungsgebiet, zB Maschinenbau, gefundenen Ergebnisse. Zugleich händigt der Hochschullehrer allen Teilnehmern ein Manuskript seines Vortrages aus. Vortrag und Manuskript haben nach Inhalt und Form den Charakter eines wissenschaftlichen Gutachtens. Sie sollen allen Teilnehmern des Fachkongresses zur Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse dienen. Es liegt eine Leistung im Sinne des § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 vor.Soll das Gutachten dem Auftraggeber als Entscheidungshilfe für die Lösung konkreter technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Fragen dienen, so liegt eine Beratungsleistung im Sinne des § 3a Abs. 14 Z 4 UStG 1994 vor.
Beispiel 2:
Ein Wirtschaftsforschungsunternehmen erhält den Auftrag, in Form eines Gutachtens Struktur- und Standortanalysen für die Errichtung von Gewerbebetrieben zu erstellen. Auch wenn das Gutachten nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist, handelt es sich um eine Beratung, da das Gutachten zur Lösung konkreter wirtschaftlicher Fragen verwendet werden soll.
640t
Bei der Durchführung von Kongressen und Seminaren handelt es sich regelmäßig um Veranstaltungen wissenschaftlicher und/oder unterrichtender Natur. Wenn bei solchen Veranstaltungen den Teilnehmern gegenüber Beratungsleistungen auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet erbracht oder Informationen überlassen werden, so beziehen sich diese regelmäßig nicht – was schon die Vielzahl der Teilnehmer ausschließt – auf den konkreten Fall eines einzelnen Teilnehmers, sondern sind allgemeiner Natur. Anders wären die Veranstaltungen nur dann zu beurteilen, wenn sich die Beratung oder die Information auf konkrete wirtschaftliche oder technische Fragen des einzelnen Teilnehmers bezieht.
3a.11.2.1. Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen
3a.11.2.1.1. Sonstige Leistungen der Veranstalter von Messen und Ausstellungen an die Aussteller
640u
Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen, die gemäß § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 am Tätigkeitsort steuerbar sind. Ab 1.1.2011 gilt dies nur mehr für nichtunternehmerische Leistungsempfänger. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 6 UStG 1994.
Das gilt auch für folgende Leistungen der Veranstalter an die Aussteller:
- Überlassung von Räumen und ihren Einrichtungen auf dem Messegelände für Informationsveranstaltungen einschließlich der üblichen Nebenleistungen;
- Überlassung von Parkplätzen auf dem Messegelände.
Als Messegelände sind auch örtlich getrennte Kongresszentren anzusehen. Übliche Nebenleistungen sind zB die Überlassung von Mikrofonanlagen und Simultandolmetscheranlagen sowie Bestuhlungsdienste, Garderobendienste und Hinweisdienste.
640v
Das gilt auch für damit im Zusammenhang stehende sonstige Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen.
640w
In der Regel erbringen die Veranstalter neben der Überlassung von Standflächen eine Reihe weiterer Leistungen an die Aussteller. Dieses zusätzliche, umfassende Leistungspaket wird dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (Tätigkeitsort gemäß § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994; vgl. EuGH 09.03.2006, Rs C-114/05, Gillan Beach Ltd.). Ab 1.1.2011 gilt dies nur mehr für nichtunternehmerische Leistungsempfänger. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 6 UStG 1994. Es kann sich insbesondere um folgende sonstige Leistungen der Veranstalter handeln:
1) Technische Versorgung der überlassenen Stände. Hiezu gehören zB
- Herstellung der Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser, Druckluft, Telefon, Telex, Internet-Anschluss und Lautsprecheranlagen,
- die Abgabe von Energie, zB Strom, Gas, Wasser und Druckluft, wenn diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich unselbständige Nebenleistungen zur Hauptleistung der Überlassung der Standflächen darstellen.
2) Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen. Unter die „Planung“ fallen insbesondere Architektenleistungen, zB Anfertigung des Entwurfs für einen Stand. Zur „Gestaltung“ zählt zB die Leistung eines Gartengestalters oder eines Beleuchtungsfachmannes.
3) Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen, einschließlich Miet-System-Ständen.
4) Standbetreuung und Standbewachung.
5) Reinigung von Ständen.
6) Überlassung von Garderoben und Schließfächern auf dem Messegelände.
7) Überlassung von Eintrittsausweisen einschließlich Eintrittsgutscheinen.
8) Überlassung von Fernsprechstellen und sonstigen Kommunikationsmitteln zur Nutzung durch die Aussteller und die Leistungen des Veranstalters im Fernschreibdienst.
9) Überlassung von Informationssystemen, zB von Bildschirmgeräten oder Lautsprecheranlagen, mit deren Hilfe die Besucher der Messen und Ausstellungen unterrichtet werden sollen.
10) Schreibdienste und ähnliche sonstige Leistungen auf dem Messegelände.
11) Beförderung und Lagerung von Ausstellungsgegenständen wie Exponaten und Standausrüstungen.
12) Übersetzungsdienste.
13) Eintragungen in Messekatalogen, Aufnahme von Werbeanzeigen usw. in Messekatalogen, Zeitungen, Zeitschriften usw., Anbringen von Werbeplakaten, Verteilung von Werbeprospekten und ähnliche Werbemaßnahmen.
3a.11.2.1.2. Sonstige Leistungen ausländischer Durchführungsgesellschaften
640x
Im Rahmen von Messen und Ausstellungen werden auch Gemeinschaftsausstellungen durchgeführt, zB von Ausstellern, die in demselben ausländischen Staat ihren Sitz haben. Vielfach ist in diesen Fällen zwischen dem Veranstalter und den Ausstellern ein Unternehmen eingeschaltet, das im eigenen Namen die Gemeinschaftsausstellung organisiert (so genannte Durchführungsgesellschaft). In diesen Fällen erbringt der Veranstalter die in der Rz 640w bezeichneten sonstigen Leistungen an die zwischengeschaltete Durchführungsgesellschaft. Diese erbringt die sonstigen Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung beteiligten Aussteller. Für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der Durchführungsgesellschaft gelten die Ausführungen in Rz 640w entsprechend.
3a.11.2.1.3. Sonstige Leistungen anderer Unternehmer
640y
Erbringen andere Unternehmer als die Veranstalter einzelne der oben angeführten sonstigen Leistungen an die Aussteller oder an Durchführungsgesellschaften, so gilt Folgendes:
Die in Rz 640w Punkt 1 bis 6 bezeichneten Leistungen sind als Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen anzusehen (§ 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994; ab 1.1.2011: § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 für Nichtunternehmer, § 3a Abs. 6 UStG 1994 für Unternehmer).
Die Überlassung von Eintrittsausweisen einschließlich Eintrittsgutscheinen an Nichtunternehmer ist unter § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 zu subsumieren. Die Erbringung solcher Leistungen an Unternehmer fällt ab 1. Jänner 2011 unter § 3a Abs. 11a UStG 1994.
Die in Rz 640w in Punkt 8 bis 13 bezeichneten sonstigen Leistungen fallen unter § 3a Abs. 6 bzw. Abs. 7 UStG 1994.
Randzahl 640z: derzeit frei
3a.11.3. Umschlag, Lager usw.
641a
§ 3a Abs. 11 lit. b UStG 1994 gilt nur für Leistungen an Nichtunternehmer. Werden solche Leistungen an Unternehmer erbracht, richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 6 UStG 1994.
641b
Die Regelung des § 3a Abs. 11 lit. b UStG 1994 gilt für Umsätze, die selbständige Leistungen sind. Sofern der Umschlag, die Lagerung oder eine andere sonstige Leistung unselbständige Nebenleistungen zu einer Güterbeförderung darstellen, teilen sie deren umsatzsteuerliches Schicksal (vgl. Rz 3912i).
3a.11.4. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
641c
§ 3a Abs. 11 lit. c UStG 1994 gilt nur für Leistungen an Nichtunternehmer. Werden solche Leistungen an Unternehmer erbracht, richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 6 UStG 1994.
641d
Unter den Begriff „Arbeiten“ im Sinne des § 3a Abs. 11 lit. c UStG 1994 fallen zB Werkleistungen oder/und Wartungsleistungen an Anlagen, Maschinen und KFZ. Verwendet der Unternehmer bei der Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes selbst beschaffte Stoffe, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind, ist keine Werkleistung, sondern eine Werklieferung gegeben (§ 3 Abs. 4 UStG 1994). Bei der Begutachtung beweglicher Gegenstände durch Sachverständige hat § 3a Abs. 11 lit. c UStG 1994 Vorrang vor § 3a Abs. 14 Z 3 UStG 1994.
3a.11.5. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
641e
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zeichnen sich durch ein Bündel von Charakteristika und Tätigkeiten aus, bei denen Dienstleistungen bei weitem überwiegen und die Bereitstellung von Speisen und/oder Getränken lediglich ein Bestandteil ist (vgl. EuGH 02.05.1996, Rs C-231/94, Faaborg-Gelting Linien A/S).
Restaurantdienstleistungen bestehen aus der Lieferung von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum menschlichen Verzehr in der Lokalität des Erbringers, die von einer ausreichenden unterstützenden Dienstleistung begleitet wird, welche den sofortigen Verzehr dieser Speisen und/oder Getränke ermöglicht.
Verpflegungsdienstleistungen umfassen dieselbe Leistung, werden jedoch an einem Ort außerhalb der Lokalität des Unternehmers erbracht (siehe dazu auch Art. 6 VO (EU) 282/2011).
Beispiel:
Der deutsche Private D beauftragt den Unternehmer S in Salzburg mit dem Catering für eine Hochzeitsfeier in München.
Die Cateringleistung des S ist gemäß § 3a Abs. 11 lit. d UStG 1994 in Deutschland steuerbar.
Zum Leistungsort bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei innergemeinschaftlichen Personenbeförderungen an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn siehe Rz 3917a f.
3a.11.6. Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen
641f
Sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen (§ 3a Abs. 11a UStG 1994) sind Leistungen, deren wesentliches Merkmal in der entgeltlichen Gewährung des Rechts auf Eintritt zu einer Veranstaltung besteht. Der Begriff Eintrittsberechtigung zu einer Veranstaltung erfordert die physische Anwesenheit des Leistungsempfängers. Keine Eintrittsberechtigung für eine Veranstaltung liegt daher in den Fällen der Online-Teilnahme des Leistungsempfängers vor (siehe hierzu Rz 640q).
Unter den Begriff der Eintrittsberechtigung fallen insbesondere
- das Recht auf Eintritt zu Vorführungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Unterhaltungsprogrammen, Konzerten, Ausstellungen und ähnlichen kulturellen Veranstaltungen, einschließlich des durch ein Abonnement abgedeckten Eintritts;
- das Recht auf Eintritt zu Sportveranstaltungen wie einem Spiel oder einem Wettkampf, einschließlich des durch eine Dauerkarte abgedeckten Eintritts;
- das Recht auf Eintritt zu bzw. Teilnahme an der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts oder der Wissenschaft, wie Konferenzen und Seminaren. Der Öffentlichkeit allgemein zugängliche Veranstaltungen sind solche, bei denen der Zutritt im Wesentlichen jedermann freisteht, die Veranstaltung also nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen begrenzten Kreis von Teilnehmern gerichtet ist.
Beispiel 1:
Der deutsche Unternehmer A besucht am 5.1.2011 ein Rechtsseminar beim österreichischen Seminarveranstalter B in Wien. Die Teilnahmegebühr ist gemäß § 3a Abs. 11a UStG 1994 am Veranstaltungsort (Wien) steuerbar, unabhängig von den Anmelde- und Zahlungsmodalitäten, die für dieses Seminar gelten (vgl. EuGH 13.3.2019, Rs C-647/17, Srf konsulterna AB, zum Leistungsort bei Teilnahme an Seminaren).
Beispiel 2:
Der deutsche Seminarveranstalter K erbringt im März 2011 ein „Inhouse-Seminar“ in Deutschland an den österreichischen Unternehmer U mit Sitz in Wien. An diesem Seminar können nur Mitarbeiter des österreichischen Unternehmers teilnehmen.
Da das Seminar nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich ist, fällt die Teilnahmegebühr für dieses Seminar nicht unter § 3a Abs. 11a UStG 1994, sondern ist gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort in Wien steuerbar. Die Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 auf U über.
Nicht unter den Begriff der Eintrittsberechtigung für eine Veranstaltung fällt das Recht zur Benutzung von Einrichtungen, wie zB einer Turnhalle, eines Schwimmbades usw., oder das Recht zur Teilnahme an Schikursen.
Die Vermittlung einer Eintrittsberechtigung zu einer Veranstaltung ist keine mit der Eintrittsberechtigung zusammenhängende sonstige Leistung iSd § 3a Abs. 11a UStG 1994. Der Leistungsort einer solchen Vermittlungsleistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 6 UStG 1994.
Mit der Eintrittsberechtigung zusammenhängende sonstige Leistungen iSd § 3a Abs. 11a UStG 1994 sind zB das Recht zur Benützung der Garderobe oder der sanitären Einrichtungen, soweit es sich hierbei nicht bereits um unselbständige Nebenleistungen zur Eintrittsberechtigung handelt.