Abgabetermin – Steuertermin
Gemäß § 134 Abs 1 BAO müssen die Jahressteuererklärungen samt Beilagen (Pflichtveranlagung) für Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftssteuer grundsätzlich bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt eingelangen. Bei elektronischer Einbringung (über FinanzOnline) dieser weitet sich die Frist bis 30. Juni aus. Haben Sie gewusst, dass Sie bei Beiziehung eines Steuerberaters um ein Jahr länger Zeit haben und sich die Frist bis 30. April des 2. Folgejahres verlängert?
Der 15. Tag eines Monats wird als der zentrale Steuertermin angesehen. Die relevantesten Termine wären:
- 15.2. Einkommenssteuervorauszahlung (EVZ)
- 15.5. Körperschaftssteuervorauszahlung (KVZ)
- 15.8. Pflichtversicherung SVA
Sonstige wichtige Fristen sind:
- 30.6. Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt aus Nicht-EU-Ländern
- 30.9. Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung in Papierform oder FinanzOnline bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Erhalt von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen
- 30.9. Verpflichtung zu Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12. für (verdeckte) Kapitalgesellschaften
- 30.9. Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt (EU)
- 30.9. Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer
- 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt
- 31.12. Frist für die Arbeitnehmerveranlagung vor 5 Jahren bzw für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab
Näheres zu Abgabeterminen (Voranmeldung, Veranlagung), Umsatzsteuer, Vorsteuer oder anderen dazugehörigen Themen finden Sie in den Umsatzsteuer-Richtlinien (USt-RL).
Den Abgabetermin (Veranlagung, Veranlagungszeitraum) zum Thema Einkommenssteuer finden Sie in den Einkommenssteuer-Richtlinien (ESt-RL).
Mehr über die Körperschaftssteuer finden Sie in den Körperschaftssteuer-Richtlinien (KöSt-RL)(LINK).
Weitere Infos zu den Fristen und Fälligkeiten finden Sie auf www.bmf.gv.at.