In den Einkommenssteuerrichtlinien befindet sich das umfangreiche Betriebsausgaben ABC. Weiter unten befindet sich die alphabethische Auflistung der einzelnen Betriebsausgaben.
Weitere wichtige ABCs, die aus den ESt-Richtlinien entnommen werden können:
- ABC der nicht abzugsfähigen Ausgaben (ab Rz 4840)
- ABC der Rückstellungen (ab Rz 3447)
- ABC der Betriebseinnahmen (ab Rz 1030)
5.7 ABC der Betriebsausgaben
Abbruchkosten
Siehe Rz 2618 f.
Abfertigung an Dienstnehmer
Diese ist grundsätzlich als Lohnaufwand Betriebsausgabe. Dies gilt auch hinsichtlich naher Angehöriger, wenn die für die Anerkennung eines Dienstverhältnisses erforderlichen Kriterien, insbesondere der Fremdvergleich, erfüllt sind (vgl. hiezu Rz 1148 ff).
Wird die Abfertigung hingegen an einen als Dienstnehmer beschäftigten nahen Angehörigen geleistet, der den Betrieb unentgeltlich oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt übernimmt, ist sie nicht abzugsfähig, da auf Grund des gebotenen Fremdvergleiches davon auszugehen ist, dass der Erwerber auf den Abfertigungsanspruch verzichtet (vgl. zB VwGH 1.12.1992, 89/14/0176; vgl. hiezu Rz 1167).
Abfindung an einen lästigen Gesellschafter
Siehe unter „lästiger Gesellschafter“ (Rz 1587).
Abgaben
Siehe „Steuern“ sowie zu nichtabzugsfähigen Abgaben Rz 4847 ff.
Abgeltungsanspruch gemäß § 98 ABGB
Derartige Ansprüche beruhen auf der ehelichen Beistandspflicht des Ehegatten. Sie sind familienhafter Natur und daher nicht abzugsfähig (VwGH 26.3.1985, 84/14/0059; VwGH 21.7.1993, 91/13/0163; siehe auch Rz 1147).
Ablösezahlungen zur Vermeidung des Militärdienstes
Diese sind selbst dann nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung, wenn damit die Förderung des Betriebes verbunden ist (VwGH 30.5.1989, 86/14/0139; VwGH 22.12.1989, 89/13/0235, jeweils betr. türkischen Militärdienst).
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Siehe Rz 3101 ff.
Abwehrkosten – Allgemeines
Bei der Abgrenzung von als Betriebsausgabe anzuerkennenden Abwehrkosten zu jenen, die mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, ist zu untersuchen, ob auch die abgewehrten Aufwendungen Betriebsausgaben wären. Wenn dies der Fall ist, sind auch die Abwehrkosten Betriebsausgaben. Die Abwehrkosten stellen in jenem Jahr Betriebsausgaben dar, in dem sie anfallen. Der Zeitpunkt des Anfallens der abgewehrten Aufwendungen ist dabei irrelevant (VwGH 5.7.1955, 3493/53). Zuwendungen an den Entschädigungsfonds stellen Betriebsausgaben dar (§ 2 Abs. 2 Entschädigungsfondsgesetz BGBl. I Nr. 12/2001).
Abwehrkosten – Beispiele für abzugsfähige Zahlungen
- Wahrung des guten Rufes als Unternehmer (VwGH 11.5.1979, 0237/77, betr. Abdeckung der Verluste eines Kunden durch einen Vermögensverwalter);
- Vermeidung einer abzugsfähigen Betriebsausgabe (VwGH 5.7.1955, 3493/53);
- Vermeidung einer Gewinnminderung oder Verlusterhöhung (VwGH 13.1.1967, 1142/66, betreffend Anschaffungskosten von Betriebsvermögen, hinsichtlich derer Aktivierungspflicht besteht);
- Vermeidung einer zwangsweisen Unternehmensschließung (VwGH 12.9.1989, 89/14/0087, betreffend Gründung einer für den Betrieb des Steuerpflichtigen die notwendige Gewerbeberechtigung aufweisende GmbH);
- Vermeidung einer drohenden Betriebseinstellung (VwGH 11.8.1993, 92/13/0096, betreffend Erwerb eines Grundstückes zu einem überhöhten Preis, wobei in Höhe der Überbezahlung eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden kann);
- Abwendung der nachteiligen Folgen einer zwangsweisen Räumung eines Geschäftslokales (VwGH 7.6.1957, 0458/55);
- Vermeidung von (betrieblichen) Rentenzahlungen, Prozess- und Übersiedlungskosten (VwGH 4.11.1960, 1471/59);
- Vermeidung einer Darlehensforderung (VwGH 2.5.1958, 1090/56);
- Konkurrenzabwehr (VwGH 12.9.1989, 89/14/0097);
- Übernahme der Strafe für einen Klienten (VwGH 13.12.1989, 85/13/0041, durch einen Wirtschaftstreuhänder wegen unvollständiger Abgabe von Steuererklärungen).
Abwehrkosten – Beispiele für nichtabzugsfähige Zahlungen
- Erhaltung des persönlichen Rufes (VwGH 17.9.1974, 0168/74, betr. Bezahlung von Spielschulden eines nahen Angehörigen durch einen Rechtsanwalt);
- Aufwendungen in Zusammenhang mit außerberuflichem Verhalten (VwGH 17.9.1990, 89/14/0130, betr. Aufwendungen eines Rechtsanwaltes zur Vermeidung disziplinärer Folgen durch die Rechtsanwaltskammer);
- Abwendung völlig unbestimmter drohender Verluste (VwGH 27.4.2000, 97/15/0207);
- Bürgschaft im privaten Bereich (VwGH 8.12.1949, 0310/47);
- Verwandtendarlehen (VwGH 2.5.1958, 1090/56);
- Pflichtteilsansprüche (VwGH 3.7.1991, 91/14/0108);
- Abschluss einer Teilhaberversicherung bei einer Mitunternehmerschaft, die der Abwehr von Erbenansprüchen dient (VwGH 15.12.1992, 88/14/0093, siehe Abschn. 5.5.1.5.2);
- Vermeidung nichtabzugsfähiger Aufwendungen (VwGH 27.10.1980, 2953/78).
Aktenkoffer, Aktentasche, Aktenmappe
Die Aufwendungen sind bei ausschließlicher oder zumindest weitaus überwiegender betriebsbezogener Nutzung (zB Transport oder Aufbewahrung betrieblich oder beruflich verwendeter Unterlagen, wie zB Gerichtsakten eines Rechtsanwaltes, steuerliche Unterlagen eines Steuerberaters, Unterlagen eines auf Werkvertragsbasis tätigen Außendienstmitarbeiters, usw.) abzugsfähig.
Anbahnungsspesen
Siehe „Bewirtungsspesen“ sowie Rz 4702 ff und 4808 ff.
Angehörige
Siehe Rz 1127 ff.
Anlaufkosten
Siehe „Ingangsetzungskosten“ (Rz 1561).
Antiquitäten
Siehe Rz 4797 ff.
Anwaltskosten
Siehe „Prozesskosten“ (Rz 1621), „Rechtsberatungskosten“ (Rz 1623) sowie „Strafen“ (Rz 1649).
Anzahlungen (auf Betriebsausgaben)
Soweit nicht die Vorschrift des § 4 Abs. 6 EStG 1988 Platz greift (siehe hiezu Rz 1381 ff), sind diese steuerlich wie die spätere Betriebsausgabe zu behandeln. Ist diese sofort abschreibbar, gilt dies auch für die Anzahlung im Jahr der Bezahlung. Dabei muss jedoch im Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung ernstlich damit gerechnet werden, dass der die Betriebsausgabeneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben ist (VwGH 22.1.1992, 91/13/0114).
Arbeitsessen
Siehe Rz 4808 ff.
Arbeitskleidung
Siehe „Kleidung“ (Rz 1574).
Arbeitsmittel
Siehe LStR 2002 Rz 277.
Arbeitszimmer
Siehe LStR 2002 Rz 324 bis 336.
Armbanduhr
Siehe Rz 4710, Stichwort „Armbanduhr“.
Arztkosten
Siehe Krankheitskosten (Rz 1581).
Aufforstungskosten
Siehe Rz 1407 ff.
Aufstockung eines Gebäudes
Die diesbezüglichen Kosten stellen Herstellungsaufwand dar, der nicht sofort, sondern nur im Wege der AfA abzugsfähig ist (hinsichtlich von Betriebsgebäuden siehe auch Rz 1398 ff).
Ausbildungskosten
Siehe LStR 2002 Rz 358 bis 366.
Auskunftsbescheid („Advance Ruling“)
Der Verwaltungskostenbeitrag im Rahmen eines Auskunftsbescheidverfahrens betreffend Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen (§ 118 BAO, „Advance Ruling“) ist als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988).
Ausstellungen
Aufwendungen für die Teilnahme an bzw. den Besuch von Ausstellungen, Fachmessen usw. sind bei entsprechender betrieblicher Veranlassung abzugsfähig.
Autobahnvignette
Die Aufwendungen sind im Ausmaß der betrieblichen Nutzung abzugsfähig. Bei Ansatz von Kilometergeld ist der Aufwand für Autobahnvignetten durch das Kilometergeld abgegolten (siehe auch LStR 2002 Rz 372).
Autofahrerklub
Siehe „Beiträge“ (Rz 1491).
Autogenes Training
Siehe Rz 4712, Stichwort „Autogenes Training“.
Autoradio
Siehe Rz 4713, Stichwort „Autoradio“.
Autotelefon
Anschaffungs-, Einbau- und Betriebskosten sind im Umfang der betrieblichen Verwendung Betriebsausgaben.
Ballveranstaltung, Ballbesuch
Siehe Rz 4714, Stichwort „Ballbesuch“.
Begräbnis
Kosten für das Begräbnis des Steuerpflichtigen sind keine Betriebsausgaben.
Die Aufwendungen für das Begräbnis von im Dienst verunglückten Arbeitnehmern sind jedoch Betriebsausgaben.
Beitragszuschlag nach ASVG
Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG, der wegen der unterlassenen Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt verhängt wird, stellt keine Strafe bzw. keine Sanktion strafrechtlichen Charakters dar, sondern ist als Pauschalersatz der Dienstgeber für den Verwaltungsaufwand der Krankenversicherungsträger zur Aufdeckung von Schwarzarbeit zu werten (VfGH 7.3.2017, G 407/2016 und G 24/2017). Er ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Beiträge
Prinzipiell ergibt sich eine Abzugsfähigkeit nur bei unmittelbarem Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit (VwGH 17.5.1989, 88/13/0038).
Einzelfälle:
- Sportvereine: nicht abzugsfähig (VwGH 2.12.1970, 1223/70)
- Schulverein: nicht abzugsfähig (VwGH 24.11.1999, 99/13/0202)
- Autofahrerklub: siehe Personenkraftwagen – Einzelfälle (Rz 1614)
- Politische Parteien: siehe Rz 1420 sowie LStR 2002 Rz 239
- Freiwillige Mitgliedschaft zu Berufs- und Wirtschaftsverbänden: siehe Rz 1412 ff.
- Pflichtmitgliedschaft zu Berufs- und Wirtschaftsverbänden: siehe Rz 1412 ff.
Beratungskosten
Siehe „Rechtsberatung“ (Rz 1623), „Steuerberatung“ (Rz 1646).
Bereitstellungszinsen
Zinsen für die Bereithaltung von Kapital bei Kreditzusagen sind sofort Betriebsausgaben und müssen nicht auf die voraussichtliche Kreditlaufzeit verteilt werden (zu verteilungspflichtigen Aufwendungen siehe Rz 1381 ff).
Berufskleidung
Siehe „Kleidung“ (Rz 1577).
Berufskrankheit
Siehe „Krankheitskosten“ (Rz 1581).
Berufsrisikoversicherung
Siehe „Versicherung“ (Rz 1682) sowie Rz 1270.
Berufsverbände
Zur Abzugsfähigkeit der an diese geleisteten Beiträge siehe Rz 1412 ff.
Beschädigung privater Wirtschaftsgüter
Siehe „Verlust privater Wirtschaftsgüter“ (Rz 1677).
Besserungskapital
Besserungskapital, das an Not leidende Unternehmen zum Zwecke ihrer Sanierung gezahlt wird oder in einem Forderungsnachlass besteht und im Falle der Besserung der wirtschaftlichen Situation dieses Unternehmens zurückgezahlt werden soll, ist grundsätzlich zu aktivieren (VwGH 31.5.2006, 2002/13/0168); siehe hiezu auch Rz 2382 ff.
Betreuung
Siehe „Pflegetätigkeit“, Rz 1616.
Betriebsausflug des Personals
Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig (vgl. VwGH 15.11.1995, 92/13/0316). Zur Steuerfreiheit oder Steuerpflicht beim Dienstnehmer vgl. LStR 2002 Rz 78.
Betriebsratsfonds
Siehe Rz 1297.
Betriebssteuern
Siehe „Steuern“ (Rz 1647).
Betriebsunterbrechungsversicherung
Siehe Rz 1271.
Betrug eines Gesellschafters
Kosten, die einem Gesellschafter aus seinem eigenen betrügerischen Vorgehen gegen seine Mitgesellschafter erwachsen, stellen für ihn keine Betriebsausgaben dar (VwGH 13.11.1953, 1262/51, betr. aus einer unredlichen Geschäftsführung resultierende Aufwendungen für einen Zivilrechtsstreit).
Bewirtungskosten
Siehe Rz 4814 ff.
Bilder
Siehe „Kunstwerke“ (Rz 1586).
Bildungsfreibetrag
Siehe Rz 1352 ff.
Blumenspenden
Siehe auch „Geschenke“ (Rz 1548) sowie Rz 4715 „Blumenspenden“.
Brillen
Die Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, selbst wenn die Brille für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit unentbehrlich ist und ausschließlich in diesem Zusammenhang verwendet wird (VwGH 28.2.1995, 94/14/0154, betr. Bifokalbrille). Dies gilt auch für entsprechende Reparaturkosten (VwGH 15.2.1983, 82/14/0135). Die Aufwendungen sind jedoch abzugsfähig bei entsprechender betrieblicher oder beruflicher Veranlassung wie zB Schutzbrillen, Bildschirmbrillen, usw.
Bücher
Siehe Stichwörter „Fachbücher, Fachzeitschriften“ (Rz 1525)
Bürgschaft
Bei betrieblicher Veranlassung des Eingehens der Bürgschaft sind die entsprechenden Aufwendungen abzugsfähig (VwGH 23.10.1990, 90/14/0080).
Eine Bürgschaftsverpflichtung ist dann als notwendiges Privatvermögen anzusehen, wenn die Bürgschaft vom Unternehmer für Verwandte überwiegend aus persönlichen (privaten) Gründen eingegangen wird (VwGH 20.9.1988, 87/14/0168; VwGH 23.10.1990, 90/14/0080).
Bei beratenden Berufen (zB Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater) gehört das Eingehen einer Bürgschaftsverpflichtung idR nicht zu den beruflichen Obliegenheiten (vgl. VwGH 27.3.2008, 2004/13/0141, betr. Steuerberater; VwGH 19.5.1994, 92/15/0171 betr. Notar; VwGH 27.11.2001, 98/14/0052, betr. Rechtsanwalt). Dies gilt selbst dann, wenn durch die Bürgschaftsübernahme eine drohende Insolvenz des Klienten verhindert und dadurch eine bereits bestehende Honorarforderung gesichert werden soll (VwGH 22.2.1993, 92/15/0051; VwGH 21.3.1996, 95/15/0092).Die diesbezüglichen Aufwendungen können bei einem Rechtsanwalt jedoch betrieblich sein, wenn dieser seinen Klienten nur durch die Bürgschaftsübernahme gewinnen oder halten konnte (VwGH 30.9.1999, 97/15/0101; VwGH 22.7.2015, Ra 2014/13/0006).
Beim Gesellschafter-Geschäftsführer sind die Aufwendungen für eine Bürgschaft zu Gunsten der Gesellschaft grundsätzlich auf die Beteiligung zu aktivieren (siehe auch LStR 2002 Rz 338). Bürgschaftszahlungen eines ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers sind nicht abzugsfähig (VwGH 24.07.2007, 2006/14/0052).
Bürgschaftszahlungen von Mitunternehmern, die diese auf Grund einer Bürgschaft für die Personengesellschaft zu leisten haben, stellen keine Betriebsausgabe dar, sondern erhöhen als Einlage das Kapitalkonto (VwGH 19.3.2008, 2008/15/0018). Überträgt ein Kommanditist seinen Anteil unentgeltlich, so führt die Bürgschaftszahlung nach der unentgeltlichen Übertragung zu einer nachträglichen Einlage zu Gunsten des Kapitalkontos des Rechtsnachfolgers (VwGH 17.12.1998, 97/15/0122).
Computer
Die Aufwendungen für die Anschaffung einschließlich des Zubehörs (zB Disketten, Drucker, Modem, Scanner) sind Betriebsausgaben, wenn die betriebliche Nutzung eindeutig feststeht. Dies ist dann der Fall, wenn er am Betriebsort des Unternehmers ortsfest eingesetzt wird. In einem derartigen Fall besteht auch kein Aufteilungsverbot.
Bei Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sind die betriebliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der betrieblichen Nutzung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil ist gegebenenfalls nach entsprechenden Feststellungen im Schätzungsweg vorzunehmen. Bei dieser Schätzung ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern ein strenger Maßstab anzuwenden. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob das Gerät von in Ausbildung stehenden Familienangehörigen des Steuerpflichtigen für Ausbildungszwecke verwendet wird oder inwieweit Internetanschlüsse verwendet werden, für die keine berufliche Notwendigkeit besteht. Bei der Schätzung ist das Parteiengehör zu wahren (VwGH 26.5.1999, 98/13/0138). Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40% beträgt. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Ein Computer, der durch die bloße Absicht des Steuerpflichtigen, den Umgang mit dem Gerät zu erlernen, angeschafft wurde, begründet nicht notwendiges Betriebsvermögen (VwGH 26.11.1996, 92/14/0078).
Damnum (Darlehensabgeld, Disagio)
Nach § 6 Z 3 EStG 1988 sind die Aufwendungen zwingend auf die Laufzeit des Vertrages zu verteilen (vgl. auch Rz 2403).
Darlehensforderung, Darlehensverlust
Eine Darlehensforderung gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn bei der Hingabe des Darlehens betriebliche Interessen im Vordergrund stehen (VwGH 13.12.1963, 0865/61). Eine Darlehensforderung ist dann als notwendiges Privatvermögen anzusehen, wenn der Unternehmer das Darlehen Verwandten überwiegend aus persönlichen (privaten) Gründen gewährt (VwGH 20.9.1988, 87/14/0168; VwGH 23.10.1990, 90/14/0080).
Wird unter Vorwegnahme einer Erbschaft ein Betriebsvermögen unentgeltlich an ein Kind übertragen und diesem aufgetragen, den Anspruch eines anderen Kindes in der Weise zu befriedigen, dass es die Forderung des abzufindenden Kindes in der Bilanz als Darlehen ausweist, so handelt es sich bei dem Darlehen um keine Betriebsschuld. Die damit zusammenhängenden Aufwendungen (Zinsen, Wertsicherungsbeträge) sind keine Betriebsausgaben (VwGH 4.11.1980, 0804/80).
Ist die Darlehensgewährung betrieblich veranlasst, ist auch der entsprechende Darlehensverlust steuerlich beachtlich (VwGH 19.3.1980, 2143/77). Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 liegt die Gewinnminderung in dem Zeitpunkt vor, in welchem der Verlust feststeht (VwGH 13.5.1981, 2535/80).
Für den Betriebsausgabencharakter eines Freiberuflers in Zusammenhang mit Darlehensgewährungen zu Gunsten von Klienten kommt es entscheidend darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten in Ausübung des Berufes gesetzt wird oder ob die Berufsausübung dazu nur eine Gelegenheit schafft. Das Vorstrecken diverser Gebühren ist dabei als in Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes getätigt anzusehen. Keine Betriebsausgabe stellt hingegen das Vorstrecken eines Geldbetrages zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz eines Klienten (VwGH 28.1.1998, 95/13/0260) sowie die Gewährung eines Darlehens an einen anderen Rechtsanwalt, mit dem ein Anwalt anlässlich eines Prozesses (als Vertreter einer anderen Prozesspartei) zu tun hat (VwGH 15.2.1984, 81/13/0150), dar.
Zu Darlehensverträgen unter nahen Angehörigen siehe auch Rz 1214 ff.
Depotgebühren
Depotgebühren sind Betriebsausgaben, wenn sie für im Betriebsvermögen befindliche Wertpapiere anfallen, deren Erträge nicht der Endbesteuerung unterliegen (siehe Rz 4853 ff).
Diäten (als Verpflegungsmehraufwendungen)
Siehe Rz 1378 ff sowie LStR 2002 Rz 297 ff.
Diebstahl
Siehe „Veruntreuung“ (Rz 1689)
Diversion (Rücktritt von der Verfolgung)
Diversionszahlungen sind nicht abzugsfähig (siehe auch Rz 4846e).
Doppelte Haushaltsführung, Doppelwohnsitz
Siehe LStR 2002 Rz 341 bis 352.
E-Card
Ist von Beziehern betrieblicher Einkünfte ein Service-Entgelt für die E-Card (E-Card-Gebühr, § 31c ASVG) zu leisten, liegen Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 vor (vgl. Rz 243 der Lohnsteuerrichtlinien 2002). Die Einhebung eines derartigen Service-Entgelts ist jedoch gemäß § 104 GSVG sowie § 101a BSVG jeweils an Satzungsermächtigungen geknüpft. Von derartigen Satzungsermächtigungen wurde derzeit nicht Gebrauch gemacht.
Einrichtungsgegenstände im häuslichen Arbeitszimmer
Siehe LStR 2002 Rz 327.
Eintreibungskosten
Kosten für die Einbringung betrieblicher Forderungen sind Betriebsausgaben. Dies gilt auch dann, wenn sie nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit gesetzt werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass die Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Einbringungsmaßnahmen erwachsen, was dann nicht der Fall ist, wenn der Gläubiger Aufwendungen tätigt, die dem Schuldner zusätzliches Einkommen verschaffen sollen, welches ihn in weiterer Folge in die Lage versetzen soll, seine Schulden zu begleichen (VwGH 4.4.1990, 86/13/0116).
Erbauseinandersetzung, Erbschaftsregelung
Die dadurch anfallenden Kosten sind deshalb keine Betriebsausgabe, weil sie lediglich die Privatsphäre bzw. einen nicht der Einkommensteuer unterliegenden Vermögenszuwachs betreffen (VwGH 7.7.2011, 2008/15/0142). Sie sind somit auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie einen zum Nachlass gehörenden Betrieb betreffen. Dies betrifft auch damit im Zusammenhang stehende Anwalts- und Prozesskosten sowie die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen (VwGH 3.7.1991, 91/14/0108).Die Zahlungen sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie ein Erbe aus nachträglichen Honorareinnahmen zu leisten hat (VwGH 8.2.1977, 0122/77).
Erhaltungsaufwendungen
sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, soweit sie nicht den zwingend auf 15 Jahre zu verteilenden Instandsetzungsaufwendungen iSd § 4 Abs. 7 EStG 1988 zuzuordnen sind (siehe auch Rz 1398 ff).
Erpressung
Die diesbezüglichen finanziellen Folgen gehören zwar idR in den Bereich der privaten Lebensführung, jedoch sind betrieblich veranlasste Ausnahmen denkbar, zB Drohungen mit
- Geheimnisverrat an die Konkurrenz;
- Beschädigung oder Zerstörung von Wirtschaftsgütern;
- Vergiftung von durch den Betrieb erzeugten (bereits in Letztverbrauchermärkte gelangten) Lebensmitteln.
Siehe auch unter „Lösegeld“ (Rz 1594)
EU-Geldbußen, Geldbußen nach dem Kartellgesetz wegen Wettbewerbsverstößen
EU-Geldbußen oder Geldbußen nach dem österreichischen Kartellgesetz (vgl. §§ 29, 30 Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005), die wegen Wettbewerbsverstößen von der Europäischen Kommission bzw. dem österreichischen Kartellgericht verhängt werden, haben bestrafenden Charakter und sind nicht abzugsfähig (§ 20 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988).
Euro-Umstellung
Kursverluste sind zum 31. Dezember 1998 auszuweisen und sofort steuerwirksam.
Nach Art. III des 1. Euro-Finanzbegleitgesetzes, BGBl. I Nr. 126/1998, ist in Zusammenhang mit der Währungsumstellung eine Bildung von Rückstellungen unzulässig.
Event-Marketing
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Events anfallen, sind abzugsfähig, wenn der Anlass der Veranstaltung dem Betriebsgeschehen zuzuordnen ist und Event-Marketing im Rahmen eines Marketingkonzeptes vom Unternehmen dazu eingesetzt wird, das Marktteilnehmerinteresse auf das Unternehmen zu lenken und dem Adressaten firmen- und produktbezogene Kommunikationsinhalte erlebnisorientiert zu vermitteln. Zur Bewirtung im Rahmen von Marketing-Events siehe Rz 4819 und 4823.
Fachbücher, Fachliteratur, Fachzeitschriften
Abzugsfähige Aufwendungen liegen dann vor, wenn sie derart auf die spezifischen betrieblichen oder beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen abgestellt sind, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen (VwGH 22.3.1991, 87/13/0074). Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit aller Druckwerke im Einzelnen darzutun. Mangelt es an der Offenlegung, ist den Aufwendungen zur Gänze die Abzugsfähigkeit zu versagen (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Betreffen derartige Aufwendungen sowohl die selbständige als auch die nichtselbständige Tätigkeit, hat eine Aufteilung auf beide Einkunftsquellen zu erfolgen (VwGH 29.5.1996, 93/13/0008).
Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, wenn sie mit einem Hochschulstudium (ausgenommen Fachhochschule oder Postgradualer Lehrgang) oder dem Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule in Zusammenhang stehen (vgl. Rz 1350 f).
Im Übrigen siehe LStR 2002, Rz 353, Stichwort Fachliteratur, sowie Rz 4736, Stichwort Literatur.
Fachmesse
Siehe „Ausstellung“ (Rz 1483).
Fahrrad
Ein Fahrrad gehört bei betrieblicher Veranlassung unter den gleichen Voraussetzungen zum Betriebsvermögen wie ein KFZ (kein Aufteilungsverbot).
Es ist zu prüfen, ob in den Anschaffungskosten – ähnlich wie bei teuren Kraftfahrzeugen – eine so genannte „Luxustangente“ enthalten ist (VwGH 17.9.1997, 94/13/0001, betr. ein Fahrrad mit Anschaffungskosten von 13.000 S). Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zB Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Ein diesem Grundsatz entgegenstehender Nachweis, dass ein Sportgerät (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird, ist vom Steuerpflichtigen zu erbringen (VwGH 24.6.1999, 94/15/0196, betr. Mountain-Bike eines Sportlehrers).
Es bestehen keine Bedenken, wenn zur Schätzung der Kosten aus der betrieblichen Nutzung eines nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrrades (keine überwiegende betriebliche Nutzung) jene Kilometersätze herangezogen werden, die die Reisegebührenvorschrift 1955 für eine Fahrradnutzung vorsieht. Es sind dies 0,38 Euro pro Kilometer. Die Schätzung durch Ansatz dieser Kilometergelder ist – bezogen auf durchschnittliche Anschaffungskosten – mit 570 Euro im Jahr (1.500 Kilometer) begrenzt. Anstelle des Kilometergeldes können die tatsächlichen Werbungskosten nachgewiesen werden.
Die Kosten aus der betrieblichen Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrrades (überwiegende betriebliche Nutzung) können nur in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.
Fahrtkosten
- Wohnsitz-Betrieb: Die Aufwendungen sind Betriebsausgaben, sofern der Betriebsinhaber nicht aus persönlichen Gründen seinen Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom Betriebsort (bis 120 km = Einzugsbereich) gewählt hat (vgl. VwGH 21.12.1989, 86/14/0118; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018).
- Doppelveranlassung bei selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit: Einem angestellten Arzt eines Sanatoriums können im Zusammenhang mit dem Aufsuchen des Sanatoriums zur Behandlung von Sonderklassepatienten lediglich dann Betriebsausgaben erwachsen, wenn diese Fahrtkosten außerhalb seiner Dienstbereitschaft – etwa über Anforderung einzelner Patienten – anfallen. Soweit die Fahrten zwischen Wohnung und Sanatorium in Erfüllung des Dienstplanes einschließlich der Dienstbereitschaften erfolgen, ist von einer Veranlassung durch das Dienstverhältnis auch dann auszugehen, wenn an den entsprechenden Tagen Operationen stattgefunden haben, die dem Arzt Anspruch auf Honoraranteile vermitteln (VwGH 31.03.2011, 2007/15/0144).
Beispiele aus der Judikatur für persönliche Gründe:
- Vorhandensein eines Hauses (VwGH 21.12.1956, 1281/55);
- familiäre Rücksichten (VwGH 02.06.1967, 0174/67);
- aus gesundheitlichen Gründen gewählter Sommerwohnsitz (VwGH 20.11.1959, 0197/58);
- in Kürze geplanter Ruhestand (VwGH 17.12.1969, 1642/68)
- Wehrdienstverpflichtung (VwGH 1.7.1981, 81/13/0046);
- Beibehaltung eines entfernten Wohnsitzes über 10 Jahre hin (VwGH 10.12.1965, 1479/65)
- Zweitwohnsitz Betriebsstätte: Wird dieser Wohnsitz nur zeitweise (zB als Sommerwohnung) verwendet, sind lediglich die Kosten vom näher gelegenen Hauptwohnsitz anzuerkennen (VwGH 21.9.1988, 85/13/0064).
- Betriebsstätte-Betriebsstätte: Derartige Fahrten sind ohne Einschränkungen absetzbar (VwGH 8.10.1991, 88/14/0023).
- Betriebsstätte – sonstiger Einsatzort: Die Kosten sind ohne Beschränkung absetzbar.
- Sonstige Betriebsfahrten: Bei nachgewiesener oder glaubhaft gemachter betrieblicher Veranlassung sind die entsprechenden Aufwendungen anzuerkennen (VwGH 21.12.1989, 86/14/0118).
- Untertägige Heimfahrten: Derartige Fahrten (zB zum Mittagessen) sind grundsätzlich keine Betriebsausgaben, außer es treten beruflich bedingte große Intervalle in der Arbeitszeit auf. Dies ist zB bei vormittags probenden und abends auftretenden Künstlern oder bei einem Arzt mit unregelmäßigen Dienstzeiten der Fall (VwGH 7.4.1970, 1566/69).
- Zu Fahrtkosten im Zusammenhang mit am selben Ort ausgeübter selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit siehe Rz 1614.
- Wahl des Verkehrsmittels ist dem Abgabepflichtigen freigestellt. Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel sind demnach in Höhe der tatsächlichen Ausgaben Betriebsausgaben (kein Abstellen auf billigstes öffentliches Verkehrsmittel, sodass auch die Kosten einer Bahnkarte erster Klasse bzw. bei Flugreisen bspw. ein Ticket der „Business-Class“ abzugsfähig sind). Bei Netzkarten kommt es insoweit zu einer Durchbrechung des Aufteilungsverbotes, als der auf die betriebliche oder berufliche Verwendung entfallende Anteil abzugsfähig ist (VwGH 27.3.1996, 92/13/0205).
- Reisekosten: Zur Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen sowie Nächtigungskosten als Betriebsausgaben siehe Rz 1378 ff sowie LStR 2002, Rz 297 bis 318 (nach Maßgabe der für selbständig Tätige anzuwendenden Aussagen).
Familienheimfahrten
Siehe LStR 2002, Rz 354 bis 356.
Fernsehapparat
Siehe Rz 4718, Stichwort „Fernsehapparat“.
Finanzierungskosten
Siehe Rz 1421 ff.
Firmenwert
Zur Abschreibbarkeit siehe Rz 3187 ff.
Fitness-Studio
Siehe Rz 4719, Stichwort „Fitness-Studio“.
Flugzeug
Siehe Rz 4783 ff.
Forschungsaufwendungen
Siehe Rz 1298 ff.
Forschungsprämie – Feststellungsbescheid
Kosten für eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers zur Erlangung eines Feststellungsbescheides gemäß § 108c Abs. 8 EStG 1988 über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie (siehe Anhang V) sind als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988).
Forschungsprämie – Forschungsbestätigung
Der Verwaltungskostenbeitrag im Rahmen eines Verfahrens betreffend Forschungsbestätigung (§ 118a BAO) ist als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988).
Forschungszuwendungen
Siehe Rz 1330 ff.
Fotoapparat, Filmkamera
Siehe Rz 4720, Stichwort „Fotoapparat, Filmkamera“.
Freimachungskosten
Abfindungs- bzw. Ablösezahlungen zur Freimachung eines Gebäudes von bestehenden Bestandsrechten sind auf das Gebäude zu aktivieren (VwGH 5.7.1955, 3943/53).
Freiwilliger Sozialaufwand
Dieser ist idR als Betriebsausgabe abzugsfähig (zB Gewährung von Betriebsausflügen, Veranstaltung von Weihnachtsfeiern usw.).
Beim Arbeitnehmer sind diese Leistungen prinzipiell steuerpflichtiger Arbeitslohn (vgl. VwGH 29.5.1985, 83/13/0201, sowie LStR 2002, Rz 667). Zur Steuerfreiheit derartiger Leistungen siehe LStR 2002, Rz 75 bis 104.
Freiwillig geleistete Aufwendungen
Auch ohne rechtliche Verpflichtung geleistete Aufwendungen sind Betriebsausgaben, wenn sie ausschließlich oder überwiegend durch den Betrieb veranlasst sind, wie zB in Kulanz oder Versicherungsfällen (VwGH 11.5.1979, 0237/77; VwGH 20.12.2006, 2002/13/0130, VwGH 15.12.2010, 2007/13/0089; vgl. auch Rz 4839). Aus familiären Gründen geleistete freiwillige Aufwendungen sind jedoch gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig (VwGH 18.3.1966, 2126/65; VwGH 20.12.2006, 2002/13/0130).
Führerschein
Siehe Rz 4721, Stichwort „Führerschein“.
Garagierung
Siehe Personenkraftwagen – Einzelfälle (Rz 1614).
Gästehaus
Siehe Rz 4814 ff.
Gebäude
Siehe Rz 479 ff.
Geburtstagsfeier
Siehe Rz 4723, Stichwort „Geburtstagsfeier“.
Geldbeschaffungskosten
Siehe Rz 1421 ff; zum „Damnum“ siehe dieses Stichwort Rz 1513 sowie 2403. Zur Verteilungspflicht (§ 4 Abs. 6 EStG 1988) siehe Rz 1381 ff.
Geldstrafen
Siehe „Strafen“ (Rz 1649).
Geschenke
Betriebsausgaben liegen ausnahmsweise dann vor, wenn die Geschenkgewährung überwiegend Entgeltcharakter hat und das Schenkungsmoment in den Hintergrund tritt (vgl. zB VwGH 15.6.1988, 87/13/0052). Vom Steuerpflichtigen ist der Entgeltcharakter jedenfalls nachzuweisen. Da eine freiberufliche Tätigkeit von einem besonderen Vertrauen des Auftraggebers in die Fähigkeiten und Seriosität des Leistungserbringers gekennzeichnet ist, kommt den von diesem gewährten Sachgeschenken keine für die Auftragserteilung maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 15.7.1998, 93/13/0205).
Geschenke an Arbeitnehmer sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig (vgl. VwGH 19.11.1979, 0237/77, betr. Weihnachtsgeschenke).
Beispiele für gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähige Geschenke siehe Rz 4813.
Gewinnanteile
Gewinnanteile des echten stillen Gesellschafters sind für den Inhaber des Unternehmens Betriebsausgaben (siehe „Stille Beteiligung“, Rz 1648).
Gläubigerschutzverband
Beiträge hiezu sind bei entsprechender betrieblicher Veranlassung abzugsfähig (VwGH 25.9.1964, 0700/64, betr. Einkünfte aus Kapitalvermögen).
Goldkauf eines Zahnarztes
Die Beschaffung eines Goldvorrates zur Deckung eines langjährigen Goldbedarfes ist ungewöhnlich und führt zu keiner Betriebsausgabe (VwGH 14.1.1992, 91/14/0178, betr. 19-jährigen Zeitraum).
Grund und Boden
Aufwendungen, die mit der laufenden betrieblichen Nutzung von Grund und Boden oder mit der Sicherung des bestehenden Eigentums am Grund und Boden im Zusammenhang stehen, stellen Betriebsausgaben dar. Somit sind Prozesskosten zur Verteidigung des Eigentums am Grund und Boden Betriebsausgaben (VwGH 2.4.1979, 3429/78). Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung von Grund und Boden sind keine Betriebsausgaben, sondern Anschaffungsnebenkosten (siehe Rz 2617 ff).
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grund und Boden: Rechtslage bis 31.12.2015
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grund und Boden unterliegen dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 EStG 1988, wenn auf die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist. Daher zB stellen Prozesskosten aus Anlass des Erwerbs Anschaffungsnebenkosten dar und sind daher zu aktivieren. Prozesskosten aus Anlass der Veräußerung sind aufgrund des § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grund und Boden: Rechtslage ab 1.1.2016
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grund und Boden unterliegen dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 EStG 1988, wenn auf die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 EStG 1988 angewendet wird. Prozesskosten aus Anlass der Veräußerung sind daher nur dann abzugsfähig, wenn eine Regelbesteuerungsoption für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen gemäß § 30a Abs. 2 EStG 1988 ausgeübt wurde. Dagegen stellen Prozesskosten aus Anlass des Erwerbs Anschaffungsnebenkosten dar und sind zu aktivieren.
Gründungskosten
Siehe „Ingangsetzungskosten“ (Rz 1561).
Haftpflichtversicherung
Siehe Rz 1271.
Hallenbad
Betriebsausgaben liegen vor, wenn das Hallenbad zum Betriebsvermögen eines Hotelbetriebes gehört (gilt sinngemäß auch für Sauna, Solarium usw.). Hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit siehe Rz 4724.
Handy
Siehe „Telefonkosten“ (Rz 1657).
Hausgehilfin
Siehe „Kinderbetreuung, Kindermädchen“ (Rz 1572).
Hypothekarverschreibung
Kosten der grundbücherlichen Sicherstellung für ein betriebliches Darlehen sind Betriebsausgaben (VwGH 7.7.1971, 0734/69). Zur Frage der Verteilungspflicht vgl. Rz 1382 ff.
Incentive-Reisen
Derartige Reisen, mit denen Geschäftspartner oder freie Mitarbeiter (insbesondere Geschäftsvermittler) für erfolgreiches Tätigwerden belohnt werden, führen idR zu Betriebsausgaben. Sie stellen auch dann keine Repräsentationaufwendungen dar, wenn der Aufwand ganz oder zum Teil unter „Bewirtung“ subsumiert werden könnte (siehe hiezu Rz 4818).
Derartige Aufwendungen sind jedoch dann nicht absetzbar, wenn der Repräsentationscharakter überwiegt bzw. kein Nachweis erbracht werden kann, dass Reiseeinladungen eindeutig auf Kundenwerbung gerichtet sind (VwGH 16.11.1993, 93/14/0138, betr. Einladungen eines Bandagistenunternehmers an Fachärzte zu Auslandsreisen).
Beim zur Reise Eingeladenen stellt die Einladung idR eine Betriebseinnahme dar.
Informationskosten
Siehe Rz 4821 ff.
Ingangsetzungskosten
Diese sind idR sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Siehe aber Rz 2413.
Instandsetzungsaufwendungen
Instandsetzungsaufwendungen auf Betriebsgebäude zählen grundsätzlich zu den sofort absetzbaren Betriebsausgaben, sofern nicht die Bestimmung des § 4 Abs. 7 EStG 1988 (zwingende Fünfzehn-Jahres-Verteilung für Wohngebäude) zur Anwendung kommt. Zur Abgrenzung zu Herstellungskosten siehe Abschn. 5.5.9.1 und 21.4.4.
Nach der Betriebsaufgabe in ehemaligen, nunmehr privat genutzten Betriebsräumlichkeiten vorgenommene Aufwendungen sind selbst dann keine Betriebsausgaben, wenn sie der Behebung eines durch die Betriebsausübung verursachten Schadens dienen (VwGH 11.12.1984, 84/14/0004).
Interessensvertretung
Siehe Rz 1412 ff.
Internet
Aufwendungen für die Internet-Nutzung sind bei entsprechender betrieblicher Veranlassung abzugsfähig. Zur Internet-Nutzung vom häuslichen Arbeitszimmer aus siehe LStR 2002, Rz 367.
Randzahl 1565: derzeit frei
Jagd, Jagdpacht
Aufwendungen, die zu einem nicht unbeträchtlichen Teil für Zwecke anfallen, die in keinem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen (zB persönliche Jagdausübung, Jagd durch Bekannte), sind dem privaten Lebensbereich zuzuordnen (VwGH 1.12.1992, 92/14/0149, betr. Hotelbetrieb). Dies gilt selbst dann, wenn sich Jagdeinladungen auf den Abschluss von Geschäften förderlich auswirken. Diesfalls liegen nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen vor (VwGH 18.12.2013, 2011/13/0119; siehe Rz 4808 ff).
Jahresnetzkarte
Die diesbezüglichen Kosten sind entsprechend der betrieblichen oder beruflichen Verwendung abzugsfähig (VwGH 27.3.1996, 92/13/0205). Hinsichtlich der Qualifikation der Zurverfügungstellung an einen Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil siehe LStR 2002 Rz 714.
Jubiläum
- Firmenjubiläum: Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind – vorbehaltlich des § 20 EStG 1988 – Betriebsausgaben (siehe auch Rz 4821 ff und 4825 f).
- Arbeitnehmerjubiläum: Zuwendungen an langjährig im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer sind (steuerpflichtiger) Arbeitslohn und – sofern nicht durch außerbetriebliche Gründe (zB Angehörigeneigenschaft) beeinflusst – Betriebsausgaben.
Kammerbeiträge
Siehe Rz 1412 ff.
Kfz-Aufwendungen
Siehe „Personenkraftwagen“ (Rz 1612 ff).
Kilometergeld
Siehe LStR 2002 Rz 289 und Rz 371, und Stichwort „Personenkraftwagen“ (Rz 1612 ff). Zur Höhe siehe LStR 2002 Rz 1404.
Ab 1. Jänner 2011 sind die mit BGBl. I Nr. 111/2010 festgesetzten Werte anzuwenden (Pkw und Kombi: 0,42 Euro; Mitbeförderungszuschlag pro Person in PKW und Kombi: 0,05 Euro; Motorfahrräder und Motorräder: 0,24 Euro).
Kinderbetreuung, Kindergarten, Kindermädchen
Siehe Rz 4729, Stichwort „Kinderbetreuung“.
Kirchenbeitrag
Siehe Rz 4730, Stichwort „Kirchenbeitrag“.
Kleidung
Kleidung gehört idR zu den Aufwendungen der Lebensführung; dies gilt selbst dann, wenn sie nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird (VwGH 17.9.1990, 89/14/0277; VwGH 10.9.1998, 96/15/0198). Siehe Rz 4731, Stichwort „Kleidung“.
Selbst der Umstand, dass ein Kameramann seine Motive oft aus Extrempositionen aufnehmen muss, etwa auch im Schlamm liegend oder im Wasser stehend, führt nicht dazu, dass Aufwendungen für die Reinigung verschmutzter (bürgerlicher) Kleidung als Werbungskosten anerkannt werden (VwGH 26.9.2000, 94/13/0171).
Ein als Betriebausgabe abzugsfähiges Arbeitsmittel liegt nur dann vor, wenn es sich um typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung handelt. Darunter fallen ua.:
- Arbeitsschutzkleidung: Schutzhelm, Asbestanzug, Fleischerschürze, spezielle Kleidung für Bedienstete der Müllabfuhr, des Straßendienstes, usw. (vgl. zB VwGH 10.10.1978, 0167/76);
- typische Berufskleidung: Uniform, Arbeitsmantel, Leinenhose und weißer Mantel eines Arztes, Kochmütze, Talar eines Geistlichen bzw. Richters oder Staatsanwaltes (vgl. zB VwGH 10.10.1978, 0167/76);
- Bekleidungsstücke mit „Uniformcharakter“ (zB Trachtenbekleidung einer Volksmusikgruppe mit Hinweis auf Gruppennamen, Einheitskleidung einer Firmengruppe);
- Bekleidungsstücke, die als Kostüm eines Schauspielers einer von ihm verkörperten Rolle dienen, bei Ausschluss einer privaten Verwendungsmöglichkeit (VwGH 10.9.1998, 96/15/0198, betr. Damenbekleidung eines männlichen Schauspielers).
Die Anschaffung von Kleidung für einen Dienstnehmer ist prinzipiell auch dann Betriebsausgabe, wenn die Merkmale der Berufskleidung nicht vorliegen. Diesfalls liegt jedoch ein Sachbezug vor (VwGH 11.4.1984, 83/13/0084). Siehe auch LStR 2002, Rz 322 (Berufskleidung) sowie LStR 2002 Rz 323 (Reinigung von Berufskleidung).
Kongress
Siehe „Studienreisen“ (Rz 1651).
Konventionalstrafe
Siehe „Strafen“ (Rz 1649).
Konversationslexikon
Siehe „Fachliteratur“ (Rz 1525).
Kosmetika
Siehe Rz 4732, Stichwort „Kosmetika“.
Körperbehinderung
Siehe Rz 4733, Stichwort „Körperbehinderung“, sowie LStR 2002, Rz 839 bis 864.
Kraftfahrzeug
Siehe „Personenkraftwagen“ (Rz 1612 ff).
Krankheitskosten
Die Aufwendungen sind nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn entweder eine typische Berufskrankheit vorliegt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht (VwGH 15.11.1995, 94/13/0142; VwGH 24.9.2007, 2006/15/0325).
Aufwendungen für einen Erholungsaufenthalt zur Wiederherstellung und Kräftigung der Gesundheit (Genesungsurlaub) gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung (VwGH 6.10.1970, 0007/69). Bei Berufskrankheiten sind die entsprechenden Aufwendungen Betriebsausgaben (VwGH 10.11.1987, 85/14/0128); ein Herzinfarkt oder ein berufsbedingter Nervenzusammenbruch sind jedoch keine Berufskrankheiten. Eine Liste der Berufskrankheiten ist in der Anlage 1 zum ASVG angeführt (§ 177 ASVG).
Zur Qualifikation als außergewöhnliche Belastung siehe weiters LStR 2002 Rz 902 bis 904.
Kranzspenden
Derartige Aufwendungen sind hinsichtlich verstorbener Klienten (VwGH 7.12.1962, 1574/62) und Arbeitnehmer (VwGH 23.5.1966, 1829/65) abzugsfähig.
Kreditgewährung an Kunden
Siehe „Bürgschaft“ (Rz 1511) und „Darlehen“ (Rz 1514).
Kulanzleistung
Siehe Rz 4839.
Kulturveranstaltung, Kinobesuch
Siehe Rz 4734, Abschn. „Kulturveranstaltung“.
Kunstwerke, Bilder
Siehe Rz 4735, Stichwort „Kunstwerke“.
Lästiger Gesellschafter
Siehe Rz 5998 f.
Lebensversicherung
Siehe Rz 1267 f.
Legate
Siehe „Erbauseinandersetzung“ (Rz 1521).
Lexikon
Siehe „Fachbücher, Fachliteratur“ (Rz 1525).
Literatur
Siehe „Fachbücher, Fachliteratur“(Rz 1525) sowie Rz 4736, Stichwort „Literatur“.
Lizenzgebühren
Gebühren für die Nutzung fremder Erfindungen und Rechte sind Betriebsausgaben. Über längere Zeiträume laufende Beträge sind zu aktivieren (beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner dann, wenn der Erwerb eines Nutzungsrechtes gegeben ist).
Hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit von Lizenzzahlungen an eine ausländische Domizilgesellschaft siehe VwGH 11.7.1995, 91/13/0154.
Lohnaufwand
Ist grundsätzlich Betriebsausgabe, auch bei sonstigen geldwerten Vorteilen (Nutzung eines Firmenfahrzeuges), freiwilligem Sozialaufwand oder Zahlungen an Schwarzarbeiter. Geldstrafen, die über den Arbeitnehmer verhängt und vom Arbeitgeber ersetzt wurden, stellen abzugsfähigen Lohnaufwand dar (und sind beim Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: VwGH 25.2.1997, 96/14/0022). Die Identität von Personen, die kurzfristig beschäftigt waren, ist vom Betriebsinhaber festzuhalten, andernfalls können die Zahlungen nicht zum Abzug als Betriebsausgabe zugelassen werden (VwGH 7.6.1989, 88/13/0115).
Zu Verträgen mit nahen Angehörigen siehe Rz 1148 ff.
Lösegeld
Zahlungen für Betriebsinhaber und Gesellschafter von Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften sind nicht abzugsfähig, da das Motiv für die Entführung in der Kapitalkraft und Vermögenslage der Person liegt. Keine Betriebsausgabe ist auch die Prämie einer Lösegeldversicherung.
Messen
Aufwendungen für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen sind Betriebsausgabe, siehe dazu auch unter „Ausstellung“ (Rz 1483).
Miet- und Pachtzahlungen
Miet- und Pachtzahlungen sind Betriebsausgaben, sofern sie für betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter bezahlt werden. In Bezug auf die Verteilung von Vorauszahlungen siehe Rz 1381 ff, in Bezug auf Leasingaufwendungen siehe Rz 135 ff.
Mitgliedsbeiträge
Siehe „Beiträge“ (Rz 1491).
Musikinstrumente
Siehe Rz 4737, Stichwort „Musikinstrumente“.
Nachträgliche Betriebsausgaben
Siehe Rz 1097 und 1435 ff.
Nachforderung von Steuern
Wurden Abgaben vorsätzlich verkürzt, genügt die bloße Kenntnis des Steuerpflichtigen von der Tatbegehung alleine noch nicht für die Passivierung einer daraus allenfalls resultierenden Abgabenverbindlichkeit (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2015/15/0023). Eine Passivierung der daraus resultierenden Steuernachforderungen ist erst dann vorzunehmen, wenn die Nachforderung zumindest der Höhe nach bekannt und deren Geltendmachung hinreichend wahrscheinlich ist.
In allen anderen Fällen stellt die Nichterfassung einer Abgabe in der Bilanz einen unrichtigen Bilanzansatz dar, der gemäß § 4 Abs. 2 EStG 1988 im Wurzeljahr zu berichtigen ist (VwGH 27.11.2017, Ra 2016/15/0042). Eine Rückstellung für eine Nachforderung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeber– und Sozialversicherungsbeiträgen ist daher in jenem Jahr zu bilden, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Nahe Angehörige bzw. Nahebeziehung zu Vertragspartnern
Siehe Rz 1123 ff und 4701 ff.
Nebenansprüche zu Steuern
Siehe Stichwort „Steuern“ (Rz 1647).
Negatives Kapitalkonto
Ist das negative Kapitalkonto eines gemäß § 140 UGB (gerichtlich) ausgeschlossenen Gesellschafters einer OG uneinbringlich (mangels stiller Reserven und eines Firmenwertes sowie Zahlungsunfähigkeit des Gesellschafters), führt dies in Höhe des Anspruchsverzichtes zur Betriebsausgabe (VwGH 13.10.1981, 81/14/0028), sofern nicht aus außerbetrieblichen (zB familiären) Gründen verzichtet wurde.
Normverbrauchsabgabe
Die Normverbrauchsabgabe ist Teil der Anschaffungskosten (siehe Rz 2164 ff) und wird im Falle der Einkunftserzielung als Bestandteil der AfA steuerwirksam (auch bei Eigenimport – Steuerschuld auf Grund der Zulassung). Bei einer Vergütung nach § 3 Z 3 NOVAG liegt eine Minderung der Anschaffungskosten vor. Im Fall der Vergütung an einen steuerbefreiten Leasingnehmer ist die Vergütung – verteilt auf die Grundmietzeit – als Einnahme anzusetzen, der in der Leasingrate enthaltene Anteil führt zu einem Aufwand in gleicher Höhe (Erfolgsneutralität).
Für Leasingunternehmen zählt sie zu den Anschaffungskosten. Least der Leasinggeber selbst, ist die Normverbrauchsabgabe als Mietrecht zu aktivieren. Im Wege des Leasingnehmers wird sie an den Letztverbraucher überwälzt und wird im Wege der Leasingrate abzugsfähige Ausgabe.
Wird ein steuerbefreiter Zweck durch Verkauf des Fahrzeuges aufgegeben, liegt eine sofort absetzbare Betriebsausgabe vor, andernfalls (wenn das Fahrzeug im Betriebsvermögen verbleibt) fallen nachträgliche Anschaffungskosten an.
Im Fall des Eigenverbrauches durch Entnahme (Taxi in den Privatbereich) ist die Abgabe für den Ertragsteuer- und Umsatzsteuerbereich in den Entnahmewert einzubeziehen.
Notarkosten
Notarkosten sind grundsätzlich laufende Betriebsausgaben, es sei denn, sie stehen in Zusammenhang mit der Anschaffung eines zu aktivierenden Wirtschaftsgutes.
Opting-Out in der Sozialversicherung
Siehe Rz 1251 ff.
Öffentliche Unternehmensverwaltung
Die Entlohnung des öffentlichen Verwalters eines Unternehmens (zB Zwangsverwalter kraft behördlicher Anordnung) ist Ausgabe, auch wenn dieser zusätzlich Gesellschafter des (zwangsverwalteten) Unternehmens ist (VwGH 20.11.1953, 1138/51). Die zwangsweise Vermögensverwaltung von Betriebsvermögen (durch Gesetz oder letztwillige Verfügung) ist abzugsfähig (VwGH 15.3.1957, 0771/54).
Pachtzins
Der Pachtzins für betrieblich genutzte land- und forstwirtschaftliche Grundstücke stellt eine Ausgabe dar.
Parteisteuern und Parteispende
Zur Abzugsfähigkeit der Parteisteuer siehe Rz 1420.
Parteispenden sind keine Betriebsausgaben (auch nicht, wenn als „Gegenleistung“ eine unternehmerfreundliche Handlung des Empfängers erwartet wird).
Pensionskassen
Siehe Rz 1275 ff. Zur Behandlung beim Arbeitnehmer siehe LStR 2002 Rz 245 und 764.
Personalverpflegung
Die Kosten der Verpflegung der Ehegattin sind Lohnbestandteil, wenn dies üblich ist (zB Gastgewerbe) und die anderen Dienstnehmer eine Verpflegung gleicher Art und gleichen Umfanges erhalten (VwGH 30.6.1987, 85/14/0109); siehe Rz 1165.
Personenkraftwagen im Betriebsvermögen
Aufwendungen für Kraftfahrzeuge, die überwiegend betrieblich verwendet werden und deshalb Betriebsvermögen darstellen, sind Betriebsausgaben (siehe auch Rz 531). Die private Nutzung stellt insoweit eine Entnahme dar, als die entsprechenden Aufwendungen als Betriebsausgabe abgesetzt wurden. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist grundsätzlich nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 17.11.1982, 81/13/0194, VwGH 16.4.1991, 90/14/0043). Einzelne im Privatvermögen des Unternehmers vorhandene Fahrzeuge sind kein Hindernis für den Ansatz eines Privatanteiles beim Betriebsfahrzeug.
Zur Angemessenheitsprüfung siehe Rz 4761 ff.
Personenkraftwagen im Privatvermögen
Bei betrieblicher Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeuges sind die Aufwendungen grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (VwGH 30.11.1999, 97/14/0174).
Benützt der Steuerpflichtige sein eigenes Fahrzeug, bestehen keine Bedenken, bei betrieblichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld an Stelle der tatsächlichen Kosten anzusetzen. Bei betrieblichen Fahrten von mehr als 30.000 km im Kalenderjahr stehen – sofern nicht ohnedies die betriebliche Nutzung überwiegt und das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist – als Betriebsausgaben entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten betrieblichen Fahrten zu. Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Parkgebühren und Mauten) abgegolten (vgl. VwGH 11.8.1994, 94/12/0115; VwGH 24.3.2015, 2012/15/0074). Lediglich Schäden auf Grund höherer Gewalt (zB Unfallkosten) können allenfalls zusätzlich geltend gemacht werden (siehe auch LStR 2002 Rz 372 ff). Der Nachweis der Fahrtkosten kann mittels eines Fahrtenbuches bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, erbracht werden (VwGH 23.5.1990, 86/13/0181).
Personenkraftwagen – Einzelfälle
- Anmietung eines Fahrzeuges: Bei Anmietung eines Fahrzeuges sind die tatsächlichen Mietkosten für die betriebliche Nutzung abzugsfähig. In Bezug auf Leasing von Kfz siehe Rz 135 ff.
- Unentgeltliche Zurverfügungstellung: Handelt es sich um ein zu einem Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug, können nur die tatsächlich anfallenden Aufwendungen des Steuerpflichtigen (Treibstoff, anteilige Fixkosten usw.), nicht jedoch Kilometergelder geltend gemacht werden. Handelt es sich um ein privates (nicht zu einem Betriebsvermögen gehörendes) Fahrzeug, können auch Kilometergelder (für maximal 30.000 betrieblich gefahrene Kilometer) geltend gemacht werden (vgl. LStR 2002 Rz 372). Dies gilt nicht, wenn das überlassene Fahrzeug überwiegend betrieblich verwendet wird. In diesem Fall können – wie bei Nutzung des eigenen Fahrzeuges – nur die tatsächlich anfallenden Aufwendungen (Treibstoff, anteilige Fixkosten usw., keine AfA), nicht jedoch Kilometergelder geltend gemacht werden (vgl. Rz 1613).
- Ausübung einer selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeit am selben Ort: Sofern diese Tätigkeiten in einem derartigen Zusammenhang stehen, dass sich die eine Tätigkeit aus der anderen ergibt, sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Gänze bei der Tätigkeit zu berücksichtigen, die im Vordergrund steht. Es sind somit ausschließlich der Verkehrsabsetzbetrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen das Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988und der Pendlereuro nach Maßgabe des§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen, wenn die Veranlassung durch die nichtselbständige Tätigkeit im Vergleich zu jener durch die selbständige Tätigkeit im Vordergrund steht. Jene (einzelnen) Fahrten, die nicht mit der nichtselbständigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, sind mit den tatsächlichen Aufwendungen (gegebenenfalls mit den Kilometergeldern) bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen (VwGH 28.1.1997, 95/14/0156, VwGH 21.12.2005, 2002/14/0148, betr. Arzt, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis zum Krankenhaus und aus selbständiger Arbeit (Sondergebühren) bezieht – die Fahrten ins Krankenhaus sind durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale abgegolten).
- Reparaturen betr. Schäden auf betrieblichen Fahrten sind Ausgaben (VwGH 20.2.1991, 90/13/0210, siehe weiters „Schadensfälle“, Rz 1634 f).
- Mitgliedsbeiträge an Autofahrerklubs sind im Verhältnis der Betriebsfahrten Betriebsausgaben. Bei Ansatz des Kilometergeldes sind derartige Beiträge aber nicht zusätzlich absetzbar. Eine Kapitalgesellschaft kann Mitgliedsbeiträge dann nicht aufwandswirksam geltend machen, wenn ein Gesellschafter Mitglied ist (VwGH 27.10.1970, 1865/68).
- Veräußerungsgewinn: Dieser ist bei Fahrzeugen im Betriebsvermögen zur Gänze steuerpflichtig, eine Kürzung im Ausmaß des Privatanteiles ist nicht vorzunehmen (VwGH 29.1.1975, 1919/74).
- Absetzung für Abnutzung siehe Rz 3208 ff, zum Leasingaktivposten siehe Rz 3226 ff.
- Garagierungskosten: Garagierungskosten am Betriebsort sind abzugsfähige Aufwendungen, zu Garagierungskosten am Wohnort siehe Rz 509.
- Privatnutzung des Fahrzeuges einer GmbH & Co KG durch einen Kommanditisten: siehe Rz 5864 ff.
Personenkraftwagen – Nachweis der Aufwendungen
Die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges durch den Betriebsinhaber ist grundsätzlich mittels Fahrtenbuch nachzuweisen (VwGH 21.2.1996, 93/14/0167). Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen der Tag (Datum) der betrieblichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein (vgl. VwGH 23.5.1990, 86/13/0181, VwGH 16.9.1979, 0373/70).
Wenn der Abgabepflichtige keine Aufzeichnungen über die betrieblichen Kfz-Kosten führt, sind diese der Höhe nach zu schätzen (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0045). Bei zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz (überwiegende betriebliche Nutzung) ist die Schätzung nicht auf Basis des Kilometergeldes durchzuführen, weil die AfA von den tatsächlichen Anschaffungskosten vorzunehmen ist (VwGH 1.10.1974, 0114/74). Die übrigen Kfz-Kosten (Versicherung, Öl, Benzin, Service, Reparaturen, Steuern, Autobahnvignette, Kreditzinsen) werden, soweit sie nicht nachgewiesen werden können, zu schätzen sein.
Pflegetätigkeit (Betreuung)
Erfolgt die Betreuung (Pflegetätigkeit) im Familienverband durch nahe Angehörige (zB Eltern, Kinder, Enkelkinder, Schwiegerkinder, Lebensgefährte/gefährtin), ist davon auszugehen, dass die persönliche Nahebeziehung sowie sittliche Verpflichtung die Betreuung (Pflegetätigkeit) veranlasst. Eine Betreuung (Pflegetätigkeit) durch nahe stehende Personen ist daher als Betätigung iSd § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993, anzusehen.
Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens entstehen den Angehörigen bei einer Betreuung (Pflegetätigkeit) im Familienverband regelmäßig erhebliche Aufwendungen, wie etwa Fremdleistungskosten für Aufsicht, Pflege und Betreuung für besondere Zeiten und Anlässe (zB während der Arbeitszeit, Urlaubszeit). Es ist angesichts dieser Umstände davon auszugehen, dass ein Gesamtgewinn oder ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht zu erwarten ist (vgl. § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung). Die Weitergabe von Pflegegeld an nahe Angehörige führt daher bei diesen zu keinen Einkünften.
Erfolgt die Betreuung (Pflegetätigkeit) durch dritte Personen, die nicht dem Familienverband der zu betreuenden (pflegebedürftigen) Person angehören (Fremde), sind die obigen Ausführungen nicht anzuwenden; es ist, sofern kein Dienstverhältnis vorliegt, grundsätzlich von einer gewerblichen Betätigung der betreuenden Person (Pflegepersonen) auszugehen (§ 23 EStG 1988).
Zu Leistungen an Pflegeeltern zur Erleichterung der mit der Pflege eines Kindes verbundenen (Unterhalts-)Lasten siehe Rz 6606.
Betriebsausgaben aus einer Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit) im Haushalt des Betreuenden (Pflegenden) können in Anlehnung an die Regelung für Tagesmütter (siehe Rz 1653) ohne Nachweis mit 70% der Einnahmen, maximal 650 Euro pro Monat der Betreuungstätigkeit (Pflegetätigkeit), geschätzt werden.
Erfolgt die Betreuung oder Pflege im Haushalt des zu Betreuenden (Gepflegten) kommt eine pauschale Schätzung mit 70% der Einnahmen nicht in Betracht. Betriebsausgaben sind in tatsächlicher Höhe oder im Wege der Pauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen.
Pflegschaftskosten
Siehe „Sachwalterschaft“ (Rz 1629a).
Pflichtversicherung
Siehe Rz 1234 ff.
Pflichtteilszahlungen
Pflichtteilszahlungen sind nicht betrieblich veranlasst. Die Übertragung des Betriebes im Erbwege ändert daran nichts (VfGH 2.10.1984, B 528/80). Zur Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen siehe Rz 1421 ff. Auch sonstige Aufwendungen (Anwaltskosten, Tilgungen) sind nicht absetzbar (VwGH 7.7.2011, 2008/15/0142).