Kurze Steuertipps
Wir geben Ihnen hier kompakte Steuertipps zu folgenden Themen:
- Abgabetermin
- Berufung
- Dienstwagen
- Dienstwohnung
- Erwerbsminderung
- Ferialpraktikanten
- Prämien
- Sachzuwendungen, Betriebsveranstaltungen
- Sonderausgaben
- Werbungskosten
- Anschaffungskosten Computer
- Beruflich genutztes Kfz
- Dienstreisen
- Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten
- Geschäftsessen
- Prozesskosten
- Vorstellungskosten
Abgabetermin
Der ideale Abgabetermin für die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung hängt davon ab, ob sie eine Gutschrift oder eine Nachzahlung zu erwarten haben. Berechnen Sie daher zuerst die voraussichtliche Steuer. Ist mit einer Gutschrift zu rechnen, dann geben Sie die Steuererklärung zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Jahresende ab. Erwarten Sie dagegen eine Nachzahlung, dann lassen Sie sich Zeit, bis Sie eine entsprechende Aufforderung vom Finanzamt erhalten (i.d.R. Ende September).
Berufung
Sind Sie mit dem Bescheid des Finanzamtes nicht einverstanden, so haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monates Berufung einzulegen. Damit Sie in dieser Zeit einen eventuellen Rückstand nicht einzahlen müssen, ist es notwendig, gleichzeitig mit der Berufung einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung einzubringen.
Entdeckt man nach Ablauf der Berufungsfrist, daß man bei seiner Veranlagung einen Freibetrag vergessen hat, kann beim Finanzamt innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren die Wiederaufnahme angeregt werden. Es genügt eine formloses Schreiben oder auch ein neues Antragsformular, das einfach mit der Überschrift „Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO“ zu übertiteln ist und Art bzw. Höhe des neu beantragten Freibetrages enthalten muss.
Dienstwagen
Der Sachbezug für die Privatnutzung eines Dienstwagens ist unabhängig davon, wieviel man mit dem Dienstwagen privat fährt (sofern es über 500 km monatlich sind). Ein Dienstwagen ist für den Arbeitnehmer daher vor allem dann günstig, wenn Sie damit unbegrenzt privat fahren können.
Fährt man mit einem Dienstauto wirklich nur für die Firma und nicht privat (auch nicht zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), empfiehlt es sich, schriftlich mit dem Arbeitgeber ein Verbot der Privatnutzung zu vereinbaren. Damit kann man Diskussionen über die Privatnutzung bei einer Steuerprüfung vermeiden.
Dienstwohnung
Aus steuerlicher Sicht ist es unbeachtlich, ob eine Dienstwohnung mit oder ohne Möbel dasteht. Selbst wenn die Wohnung erlesen möbliert ist – egal, ob Barock oder vom Designer – ändert sich an dem Zurechnungsfaktor nichts. Auch eine exzellente Lage der Firmenwohnung oder ein inkludierter Garten bzw. sogar Park erhöhen den Sachbezugswert nicht.
Erwerbsminderung
Ab einer 25%-igen Erwerbsminderung können Kosten aus dem Titel der Behinderung ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden. Es kann sich daher lohnen, sämtliche Aufwendungen eines Jahres penibel aufzulisten.
Ferialpraktikanten
Ferialpraktikanten sollten in jedem Fall eine Veranlagung beim Finanzamt beantragen, weil dort die Einkünfte auf das ganze Jahr verteilt werden und es damit idR zur Rückzahlung der gesamten von den Ferialeinkünften einbehaltenen Lohnsteuer sowie zur Erstattung einer Negativsteuer kommt. Ab dem Veranlagungsjahr 2016 gibt es eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch das Finanzamt für jene Arbeitnehmer, welche nach Datenlage des Finanzamts (insb aus Lohnzetteln) eine Steuergutschrift hätten.
Prämien
Für all jene, die neben Urlaubs- und Weihnachtsgeld weitere Sonderzahlungen erhalten: Bilanzgelder, Prämien, Tantiemen usw. teilt man durch 14 und vereinbart eine monatliche Akontierung. Damit macht man – sechstelerhöhende – laufende Bezüge daraus und erhöht so die Summe der mit 6% begünstigten Beträge. Das funktioniert übrigens auch mit Provisionen so. Damit die Finanz dahinter keine Umgehung vermutet, muß aber der Zahlungsmodus, wenn möglich im Dienstvertrag, ausdrücklich festgelegt werden.
Sachzuwendungen, Betriebsveranstaltungen
Bei Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern usw.) können Sachzuwendungen vom Arbeitgeber (Waren, Warengutscheine, Geschenkmünzen, Golddukaten) steuerfrei an die Arbeitnehmer gewährt werden, wenn das herkömmliche Ausmaß (186€ je Arbeitnehmer/Jahr) nicht überschritten wird. Der Betriebsausflug selber darf zusätzlich noch bis zu 365€ kosten.
Sonderausgaben
Sonderausgaben werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie bezahlt werden. Wenn die Sonderausgaben daher in einem Jahr höher als der steuerlich absetzbare Höchstbetrag sind, sollte man versuchen, die Kosten durch ein Akonto auf zwei Jahre zu verteilen. Oder man finanziert die Sonderausgaben über ein Darlehen und setzt dann die jeweiligen Rückzahlungsraten ab. Auf diese Weise kann man seinen Höchstbetrag in jedem Jahr optimal ausnutzen.
Sonderausgaben außerhalb des Sonderausgabentopfes (vor allem Renten und dauernde Lasten, die freiwillige Weiterversicherung, der Nachkauf von Versicherungszeiten, Steuerberatungskosten und bestimmte Spenden) sind weiterhin in vollem Umfang – dh ohne Höchstbetrag und ohne Viertelung – steuerwirksam.
Soweit der Höchstbetrag noch nicht erschöpft ist, sollte bei Ehegatten derjenige die Sonderausgaben beantragen, bei dem sie sich besser auswirken (=wer die höheren Einkünfte hat, allerdings wegen des einschleifenden Wegfalles nicht mehr als 60.000€).
Kommt es zu einer Nachversteuerung von Sonderausgaben, darf das Finanzamt nur jene Beträge nachversteuern, die nicht über dem seinerzeitigen Höchstbetrag gelegen sind. Weisen Sie das Finanzamt gegebenenfalls darauf hin.
Werbungskosten
Wenn Sie aufgrund Ihres Berufes bei den Werbungskosten die Wahl zwischen einem Pauschalbetrag und den tatsächlichen Aufwendungen haben, sollten Sie zumindest für ein Jahr eine Vergleichsrechnung aufstellen. Es kann sich lohnen!
Anschaffungskosten Computer
Wenn Sie aufgrund Ihres Berufes auch immer wieder Zuhause mit einem Computer arbeiten müssen oder den Computer zur Fortbildung verwenden, dann stellen die Anschaffungskosten des PC abzugsfähige Werbungskosten dar. Eine Bestätigung des Arbeitgebers über die berufliche Notwendigkeit des Heim-PC ist dabei ein gutes Argument vor dem Finanzamt.
Beruflich genutztes Kfz
Wenn Sie Aufwendungen für ein beruflich genutztes Kfz aus eigenem tragen müssen, kann es günstiger sein, anstelle der Kilometergelder die tatsächlichen Kosten zu beantragen. Die tatsächlichen Kosten sind tendenziell umso günstiger, je höher die Anschaffungs- und Betriebskosten des Fahrzeuges liegen. Die pauschalen Kilometergelder sind hingegen unabhängig vom Preis und von den laufenden Kosten des Fahrzeuges und damit bei billigeren Typen sowie bei extrem hoher Kilometerleistung steuerlich günstiger.
Dienstreisen
Bei Dienstreisen sehen viele Kollektivverträge niedrigere Reisekosten als die steuerlich maximal möglichen vor. In diesen Fällen kann die Differenz auf die steuerlichen Maximalbeträge unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten beantragt werden.
Doppelte Haushaltsführung, Familienheifahrten
Wenn Sie aus beruflichen Gründen von Ihrem Partner getrennt wohnen müssen, können Sie sowohl die wöchentlichen Familienheimfahrten (allerdings maximal bis zu 306€ monatlich) als auch die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung (Wohnungskosten samt Einrichtung im tatsächlichen Ausmaß) als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlte Ersätze sind abzuziehen.
Geschäftsessen
Bei der Anerkennung der Abzugsfähigkeit von Arbeitsessen und Bewirtungsspesen legt die Finanz einen strengen Maßstab an. Daher sollte man auf den Belegen (Gasthausrechnungen) händisch den Namen der eingeladenen Personen und den beruflichen Zusammenhang vermerken.
Prozesskosten
Wenn man Ihnen schuldlos einen Prozess aufhalst und Sie diesen Prozess dann gewinnen, so können eventuell auflaufende Kosten steuerlich absetzbar sein. Und zwar als Werbungskosten, wenn der Prozessgegenstand beruflicher Natur war oder als außergewöhnliche Belastung in allen anderen Fällen.
Vorstellungskosten
Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln und sich um einen neuen Job bewerben, sind die Vorstellungskosten (zB Reisekosten) als Werbungskosten absetzbar.