Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen sind bei Ermittlung des Einkommens unter bestimmten Voraussetzungen abzuziehen. Der Abzug erfolgt nach Berücksichtigung des bereits um die Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrags der Einkünfte.
Damit ein Steuerabzugsposten vorliegt, muss die Belastung:
- außergewöhnlich sein, dh dass höhere Aufwendungen vorliegen müssen, als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen vergleichbaren Einkommens erwachsen,
- zwangsläufig sein, dh dass man sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, und
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, dh einen gewissen Selbstbehalt übersteigen.
Aber es gibt auch Aufwendungen, die ohne diesen Selbstbehalt berücksichtigt werden:
- Katastrophenschäden
- auswärtige Berufsausbildung von Kindern
- Mehraufwendungen für behinderte Kinder
- Aufwendungen für eigene Behinderung
Mehr zu Außergewöhnlichen Belastungen in den Lohnsteuer – Richtlinien (LSt-RL), auf www.help.gv.at und auf www.bmf.gv.at.