Negativsteuer
Die Negativsteuer betrifft hauptsächlich:
- Teilzeitbeschäftigte
- Lehrlinge
- Ferialpraktikanten
- Pflichtpraktikanten
- geringfügig Beschäftigte
wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird.
Ab dem Veranlagungsjahr 2016 beträgt der Rückerstattungsbetrag generell 50% der Sozialversicherungbeiträge (höchstens 400€). Dieser Betrag kann sich allerdings um maximal 100€ erhöhen unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Pendlerpauschale hat.
Ist die nach § 33 Abs 1 und 2 EStG 1988 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1 EStG 1988) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 494€ sowie
bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10 % der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) sowie der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 4 und 5 EStG 1988, höchstens aber 110 € jährlich, gutzuschreiben.
Mehr zu Negativsteuer finden Sie in den Lohnsteuer–Richtlinien (LSt-RL) (LINK), sowie unter www.arbeiterkammer.at.